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Vollzug der Strahlenschutzverordnung

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Vollzug der Strahlenschutzverordnung



– RdSchr. d. BMUB v. 31.10.2016 – RS II 3 – 15234/2 –



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 52, S. 1030



hier: 

Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV





Bezug: 

1. 

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2015, TOP B 05


2.

Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zu Entscheidungen nach der Strahlenschutzverordnung, deren Wirkung über den Bereich eines Landes hinausgeht vom 8. Dezember 2003, Rdschr. des BMU vom 8. Dezember 2003, RS I 1 – 17031/47





Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im November 2015 die



Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und
Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der
Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV



beraten und gebilligt.



Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort und bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.



An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden



Anlage



(Genehmigungsbehörde)

(Ort und Datum)

(Anschrift)

(Telefon)


(Aktenzeichen)

(Antragsteller mit Anschrift)



Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)



Genehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV



A.



Die Genehmigungsbehörde



A.1



erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen



A.2



vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)



nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (Zitierweise einfügen) (StrlSchV) die Genehmigung den/die folgenden (oder die in der Anlage … zu dieser Genehmigung aufgeführten) umschlossenen radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) in Verbindung mit dem/den nachfolgend aufgeführten (oder die in der Anlage … zu dieser Genehmigung aufgeführten) Gerät/Geräten für die Gammaradiographie zu verwenden und zu lagern:



– 

Bezeichnung des/der Radionuklids/Radionuklide (besondere Form: ja/nein):

Maximale Gesamtaktivität:

Maximale Einzelaktivität:

Hersteller des Gerätes für die Gammaradiographie:

Gerätetyp:

Gerätenummer:

Verwendungszweck:

Gammaradiographie

Lager- und Verwendungsort:

Ortsveränderlich im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung   

Ständiger Lagerort:

Anschrift, Gebäudebezeichnung

Ortsveränderlicher Lagerort:             

Lagerung außerhalb des ständigen Lagerortes, sofern die Lagerung des/der Strahlers/Strahler von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt ist.   



Die Genehmigung schließt die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung von abgereichertem Uran in fester Form ein, das als Abschirmmaterial in den Geräten für die Gammaradiographie verwendet wird.



Die Genehmigung schließt das Auswechseln der mit dem Strahler beladenen Strahlerhalter ein/nicht ein.



Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.



Die Genehmigung ist nicht übertragbar.



A.3



Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 31 Absatz 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:



B. Auflagen



Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:



1.
Der/die aufgeführte/aufgeführten umschlossene/umschlossenen radioaktive/radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) darf/dürfen nur unter der Leitung oder der Aufsicht eines vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten verwendet werden. Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung (oder in der Anlage … zu dieser Genehmigung) aufgeführt.


Sollte der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben, kann dieser auch die Leitung oder Aufsicht bei der Verwendung des/der Strahlers/Strahler übernehmen.


Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.


2.
Am Einsatzort müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A anwesend sein, solange sich der Strahler nicht in seiner Ruhestellung befindet. Neben der Person gemäß der Auflage B.1 muss mindestens ein weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ständig anwesend sein.


3.
Der Strahler/die Strahler darf/dürfen nur durch die Personen gemäß der Auflagen B.1 und B.2 verwendet werden. Ausnahmen hiervon kann die für den jeweiligen Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag zulassen.


4.
Für die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung des/der Gerätes/Geräte für die Gammaradiographie ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde vor dem ersten Umgang vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


5.
Die jeweils geltende Fassung dieser Genehmigung mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.


6.
Bei der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie sind eine Kopie dieser Genehmigung, die geltende Strahlenschutzanweisung, die Strahlenschutzverordnung und der letzte Sachverständigenprüfbericht mitzuführen. Das Mitführen des Sachverständigenberichtes kann entfallen, wenn am Strahlengerät deutlich das Datum der nächsten Sachverständigenprüfung (z. B. Plakette/Stempelung) erkennbar ist (vgl. DIN 54115–6).


7.
Bei der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie ist der Kontrollbereich durch geeignete Maßnahmen so abzugrenzen, dass außerhalb der Abgrenzung keine höhere Ortsdosisleistung als 40 μSv/h auftreten kann. Dabei muss sichergestellt sein, dass an der Kontrollbereichsgrenze keine höhere Wochendosis als 120 μSv zu erwarten ist.


Der bei der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie entstehende Sperrbereich ist nicht abzugrenzen und zu kennzeichnen, wenn ausreichend sichergestellt ist, dass Personen auch mit einzelnen Körperteilen nicht unkontrolliert in den Sperrbereich hineingelangen können.


Durch die Verwendung von Blenden (Kollimatoren) zur Eingrenzung des Nutzstrahlenbündels ist der Kontrollbereich dabei so klein wie möglich zu halten. Die Blenden sind so zu kennzeichnen, dass ihre Abschirmwirkung erkennbar ist.


In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Durchstrahlungsprüfung an Verkehrswegen) kann mit Zustimmung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde eine höhere Ortsdosisleistung zugelassen werden. Zur Abschätzung der Passagedosis ist die DIN 54115–1 heranzuziehen.


8.
Bei der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie muss das Betreten des Kontrollbereiches durch unbefugte Personen durch Absperrungen (z. B. Leinen, Ketten) und durch Aufsichtspersonen verhindert werden.


9.
Der Kontrollbereich ist während der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens den Zusatz „Kontrollbereich“ enthalten.


10.
Bei der ortsveränderlichen Verwendung der Geräte für die Gammaradiographie ist zur Messung der Ortsdosisleistung ein geeignetes Messgerät, das den Vorschriften des Mess- und Eichrechts entspricht, einzusetzen.


11.
Nach Abschluss einer Durchstrahlungsprüfung muss der Strahler sofort in seine Ruhestellung in den Arbeitsbehälter eingefahren werden. Durch Messung der Ortsdosisleistung ist festzustellen, ob der Strahler vollständig in den Arbeitsbehälter eingefahren ist.


12.
Bei jeder im Rahmen dieser Genehmigung tätigen beruflich strahlenexponierten Person ist die Personendosis wie folgt zu messen:


a)
Es ist ein Dosimeter der (bestimmte Messstelle einfügen) zu tragen; dies gilt auch, wenn die genehmigten Tätigkeiten in anderen Bundesländern ausgeübt werden.


b)
Zusätzlich sind ein jederzeit ablesbares Personendosimeter und ein Dosisleistungswarngerät zu tragen. Das Dosisleistungswarngerät soll bei Überschreitung einer zwischen 0,01 mSv/h und maximal 1 mSv/h fest eingestellten Warnschwelle ein deutlich wahrnehmbares Signal abgeben. Die Personendosis ist arbeitstäglich festzustellen und aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. Störungen des Dosisleistungswarngerätes müssen durch ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt werden.


13.
Über den Einsatz der Geräte für die Gammaradiographie ist Buch zu führen. Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:


a)
Strahlenschutzbeauftragter für die Aufsicht vor Ort,


b)
weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers gemäß der Auflage B.2,


c)
Einsatzort,


d)
verwendete Geräte (Gerätetyp und Gerätenummer) und Strahler (Radionuklid und Aktivität),


e)
Zeitpunkt und Dauer der Verantwortlichkeit des unter a) genannten Strahlenschutzbeauftragten für die unter d) genannten Geräte und Strahler,


f)
technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler,


g)
besondere Vorkommnisse im Sinne der Auflage B.16,


h)
Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörde nach Punkt A.2 unter Nennung der Anschrift und Ortsbezeichnung, soweit eine Lagerung außerhalb des ständigen Lagerorts vorgesehen ist.


Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


14.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist der unbefugte Zugriff auf die Geräte für die Gammaradiographie zu verhindern.


15.
Der bei der ortsveränderlichen Verwendung für den Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens zwei Arbeitstage (alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage) vor Beginn des Umgangs die folgenden Informationen vorzulegen:


a)
Genehmigungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Genehmigung,


b)
Radionuklid und Aktivität des Strahlers,


c)
Einsatzort und Auftraggeber,


d)
Lagerort der Geräte für die Gammaradiographie,


e)
Art und Zeitraum der Prüfung,


f)
Name des am Einsatzort anwesenden (variabel, z. B. des Strahlenschutzbeauftragten oder des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen).


Abweichungen von der Meldefrist sind mit der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.


16.
Mitteilungen über besondere Vorkommnisse, insbesondere nach den §§ 51 und 71 StrlSchV sind an die unter Hinweis C.1 genannte Aufsichtsbehörde und zusätzlich an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund des Zustandes der Geräte für die Gammaradiographie ein Verlust oder eine Beschädigung des Strahlers nicht ausgeschlossen werden kann. Als besonderes Vorkommnis ist weiterhin anzusehen, wenn eine grenzwertüberschreitende Strahlenexposition von Personen zu besorgen ist.


17.
Zur Vorbereitung und Unterstützung von Notfallmaßnahmen sind am Einsatzort mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände vorzuhalten: Greifwerkzeug (z. B. Tiegelzange, ca. 1 m Länge), Schneidwerkzeug, geeignetes Abschirmmaterial (z. B. Bleiplatten, Bleisäcke). Zusätzlich muss am ständigen Lagerort der Geräte für die Gammaradiographie ein Aufbewahrungsbehälter bereitstehen.


18.
Die nach § 66 Absatz 2 StrlSchV erforderliche Wartung ist jährlich vornehmen zu lassen und hat sich auf jedes Gerät für die Gammaradiographie einschließlich aller verwendeten Fernbedienungen, Strahlerhalter, Blenden und strahlerführenden Teile des Gerätezubehörs zu erstrecken. Die Wartungsarbeiten dürfen nur vom Hersteller (oder dessen Ermächtigten) und nur aufgrund der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Zusammenhang mit der Bauartprüfung begutachteten Prüfliste des Herstellers durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für anfallende Reparaturarbeiten. Die Wartungsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.


Eine Kopie des Berichtes der Wartung ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen.


19.
Jedes Gerät für die Gammaradiographie einschließlich aller verwendeten Fernbedienungen, Strahlerhalter, Blenden und strahlerführenden Teile des Gerätezubehörs ist alle drei Jahre von einem behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV auf seine sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz überprüfen zu lassen.


Sofern die Sachverständigenprüfung im Rahmen der Wartung erfolgt, wird zugelassen, dass ein Sachverständiger die Prüfung durchführt, der in dem entsprechenden Bundesland nach § 66 Absatz 1 StrlSchV behördlich bestimmt ist.


Die Sachverständigenprüfberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.


Eine Kopie des Berichtes der Sachverständigenprüfung ist nach § 66 Absatz 6 Satz 1 StrlSchV der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen.


20.
Beim Einsatz der Geräte für die Gammaradiographie sind die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Anweisungen zur Handhabung, Kontrolle und Pflege der Geräte zu beachten.


21.
Als vorübergehenden Ersatz der in der Genehmigung (oder für die in der Anlage … zu dieser Genehmigung aufgeführten) genannten Geräte für die Gammaradiographie dürfen nur Geräte verwendet werden, für die eine Prüfbescheinigung über die Bauartprüfung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (mit aktueller Sachverständigenprüfung) oder für die – sofern sie Sonderausführungen sind – eine Bescheinigung über eine Prüfung nach DIN 54115–6 durch eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genannten Prüfstelle (Sachverständiger) vorliegt. Für Ersatzgeräte, die vor 1985 hergestellt wurden und keine Bauartprüfbescheinigung haben, muss eine Abnahmebescheinigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), des Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA) oder des Landesmaterialprüfungsamtes Sachsen-Anhalt (LMPA) vorliegen.


22.
Die Verwendung von Ersatzgeräten ist in jedem einzelnen Fall der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unter Angabe des Herstellers, des Gerätetyps und der Gerätenummer unverzüglich mitzuteilen.


23.
Geräte für die Gammaradiographie, die nicht mehr benötigt werden, sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unter Angabe des Herstellers, des Gerätetyps und der Gerätenummer unverzüglich mitzuteilen.


24.
Die nach § 69 Absatz 2 StrlSchV bescheinigte/bescheinigten Dichtheitsprüfung/Dichtheitsprüfungen muss/müssen innerhalb der letzten sechs Monate vor dem ersten Inverkehrbringen des Strahlers/der Strahler durchgeführt worden sein. Die Bescheinigung/Bescheinigungen ist/sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen.


25.
Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen sind einmal jährlich durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV vorzunehmen. Eine Kopie des Berichtes der Dichtheitsprüfungsprüfung ist nach § 66 Absatz 6 Satz 2 StrlSchV der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen.


26.
Teile von Geräten für die Gammaradiographie (Arbeitsbehälter, Strahlerhalter, Strahlerführung, Fernbedienung, Ausfahrspitze, Ausfahrrohre und Blenden) dürfen nur verwendet werden, wenn sie zu ihrer Identifizierung (insbesondere für Wartung und Sachverständigenprüfung) dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.


27.
Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung ist mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Einstufung des Lagerortes nach Punkt A.2 in eine Gefahrengruppe gemäß § 52 StrlSchV vorzunehmen. Die Einstufung ist der Aufsichtsbehörde für den ständigen Lagerort innerhalb von ... vorzulegen. Bei vorgesehener Lagerung außerhalb des ständigen Lagerortes ist die Einstufung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung vorzulegen.


C. Hinweise



1.
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist (Aufsichtsbehörde einfügen).


2.
Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine Genehmigung.


3.
Änderungen an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach Punkt A.3 und deren Ausscheiden sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 31 Absatz 4 StrlSchV).


4.
Auf die Regelungen zu hochradioaktiven Strahlenquellen, insbesondere nach den § 68 Absatz 1a und 1b, § 69 Absatz 5, § 70 Absatz 1, § 70a und § 71 StrlSchV wird hingewiesen.


5.
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.


6.
Unabhängig von dieser Genehmigung sind beim Umgang mit abgereichertem Uran als Abschirmmaterial für Geräte für die Gammaradiographie die Meldepflichten nach der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen zu beachten.


D. Deckungsvorsorge



1.
Die Höhe der Deckungsvorsorge wird nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 StrlSchV, § 13 Absatz 1 Atomgesetz und § 8 i. V. m. § 18 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) auf € ... festgesetzt.1


2.
Folgende Auflagen werden festgesetzt:


(Auflagen nach § 6 AtDeckV sind im Einzelnen zu formulieren)


3.
Die Deckungsvorsorge ist durch den Versicherungsschein Nr. ... der Versicherungsgesellschaft ... nachgewiesen/von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Nachweis der Deckungsvorsorge erbracht ist.2,3 Der Nachweis über das Vorliegen der Deckungsvorsorge ist dem Genehmigungsbescheid beizufügen.


E.
Begründung


F.
Gebühren


F.
Rechtsbehelfsbelehrung


Bearbeitungshinweise für die Genehmigungsbehörden zur Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV und Hinweise für die Aufsichtsbehörden



Abschnitt A



Es können mehrere umschlossene radioaktive Stoffe (Strahler) und Geräte für die Gammaradiographie in einer Genehmigung erfasst werden. Die Strahler und Geräte für die Gammaradiographie sowie die bestellten Strahlenschutzbeauftragten können in Anlagen zur Genehmigung aufgeführt werden. Die Anlagen können auf Antrag ergänzt und geändert werden.



Punkt A.2



In der Genehmigung ist festzulegen, ob das Auswechseln der mit den Strahlern beladenen Strahlerhalter eingeschlossen ist oder nicht. Ggf. sind weitere Auflagen erforderlich (s. a. allgemeine Hinweise für die Genehmigungsbehörde).



Sollte sich eine Notwendigkeit ergeben, eine Lagerung außerhalb beförderungsbedingter Zwischenhalte vorzunehmen, kann dies nach schriftlicher Zustimmung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Diese sollte zeitlich befristet erfolgen. Entsprechend der Anlage XV Fußnote f) StrlSchV ist bei einer Lagerung, die über vier Wochen hinausgeht, eine Mitteilung an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen erforderlich.



Punkt A.3



Soweit erforderlich, sind für die Strahlenschutzbeauftragten Angaben zu ihren Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse (Gesamtleitung, eingeschränkter Entscheidungsbereich) aufzuführen.



Allgemeine Hinweise für die Genehmigungsbehörden:



Die Mustergenehmigung ist für die ortsveränderliche Verwendung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie außerhalb des Geländes des Genehmigungsinhabers erstellt worden und schließt die Lagerung ein. Bei ortsveränderlichen Einsätzen innerhalb des Geländes des Genehmigungsinhabers sind dem Einzelfall entsprechend ggf. Auflagen anzupassen oder weitere Auflagen zu formulieren.



Bei einem Wechsel des Genehmigungsinhabers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang eine Änderung der bestehenden Genehmigung oder eine Neuerteilung der Genehmigung erforderlich ist.



Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist Folgendes zu beachten:



Zu § 9 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV:



Für ständige und ortsveränderliche Lagerorte ist nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 65 StrlSchV eingehalten werden; hierbei ist die DIN 54115–7 zu berücksichtigen. Die ortveränderliche Verwendung von Strahlern im Rahmen der Gammaradiographie ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:



Es dürfen keine Strahler verwendet werden, die radioaktive Stoffe in löslicher Form (z. B. Cs-137 als Chloridverbindung) enthalten.


Die Strahler müssen den Anforderungen an radioaktive Stoffe in besonderer Form nach DIN EN ISO 2919 entsprechen. Hierzu müssen gültige Zulassungsscheine vorliegen.


Es dürfen nur Geräte für die Gammaradiographie verwendet werden, für die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Bauartprüfung nach DIN 54115–4 durchgeführt worden ist. Die Prüfbescheinigung muss sich auf das gesamte Gerät erstrecken. Für jedes dieser Geräte sowie für Ersatzteile muss eine Bestätigung des Herstellers über Baugleichheit mit den bauartgeprüften Originalgeräten bzw. -ersatzteilen vorliegen.


Ausnahme: Sonderausführungen von Geräten für die Gammaradiographie (d. h. Geräte, die nur in geringer Serienstückzahl hergestellt werden) dürfen ohne Bauartprüfung verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Prüfung nach DIN 54115–6 durch eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genannten Prüfstelle (Sachverständiger) durchgeführt worden ist.


Der Arbeitsbehälter der Geräte für die Gammaradiographie muss so ausgelegt sein, dass die Ortsdosisleistung an der äußeren Oberfläche der Abschirmung den Anforderungen nach DIN 54115–4 genügt.


Die Notwendigkeit, dass es sich um Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers handeln muss, ergibt sich aus dem ansonsten unzureichenden Direktionsrecht des Strahlenschutzverantwortlichen (vgl. hierzu die Ausarbeitungen das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu § 20 der StrlSchV von 1990). Das Direktionsrecht bei der Arbeitnehmerüberlassung geht nicht vollständig auf den Entleiher über. Die Leiharbeitskräfte werden daher zumindest auch „unter der Aufsicht“ des Verleihers tätig. Gemäß § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erwachsen dem Verleiher und Entleiher gleichermaßen Pflichten zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, zu denen auch die Strahlenschutzverordnung gehört. Zur eindeutigen Wahrnehmung der Strahlenschutzverantwortung besteht die Notwendigkeit, dass alle Beschäftigten unmittelbar den Weisungen des Strahlenschutzverantwortlichen unterliegen.


Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind nach § 30 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV innerbetrieblich zu erwerben. Eine Bescheinigung der Kenntnisse ist nicht vorgesehen. Der Erwerb der Kenntnisse sollte innerbetrieblich dokumentiert werden.


Mit der Vorgabe, dass der Kontrollbereich ortsveränderlich von dem Strahlenschutzbeauftragten einzurichten, abzugrenzen und zu kennzeichnen ist, soll das Betreten sowohl des Kontrollbereiches als auch des Sperrbereiches durch Dritte verhindert werden. Das Prüfpersonal selbst wird angehalten, bei eventuellem Betreten des Kontrollbereiches bei dem Ausfahren des Strahlers diesen während der Strahlzeit zu verlassen und an der Kontrollbereichsgrenze gegen Zutritt Dritter zu sichern.


Die zusätzliche Absperrung und Kennzeichnung eines Sperrbereiches innerhalb des Kontrollbereiches hätte eine Erhöhung der Personendosis des Prüfpersonals zur Folge.


Das Betreten des Kontrollbereiches durch unbefugte Personen ist durch Absperrungen (z. B. Leinen, Ketten) und durch Aufsichtspersonen zu verhindern. Aufsichtspersonen sind Personen nach Auflage B.1 und B.2 sowie ggf. weitere Personen soweit es die räumlichen Gegebenheiten am Einsatzort erfordern. Bei besonderen Gelegenheiten kann es zusätzlich erforderlich sein, dass die Absicherung z. B. durch Ordnungskräfte erfolgen muss.


Welche konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter geeignet sind, kann nur vor Ort entschieden werden. In der Regel wird das die ständige Beaufsichtigung sein, bei Arbeitsunterbrechungen kann es ein Aufbewahren des Geräts im Fahrzeug oder in einem Raum/Container sein, ggf. kann auch ein Anketten des Arbeitsbehälters oder eine akustische Warneinrichtung erforderlich sein. Diese Entscheidung hängt vom Ort und ggf. vom Verfahren oder der Arbeitsorganisation ab und kann nur für den Einzelfall entschieden werden.


Im Rahmen der jährlichen Wartung werden Teile mit einem hohen Verschleißgrad grundsätzlich erneuert bzw. ausgetauscht. Hierzu gehört die Strahlerhaltersicherung. In der jährlichen Wartung werden weiterhin die Säuberung des Strahlerhalterkanals und der Fernbedienung durchgeführt. Diese Wartungsintervalle haben dazu geführt, dass Vorkommnisse, die auf den Verschleiß der o. g. Teile zurückzuführen waren, in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen sind.


Der eventuell für die Wartung zusätzlich zugelassene Ermächtigte muss vom Hersteller eine schriftliche Autorisierung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an dem Gerät für die Gammaradiographie besitzen.


Die Sachverständigenprüfung, die zurzeit alle drei Jahre durchgeführt wird, ist ausreichend. Ein kürzerer Zeitraum ist nicht erforderlich, da die jährlichen Wartungen den Sicherheitsstandard der Geräte für die Gammaradiographie sicherstellen.


Ausnahmsweise dürfen die Sachverständigenprüfungen an Geräten für die Gammaradioagraphie im Rahmen der Wartung erfolgen. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, da im Rahmen der Wartung sicherheitstechnisch wichtige Bauteile für die Sachverständigenprüfung durch die Nutzung technischer Strahlenschutzvorrichtungen und -bedingungen zugänglich sind. Durch Zusammenführung von Wartung und Sachverständigenprüfung verringert sich die Strahlenexposition des Prüfpersonals. In diesen Fällen dürfen die Sachverständigenprüfungen auch durch Sachverständige erfolgen, die in dem entsprechenden Land als Sachverständige nach § 66 Absatz 1 StrlSchV behördlich bestimmt sind.


Die Prüfung auf die Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung der Strahler ist in der Regel mindestens einmal jährlich durchzuführen. Wird ein anderer Zeitraum bestimmt, sind die Vorgaben der Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen zugrunde zu legen.


Das Auswechseln der mit dem Strahler beladenen Strahlerhalter darf nur von dem für die Gesamtaufsicht bestellten Strahlenschutzbeauftragten am ständigen Lagerort des Genehmigungsinhabers vorgenommen werden. Dabei sind die den jeweiligen Arbeitsbehältern zugehörigen Wechselbehälter zu verwenden. Während des Wechselvorganges müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ständig anwesend sein. Durch Messung der Ortsdosisleistung ist festzustellen, ob der Strahlerhalter die Ruheposition im Wechsel- bzw. Arbeitsbehälter eingenommen hat. Erst dann darf das Öffnen der Verbindungen der Behälter erfolgen. Die Strahlenschutzanweisung ist für den Strahlerwechsel entsprechend zu erweitern. Auf Antrag kann die Genehmigung vorsehen, dass die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde einen Strahlerwechsel vor Ort zulassen kann.


Die Meldepflichten zu abgereichertem Uran als Abschirmmaterial ergeben sich aus der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005. Diese gilt unmittelbar, daher sind Nebenbestimmungen in der Mustergenehmigung nicht erforderlich. Der Hinweis C.6 auf die Euratom-Verordnung reicht daher aus.