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Verwaltungsvorschrift zur fachtheoretischen Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung sowie zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVAufstVwV)

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Verwaltungsvorschrift
zur fachtheoretischen Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes im Rahmen des
Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung sowie zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der
fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(GntDAIVAufstVwV)



Vom 31. März 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 24, S. 538



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232), erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende Verwaltungsvorschrift:



§ 1
Anwendungsbereich



(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt



1.
die fachtheoretische Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung sowie


2.
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 Absatz 4 BLV für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.


(2) Die obersten Dienstbehörden können festlegen, dass auch Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg nach § 38 BLV in andere Laufbahnen oder andere Fachrichtungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen werden, an der fachtheoretischen Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift teilnehmen.



§ 2
Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie



Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2022 geltende Abweichungsbefugnisse geregelt sind, so kann von der jeweiligen Befugnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Abweichung wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist.



§ 3
Zuständigkeit



(1) Die Ausbildung wird vom Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der HS Bund ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter für Angelegenheiten der fachtheoretischen Ausbildung, insbesondere der Präsenzlehrveranstaltungen, der Inhalte des berufsbegleitenden Lernens und der Prüfungen. Im Übrigen unterstehen die Beamtinnen und Beamten der Dienstaufsicht ihrer Beschäftigungsbehörde.



(2) Die HS Bund stellt fest, ob die fachspezifische Qualifizierung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung erfolgreich abgeschlossen ist.



§ 4
Dauer, Gliederung



(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Umgerechnet auf Vollzeitmonate beträgt die Ausbildungsdauer acht Monate. Die Ausbildung umfasst mindestens 768 Lehrveranstaltungsstunden. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von 1200 Stunden, den die Beamtinnen und Beamten zu erbringen haben.



(2) Die Ausbildung gliedert sich in die Abschnitte



1.
vier Monate Präsenzlehrveranstaltungen (Workload 600 Stunden)


2.
zwölf Monate berufsbegleitendes Lernen (Fernlehre) während der berufspraktischen Einführung nach § 38 Absatz 3 Satz 1 BLV (Workload 300 Stunden) und


3.
zwei Monate Präsenzlehrveranstaltungen (Workload 300 Stunden).


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Entscheidung der HS Bund für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Abschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 digitale Lehrformate genutzt werden.



(3) Die Abschnitte nach Absatz 2 folgen unmittelbar aufeinander.



(4) Als weiteren Bestandteil der Ausbildung kann die Beschäftigungsbehörde die Teilnahme an weiteren Fortbildungsveranstaltungen während der berufspraktischen Einführung nach § 38 Absatz 3 Satz 1 BLV anordnen.



§ 5
Präsenzlehrveranstaltungen



(1) Die Abschnitte der Präsenzlehrveranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3) gliedern sich pro Woche in vier Präsenztage und einen Tag angeleiteten Selbstlernens.



(2) Die Beamtinnen und Beamten sind für die Dauer dieser Abschnitte von ihren Dienstpflichten freizustellen.



(3) Während der Abschnitte der Präsenzlehrveranstaltungen kann kein Erholungsurlaub gewährt werden. Die HS Bund kann insbesondere für Brückentage Abweichungen festlegen.



§ 6
Berufsbegleitendes Lernen (Fernlehre)



(1) Die Beamtinnen und Beamten sind in dem Abschnitt des berufsbegleitenden Lernens während der berufspraktischen Einführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) im Umfang von 40 Vollzeitarbeitstagen von ihren Dienstpflichten freizustellen. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.



(2) In einer individuellen Vereinbarung treffen die Beamtin oder der Beamte und die Beschäftigungsbehörde Festlegungen über die Zeiten und die Modalitäten des berufsbegleitenden Lernens.



(3) Urlaub, dienstfreie Tage, der Besuch weiterer Fortbildungsveranstaltungen nach § 4 Absatz 4 sowie Tage der Teilnahme an den Modulprüfungen nach § 8 Absatz 6 sowie dafür aufzuwendende An- und Abreisezeiten dürfen auf die Freistellung nach Absatz 1 nicht angerechnet werden.



§ 7
Module, Inhalte



(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Module:



Modul 1:   

Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, des wissenschaftlichen Arbeitens und der Informationstechnik



Modul 2:

Betriebswirtschaftslehre



Modul 3:

Öffentliche Finanzwirtschaft



Modul 4:

Staatsrecht, Europarecht und Europapolitik



Modul 5:

Verwaltungsrecht



Modul 6:

Zivilrecht



Modul 7:

Recht des öffentlichen Dienstes



Modul 8:

Psychologie, Soziologie und Pädagogik.



(2) Die Module 1 bis 7 vermitteln sowohl fachspezifische Kenntnisse nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BLV als auch die nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BLV geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie werden den in § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BLV aufgeführten Gebieten wie folgt zugeordnet:



Gebiete nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 BLV     

Module nach Absatz 1               

a) Verfassungs- und Europarecht

Modul 4

b) Allgemeines Verwaltungsrecht

Modul 5

c) Recht des öffentlichen Dienstes

Modul 7

d) Haushaltsrecht

Modul 3

e) Bürgerliches Recht

Modul 6

f) Organisation der Bundesverwaltung

Modul 1, Modul 2

g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes

Modul 1

h) Wirtschaftliches Verwaltungshandeln

Modul 1, Modul 2, Modul 3



Das Modul 8 vermittelt weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BLV.



(3) Jedes Modul besteht aus drei Teilmodulen und in der Regel 96 Lehrveranstaltungsstunden. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für die fachtheoretische Ausbildung für den Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung in der bei Beginn der Ausbildung geltenden Fassung. Das Modulhandbuch wird den Beamtinnen und Beamten auf der Lernplattform der HS Bund zur Verfügung gestellt.



(4) Sechs Module werden in den Abschnitten der Präsenzlehrveranstaltungsstunden vermittelt. Zwei Module werden im Abschnitt des berufsbegleitenden Lernens während der berufspraktischen Einführung in Fernlehre vermittelt. Die HS Bund gibt zu Beginn der Ausbildung bekannt, welche Module in Fernlehre vermittelt werden.



§ 8
Modulprüfungen



(1) In den Modulen 2 bis 8 ist jeweils eine Prüfung abzulegen.



(2) Die Modulprüfungen werden vom Prüfungsamt am Zentralen Lehrbereich der HS Bund für das Grundstudium der Vorbereitungsdienste des gehobenen Dienstes des Bundes (Prüfungsamt) durchgeführt. Die Prüfungstermine werden jeweils zu Beginn der Abschnitte nach § 4 Absatz 2 durch das Prüfungsamt festgelegt.



(3) Die Modulprüfungen werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten oder als sonstige Leistungstests durchgeführt. Sonstige Leistungstests können eine Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung sein. Die Bekanntgabe der Prüfungsform erfolgt spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der HS Bund wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Über jede Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.



(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können



1.
Klausuren und sonstige schriftliche Leistungstests elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden und


2.
mündliche Leistungstests als Onlineprüfung durchgeführt werden, soweit entsprechende technische Mittel zur Verfügung stehen.


(4) Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.



(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.



(6) In den Modulen, die in Fernlehre vermittelt werden, findet die Modulprüfung an der HS Bund statt. Abweichend davon kann die HS Bund digitale Prüfungen, an denen die Beamtinnen und Beamten von ihren Dienstorten aus online teilnehmen, erproben.



§ 9
Bewertung von Modulprüfungen



(1) Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten in den Modulprüfungen werden wie folgt mit Rangpunkten und Noten bewertet:



Prozentualer Anteil der 
   erreichten Punktzahl an der   
erreichbaren Punktzahl

  Rangpunkte  

Note

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

93,69 bis 87,50

14

87,49 bis 83,40

13

gut

83,39 bis 79,20

12

79,19 bis 75,00

11

74,99 bis 70,90

10

   Befriedigend   

70,89 bis 66,70

9

66,69 bis 62,50

8

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

58,39 bis 54,20

6

54,19 bis 50,00

5

49,99 bis 41,70

4

nicht
ausreichend

41,69 bis 33,40

3

33,39 bis 25,00

2

24,99 bis 12,50

1

12,49 bis 0,00

0



(2) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Aus den Bewertungen der Prüfenden wird das arithmetische Mittel gebildet.



§ 10
Prüfende



(1) Für jede Modulprüfung werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer sowie eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer durch das Prüfungsamt bestellt. Bei jeder Modulprüfung muss eine oder einer der Prüfenden hauptamtliche Lehrkraft der HS Bund sein.



(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.



§ 11
Zeugnis über die Modulprüfungen



(1) Das Prüfungsamt stellt den Beamtinnen und Beamten, die alle Modulprüfungen bestanden haben, ein Zeugnis aus, das die in allen Modulprüfungen erreichten Rangpunkte und Noten enthält. Das Prüfungsamt leitet der Dienstbehörde eine Kopie des Zeugnisses zu.



(2) Wer eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen, aus dem hervorgeht, welche Module absolviert und wie sie bewertet wurden.



§ 12
Zuständigkeit für die mündliche Abschlussprüfung



Die Feststellung nach § 38 Absatz 4 BLV ob die fachspezifische Qualifizierung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes erfolgreich abgeschlossen ist, ist auf der Grundlage einer mündlichen Abschlussprüfung zu treffen. Die HS Bund richtet ein für die Organisation und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung zuständiges Prüfungsamt ein.



§ 13
Gegenstand und Durchführung
der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Gebieten nach § 38 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BLV.



(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.



(3) In einer Gruppe dürfen höchstens drei Beamtinnen und Beamte geprüft werden.



(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die mündliche Abschlussprüfung als Onlineprüfung durchgeführt werden, soweit entsprechende technische Mittel zur Verfügung stehen.



(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll eine Stunde je Beamtin oder je Beamter nicht überschreiten.



(6) Abweichend von Absatz 5 kann die HS Bund bis zum 31. Dezember 2022 festlegen, dass die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung je Beamtin oder je Beamten 40 Minuten nicht überschreiten soll.



§ 14
Prüfungskommission



(1) Das für die Organisation und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung zuständige Prüfungsamt richtet eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.



(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2022 die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für eine kürzere Dauer bestellt werden.



(3) Das für die Organisation und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung zuständige Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.



(4) Eine Prüfungskommission besteht aus



1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der HS Bund als Vorsitzender oder Vorsitzendem,


2.
einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und


3.
einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.


Ein Mitglied muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.



(5) Abweichend von Absatz 4 kann die HS Bund festlegen, das bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission aus folgenden Mitgliedern besteht:



1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der HS Bund als Vorsitzender oder Vorsitzendem und


2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.


(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Vorgesetze der Beamtin oder des Beamten sein.



(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 15
Antrag auf Durchführung der
mündlichen Abschlussprüfung



(1) Sobald der Dienstbehörde eine Kopie des Zeugnisses nach § 11 Absatz 1 vorliegt, beantragt die Dienstbehörde bei der HS Bund die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für jede ihrer Beamtinnen und jeden ihrer Beamten, die oder den die Dienstbehörde zum Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung im Rahmen der fachspezifischen Qualifizierung zugelassen hat.



(2) Mit dem Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses legt die Dienstbehörde der HS Bund vor:



1.
eine Kopie des Dokuments aus der Personalakte der Beamtin oder des Beamten über den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes,


2.
eine Kopie der Feststellung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg im Rahmen der fachspezifischen Qualifizierung,


3.
eine Kopie des Bescheids über die Zulassung zum Aufstieg im Rahmen der fachspezifischen Qualifizierung,


4.
eine Übersicht über den Ablauf der fachspezifischen Qualifizierung, insbesondere die Dauer, die Gliederung und die Stationen der berufspraktischen Einführung,


5.
eine Kopie der dienstlichen Beurteilung über die berufspraktische Einführung und


6.
eine Kopie des Zeugnisses über die Modulprüfungen.


In dem Antrag muss ferner die aktuelle Amtsbezeichnung der Beamtin oder des Beamten aufgeführt sein.



§ 16
Einladung zur mündlichen Abschlussprüfung



Das für die Organisation und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung zuständige Prüfungsamt lädt die Beamtin oder den Beamten über die Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten zur mündlichen Abschlussprüfung ein.



§ 17
Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die Bewertung besteht aus der Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Für diese Feststellung ist mindestens eine Leistung erforderlich, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen, die an eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung zu stellen sind, noch entspricht.



(2) Es werden keine Rangpunkte oder Noten vergeben.



§ 18
Protokoll



(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.



(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.



(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.



§ 19
Beschluss der Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission teilt den Beamtinnen und Beamten nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung mit, ob sie den erfolgreichen Abschluss der fachspezifischen Qualifizierung festgestellt hat oder den erfolgreichen Abschluss der fachspezifischen Qualifizierung nicht festgestellt hat.



(2) Das für die Organisation und Durchführung zuständige Prüfungsamt fertigt den Beschluss über die Feststellung, dass die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist oder dass die fachspezifische Qualifizierung nicht erfolgreich abgeschlossen ist nach Unterzeichnung durch die Mitglieder der Prüfungskommission aus und übersendet ihn der Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten.



§ 20
Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung gilt die Modulprüfung als mit null Rangpunkten bewertet.



(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung genehmigt, gilt die Modulprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der HS Bund beauftragt worden ist.



(3) Für die Anfertigung einer Hausarbeit gilt Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Hausarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, wird die Bearbeitungszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten entsprechend verlängert. Ist die Beamtin oder der Beamte länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Hausarbeit als nicht begonnen. Wird die Hausarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.



§ 21
Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Beamtinnen und Beamten, die bei einer Prüfung eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Beamtinnen und Beamten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.



(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer schriftlichen Prüfung entscheidet das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Prüfungsamt. Die Entscheidung während einer mündlichen Prüfung treffen die Prüfenden. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.



(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Prüfung oder des Prüfungsteils oder nach Abgabe einer Hausarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.



(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss des Aufstiegsverfahrens festgestellt, kann das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.



§ 22
Wiederholung von Prüfungen



Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Abweichend von Satz 1 können bis zu zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Sind die Wiederholungen erfolglos, ist das Aufstiegsverfahren beendet.



§ 23
Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Zu jeder Beamtin oder jedem Beamten führt die HS Bund eine Prüfungsakte.



(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Protokolle über mündliche Prüfungsleistungen, eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Ausfertigung des Beschlusses über die Feststellung oder die Nichtfeststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung. Abweichend von Satz 1 entfällt bei den Beamtinnen und Beamten, die nach § 1 Absatz 2 an der fachtheoretischen Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift teilnehmen, die Aufnahme der Ausfertigung des Beschlusses über die Feststellung oder die Nichtfeststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung.



(3) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.



(4) Die Prüfungsakten werden von der HS Bund mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.



§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur fachtheoretischen Ausbildung nach § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes im Rahmen des Aufstiegs durch fachspezifische Qualifizierung vom 4. Juli 2018 (GMBl. S. 624) außer Kraft.



Berlin, den 31. März 2021  

D 2 – 30102/71#4



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



Im Auftrag



Hollah