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Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes -RÜV-

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Richtlinie
für die Überwachung der Verkehrssicherheit von
baulichen Anlagen
des Bundes

-RÜV-





Herausgegeben

vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten

Stand: 31. März 2006





1.
Allgemeines


Aus wirtschaftlichen, bauordnungsrechtlichen und zivilrechtlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher Anlagen geboten.



Die vorliegende Richtlinie beschreibt die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten bei der Überwachung der Standsicherheit und regelt das Zusammenwirken zwischen der hausverwaltenden Dienststelle und der Bauverwaltung.



Dazu werden Verfahrensweisen und Regeln für das Überwachen sowie die Dokumentation der vorgenommenen Handlungen vorgegeben.





2.
Geltungsbereich


Die Richtlinie gilt für alle baulichen Anlagen des Bundes*, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt.



Die Richtlinie regelt in Ergänzung zu Abschnitt C RBBau verbindlich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen, die in der Unterhaltungslast des Bundes oder Dritter im Sinne der RBBau stehen.



Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.





3.
Verantwortlichkeiten für die Gebäudesicherheit


Im Bauordnungsrecht der Länder ist festgelegt, dass für die Standsicherheit des Gebäudebestandes grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich ist.



Aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB ergibt sich die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen.



Aus dem Eigentum, der Nutzung und dem Betrieb von baulichen Anlagen können sich Gefahren für Leib und Leben oder sonstige Rechte von Personen oder für die Umwelt ergeben. Deshalb wird den Grundstücksbesitzern, Gebäudebesitzern oder sonstigen Gebäudeunterhaltungspflichtigen vom Gesetzgeber die Verantwortung dafür auferlegt, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahren oder Nachteile zu vermeiden oder zu verringern.

Bei Bundesbauten obliegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel der hausverwaltenden Dienststelle (vergl. H 1 RBBau).



Die Bauverwaltung berät die hausverwaltende Dienststelle bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung, führt Prüfungen und weitere Begutachtungen nach Nr. 5.3 durch und kontrolliert die Einhaltung der Termine und Festlegungen.





4.
Risikoeinschätzung


Die Risikoeinschätzung einer baulichen Anlage dient dazu, eine adäquate Art der Überwachung nach erforderlicher Qualifikation des Überwachenden, Umfang und Überwachungsturnus festzulegen.



Als Kriterien und Anhaltspunkte für die Festlegung der risikobehafteten Gebäude und Bauteile, die einer turnusmäßigen Überwachung bedürfen, können z.B. dienen:



o
Lage und Standortsituation
(klimatische, geologische bzw. baugrundspezifische Besonderheiten, Konstruktionsversagen bei Unterspülung)


o
Alter der baulichen Anlage und Erhaltungszustand


o
Art der Konstruktion, deren Durchbildung und Schadensanfälligkeit (weitgespannte Tragkonstruktionen, großflächige/leichte Dachkonstruktionen, Fassaden und Fassadenverankerungen, abgehängte Decken, Spannbetonkonstruktionen),


o
Möglichkeit einer Schadenserkennung, insbesondere Zugänglichkeit von Konstruktionselementen
(Einsehbarkeit von Tragkonstruktionen, Verankerungen, Verbindungen)


o
Nutzungsbedingte bzw. geänderte Belastungssituationen
(ständige Lasten, Verkehrslasten, dynamische Lasten, innere und äußere klimatische Einflüsse, hygroskopische Belastung, Schneelast, Schneesackbildungen)


o
mögliche Schadensfolgen (Gefährdungen von Personen)
im Hinblick auf Nutzungsart, Besucherfrequenz, öffentliche Zugänglichkeit
(Sonderbauten, Versammlungsstätten, Hörsäle, Sporthallen)




5.
Überwachung


5.1
Allgemeines


Die Überwachung der baulichen Anlagen umfasst die

o
i.d.R. jährliche Begehung gemäß RBBau
zusammen mit der hausverwaltenden Dienststelle und die


o
sonstige Prüfung von Bauteilen und Bauelementen
durch die Bauverwaltung

Art, Umfang und Turnus der Überwachung sind von der Risikoeinschätzung im Einzelfall abhängig.



Die Überwachung ist nach Möglichkeit mit verwaltungseigenen sachkundigen Fachkräften vorzunehmen. Sachkundig sind nur Bedienstete, die über die erforderlichen



statischen, konstruktiven und bauphysikalischen Kenntnisse verfügen. Stehen keine geeigneten Fachkräfte zur Verfügung, ist nach K 12 RBBau zu verfahren.



Die zuständige Bauverwaltung legt anhand des anerkannten Technischen Regelwerks und vorhandener Gutachterempfehlungen fest, wann Prüfungen vorzunehmen sind.



Beispielhafte Hinweise zum Vorgehen sind in Anlage 2 beschrieben.





5.2
Begehung


Begehungen umfassen die regelmäßige Besichtigung der baulichen Anlage und Sichtkontrolle der tragenden Bauteile ohne größere Hilfsmittel durch sachkundige Fachkräfte. Über die Feststellungen des Zustandes der tragenden Konstruktionen hinaus ist auch zu prüfen, ob schädliche Einflüsse auf die Standsicherheit vorliegen, ob z.B. Dachabdichtungen und – eindeckungen sowie Dachentwässerungen funktionstüchtig sind, die bauphysikalischen Bedingungen die Gebäudekonstruktion beeinträchtigen können (Raumluftfeuchte und Temperatur), Belastungs- und Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen eingetreten sind.



Sofern sich während der Begehung keine eindeutigen Schadensbilder und -ursachen feststellen lassen, jedoch gefahrenrelevante Schäden vermutet werden, ist eine weitergehende Prüfung zu veranlassen oder eine gutachterliche Untersuchung in Auftrag zu geben, die Maßnahmen zur Behebung oder Sicherung aufzeigt.



Die Begehung selbst sowie die Auflistung der Bauteile und Bauelemente, die eine Prüfung erfordern, sind während der Begehung durch Eintrag in die Überwachungsliste zu dokumentieren ( Anlage 1 ).



Konkrete Gefahrentatbestände sind sofort zu beheben. Gegebenenfalls ist die Nutzung einzuschränken oder zu untersagen (Sofortmaßnahmen gemäß C 6 RBBau).





5.3
Prüfung


Bei baulichen Anlagen, deren Überwachung und Prüfung in Technischen Regelwerken geregelt ist (z.B. Brücken im Anwendungsbereich der DIN 1076, Antennentragwerke aus Stahl im Anwendungsbereich der DIN 4131), soll die Überprüfung der Standsicherheit nach diesen Regeln erfolgen.



Die Prüfung umfasst die zerstörungsfreie oder zerstörungsarme Untersuchung und Bewertung der Bauteile und Bauelemente unter Benutzung erforderlicher Hilfsmittel. Die Untersuchung ist durch Stichproben an besonders gefährdeten Bauteilbereichen zu vollziehen. Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger zu beteiligen.



Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Die notwendigen Maßnahmen sind in die Baubedarfsnachweise (BBN) aufzunehmen und ggf. mit anderen werterhaltenden Bauunterhaltungsmaßnahmen abzustimmen. Das Prüfprotokoll wird Bestandteil der BBN. Das Prüfprotokoll ist darüber hinaus der durch die Bauverwaltung zu führenden Bauaufsichtsakte (vergl. K 14 Nr. 6 RBBau) beizufügen und den erneuten Prüfungen zugrunde zu legen. Es ist gemäß K 10 RBBau dauernd aufzubewahren.



Für den Fall, dass bei vorhandenen Gebäuden entsprechende Akten fehlen, sind diese neu anzulegen.



Die erste Prüfung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (vgl. H 3 RBBau) vorzunehmen.





6.
Grundlagen für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen


Bei Neu- Um und Erweiterungsbauten sind bereits in der Entwurfsplanung die Belange der Überwachung zu beachten. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung der Zugänglichkeit zu wartungs- und reparaturintensiven Bauteilen, die Einsehbarkeit von statisch relevanten Konstruktionsteilen, sowie die Festlegung von Prüfzyklen für die Nutzungsphase.



Hinweise auf turnusmäßig zu prüfende Bauteile und Bauelemente sollen bereits der Niederschrift zur Übergabeverhandlung (vergl. Muster 14 RBBau) beigefügt werden.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1 zur Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes

Anlage 2 zur Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes