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Rechnungswesen bei den Trägern der landwirtschaftlichen Alterssicherung; hier: Änderungen des Kontenrahmens

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Erlass
an die bundesunmittelbaren Träger
der Alterssicherung der Landwirte





Betr.:

Rechnungswesen bei den Trägern der landwirtschaftlichen Alterssicherung;



hier: Änderungen des Kontenrahmens





I.
Kontenrahmen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte




1.
Im Abschnitt A. Allgemeine Bestimmungen Ziffer 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung" ersetzt.




2.
Die Kontenart 396 wird ersatzlos gestrichen.




3.
Die Kontenart 696 wird ersatzlos gestrichen.




4.
Die Bezeichnung zu Kontengruppe 70 wird wie folgt gefasst:


"Gehälter und Versicherungsbeiträge"




5.
Die Bezeichnung zu Kontenart 701 wird wie folgt gefasst:


"Entgelte der Tarifbeschäftigten und der außertariflich Beschäftigten"




6.
Die Kontenart 702 wird ersatzlos gestrichen.




7.
Die Bezeichnung zu Kontenart 703 wird wie folgt gefasst:


"Übrige Entgelte"




8.
Die Bezeichnung zu Kontenart 705 wird wie folgt gefasst:


"Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Versicherungsbeiträge für Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte"




9.
Die Kontenart 706 wird ersatzlos gestrichen.




Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2007.