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Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten; hier: Gemeinsamer Leitfaden

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 54/55, S. 1032



hier:

Gemeinsamer Leitfaden



Bezug:  

1) Erlass B15-8164.1 vom 28.1.2011




2) Erlass BI7 – 81064.3/3-1 vom 8.12.2015




3) Erlass BI7 - 81064.3/3-1 vom 22.4.2016




Aktenzeichen: BI7 – 81064.03/03





I. Entwicklung



Unterschiedliche Interpretationen der im Bezugserlass 1 festgelegten Nachweisführung über die Herkunft der verwendeten Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung haben dazu geführt, dass mit Bezugserlass 2 eine Auslegung für den Bundeshochbau erfolgte. Danach war vorgesehen, eine lückenlose Nachweiskette bis zum endverarbeitenden Unternehmen zu fordern. Um den am Bezugserlass 1 beteiligten Ressorts Raum für die Definition des endverarbeitenden Unternehmens bzw. der anzuerkennenden Nachweisführung zu geben, wurde dieser Auslegungserlass mit Bezugserlass 3 wieder ausgesetzt.



II. Leitfaden



Der im Ressortkreis unter Federführung des BMEL erarbeitete „Gemeinsame Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010 („Beschaffungserlass für Holzprodukte“) der am Erlass beteiligten Bundesministerien“ wurde am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und wird hiermit eingeführt. Der Leitfaden sieht vor, dass der Bieter im Vergabeverfahren eine Eigenerklärung abgibt, in welcher Form er den Nachweis erbringen wird. Die Nachweisführung erfolgt (mit Ausnahme der Möglichkeit Nummer 2) nicht bereits im Vergabeverfahren, sondern erst bei Anlieferung des Holzes/der Holzprodukte auf der Baustelle bzw. vor deren Einbau.



Vier Optionen der Nachweisführung stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung:



1.
eine lückenlose FSC- oder PEFC-CoC-Zertifizierung bis (einschließlich) zum Auftragnehmer/Nachunternehmer


2.
ein zum o. g. FSC- oder PEFC-Zertifikat gleichwertiges Zertifikat, die Gleichwertigkeit ist durch eine Bestätigung des Thünen-Instituts oder des Bundesamtes für Naturschutz nachzuweisen


3.
ein durch einen unabhängigen Dritten (Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Akkreditierte Zertifizierungsdienstanbieter) erstellter Einzelnachweis mit Bestätigung von drei Prüfkriterien, die mit Daten aus der Wareneingangskontrolle des Auftragnehmers belegt sind


4.
in einfachen Fällen durch Vorlage des Lieferscheines bei der Bauüberwachung


Ein einfacher Fall liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:


alle für die Leistung benötigten Holzprodukte werden bei einem FSC oder PEFC CoC-zertifizierten Unternehmen direkt für diesen Auftrag gekauft,


auf dem Lieferschein ist dokumentiert, dass es sich um zertifizierte Ware handelt und die Verwendung/Baumaßnahme ist angegeben,


die zertifizierte Ware wird ohne weitere Änderung ihrer Zusammensetzung wie vom Händler erhalten verwendet.


III. Regelung für die Durchführung von Bauaufgaben
des Bundes im Zuständigkeitsbereich
der Finanzbauverwaltungen



Bei allen ab dem 1. Dezember 2017 zu vergebenden Aufträgen, bei denen der Materialwert der eingesetzten Holzprodukte mindestens 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist ein Nachhaltigkeitsnachweis nach Maßgabe des Leitfadens erforderlich.



In der Bekanntmachung und in der Leistungsbeschreibung ist zu fordern, dass nur Holzprodukte verwendet werden, die nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Das Formblatt 248 „Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten“ ist den Vergabeunterlagen beizufügen. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist als „sonstiger Nachweis auf Verlangen der Vergabestelle“ zu fordern: „Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung von zu PEFC oder FSC gleichwertigen Zertifikaten“.



Beim Bestellscheinverfahren und bei Einzelaufträgen ist vor Zuschlagserteilung ebenfalls die Eigenerklärung mit Formblatt 248 zu fordern.



IV. Nachweisführung



Bei Anlieferung auf der Baustelle, spätestens vor dem Einbau der Holzprodukte, ist die Vorlage des im Formblatt 248 angegebenen Nachweises zu verlangen.



Bei Anwendung der unter II. genannten Option 1 oder 2 (Buchstabe A des Leitfadens) ist die Gültigkeit des Zertifikates zu überprüfen.



Bei Anwendung der unter II. genannten Option 3 oder 4 (Buchstaben B1 bzw. B2 des Leitfadens) ist eine Kopie des Nachweises zu den Akten zu nehmen.



Bei der Option 4 (einfache Fälle) kommt es nicht darauf an, ob die Holzprodukte vom zertifizierten Unternehmen direkt auf die Baustelle oder in die Werkstatt des Auftragnehmers geliefert werden. Diese Holzprodukte dürfen auch noch weiterverarbeitet (z. B. geteilt, zu neuen Produkten (z. B. Holzleisten zu einem Fenster) zusammengefügt, gekürzt) werden, solange ihre ursprüngliche Zusammensetzung nicht verändert wird.



Der Lieferschein ist darauf zu prüfen, ob



das Zertifikat des Verkäufers angegeben und gültig ist,


die Holzprodukte als zertifizierte Ware ausgewiesen sind,


die Baumaßnahme angegeben ist,


die Menge ausreicht, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.


Kann der Auftragnehmer den Nachweis für die Nachhaltigkeit der Holzprodukte nicht erbringen, ist er aufzufordern, die nicht dem Vertrag entsprechenden Holzprodukte durch vertragsgerechte zu ersetzen.



V. Evaluierung



Der Leitfaden und dessen Anwendung wird nach zwei Jahren evaluiert. Hierfür ist ein Monitoring vorgesehen, das derzeit erarbeitet und nach seiner Fertigstellung bekannt gegeben wird, damit ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Daten gesammelt werden können.



VI. Aufhebung



Die Erlasse BI7 – 81064.3/3-1 vom 8. Dezember 2015 und BI7 – 81064.3/3-1 vom 22. April 2016 werden aufgehoben.



Berlin, den 30. November 2017  

B I 7 – 81064.03/03



Im Auftrag

gez.

Monika Thomas



– nur per E-Mail –



Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Fachaufsicht führende Ebenen der Länder

gemäß Verteiler „Erlasse“






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Gemeinsamer Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010 bereits veröffentlicht (GMBl 2017, S. 778)

Anlage 2: Formblatt 248 "Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten"