Logo jurisLogo Bundesregierung

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung; hier: Berichterstattung über besondere Vorkommnisse

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung



Fundstelle: GMBl 2015, S. 306



hier:

Berichterstattung über besondere Vorkommnisse

Bezug:  

–  

Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 637)


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschuss für Atomkernenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 6. bis 8. Mai 2014, TOP B 06


Sitzung des Hauptausschusses des Länderausschuss für Atomkernenergie vom 3./4. Juli 2014, TOP 11


Umlaufverfahren im Länderausschuss Röntgenverordnung im Juli 2014



– RdSchr. d. BMU v. 30.3.2015 – RS II 3 – 15 209/1 –





In der Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses für Atomkernenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung (LA RöV) vom 6. bis 8. Mai 2014 wurde die Berichterstattung über besondere Vorkommnisse und insbesondere die Bewertung dieser Vorkommnisse nach der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) verbunden mit Meldungen an die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) beraten.



FAS und LA RöV sind übereingekommen, über besondere Vorkommnisse gemäß der in der Anlage festgelegten Kriterien zu berichten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat diesem Vorgehen zugestimmt.



Die Berichterstattung dient der bundeseinheitlichen Meldepraxis bei besonderen Vorkommnissen im Bereich der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung.



Ich bitte, künftig diese Vorgaben bei Meldungen von besonderen Vorkommnissen anzuwenden.



Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15. Juli 2002 – RS II 3 – 15209/1 (GMBl 2002, S. 637) wird mit diesem Rundschreiben ersetzt.





An die
für den Vollzug der
Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden





Anlage zum Schreiben vom 30.3.2014, RS II 3 – 15 209/1 zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung



Berichterstattung über besondere Vorkommnisse



Im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung erstreckt sich die Berichterstattung auf besondere Vorkommnisse bei der Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Beförderung von Kernbrennstoffen, dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie ihrer Beförderung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Im Geltungsbereich der Röntgenverordnung erstreckt sich die Berichterstattung auf besondere Vorkommnisse beim Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Erprobung oder der Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 5 Absatz 1 Röntgenverordnung.



Ich bitte, nach Maßgabe der vorliegenden Vorgaben über besondere Vorkommnisse aus dem Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung sowie der Röntgenverordnung zu berichten, die Ihnen bei Wahrnehmung Ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt werden.



Die Berichterstattung dient dazu



die zuständigen Bundesbehörden und im Bedarfsfall die zuständigen Aufsichtsbehörden anderer Länder unverzüglich zu informieren,


Schutzmaßnahmen und -einrichtungen entsprechend der Erkenntnisse aus einem besonderen Vorkommnis zu veranlassen oder zu verbessern und die Schutzvorschriften fortzuentwickeln,


bei Vorkommnissen mit entsprechender Bedeutung eine Einstufung entsprechend der internationalen Bewertungsskala für nukleare und radiologische Ereignisse (International Nuclear and Radiological Event Scale, INES1) und eine Information der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu ermöglichen.


Ich bitte, im Einzelnen zu beachten:



1.
Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zu berichten,


bei denen Personen, Sachgüter oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt werden,


die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu schädigen.


Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:


schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,


erhebliche Strahlenexposition von Personen,


Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder Vorrichtungen,


Einwirkungen von außen (z. B. Brand),


erhebliche Kontamination von Personen oder Bereichen,


Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe,


Fund radioaktiver Stoffe,


Emissionen radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte.


2.
Die Berichterstattung hat die zur Bewertung des besonderen Vorkommnisses notwendigen Daten zu enthalten, insbesondere


Art des besonderen Vorkommnisses,


Ort, Datum und ggf. Uhrzeit,


Ausmaß des besonderen Vorkommnisses (Personen, Sachgüter, Umwelt),


sonstige Angaben über das besondere Vorkommnis,


Angaben über getroffene Maßnahmen und ggf. über Folgerungen,


einen Hinweis auf Vorkommnisse, die eine INES-Einstufung von insbesondere 2 oder höher zur Folge haben können.


Bei der Berichterstattung noch nicht verfügbare Daten sind nach Vorliegen zu übermitteln. Soweit möglich, soll die Berichterstattung bereits eine eigene Bewertung erhalten.


Hinweis:


Die abschließende Einstufung nach INES erfolgt durch den nationalen Ansprechpartner (INES National Officer) in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und dem BMUB.


3.
Über Darstellungen in den Medien, die Ereignisse im Sinne der Nummer 1 zum Inhalt haben oder sonst besondere Vorkommnisse in einen Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung bringen, bitte ich in gleicher Weise zu berichten.