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Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Zuständige Stelle

nach § 73 Berufsbildungsgesetz





Prüfungsordnung

zur Durchführung von Abschlussprüfungen
und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf
Wasserbauer/Wasserbauerin



vom 01. Februar 2007





Fundstelle: VkBl. 2007 Nr. 4, S. 60





I.
Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit



II.
Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zwischenprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 11 Anmeldung zur Abschlussprüfung

§ 12 Entscheidung über die Zulassung



III.
Abschnitt: Durchführung der Prüfungen

§ 13 Regelungen für schwer behinderte Menschen

§ 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung

§ 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 16 Prüfungsaufgaben

§ 17 Nichtöffentlichkeit

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme



IV.
Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Zwischenprüfung

§ 22 Zwischenprüfung



V.
Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

§ 23 Bewertung

§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 25 Prüfungszeugnis

§ 26 Nicht bestandene Prüfung



VI.
Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung



VII.
Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 28 Rechtsbehelfe

§ 29 Prüfungsunterlagen

§ 30 Übergangsregelung

§ 31 Inkrafttreten





I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse



§ 1
Errichtung



Für die Abnahme von Abschlussprüfungen und Zwischenprüfungen errichtet das BMVBS als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.



§ 2
Zusammensetzung und Berufung



(1)
Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.


(2)
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule in gleicher Zahl an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.


(3)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von drei, höchstens fünf Jahren berufen.


(4)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.


(5)
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.


§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit



(1)
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht; § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ist entsprechend anzuwenden.


(2)
Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.


(3)
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfungen der Prüfungsausschuss. Der bzw. die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.


(4)
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.


(5)
Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.


§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung



(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(2)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, davon aus jeder Gruppe ein Mitglied, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


§ 5
Geschäftsführung



(1)
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.


(2)
Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 6
Verschwiegenheit



Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle.



II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung



§ 7
Prüfungstermine



(1)
Die Zwischenprüfung soll in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung soll am Ende der Ausbildungszeit, jedoch nicht mehr als zwei Monate vor bzw. nach der Ausbildungszeit durchgeführt werden.


(2)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt rechtzeitig die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung abgestimmt sein.


(3)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle gibt den Ausbildenden die Anmeldefristen, die Prüfungstage und den Prüfungsort bekannt; die Ausbildenden haben die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.


§ 8
Zwischenprüfung



(1)
Die Auszubildenden werden von den Ausbildenden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Zwischenprüfung angemeldet. Dies erfolgt mit der Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse und der Weiterleitung der Daten an den Prüfungsausschuss.


(2)
Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung bedarf es keiner besonderen Zulassung.


§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung



(1)
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt und vorgelegt hat
3.
und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder Auszubildende noch deren gesetzliche Vertretung zu vertreten haben.


(2)
Schwer behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.


§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen



(1)
Auszubildende können nach Anhörung von Ausbildenden und Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.


(2)
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie bzw. er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, als Wasserbauer bzw. Wasserbauerin tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.


(3)
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zur Wasserbauerin bzw. zum Wasserbauer entspricht. Ein Bildungsgang entspricht dieser Berufsausbildung, wenn er
1.
nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der Verordnung über die Berufsausbildung zur Wasserbauerin bzw. zum Wasserbauer gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
3.
durch Lernkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.


§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung



(1)
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 3) durch die Ausbildenden mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle zu erfolgen.


(2)
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin bzw. der Prüfungsbewerber selbst bei der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.


(3)
Der Anmeldung sind beizufügen:
-
Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
-
vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweis,
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Berufsschule,

in den Fällen des § 9 Abs. 2

-
einen entsprechenden Nachweis,

in den Fällen des § 10 Abs. 2

-
Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. des § 10 Abs. 2,
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
-
Nachweis, dass sie bzw. er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, als Wasserbauer bzw. Wasserbauerin tätig gewesen ist,
-
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
-
ggf. Nachweise nach § 10 Abs. 3.


§ 12
Entscheidung über die Zulassung



(1)
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.


(2)
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.


(3)
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin bzw. dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und des Prüfungsortes mitzuteilen.


(4)
Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuss unterrichtet.


(5)
Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen oder aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, kann sie vom Prüfungsausschuss widerrufen werden. Wird die Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.


III. Abschnitt
Durchführung der Prüfungen



§ 13
Regelungen für schwer behinderte Menschen



Schwer behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Schwerbehinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der zuständigen Vertretung der schwer behinderten Menschen - zu erörtern.



§ 14
Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung



(1)
Die Zwischenprüfung ist entsprechend § 8 der Ausbildungsordnung durchzuführen.


(2)
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Ausbildungsordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.


(3)
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.


§ 15
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung



(1)
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach § 9 Abs. 1 bis 5 der Ausbildungsordnung.


(2)
Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.


(3)
Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.


(4)
Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.

im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer

90 Minuten,

2.  

im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen   

  150 Minuten,

3.

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

60 Minuten.



(5)
Der Teil B der Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


§ 16
Prüfungsaufgaben



Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, Lösungs- und Bearbeitungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind jeweils in den Prüfungsaufgaben anzugeben.



§ 17
Nichtöffentlichkeit



(1)
Prüfungen sind nicht öffentlich.


(2)
Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Beobachter zulassen. § 6 gilt sinngemäß.


(3)
Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 18
Leitung, Aufsicht, Niederschrift



(1)
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.


(2)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.


(3)
Schriftliche Arbeiten (Abschlussprüfung Teil B) sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost.


§ 19
Ausweispflicht und Belehrung



Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.



§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



(1)
Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er bzw. sie zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit und vermerkt diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf. Der Prüfling darf jedoch an der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen.


(2)
Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsaufgabe bzw. dem Prüfungsfach auszuschließen, in dem er bzw. sie gestört hat. Stört der Prüfling im Verlauf der weiteren Prüfung erneut erheblich, so ist er bzw. sie von der restlichen Prüfung auszuschließen. Die Prüfungsaufsicht vermerkt die Art der Störung und den Störer bzw. die Störerin in der Niederschrift über den Prüfungsablauf.


(3)
Über die Folgen der Täuschungshandlung (Abs. 1) oder des Ordnungsverstoßes (Abs. 2) entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und ggf. der Aufsicht. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert null oder mit der Note „ungenügend“ bewerten.


(4)
Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.


§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme



(1)
Die Prüfung beginnt jeweils mit der Aushändigung bzw. der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben.


(2)
Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.


(3)
Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


(4)
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.


(5)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Zwischenprüfung.


IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Zwischenprüfung



§ 22
Zwischenprüfung



(1)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Zwischenprüfung fest. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.


(2)
Die bzw. der Auszubildende, die gesetzliche Vertretung, die bzw. der Ausbildende und die Berufsschule erhalten eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung enthält:
-
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin“,
-
die Personalien des Prüflings,
-
das Datum der Prüfung,
-
die Ergebnisse,
-
das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung,
-
die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses mit Siegel.


(3)
Die schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung werden dem Prüfling zusammen mit der Bescheinigung zurückgegeben.


V. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlussprüfung



§ 23
Bewertung



(1)
Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.


(2)
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann das vorsitzende Mitglied mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Sie dokumentieren die für die Bewertung erheblichen Tatsachen und schlagen dem Prüfungsausschuss je eine Bewertung vor.


(3)
Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner schriftlicher Aufgaben auch gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen.


(4)
Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:


eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

100

bis 87,5 Punkte

 = 

Note sehr gut (1)


eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 87,5   

bis 75 Punkte

=

Note gut (2)


eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 75

bis 62,5 Punkte   

=

Note befriedigend (3)


eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 62,5

bis 50 Punkte

=

Note ausreichend (4)


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

unter 50

bis 25 Punkte

=

Note mangelhaft (5)


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

unter 25 Punkte    


=

Note ungenügend.(6)



(5)
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die äußere Form der Arbeit und ihre Verständlichkeit angemessen zu berücksichtigen.


§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses



(1)
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen fest und ermittelt die Einzelbewertung sowie das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung.


(2)
Bei der Bewertung der Prüfungsteile A und B sind die Teilleistungen wie folgt zu gewichten:


Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe im Teil A ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.



Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.  

Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer

30 Prozent,

2.

Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen   

   50 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

20 Prozent.



(3)
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile A und B das gleiche Gewicht.


(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


(5)
Unbeschadet des § 27 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.


(6)
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


(7)
Über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende Bescheinigung zu erteilen. Ist eine persönliche Aushändigung nicht möglich, ist dem Prüfling die Bescheinigung zuzuleiten und das Empfangsdatum nachzuweisen.


§ 25
Prüfungszeugnis



(1)
Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.


(2)
Das Prüfungszeugnis enthält
-
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
-
die Personalien des Prüflings,
-
den Ausbildungsberuf,
-
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse des Teils A (praxisorientierte Arbeitsaufgabe) sowie des Teils B (Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde),
-
das Datum des Bestehens der Prüfung,
-
die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mit Siegel.


(3)
Auf Antrag des Prüflings sind dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.


§ 26
Nicht bestandene Prüfung



(1)
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, seine gesetzliche Vertretung und der Ausbildende einen schriftlichen Bescheid vom Prüfungsausschuss. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen bzw. in welchen Bereichen des Teils B ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ggf. welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.


(2)
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 27 ist hinzuweisen.


VI. Abschnitt
Wiederholungsprüfung



§ 27
Wiederholungsprüfung



(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.


(2)
In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden, und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. Das Gleiche gilt, wenn nach Beschluss des Prüfungsausschusses gemäß § 24 Abs. 5 in bestimmten Prüfungsteilen oder

-bereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.



(3)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin wiederholt werden.


(4)
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.


VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen



§ 28
Rechtsbehelfe



Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. den Prüfungsbewerber oder Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



§ 29
Prüfungsunterlagen



Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Anmeldungsunterlagen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.



§ 30
Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 01.08.2004 abgeschlossen wurden, ist die bisherige Prüfungsordnung weiter anzuwenden.



§ 31
Inkrafttreten



Diese Prüfungsordnung wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – verkündet. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin vom 01.01.2006 außer Kraft.





Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag