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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung
eines Musters für einen Organspendeausweis



Vom 29. Mai 1998



Auf Grund § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, Ausweise für die in § 2 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes geregelte Erklärung zur Organspende (Organspendeausweis) einheitlich und verbindlich vorzugeben.



§ 2 Gestaltung des Organspendeausweises

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und die Krankenkassen verwenden zur Ausführung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes Organspendeausweise, die nach dem Muster der Anlage gestaltet sind.



§ 3 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.



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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 29. Mai 1998

312-4090-1/19




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Organspendeausweis (Muster)