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Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

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Richtlinie
des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion



vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015





Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs diese Richtlinie.





Inhalt

1.
Zweck der Zuwendung
2.
Rechtsgrundlage
3.
Gegenstand der Förderung
4.
Zuwendungsempfänger
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.
Verfahren
9.
Inkrafttreten




Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachstehende Förderrichtlinie gemäß Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO):



1. 
Zweck der Zuwendung


(1)
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, ungewollt kinderlose Paare bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanziell zu unterstützen. Der Bund wird nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich die Länder mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe wie der Bund einbringen.


(2)
Die finanzielle Unterstützung ist Teil einer umfassenden Gesamtkonzeption mit weiteren Handlungsbereichen. Hierzu gehören eine bessere Aufklärung über Ursachen und Folgen ungewollter Kinderlosigkeit, eine Verbesserung im Bereich psychosozialer Beratung sowie die Überprüfung der geltenden Adoptionsregelungen. Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, die Situation von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch in unserer Gesellschaft deutlich sichtbar zu machen, das Thema künstliche Befruchtung zu enttabuisieren und zu einer Akzeptanz und Entstigmatisierung kinderloser Frauen und Paare beizutragen.


(3)
Als assistierte Reproduktion (sogenannte künstliche Befruchtung) wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann.


(4)
Die Förderrichtlinie orientiert sich dabei an den Voraussetzungen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Möglichkeit der Länder, darüber hinausgehende Regelungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.


2. 
Rechtsgrundlage


(1)
Das BMFSFJ gewährt die Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Kapitel 1703 Titel 681 21 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) nebst Anlagen und dieser Richtlinien.


(2)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


3. 
Gegenstand der Förderung


Gefördert werden durchgeführte Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisations (IVF) - und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).


4. 
Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind:


(1)
Ehepaare oder
(2)
Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und


die sich einer unter Nr. 3 genannten Behandlung unterziehen.


Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.


5. 
Zuwendungsvoraussetzungen


(1)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
a.
das unter Nummer 4 definierte Paar im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllt,
b.
seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat,
c.
die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung im Bundesgebiet erfolgt.


(2)
Zuwendungsfähig sind nur solche Behandlungen, an denen sich das jeweilige Hauptwohnsitzbundesland durch Ausführung eigener Förderprogramme in finanziell mindestens gleicher Höhe wie der Bund (Ziffer 6 Abs. 3) beteiligt.


(3)
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Behandlungskosten. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungskosten.


(4)
Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine entsprechende Anwendung.


6. 
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


(1)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.


(2)
Über Ausnahmen zur Finanzierungsart im Einzelfall entscheidet das BMFSFJ.


(3)
Zuwendungen erfolgen für die erste bis vierte Behandlung.
a.
Für verheiratete Paare wird der Zuschuss in Höhe von bis zu 25 v. H. des ihnen nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils gewährt.
b.
Für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird der Zuschuss für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 v. H. und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 v. H. des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt.


Im Übrigen wird auf die Ziffer 5. Abs. 2 verwiesen.


7. 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


(1)
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung.


8. 
Verfahren


(1)
Der Bund kann die Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens auf einen Dritten übertragen.


(2)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.


(3)
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


9. 
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am 07.01.2016 in Kraft.




Berlin, den 23.12.2015





Az.: 414-8730/001





Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend



Manuela Schwesig