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Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)

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Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude
(Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)



Vom 28. Januar 2020



Fundstelle: BAnz AT 04.02.2020 B1





1 Präambel



Die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Unter dem Stichwort „Efficiency First“ hat die Bundesregierung die Steigerung der Energieeffizienz neben dem Ausbau erneuerbarer Energien zur zentralen Säule der Energiewende erklärt. Bis zum Jahr 2050 sollen der Primärenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 halbiert und ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden.



Zur Gewährleistung, dass die ambitionierten Ziele erfüllt werden, hat die Bundesregierung mit dem Klimaschutzprogramm 2030 ein Maßnahmenpaket geschaffen. Zu diesem Maßnahmenpaket gehören auch die Beratungsprogramme. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Investoren bzw. Eigentümer, Mieter und Pächter bei der Entscheidung, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die bisherigen Evaluationen (2008, 2014, 2019) haben gezeigt, dass das Programm sowohl seine Zielgruppe erreicht als auch seine Programmwirkung stetig verbessert. So wurden beispielsweise in der Evaluation von 2019 gegenüber der Vorgängerevaluation höhere Endenergieeinsparungen pro Beratung erreicht.



2 Rechtsgrundlagen



Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:



Die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Reglungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils aktuellen Fassung.


Handelt es sich bei dem Beratungsempfänger um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung).


Bei der Energieberatung im Rahmen dieser Richtlinie handelt es sich um Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.


Die Energieberatung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.


3 Förderziel



Bis zum Jahr 2050 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpft die Energieberatung für Wohngebäude an. Das Programm deckt den gesamten Wohngebäudebereich, sowohl für private als auch für gewerbliche Zielgruppen, ab. Es ist daher von seiner Wirkung wie auch der strategischen Bedeutung zentral zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an den Energieberater und den Energieberatungsbericht stellen sicher, dass am Ende der Energieberatung Maßnahmenempfehlungen stehen, die den bestmöglichen Weg zur energetischen Sanierung und damit zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes aufzeigen.



Darüber hinaus sind gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Programme zu entwickeln, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen von Audits zu sensibilisieren. Diesem Auftrag kommt die Bundesregierung durch die Energieberatung für Wohngebäude nach.



Im Rahmen dieser Richtlinie soll eine jährliche Energieeinsparung von insgesamt 60 000 MWh erzielt werden.



4 Gegenstand der Förderung



Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.



Dem Beratungsempfänger ist in Form eines energetischen Sanierungskonzepts (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) aufzuzeigen,



wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,


oder



wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes KfW-Effizienzhaus zu erreichen ist.


Die inhaltlichen Anforderungen an die Energieberatung, insbesondere an den Mindestinhalt des Beratungsberichts, regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.



5 Fördermittelempfänger



Gewährt wird die Förderung dem mit der Energieberatung beauftragten Unternehmen (Energieberatungsunternehmen). Die Beratungsleistungen sind von einer natürlichen Person zu erbringen, die als Energieberater von der Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm zugelassen worden ist. Qualifizierte Energieberater sind u. a. in der „Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes“ unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.



Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung des Energieberaters erfolgt, ist einem mit dem Richtliniengeber abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen. Dieses enthält auch die Bedingungen zur Hinzuziehung zusätzlicher externer Energieberater.



Der Energieberater verpflichtet sich durch eine Selbsterklärung, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten. Er darf von einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung der von dem Energieberater empfohlenen Maßnahmen haben kann, weder eine Provision noch einen sonstigen geldwerten Vorteil fordern oder annehmen. Lohnzahlungen an den Energieberater, die keinen Zusammenhang zu etwaigen Investitionsentscheidungen des Beratungsempfängers aufweisen, sind keine geldwerten Vorteile im vorgenannten Sinne.



Nicht berechtigt, Fördermittel zu empfangen, sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.



6 Fördervoraussetzungen



6.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen



Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.



Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.



Eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.



Weitere allgemeine Fördervoraussetzungen sind einem mit dem Richtliniengeber abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen.



6.2 Voraussetzungen für Beratungsempfänger



6.2.1 Die nach dieser Richtlinie geförderten Beratungsleistungen können in Anspruch nehmen



Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden;


Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);


Nießbrauchberechtigte;


Mieter und Pächter.


6.2.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn



an dem Eigentümer des Wohngebäudes der Bund oder ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist;


das Wohngebäude sich mehrheitlich im Bundes- oder Landeseigentum befindet;


der Eigentümer ein Unternehmen ist, das nicht die Voraussetzungen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003, die Definition von kleine und mittlere Unternehmen betreffend, erfüllt;


Eigentümer des Gebäudes ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte;


dem Energieberatungsunternehmen auch nur anteilige Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Wohngebäude zustehen;


der Beratungsempfänger selbst von der Bewilligungsbehörde als Energieberater für das Förderprogramm zugelassen worden ist;


der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;


der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) erhalten hat;


der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.


6.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln



Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.



7 Förderung



7.1 Art der Förderung



Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.



7.2 Spezielle Fördervoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung



Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1 300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1 700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.



Zuwendungsfähig sind auch die Honorarkosten, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats entfallen. Pro beratener WEG kann hierfür eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude – nur einmalig.



Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beratungsempfängers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Beratungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.



7.3 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen



Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (z. B. der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.



8 Verfahren



8.1 Zuständige Behörde



Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn



Internet: www.bafa.de



8.2 Antragstellung



Für die Antragstellung ist das von der Bewilligungsbehörde bereit gestellte Online-Portal zu nutzen. Den Antrag stellt das Energieberatungsunternehmen.



Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird.



Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.



Der Bewilligungsbehörde ist bei der Antragstellung mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen der Beratungsempfänger, sofern es sich um ein Unternehmen handelt, in der Vergangenheit erhalten hat. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch nicht der in Nummer 6.2.2 für De-minimis-Beihilfen genannte Höchstbetrag überschritten wird. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.



Handelt es sich bei dem Beratungsempfänger um ein Unternehmen, erhält dieses eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Die Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und es kann für den Beratungsempfänger zu einer Rückforderung in Höhe des durch die Förderung gewährten Vorteils zuzüglich Zinsen kommen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.



8.3 Zuwendungsbescheid, Bewilligungszeitraum



Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 24 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



Die bewilligte Energieberatung muss spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum). Für eine bewilligte zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften oder Beiräten beträgt der Bewilligungszeitraum maximal zwei Jahre nach Zugang des Zuwendungsbescheids.



In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum auf schriftlichen Antrag verlängern.



8.4 Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren



Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und der positiven Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Informationen zu Art, Umfang und Inhalten der erforderlichen Verwendungsnachweisunterlagen sind im Zuwendungsbescheid zu finden. Die gegebenenfalls erforderlichen Formulare stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung.



Sämtliche Unterlagen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Vorlagefrist).



8.5 Subventionserheblichkeit



Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen. Außerdem benennt die Bewilligungsbehörde, entsprechend Nummer 3.4.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen.



Für Beratungsempfänger sind im Rahmen der De-minimis-Erklärung entsprechende Hinweise auf die Subventionserheblichkeit der erklärten Tatsachen gemäß § 264 StGB und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG aufzunehmen.



8.6 Mitwirkungspflichten



Der Empfänger der Fördermittel hat dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.



Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Fördermittelempfänger – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt.



Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, alle für die Förderung erheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Förderung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden.



Für Beratungsempfänger wird auf die Hinweise zum Datenschutz für Beratene verwiesen.



9 Geltungsdauer



9.1 Inkrafttreten



Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 11. Oktober 2017 (BAnz AT 07.11.2017 B2).



9.2 Übergangsbestimmungen



Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltende Fassung.



Berlin, den 28. Januar 2020



Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie



Im Auftrag
Dr. Roger Worm