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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes



Vom 27. September 2022



Fundstelle: BAnz AT 07.10.2022 B2



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Inhaltsübersicht



Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

1
Zu § 1 Meldebehörden
2
Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
2.0
Verbindlichkeiten der FIM-Prozesse
2.1
§ 2 Absatz 1
2.2
§ 2 Absatz 2
2.2.1
Satz 1
2.2.2
Satz 2
2.4
§ 2 Absatz 4
3
Zu § 3 Speicherung von Daten
3.0
Grundsätzliches
3.0.1
Allgemeine Hinweise
3.0.2
Datensatz für das Meldewesen
3.0.3
Darstellung der Namen in unstrukturierter Form
3.1
§ 3 Absatz 1
3.1.1
Nummer 1 bis 3
3.1.1.1
Änderungen von Daten nach Adoptionen
3.1.1.2
Umgang mit Adoptionspflegeverhältnissen
3.1.1.3
Änderungen von Daten aufgrund des Transsexuellengesetzes
3.1.3
Nummer 3
3.1.4
Nummer 4
3.1.6
Nummer 6
3.1.9
Nummer 9
3.1.9.1
Minderjährige Kinder
3.1.9.2
Betreute Personen
3.1.10
Nummer 10
3.1.12
Nummer 12
3.1.14
Nummer 14
3.1.15
Nummer 15
3.1.16
Nummer 16
3.1.17
Nummer 17
3.2
§ 3 Absatz 2
3.2.10
Nummer 10
6
Zu § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
6.0
Grundsätzliches
6.1
§ 6 Absatz 1
6.2
§ 6 Absatz 2
6.3
§ 6 Absatz 3
8
Zu § 8 Schutzwürdige Interessen
10
Zu § 10 Auskunft an die betroffene Person
10.0.1
Grundsätzliches
10.1.1
Identifizierbarkeit der betroffenen Person
10.1.2
Umfang des Auskunftsanspruchs
11
Zu § 11 Auskunftsbeschränkungen
11.1
§ 11 Absatz 1
11.3
§ 11 Absatz 3
12
Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
13
Zu § 13 Aufbewahrung von Daten
13.2
§ 13 Absatz 2
14
Zu § 14 Löschung von Daten
14.1
§ 14 Absatz 1
14.3
§ 14 Absatz 3
15
Zu § 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
15.0
Grundsätzliches
15.1
Begriff des Hinweises
16
Zu § 16 Anbieten von Daten an Archive
16.1
§ 16 Absatz 1
16.2
§ 16 Absatz 2
17
Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung
17.1
§ 17 Absatz 1
17.1.1
Beziehen einer Wohnung
17.1.2
Meldepflicht
17.1.3
Identitätsnachweis
17.1.3.1
Ungewisse Datenlage
17.1.4
Freiwillige Anmeldung
17.1.5
Beruflich Reisende
17.1.6
Anmeldung nach Abmeldung „nach unbekannt“
17.1.6.1
Wohnung wurde nicht aufgegeben
17.1.6.2
Wohnung wurde tatsächlich aufgegeben
17.1.6.2.1
Zuständigkeitswechsel ohne zeitliche Lücke
17.1.6.2.2
Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke
17.1.6.2.3
Kein Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke
17.1.6.2.4
Kein Zuständigkeitswechsel und keine zeitliche Lücke
17.1.7
Anmeldung und Ermittlung von Amts wegen
17.1.8
Wiederzuzug nach Wegzug ins Ausland ohne Abmeldung
17.1.8.1
Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde über den Wiederzuzug aus dem Ausland
17.1.8.1.1
Betroffene Person ist aktuell gemeldet
17.1.8.1.2
Betroffene Person ist nach unbekannt abgemeldet
17.1.8.1.3
Zuzugsmeldebehörde erhält im Rahmen der Auswertung der Rückmeldung ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer
17.1.9
Personen in einer Aufnahmeeinrichtung
17.2
§ 17 Absatz 2
17.2.1
Abmeldung
17.2.2
Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
17.2.3
Abmeldung „nach unbekannt“
17.3
§ 17 Absatz 3
18
Zu § 18 Meldebescheinigung
18a Zu § 18a Meldedatensatz zum Abruf
19
Zu § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
19.0
Vorbemerkung
19.1
§ 19 Absatz 1
19.1.1
Wohnungsgeberbestätigung bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer
19.3
§ 19 Absatz 3
19.4
§ 19 Absatz 4
19.5
§ 19 Absatz 5
20
Zu § 20 Begriff der Wohnung
21
Zu § 21 Mehrere Wohnungen
21.1
§ 21 Absatz 1
21.2
§ 21 Absatz 2
21.2.1
Vorwiegende Benutzung der Wohnung
21.4
§ 21 Absatz 4
22
Zu § 22 Bestimmung der Hauptwohnung
22.1
§ 22 Absatz 1: Hauptwohnung von Ehegatten und Lebenspartnern
22.1.1
Gemeinsam genutzte Wohnung
22.1.2
Fehlende gemeinsame Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern
22.2
§ 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
22.3
§ 22 Absatz 3: Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen
23
Zu § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
23.0
Allgemeine Meldepflicht
23.0.1
Bestätigung des Wohnungsgebers
23.0.1.1
Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung
23.0.2
Meldeschein
23.0.2.1
Hinweispflichten auf dem Meldeschein
23.0.2.1.1
Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
23.0.2.2
Hinweise auf dem Meldeschein oder in anderer Form
23.3
§ 23 Absatz 3
23.3.1
Vorausgefüllter Meldeschein
23a Zu § 23a Elektronische Anmeldung
24
Zu § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
26
Zu § 26 Befreiung von der Meldepflicht
27
Zu § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
27.4
§ 27 Absatz 4
30
Zu § 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
30.2
§ 30 Absatz 2
30.3
§ 30 Absatz 3
33
Zu § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
33.1
Geltung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
33.2
Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens
34
Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0
Begriff der anderen öffentlichen Stelle
34.1
§ 34 Absatz 1
34.1.1
Beantwortung des Ersuchens um Datenübermittlung
34.1.1.1
Übermittlung von Daten
34.1.1.2
Ablehnung der Datenübermittlung
34.1.1.3
Erteilung einer neutralen Antwort
34.2
§ 34 Absatz 2
34a Zu § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf
34a.0 Grundsätzliches
34a.0.1 Geltung von Verordnungen
34a.0.2 Ablauf des automatisierten Abrufs
34a.1 § 34a Absatz 1
34a.5 § 34a Absatz 5
35
Zu § 35 Datenübermittlungen an ausländische Behörden
35.0
Grundsätzliches
35.1
Anwendungsbereich des Europäischen Rechts
35.2
Begriff der „geltenden Gesetze“
35.3
Zentrale Anlaufstelle (Behörde)
36
Zu § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
36.0
Allgemeines
36.2
Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2
37
Zu § 37 Datenweitergabe
37.0
Grundsätzliches
37.2
§ 37 Absatz 2
38
Zu § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
38.5
§ 38 Absatz 5
39
Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
39.3
§ 39 Absatz 3
39a Zu § 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen
40
Zu § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
40.1
§ 40 Absatz 1
40.3
§ 40 Absatz 3
42
Zu § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
44
Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft
44.0
Grundsätzliches
44.0.1
Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle
44.0.2
Aufbewahrung und Löschung
44.0.3
Melderegisterauskunft an Drittländer
44.1
§ 44 Absatz 1
44.1.1
Vorliegen eines gewerblichen Zwecks
44.1.2
Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks
44.1.3
Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft
44.1.3.1
Erteilung der Auskunft
44.1.3.2
Ablehnung der Auskunft
44.1.3.3
Erteilung einer neutralen Antwort
44.1.3.3.1
Manuelles Verfahren im Nachgang zum automatisierten Verfahren
44.2
§ 44 Absatz 2
44.3
§ 44 Absatz 3
45
Zu § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
46
Zu § 46 Gruppenauskunft
47
Zu § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
49
Zu § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
49.0
Grundsätzliches
49.0.1
Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle
49.0.2
Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren
49.2
§ 49 Absatz 2
49.2.0
Grundsatz der Verschlüsselung
49.2.1
Automatisierter Abruf bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks
49.2.1.1
Auskunftssperre
49.2.1.2
Bedingter Sperrvermerk
49.2.1.3
Beantwortung der Melderegisterauskunft mit neutraler Antwort
49.3
§ 49 Absatz 3
49.4
§ 49 Absatz 4
49.6
§ 49 Absatz 6
49.7
§ 49 Absatz 7
49a Zu § 49a Datenbestätigung
50
Zu § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
50.1
§ 50 Absatz 1
50.5
§ 50 Absatz 5
50.5.1
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
50.5.2
Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners gegen die Übermittlung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläen
50.5.3
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
51
Zu § 51 Auskunftssperren
51.0
Allgemeine Hinweise
51.0.1
Schutzzweck der Auskunftssperre
51.0.2
Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
51.0.3
Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.1
Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre
51.0.3.2
Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.3
Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.4
Rechtsnatur der Auskunft
51.1
§ 51 Absatz 1
51.1.1
Zuständige Behörde
51.1.2
Entscheidung der Meldebehörde
51.2
§ 51 Absatz 2
51.3
§ 51 Absatz 3
51.4
§ 51 Absatz 4
52
Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk
52.0
Grundsätzliches
52.0.1
Zuständige Behörde
52.0.2
Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre
52.0.3
Prüfpflicht der Meldebehörde
52.0.4
Rechtsnatur der Auskunft
52.2
§ 52 Absatz 2
52.2.1
Anhörung der betroffenen Person
52.2.2
Entscheidung der Meldebehörde
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)



1 Zu § 1 Meldebehörden



Die Zuweisung der Aufgaben der Meldebehörden sowie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit werden landesrechtlich bestimmt.



2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden



2.0 Verbindlichkeit der FIM-Prozesse



Soweit die Meldebehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben.



2.1 § 2 Absatz 1



Berücksichtigt sind die wesentlichen durch die Meldebehörden zu erledigenden Aufgaben. Unberührt bleibt die Befugnis der Länder und Gemeinden, den Meldebehörden im Rahmen ihrer Organisationshoheit weitere Aufgaben zuzuweisen.



2.2 § 2 Absatz 2



2.2.1 Satz 1



Melderegister ist jede geordnete Sammlung der Einwohnerdaten zur automatisierten Datenverarbeitung. Es ist ein Dateisystem nach Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (DSGVO). Zum Melderegister gehören auch Einwohnerdatenbestände, die die Meldebehörden bei anderen Stellen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Daten weggezogener oder verstorbener Personen. Jede Meldebehörde hat mindestens ein alphabetisch geordnetes Melderegister (Personenregister) zu führen. Darin ist für jede Person nur ein eigener Datensatz zu führen.



2.2.2 Satz 2



Der Begriff der öffentlichen Stelle umfasst Meldebehörden und andere öffentliche Stellen. Näheres zu anderen öffentlichen Stellen findet sich unter Nummer 34.0 zu § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG).



„Sonst amtlich bekannt“ werden alle amtlich zur Kenntnis genommenen Daten außerhalb der Datenübermittlung, wie zum Beispiel bei Gelegenheit von Anfragen, aufgrund von Auskünften des Wohnungsgebers oder im Rahmen eigener Ermittlungen der Meldebehörden.



2.4 § 2 Absatz 4



Die der DSGVO entlehnten Begriffe wie zum Beispiel „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ werden nach den dort enthaltenen Definitionen verwendet. Die Datenverarbeitung im Meldewesen unterliegt dem Vorbehalt gesetzlicher oder sonstiger Rechtsvorschriften. Soweit erforderlich, sieht das BMG Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes vor. Im Einzelnen ist die Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben.



3 Zu § 3 Speicherung von Daten



3.0 Grundsätzliches



3.0.1 Allgemeine Hinweise



Die Vorschrift bestimmt den bundesrechtlich zulässigen Umfang der Daten, die von den Meldebehörden zu speichern sind. Weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten und dazugehörige Hinweise können gemäß § 55 Absatz 1 BMG nach Landesrecht verarbeitet werden. Daten und Hinweise werden entweder direkt bei den betroffenen Personen, zum Beispiel durch Ausfüllen des Meldescheins, erhoben oder die Meldebehörden erhalten diese aufgrund von in Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften angeordneten Datenübermittlungen von anderen öffentlichen Stellen oder erheben diese durch Ermittlungen von Amts wegen.



3.0.2 Datensatz für das Meldewesen



Der Datensatz für das Meldewesen „Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)“ bestimmt Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen. Näheres ist dem DSMeld zu entnehmen.



3.0.3 Darstellung der Namen in unstrukturierter Form



Die Darstellung von Namen in unstrukturierter Form wird in Anlage 1 geregelt.



3.1 § 3 Absatz 1



3.1.1 Nummern 1 bis 3



3.1.1.1 Änderungen von Daten nach Adoptionen



Bei einer Adoption ist für den Angenommenen ein neuer Datensatz anzulegen. In dem neuen Datensatz darf im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Adoption geführte Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Adoption im Melderegister gespeichert werden. Der neue Datensatz des Angenommenen enthält insbesondere ein neues Ordnungsmerkmal und neue Namensangaben. Die Identifikationsnummer wird in den neuen Datensatz übernommen. Für den neuen Datensatz wird grundsätzlich keine Auskunftssperre im Zusammenhang mit der Adoption eingerichtet. Sonstige bestehende Sperren sind zu übernehmen. Auch in Fällen, in denen das Kind von einem der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner des Elternteils adoptiert wird, mit dem dieser gemäß § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eheähnlich zusammenlebt, ist ein neuer Datensatz anzulegen (sogenannte „Stiefkindadoption“). Hat der Angenommene eine Nebenwohnung, soll ihn die Meldebehörde auf die Notwendigkeit hinweisen, die Nebenwohnung ab- und neu anzumelden.



Der Datensatz vor der Adoption erhält durch die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Annahme als Kind bearbeitet wird, eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 5 Nummer 1 BMG und wird als Wegzug „nach unbekannt“ in den Datenbestand nach § 13 Absatz 2 BMG überführt. Dieser Datensatz steht nicht für Datenabrufe zur Verfügung. Die vor der Adoption erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 1758 BGB und § 63 des Personenstandsgesetzes (PStG). Unter Berücksichtigung von § 1758 Absatz 1 BGB ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.



Die Daten des adoptierten Kindes als beigeschriebene Person gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG sind in den Datensätzen der leiblichen Eltern endgültig und ohne Hinweise zu löschen.



3.1.1.2 Umgang mit Adoptionspflegeverhältnissen



Während des Adoptionspflegeverhältnisses ist das Kind in der Regel bereits unter der Anschrift der Adoptionsbewerber gemeldet und mit dieser Anschrift gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG noch bei den leiblichen Eltern gespeichert. Der Datensatz des in Adoptionspflege lebenden Kindes erhält in allen betroffenen Melderegistern eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 5 Nummer 2 BMG, da das Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Absatz 2 BGB auch hier zu gewährleisten ist. Dies gilt auch für die Datensätze der leiblichen Eltern hinsichtlich der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 BMG.



3.1.1.3 Änderungen von Daten aufgrund des Transsexuellengesetzes



Bei einer Vornamensänderung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) oder der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG ist entsprechend Nummer 3.1.1.1 zu verfahren. Die bisherigen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 TSG. Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme vom Offenbarungsverbot gemäß § 5 Absatz 1 2. Halbsatz TSG ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.



3.1.2 Nummer 2



Eine Änderung von Namen (Vor- und Familienname) von Personen, die als Asylsuchende nach Deutschland kamen, führt, ebenso wie bei sonstigen Personen, nicht zur Löschung des bisherigen Namens. Eine Überschreibung des bisherigen Namens mit dem neuen Namen würde dazu führen, dass die Person nicht mehr mit dem bisherigen Namen im Melderegister gespeichert ist. Ein bisheriger Geburtsname wird als früherer Familienname (DSMeld-Datenblatt 0203/0203a) gespeichert; der neue Geburtsname im Datenblatt 0201/0201a.



Sogenannte „Passnamen“ aus einem ausländischen Nationalpass, die vom Familiennamen abweichen, werden in DSMeld Blatt 0101/0101a als Familienname in der zweiten Periode eingetragen. Es handelt sich um Fälle hinkender Namensführung, d. h. im Herkunftsstaat führt die Person rechtlich einen anderen Namen als im Inland.



3.1.3 Nummer 3



Auf Antrag der betroffenen Person ist einer von mehreren personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen als gebräuchlicher Vorname zu kennzeichnen. Hiermit wird die korrekte Anrede gewährleistet. Rechtswirkungen ergeben sich daraus nicht. Die in einer deutschen Personenstandsurkunde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, in einem ausländischen Pass vorgegebene Reihenfolge der Vornamen darf nicht geändert werden. Die Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens kann jederzeit auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.



3.1.4 Nummer 4



Auf Nummer 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.



3.1.6 Nummer 6



Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend den Regelungen in der Nummer A.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der jeweils gültigen Fassung verfahren werden.



Bei im Ausland geborenen Personen ist stets der Geburtsstaat anzugeben und zwar in der Form, d. h. mit der Bezeichnung, die zum Zeitpunkt der Geburt galt bzw. die den Staat zum Zeitpunkt der Geburt kennzeichnet. Insoweit ist in diesen Fällen auf den historischen Gebietsschlüssel bzw. die Gebietszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen.



3.1.9 Nummer 9



3.1.9.1 Minderjährige Kinder



Für minderjährige Kinder ist der gesetzliche Vertreter einzutragen. Bei in der Ehe geborenen Kindern sind in der Regel beide Elternteile die gesetzlichen Vertreter. Bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist der Vater nur in den Fällen des § 1626a Absatz 1 BGB im Datensatz des Kindes nach Absatz 1 Nummer 9 zu speichern. Nur durch übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern, die Eheschließung der Eltern oder wenn das Gericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a BGB) wird der Vater sorgeberechtigt und damit gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass seine Sorgeberechtigung durch Vorlage der Heiratsurkunde, der Urkunde(n) über die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen oder eines gerichtlichen Beschlusses nachzuweisen ist. Als gesetzliche Vertreter dürfen keine minderjährigen Personen eingetragen werden. Wenn die sorgeberechtigte Kindesmutter bei der Geburt des Kindes selbst noch minderjährig ist, darf sie als gesetzlicher Vertreter erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit im Melderegister erfasst werden (§ 1673 Absatz 2 Satz 2 BGB). In diesem Fall ist nur der Vater einzutragen, wenn er mit der Mutter verheiratet oder nach § 1626a BGB sorgeberechtigt ist, denn er vertritt das Kind während der Minderjährigkeit der Mutter allein (§ 1678 Absatz 1 BGB). Ist der Vater nicht sorgeberechtigt, ist der Vormund des Kindes einzutragen, d. h. das Jugendamt als Amtsvormund gemäß § 1791c BGB oder ein für das Kind gerichtlich bestellter Vormund.



3.1.9.2 Betreute Personen



Betreuerinnen und Betreuer, die für die Betreute oder den Betreuten für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB – ab dem 1. Januar 2023 § 1825 BGB n. F.) bestellt sind, sind einzutragen.



Regelhaft teilt das Amtsgericht (Betreuungsgericht) der örtlich zuständigen Meldebehörde gemäß § 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit, wenn es in einem Betreuungsverfahren einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung erstreckt. Das schließt die Fälle ein, bei denen ein schon bestehender Einwilligungsvorbehalt auf die Aufenthaltsbestimmung erweitert wird. Gleiches gilt, wenn der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person der Betreuerin oder des Betreuers eintritt. Betreuerinnen und Betreuer sind vom Gericht bestellte Vertreter, die im Melderegister als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter gespeichert werden. Die Speicherung kann auch durch die Betreuerin oder den Betreuer unter Vorlage des zugrundeliegenden Gerichtsbeschlusses oder der Bestellungsurkunde (Betreuungsausweis) veranlasst werden.



Eine Speicherung kommt daher nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen in Betracht:



Das Gericht hat einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich auf den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung.



Nicht ausreichend ist die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung oder für „alle Angelegenheiten“, ohne dass zugleich ein Einwilligungsvorbehalt für jene Angelegenheiten angeordnet wurde.



Nicht ausreichend ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf andere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Vermögensangelegenheiten) bezieht.



3.1.10 Nummer 10



Im Melderegister sind alle Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person einzutragen. Die Meldebehörde schreibt die im Melderegister gespeicherten Staatsangehörigkeiten nur auf Grund der ihr übermittelten oder von ihr dokumentierten Tatsachen fort.



Bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit lässt die Meldebehörde die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen. Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit können beispielsweise entstehen, wenn der Meldebehörde der Erwerb oder der Wiedererwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bekannt wird, die bisher nicht im Melderegister gespeichert war. Ein Erwerb oder Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.



Ein durch eine Minderjährigen-Adoption erfolgender Erwerb der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Annehmenden führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben. Seit dem 20. August 2021 führt ein Staatsangehörigkeitserwerb durch eine Minderjährigen-Adoption ferner nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge



ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder


durch die Minderjährigen-Adoption die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben.


Der Erwerb, Besitz und Verlust einer Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates beurteilt sich nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern in der Regel automatisch erwerben, auch wenn nur ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt. Der Erwerb ist in den meisten Fällen auch nicht von einer Registrierung abhängig. Wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit von einer Registrierung bei einer konsularischen Auslandsvertretung oder einer sonstigen zuständigen Behörde des betreffenden Staates abhängig ist, ist eine Glaubhaftmachung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der meldepflichtigen Person (bzw. der gesetzlichen Vertretung) über die Nicht-Registrierung ausreichend.



Ansonsten kann ein Eintrag in das Melderegister zu ausländischen Staatsangehörigkeiten nur nach Vorlage entsprechender Unterlagen des ausländischen Staates erfolgen. In Zweifelsfällen soll sich die betroffene Person zur Klärung der Staatsangehörigkeit an die konsularische Auslandsvertretung oder eine sonstige zuständige Behörde des in Betracht kommenden Staates wenden.



Wirkt die Person bei der Aufklärung einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mit und ist die Aufklärung unzumutbar oder nicht möglich, wird unter Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ eingetragen, wenn die betreffende Person keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.



Die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr existierenden Staates (zum Beispiel der Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) verbleibt im Melderegister, bis eine andere rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit rechtssicher belegt oder mitgeteilt worden ist oder geklärt ist, dass die betroffene Person keine rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit besitzt, und wird nicht ohne weitere Prüfung gelöscht. Diese Prüfung kann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Behörde vorstellig wird, zum Beispiel bei deutschen Staatsangehörigen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten oder bei Ausländern bei der Ausstellung einer Meldebescheinigung zwecks Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Vorlage von Bescheinigungen der Nachfolgestaaten des nicht mehr existierenden Staates durch die betroffene Person ist für eine Löschung nicht generell erforderlich. Für die Eintragung der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates gelten die obigen Ausführungen zur Eintragung der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates.



3.1.12 Nummer 12



Bei einer Abmeldung in das Ausland ist auch die Zuzugsanschrift im Ausland zu speichern. Dies soll die Erreichbarkeit der betroffenen Person, insbesondere für amtliche Zustellungen in zeitlicher Nähe zum Wegzug in das Ausland, gewährleisten. Eine Fortschreibung ist nicht vorgesehen. Es besteht keine Pflicht der Meldebehörde, ausländische Anschriften von Amts wegen zu aktualisieren. Bei dem Zuzug aus dem Ausland sind nur der Staat und keine Auslandsanschrift zu speichern.



3.1.14 Nummer 14



Bei Vorlage ausländischer Urkunden von Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) ist eine Übersetzung durch einen in Deutschland nach Möglichkeit öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich. Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunde, ist eine Urkundenüberprüfung in Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung in dem betroffenen Land erforderlich. Inhaltlich muss geprüft werden, ob eine im Ausland vorgenommene Handlung, die nach Angaben der Person zu einem bestimmten Personenstand führte, für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist (zum Beispiel bei Eheschließung oder Scheidung, vgl. Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 17b Absatz 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).



3.1.15 Nummer 15



Auch wenn eine Person nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, ist die Eintragung mehrerer Ehegatten in das Melderegister nicht möglich. Vielmehr wird der Ehegatte eingetragen, der mit gemeldet wird. Wenn mehrere Ehegatten mit gemeldet werden, wird der zuerst geheiratete Ehegatte eingetragen. Die Person, die nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, kann gegebenenfalls einen Berichtigungsantrag stellen. Die Angaben zu den weiteren Ehegatten sind zu den Akten zu nehmen.



Bei allen anderen Ehegatten wird der Familienstand verheiratet eingetragen, wenn diese Ehen für den deutschen Rechtskreis wirksam sind. Die Person, die nach ausländischem Recht mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, wird bei allen Ehegatten als Ehegatte gespeichert. Den Betroffenen ist dies mitzuteilen.



3.1.16 Nummer 16



Im Datensatz des Vaters sind seine Kinder zu speichern, unabhängig davon, ob er mit der Mutter verheiratet ist.



3.1.17 Nummer 17



Die Identität einer Person ist bei der Anmeldung grundsätzlich durch ein gültiges Identitätsdokument nachzuweisen. Im DSMeld Blatt 1700 ff. werden hierzu die Daten gültiger, erforderlichenfalls auch ungültiger Identitätsdokumente erfasst; so sind Daten eines zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Ausweises oder Passes bei Ungültigwerden desselben weiterhin im Melderegister zu speichern, bis ein neues, gültiges Dokument bekannt wird, welches das ungültig gewordene ersetzt. Die Speicherung ungültiger Dokumente beträgt längstens fünf Jahre (§ 14 Absatz 2 Satz 3 BMG).



Für deutsche Identitätsdokumente gilt, dass eine Person nur einen Personalausweis besitzen kann, aber nach Maßgabe von § 1 Absatz 3 des Passgesetzes (PassG) ausnahmsweise mehrere Pässe. Daher ist im Melderegister die Speicherung der Daten nur eines Personalausweisdokuments, aber nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 PassG mehrerer Pässe zulässig.



Die Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung (§ 64 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG) stellt einen Ausweisersatz dar und ist damit speicherfähig. Ein elektronischer Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und eine Bescheinigung über eine Duldung (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) sind melderechtlich zu speichern, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 AufenthG als Ausweisersatz bezeichnet sind.



Die Daten des Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Registers dürfen nach § 22 Absatz 4 PassG, § 24 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), § 19 Absatz 2 Satz 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) zur Berichtigung der im DSMeld Blatt 1700 ff. gespeicherten Daten des Melderegisters herangezogen werden.



3.2 § 3 Absatz 2



3.2.10 Nummer 10



Die Angaben zum Eigentümer oder Wohnungsgeber sind für die Prüfung der Angaben der meldepflichtigen Person sowie zur Gewährleistung der Auskunftsrechte gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG und § 50 Absatz 4 BMG zu speichern. Eine Recherche ist möglich gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG zu Personen, die in der Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 BMG benannt sind. Gleiches gilt gemäß § 50 Absatz 4 BMG bei Wohnungen, für die der Wohnungsgeber oder der Eigentümer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG wird nach der betroffenen Person, im Fall des § 50 Absatz 4 BMG nach der Anschrift gesucht.



Die Überprüfung der Eigentümereigenschaft im Rahmen der Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG) ist insbesondere anhand von Grundsteuerdaten möglich. Gemäß § 31 Absatz 3 der Abgabenordnung sind die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden berechtigt, den Meldebehörden auf Ersuchen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer aus den Grundsteuerdaten mitzuteilen.



6 Zu § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters



6.0 Grundsätzliches



Unrichtig ist das Melderegister, wenn falsche oder fehlerhafte Daten gespeichert sind. Unvollständig ist das Melderegister, wenn zu speichernde Daten nicht gespeichert sind.



Regelungen der DSGVO zur Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 16 bis 18 DSGVO) von bestrittenen Daten bleiben unberührt.



Berichtigungen und Ergänzungen des Melderegisters sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte.



Die Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner sollen berichtigt werden, wenn die Meldebehörde Kenntnis über unrichtige oder unvollständige Daten erlangt. Die Fortschreibung löst in diesen Fällen keine Datenübermittlung nach § 6 Absatz 1 BMG aus.



6.1 § 6 Absatz 1



Die Pflicht zur Fortschreibung erstreckt sich in der Regel auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen Hinweise dar, die einer vorherigen Meldebehörde gegenüber nachgewiesen und dort gespeichert wurden, dann aber weder per vorausgefülltem Meldeschein (§ 4 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV) noch Rückmeldung (§ 6 der 1. BMeldDÜV) übermittelt werden. Hinsichtlich der gemäß § 13 Absatz 2 BMG „weiterhin aufzubewahrenden Daten“ weggezogener oder verstorbener Personen ist bei Übermittlung von Auskunftssperren und Anschriften nach § 33 Absatz 4 Satz 1 BMG eine Fortschreibung im inaktiven Bestand vorzunehmen.



Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Vor einer Fortschreibung von Amts wegen kann die betroffene Person gehört werden. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, wenn



die Berichtigung oder Ergänzung entsprechend dem Willen der betroffenen Person erfolgt,


lediglich ein Übertragungsfehler korrigiert werden soll,


die Daten der Meldebehörde durch eine andere Behörde oder eine sonstige öffentliche Stelle aufgrund besonderer Vorschriften mitgeteilt wurden und die betroffene Person hiervon in geeigneter Weise Kenntnis erhalten hat, oder


die Ursache für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Handeln oder Unterlassen der Meldebehörde zuzurechnen ist.


Für das Rückmeldeverfahren gelten die besonderen Bestimmungen des § 33 Absatz 2 BMG.



6.2 § 6 Absatz 2



Berufs- und Amtsgeheimnisse, wie zum Beispiel das Steuergeheimnis, stehen der Unterrichtung der Meldebehörde grundsätzlich nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.



6.3 § 6 Absatz 3



Die Regelung schafft eine Rechtsgrundlage für die Meldebehörden, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.



8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen



Ob die Verarbeitung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung der Daten abzuwägen.



Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.



10 Zu § 10 Auskunft an die betroffene Person



10.0.1 Grundsätzliches



Die Meldebehörde darf von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen. Sofern Anträge offenkundig unbegründet sind oder exzessiv geltend gemacht werden, kann ein Entgelt verlangt oder die Auskunft abgelehnt werden (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO).



10.1.1 Identifizierbarkeit der betroffenen Person



Die antragstellende Person muss betroffene Person im Sinne des Artikels 15 DSGVO sein. Bei begründeten Zweifeln an der Identität der antragstellenden Person kann die Meldebehörde erforderliche zusätzliche Informationen anfordern (Artikel 12 Absatz 6 DSGVO).



10.1.2 Umfang des Auskunftsanspruchs



Die betroffene Person hat nach Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 1 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie weitere in Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 2 DSGVO näher definierte Informationen. Auskünfte über die Verarbeitungszwecke (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO), die in § 3 BMG genannten Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) und deren mögliche Empfänger, d. h. Kategorien von Empfängern (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) können mittels eines Formblattes erfolgen.



11 Zu § 11 Auskunftsbeschränkungen



Das Prüfschema zu Auskunftsbeschränkungen wird in Anlage 2 in einem Flussdiagramm dargestellt.



11.1 § 11 Absatz 1



Sofern Datenübermittlungen oder Melderegisterauskünfte aus zentralen Meldedatenbeständen erfolgen, wird die Anfrage je nach Organisation im zuständigen Land der zuständigen Meldebehörde zur Prüfung nach § 11 Absatz 1 BMG übersandt. Entsprechendes gilt für Portale, soweit sie zentrale Meldedatenbestände ersetzen.



11.3 § 11 Absatz 3



§ 11 Absatz 3 Satz 2 BMG gilt nicht, soweit § 11 Absatz 1 Nummer 3 BMG einschlägig ist. § 11 Absatz 3 Satz 2 BMG hat insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich. In den Fällen, in denen eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenempfänger eines automatisierten Abrufs ist, darf dies dem Betroffenen gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 BMG nicht mitgeteilt werden.



12 Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten



Der Anspruch auf Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Daten besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 DSGVO unentgeltlich. Er erstreckt sich auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise und die weiterhin aufzubewahrenden Daten weggezogener oder verstorbener Personen im Sinne des § 13 Absatz 2 BMG.



Den Nachweis, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat grundsätzlich die betroffene Person zu führen, sofern die Daten von ihr selbst, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer An- oder Abmeldung, angegeben worden sind. Einer Anhörung bedarf es nicht, es sei denn, die Berichtigung oder Ergänzung entspricht nicht dem antragsgemäßen Willen der betroffenen Person.



13 Zu § 13 Aufbewahrung von Daten



13.2 § 13 Absatz 2



Die in Absatz 1 genannten Daten sind für die Dauer von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Einwohner weggezogen oder verstorben ist, im aktuellen Meldedatenbestand zu speichern. Im Anschluss an die fünfjährige Speicherung sind sie für weitere 50 Jahre aufzubewahren. Nummer 6.1 zu § 6 BMG ist zu beachten. Die Sicherung durch technische und organisatorische Maßnahmen kann durch Herausnahme aus dem aktuellen Bestand und Speicherung in einer gesonderten Datei oder durch Kennzeichnung als „inaktiv“, die eine entsprechende Sicherung einschließt, erfolgen.



14 Zu § 14 Löschung von Daten



Landesrechtliche Regelungen in Archivgesetzen über das Anbieten zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben unberührt (vgl. Nummer 16.1 zu § 16 BMG).



14.1 § 14 Absatz 1



Eine Löschung der Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 10 BMG erfolgt nicht unmittelbar nach Wegzug, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsrecht des Wohnungsgebers nach § 50 Absatz 4 BMG nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Davon ist spätestens nach einem Jahr auszugehen.



14.3 § 14 Absatz 3



Da das Melderegister automatisiert geführt wird, ist eine Löschung regelmäßig ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Löschung bei dem von der Meldebehörde verwendeten Verfahren der Speicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Sach- oder Personalaufwand möglich ist, wobei der entstehende Aufwand mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person abzuwägen ist.



15 Zu § 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen



15.0 Grundsätzliches



Die Löschfristen zu Hinweisen entsprechen den Löschfristen zum betreffenden Datum.



Für die Aufbewahrung und Löschung von Unterlagen, die keine Hinweise sind, gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, zum Beispiel Aktenordnungen. Eine elektronische Aufbewahrung ist möglich.



15.1 Begriff des Hinweises



Bei den Hinweisen handelt es sich im Wesentlichen um die „Benennung von Urkunden und anderen Nachweisen mit Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder des Gerichts (Aktenzeichen, Tag der Ausstellung) sowie den Tag des Ereignisses, die Rechtswirksamkeit der Änderung oder die Angabe von Fristen“ (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 MRRG 1980, Bundestagsdrucksache 8/3825, Seite 17). Hieraus ergibt sich, dass mittels der Hinweise das Vorhandensein und die Auffindbarkeit entsprechender Beweismittel dokumentiert werden soll. Die in das Melderegister aufzunehmenden Hinweise sind im DSMeld entsprechend gekennzeichnet.



Meldescheine sowie Wohnungsgeberbestätigungen nach § 19 BMG sind keine Hinweise zum Nachweis der Richtigkeit der Meldedaten. Bei Meldescheinen gelten die im Rahmen der jeweiligen kommunalen Organisationshoheit zum Beispiel in Aktenordnungen festgelegten allgemeinen Aktenführungsregeln und Aufbewahrungsfristen.



Bei den OSCI-XMeld-Nachrichten, aber auch bei Nachrichten der OSCI-Standards XAusländer und XPersonenstand, die das Meldewesen erreichen, handelt es sich ebenfalls nicht um Hinweise. Es handelt sich vielmehr um Daten, die zur Dokumentation der Verwaltungsvorgänge im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit gespeichert werden. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht. Aus praktischen Erwägungen kann die Speicherung für eine bestimmte Zeit gleichwohl geboten sein. Dem Prinzip der Datensparsamkeit entsprechend hat die Meldebehörde diese Daten gemäß § 14 Absatz 1 BMG zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.



Dies sind in der Regel folgende Löschfristen:



1. Mai eines Jahres für OSCI-XMeld-Nachrichten des Zeitraums 1. Mai bis 31. Oktober des Vorjahres,


1. November eines Jahres für OSCI-XMeld-Nachrichten des Zeitraums 1. November des Vorjahres bis zum 30. April des Jahres.


16 Zu § 16 Anbieten von Daten an Archive



16.1 § 16 Absatz 1



Die Pflicht zum Anbieten von Meldedaten und den dazugehörigen Hinweisen an durch Landesrecht bestimmte Archive ist gegenüber dem Löschungsgebot des § 14 Absatz 1 Satz 1 BMG vorrangig. Die nach § 13 Absatz 2 BMG aufzubewahrenden Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur dann zu löschen, wenn und soweit das jeweilige Archiv die Übernahme abgelehnt hat.



Die durch Landesrecht bestimmten Archive entscheiden nach den einschlägigen archivrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung der Daten. Während der 50-jährigen Aufbewahrungsfrist sind die Vorgaben des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BMG zu beachten.



Soweit die Übernahme durch das durch Landesrecht bestimmte Archiv abgelehnt wird, sind die Meldebehörden nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 BMG genannten Frist (55 Jahre) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gehalten, die Daten dem kommunalen Archiv zur Archivierung anzubieten, soweit ein solches für den Zuständigkeitsbereich des Rechtsträgers der Meldebehörde eingerichtet ist. Besteht kein kommunales Archiv oder lehnt dieses eine Archivierung der betreffenden Daten ab, sind diese unverzüglich zu löschen. Näheres hierzu siehe Nummer 14 zu § 14 BMG.



16.2 § 16 Absatz 2



Von der Pflicht zum Anbieten von Meldedaten und den dazugehörigen Hinweisen nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums ist die Möglichkeit der Meldebehörde zu unterscheiden, auch schon während des 50-Jahre-Zeitraums die Daten den nach Landesrecht bestimmten Archiven zur Übernahme anzubieten. Die Möglichkeit steht im Ermessen der Meldebehörde und setzt voraus, dass das jeweilige Archiv zur Übernahme bereit ist. In der Regel wird die Übernahme durch den Abschluss eines Verwaltungs- und Verwahrvertrages zwischen dem Rechtsträger der Meldebehörde und dem jeweiligen Archiv geregelt.



17 Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung



17.1 § 17 Absatz 1



17.1.1 Beziehen einer Wohnung



Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.



Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.



Liegt eine Scheinanmeldung vor, ist die Wohnung rückwirkend von Amts wegen zum Bezugsdatum wieder abzumelden. Damit verbleibt der Datensatz im Melderegister und steht für Auskünfte weiter zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Scheinabmeldungen.



17.1.2 Meldepflicht



Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage oder eine baurechtliche Regelung verstößt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.



Eine Anmeldung aus dem unbekannten Ausland ist nicht zulässig. Der Zuzug erfolgt aus dem letzten Staat vor der Einreise über Land, Wasser oder Luft ins Inland.



17.1.3 Identitätsnachweis



Eine Anmeldung kann nicht erfolgen, wenn nach § 23 Absatz 1 BMG kein Identitätsnachweis vorgelegt wird. Kopien oder sonstige Ablichtungen von Ausweisdokumenten sind zum Nachweis der Identität nicht zugelassen, da diese nicht auf Echtheit überprüft werden können.



17.1.3.1 Ungewisse Datenlage



Für alle Fälle einer Anmeldung von Personen, bei denen die Personendaten und der Familienstand nicht oder nicht eindeutig belegt werden können, erfolgt zunächst eine Anmeldung mit den Grunddaten. In diesem Fall sind, soweit vorhanden, folgende Daten zu erfassen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige und gegebenenfalls letzte frühere Anschrift sowie die AZR-Nummer.



Die Angaben zu den Kindern und gesetzlichen Vertretern der Kinder sind ohne Nachweis der Richtigkeit der Angaben nicht in den Datensatz der mutmaßlichen Eltern zu übernehmen.



17.1.4 Freiwillige Anmeldung



Erkennt die Meldebehörde, dass Personen nicht zur Anmeldung verpflichtet sind, weil eine Befreiung gemäß § 26 BMG oder eine Ausnahme gemäß § 27 BMG vorliegt, besteht die Möglichkeit, deren Anmeldung als freiwillige Anmeldung entgegenzunehmen. Die betroffenen Personen sind darauf hinzuweisen, dass ihre Anmeldung freiwillig erfolgt und ihre Daten entsprechend den melderechtlichen Vorschriften verarbeitet werden. Ferner sind sie darauf hinzuweisen, auch den Wegzug oder die Änderung personenbezogener Daten mitzuteilen. Im Melderegister ist die Befreiung von der Meldepflicht zu vermerken.



Sofern eine freiwillige Anmeldung erfolgt ist, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für meldepflichtige Personen. Die An- und Abmeldung einer nicht meldepflichtigen Person wird den Statistischen Ämtern nicht mitgeteilt.



17.1.5 Beruflich Reisende



Von Personen, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen und wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit überwiegend im Inland unterwegs sind und dabei dauerhaft im Wohnwagen leben, ohne eine Wohnung gemäß § 20 BMG zu beziehen (beruflich Reisende), ist eine freiwillige Anmeldung entgegenzunehmen, wenn ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Dabei muss gewährleistet sein, dass die gemeldete Person über diese Adresse ganzjährig erreichbar ist. Allein die Adresse des Arbeitgebers reicht als Anknüpfungspunkt nicht aus.



17.1.6 Anmeldung nach Abmeldung „nach unbekannt“



Meldet sich die „nach unbekannt“ abgemeldete Person wieder bei einer anderen Meldebehörde an, wird das Rückmeldeverfahren mit der letzten zuständigen Meldebehörde durchgeführt. Die Abmeldung „nach unbekannt“ betrifft diejenigen Fälle, in denen Personen unter Verletzung der Meldepflicht die bisherige Wohnung verlassen haben oder sich eigenständig „nach unbekannt“ abmelden. Eine Zurückweisung der Rückmeldung durch diese Meldebehörde wegen der dortigen Abmeldung „nach unbekannt“ ist unzulässig.



Meldet die Person sich im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde wieder an, entfällt das Rückmeldeverfahren.



In den unter den Nummern 17.1.6.1 bis 17.1.6.2.4 genannten Fällen wird der inaktuelle Datensatz erneut aktuell und muss fortgeschrieben werden.



17.1.6.1 Wohnung wurde nicht aufgegeben



Mit Erhalt der Rückmeldung (nach Bezug einer weiteren Wohnung) wird festgestellt, dass die Abmeldung „nach unbekannt“ zu Unrecht erfolgt ist, weil die Wohnung nicht aufgegeben wurde. Für diesen Fall ist die Abmeldung „nach unbekannt“ rückgängig zu machen. Im Melderegister darf bei dieser Fallkonstellation nicht mehr erkennbar sein, dass zwischenzeitlich eine Abmeldung „nach unbekannt“ erfolgt war. Die Inhalte des Datenfeldes für „Anschrift unbekannt“ werden gelöscht. Die Anschriftsdaten der zu Unrecht abgemeldeten Wohnung werden wiederhergestellt und der Inhalt der Datenfelder über die Abmeldung von Amts wegen gelöscht. Die Protokollierungen des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ und deren Rücknahme durch das Fachverfahren bleiben unberührt.



17.1.6.2 Wohnung wurde tatsächlich aufgegeben



17.1.6.2.1 Zuständigkeitswechsel ohne zeitliche Lücke



Die Person ist unter Verletzung der Frist zur Anmeldung direkt aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen in den Zuständigkeitsbereich einer neuen Meldebehörde verzogen. Die Person meldet sich nach Ablauf der Anmeldefrist in der Zuzugsmeldebehörde an.



Mit Erhalt der Rückmeldung stellt die Wegzugsmeldebehörde fest, dass die Person zwar zu Recht von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde, nun aber konkrete Daten zum Verbleib der Person vorliegen. Die Wegzugsmeldebehörde schreibt die bisherigen Angaben zum Verbleib „von unbekannt“ mit den in der Rückmeldung übermittelten Daten ohne eine zeitliche Lücke fort. Das in der Rückmeldung genannte Einzugsdatum wird als Auszugsdatum gespeichert. Die Protokollierung des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ (auch des Datums der Abmeldung von Amts wegen) durch das Fachverfahren bleibt unberührt. Das Rückmeldeverfahren wird danach regulär mit der Auswertung der Rückmeldung beendet.



17.1.6.2.2 Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke



Bei Erhalt der Rückmeldung stellt die letzte Inlandsmeldebehörde fest, dass die Person zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldet und zwischenzeitlich im Inland nicht meldepflichtig war (zum Beispiel bei vorübergehender Nichtsesshaftigkeit). Zwischen dem Auszugsdatum bei der bisher zuständigen Meldebehörde und dem Einzugsdatum bei der neu zuständigen Meldebehörde liegt eine zeitliche Differenz. Im Datensatz der letzten Inlandsmeldebehörde wird die neue Anschrift als Zuzugsanschrift hinterlegt. Das Datenfeld des Auszugsdatums bleibt unverändert. Die Protokollierung des Vorgangs der Abmeldung „nach unbekannt“ (auch des Datums der Abmeldung von Amts wegen) durch das Fachverfahren bleibt unberührt. Das Rückmeldeverfahren wird danach regulär mit der Auswertung der Rückmeldung beendet.



17.1.6.2.3 Kein Zuständigkeitswechsel mit zeitlicher Lücke



Eine zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldete Person meldet sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut im Zuständigkeitsbereich der bisherigen Meldebehörde unter der bisherigen oder einer neuen Anschrift an. Zwischenzeitlich hat sie sich nicht meldepflichtig im Zuständigkeitsbereich der bisherigen oder einer anderen Meldebehörde aufgehalten. Diese erneute Anmeldung gilt als Umzug im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde. Ein Zuzug „von unbekannt“ ist unzulässig. Das Rückmeldeverfahren entfällt. Mit der erneuten Anmeldung muss die zeitliche Lücke, in der keine Meldepflicht vorlag, im Melderegister erkennbar bleiben. Im Zuge der erneuten Anmeldung sind die Daten der bisherigen Anschrift als Zuzugsangaben zu speichern. Die Inhalte des Datenfeldes für „Anschrift unbekannt“ werden gelöscht. Die Anschriftsdaten der zu Recht abgemeldeten Wohnung bleiben inklusive des Auszugsdatums erhalten. Die neue Anschrift wird zusätzlich gespeichert.



17.1.6.2.4 Kein Zuständigkeitswechsel und keine zeitliche Lücke



Eine zu Recht „nach unbekannt“ abgemeldete Person meldet sich unter Missachtung der Anmeldefrist zu einem späteren Zeitpunkt erneut im Zuständigkeitsbereich der bisherigen Meldebehörde unter einer neuen Anschrift an. Dieser Fall ist als Rücknahme der Abmeldung nach unbekannt zu behandeln (siehe Nummer 17.1.6.1).



17.1.7 Anmeldung und Ermittlung von Amts wegen



Verweigert oder unterlässt eine meldepflichtige Person die Mitwirkung bei der Anmeldung, hat die Anmeldung von Amts wegen zunächst mit den in der Meldebehörde vorhandenen Daten zu erfolgen. Solange die Meldebehörde keine Wegzugsmeldebehörde ermitteln kann, kann ein Rückmeldeverfahren nicht durchgeführt werden. Die Meldebehörde kann die Wegzugsmeldebehörde im Rahmen des automatisierten Datenabrufs ermitteln. Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen unverzüglich. Hierbei wird als Wegzugsanschrift „unbekannt“ übermittelt. Anschließend sind die fehlenden Daten von Amts wegen zu ermitteln. Dies kann durch Nutzung der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilten Identifikationsnummer erfolgen. Wird hierbei seitens des BZSt ein Konfliktfall mit einer anderen Meldebehörde ausgelöst, hat die Zuzugsmeldebehörde festzustellen, ob Personengleichheit vorliegt. Ist dies der Fall, folgt das Rückmeldeverfahren mit der bisher zuständigen Meldebehörde. Gelangt die Meldebehörde nicht über das BZSt, andere Behörden, den Wohnungsgeber oder eigene Ermittlungen an die Daten der betroffenen Person, steht das Einleiten von Zwangsmitteln in ihrem Ermessen.



17.1.8 Wiederzuzug nach Wegzug ins Ausland ohne Abmeldung



Verzieht eine betroffene Person unter Verletzung der Abmeldepflicht in das Ausland, bleibt sie im Bundesgebiet aktuell gemeldet. Bei einem späteren Wiederzuzug sind die unter Nummern 17.1.8.1 bis 17.1.8.1.2 genannten Fälle möglich.



17.1.8.1 Rückmeldung der Zuzugsmeldebehörde über den Wiederzuzug aus dem Ausland



Die Zuzugsmeldebehörde gibt der letzten Inlandsmeldebehörde eine Rückmeldung über den Wiederzuzug aus dem Ausland.



17.1.8.1.1 Betroffene Person ist aktuell gemeldet



Ist die Person aktuell noch gemeldet, schreibt die letzte Inlandsmeldebehörde ihr Melderegister durch die rückwirkende Abmeldung in das Ausland fort. Hierbei muss zwischen dem Wegzug in das Ausland und dem Wiederzuzug aus dem Ausland eine zeitliche Lücke entstehen, in der sich die Person im Ausland aufgehalten hat.



17.1.8.1.2 Betroffene Person ist nach unbekannt abgemeldet



Ist die Person bereits nach unbekannt abgemeldet worden, berichtigt die letzte Inlandsmeldebehörde ihr Melderegister von Amts wegen mit den Daten der Rückmeldung („Wegzug in das Ausland“). Die übermittelte Zuzugswohnung ist als Rückmeldewohnung nach Wiederzuzug aus dem Ausland zu erfassen. Anschließend übermittelt die letzte Inlandsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde die Auswertung der Rückmeldung.



17.1.8.1.3 Zuzugsmeldebehörde erhält im Rahmen der Auswertung der Rückmeldung ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer



Erhält die Zuzugsmeldebehörde von der letzten Inlandsmeldebehörde im Wege der Auswertung der Rückmeldung (§ 7 der 1. BMeldDÜV) ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal oder eine Identifikationsnummer, hat sie davon auszugehen, dass die zur Anmeldung gekommene Person sich bei der letzten Inlandsmeldebehörde nicht abgemeldet hat, da das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal oder die Identifikationsnummer sonst nach Wegzug ins Ausland 30 Tage nach dem Wegzug des Einwohners gelöscht worden wäre (§ 14 Absatz 2 Satz 2 BMG). Die Zuzugsmeldebehörde weist daher die Auswertung der Rückmeldung zurück an die letzte Inlandsmeldebehörde. Diese veranlasst die oben beschriebene rückwirkende Abmeldung ins Ausland und wiederholt die Auswertung der Rückmeldung.



17.1.9 Personen in einer Aufnahmeeinrichtung



Legt eine Person, zu der im Melderegister elektronisch aus dem Ausländerzentralregister übermittelte Daten gespeichert sind (vgl. § 18e des AZR-Gesetzes), bei der persönlichen Anmeldung in der zuständigen Meldebehörde Unterlagen, Urkunden oder sonstige Dokumente mit Grundpersonalien vor, die mit den im Melderegister gespeicherten Daten nicht übereinstimmen, ist vor einer Eintragung der abweichenden Daten in das Melderegister eine Änderung oder Neuausstellung der zuvor ausgestellten ausländerrechtlichen Identifikationsdokumente (zum Beispiel Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 Absatz 1 AsylG, Aufenthaltstitel oder Duldung mit Ausweisersatzfunktion gemäß § 48 Absatz 2 AufenthG) erforderlich. Zuständig für die Änderung oder Neuausstellung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die jeweils zuständige Ausländerbehörde.



Bei Zuzügen aus der Landesaufnahmestelle Friedland ist als Anschrift „Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland“ zu erfassen.



17.2 § 17 Absatz 2



17.2.1 Abmeldung



Gibt die meldepflichtige Person an, sie werde unter Angabe einer Anschrift im Inland verziehen, darf bei der bisher zuständigen Meldebehörde im Vorwege keine Abmeldung unter Übernahme der vermeintlichen neuen Anschrift erfolgen. Die Rückmeldung der nunmehr zuständigen Meldebehörde ist abzuwarten.



17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit



Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Typische Fälle einer vorübergehenden Abwesenheit sind auf ein Jahr zeitlich begrenzte auswärtige Schulbesuche, auswärtige Berufsausbildungen oder -ausübungen sowie der Vollzug der Freiheitsentziehung.



17.2.3 Abmeldung „nach unbekannt“



Zum Begriff Abmeldung „nach unbekannt“ siehe oben Nummer 17.1.6. Erhält die Meldebehörde Kenntnis von der Aufgabe der Wohnung unter Verletzung der Meldepflicht, meldet sie die Person von Amts wegen ab. Der betreffende Datensatz im Datenbestand der Meldebehörde wird in beiden Fällen von aktuell auf inaktuell geändert. Die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen werden informiert. Falls festgestellt wird, dass die Abmeldung „nach unbekannt“ zu Unrecht erfolgt ist, weil die Wohnung nicht aufgegeben wurde, ist sie rückgängig zu machen. Im Melderegister darf in diesem Fall nicht mehr erkennbar sein, dass zwischenzeitlich eine Abmeldung „nach unbekannt“ erfolgt war.



17.3 § 17 Absatz 3



Bei Neugeborenen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 BMG kann das Feld zum Wohnungsgeber frei bleiben. Diese Angabe kann auch aus dem Datensatz der Mutter/der Eltern übernommen werden, um das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 4 BMG erfüllen zu können.



Kann das Standesamt die Geburt noch nicht beurkunden, da die Identität der Eltern noch geklärt werden muss, und wollen nun die Eltern die Anmeldung des Kindes vornehmen, so ist das Kind unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die ausstehende Beurkundung (§ 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung – PStV) anzumelden. Dabei werden die Daten des Kindes und gegebenenfalls der Eltern gemäß der vorgenannten Bescheinigung gespeichert.



Personen ab dem 16. Lebensjahr üben die Meldepflicht persönlich aus. Personensorgeberechtigte können auch dann keine Berichtigung des Melderegisters verlangen, wenn Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr entgegen dem Willen der Personensorgeberechtigten aus deren Wohnung ausgezogen sind.



Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ist § 22 BMG zu beachten.



Bezieht ein minderjähriges Kind (unter 16 Jahre) eine Wohnung einer dritten Person, wohnt aber auch noch bei den Personensorgeberechtigten, so ist die dritte Person für die Anmeldung zuständig (§ 17 Absatz 3 BMG). Bei den Personensorgeberechtigten hat das Kind dann seine Hauptwohnung und bei der dritten Person seine Nebenwohnung (§ 22 Absatz 2 BMG).



Sofern das Kind die bisherige Wohnung bei den Personensorgeberechtigten endgültig aufgibt und nur eine alleinige Wohnung bei einer dritten Person bewohnt, muss dieser Wohnungswechsel nachgewiesen werden, damit eine Scheinanmeldung ausgeschlossen werden kann. Zum Nachweis der Angaben des Meldepflichtigen kann die Meldebehörde nach § 25 Nummer 2 BMG die Vorlage einer Bescheinigung der Personensorgeberechtigten über den erfolgten Auszug verlangen.



18 Zu § 18 Meldebescheinigung



Soweit der Name in unstrukturierter Darstellung im Melderegister erfasst ist, wird diese Darstellung in der Meldebescheinigung verwendet (siehe Anlage 1).



Die Erteilung einer Meldebescheinigung an eine andere als die betroffene Person (zum Beispiel ein Bestattungsinstitut) ist unzulässig.



18a Zu § 18a Meldedatensatz zum Abruf



Der Meldedatensatz zum Abruf erfolgt stets im Zusammenhang mit einer dritten elektronischen Verwaltungsleistung, indem der anderen öffentlichen Stelle auf Antrag der betroffenen Person elektronisch verarbeitbare Daten einer Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 BMG zur Verfügung gestellt werden. Die Meldebehörde hat die Protokollierung nach § 40 Absatz 4 BMG zu gewährleisten.



19 Zu § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers



19.0 Vorbemerkung



Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis, nicht um einen Hinweis im Sinne des § 3 Absatz 1 BMG.



Legt eine anmeldepflichtige Person keine Wohnungsgeberbestätigung vor, ist die Anmeldung trotzdem entgegenzunehmen und die Bestätigung nachzureichen.



Die Vorlage des Mietvertrages kann die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen.



Eine Wohnungsgeberbestätigung muss von der Meldebehörde nicht verlangt werden, wenn ihr bekannt ist, dass es sich um eine zugewiesene Flüchtlingsunterkunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder eine Gemeinschaftsunterkunft oder um eine Justizvollzugsanstalt handelt. In diesen Fällen reicht es aus, einen entsprechenden Vermerk in dem Datenfeld für die Wohnungsgeberbestätigung anzubringen.



19.1 § 19 Absatz 1 Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.



Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.



Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Die Meldebehörde prüft die Zulässigkeit von Untermietverhältnissen nicht.



Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug aller meldepflichtigen Personen schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 BMG genannten Fristen zu bestätigen. Auf der Wohnungsgeberbestätigung sind daher auch Personen unter 16 Jahren anzugeben, da diese auch der Meldepflicht unterliegen.



Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Einzugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.



Ein Wohnungsgeberregister darf nicht erstellt werden.



19.1.1 Wohnungsgeberbestätigung bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer



Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.



19.3 § 19 Absatz 3



In der Anlage 3 ist eine Wohnungsgeberbestätigung als Muster dargestellt.



19.4 § 19 Absatz 4



Wenn der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigt, erhält er von dieser das Zuordnungsmerkmal und gibt es der meldepflichtigen Person zur Anmeldung mit.



19.5 § 19 Absatz 5



Bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten wird die Behörde von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch machen (vgl. Nummer 6.3).



20 Zu § 20 Begriff der Wohnung



Unterkünfte an Bord eines Schiffes der Bundeswehr gelten als Wohnung. Zuständige Meldebehörde ist in diesen Fällen die Meldebehörde, in deren örtlicher Zuständigkeit der Heimathafen des Schiffes liegt.



Wohnmobile stehen Wohnwagen gleich.



21 Zu § 21 Mehrere Wohnungen



21.1 § 21 Absatz 1



Die Zielsetzung einer eindeutigen Bestimmung der Hauptwohnung je Einwohner schließt die Führung von mehreren Hauptwohnungen aus. Ein zivilrechtlicher Doppelwohnsitz nach § 7 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.



21.2 § 21 Absatz 2



21.2.1 Vorwiegende Benutzung einer Wohnung



Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991, DVBl. 1991, 305).



In Zweifelsfällen kann zur Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung der Vordruck in Anlage 4 zur Feststellung der überwiegend genutzten Wohnung verwendet werden.



21.4 § 21 Absatz 4



Die Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung, als auch bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden. Im Falle der Abmeldung bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde hat diese die Information an die Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung weiterzugeben.



22 Zu § 22 Bestimmung der Hauptwohnung



22.1 § 22 Absatz 1: Hauptwohnung von Ehegatten und Lebenspartnern



22.1.1 Gemeinsam genutzte Wohnung



Die Regelung setzt das Vorhandensein einer gemeinsam genutzten Wohnung der Ehegatten oder Lebenspartner voraus. Diese Wohnung ist die Hauptwohnung des über weitere Wohnungen verfügenden Ehegatten oder Lebenspartners, unabhängig davon, welche Wohnung er oder sie vorwiegend benutzt. Haben die Ehegatten oder Lebenspartner mindestens zwei gemeinsam genutzte Wohnungen, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.



22.1.2 Fehlende gemeinsame Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern



Unterhalten Ehegatten oder Lebenspartner je eine eigene Wohnung, von denen keine gemeinsam benutzt wird, ist § 22 Absatz 1, 3 und 4 BMG nicht einschlägig. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine alleinige Wohnung im Melderegister einzutragen.



22.2 § 22 Absatz 2 und 3: Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners



Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich nach Nummer 21.2.1. Die Meldebehörde kann die Angaben des anmeldenden Personensorgeberechtigten zu den Aufenthaltszeiten zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/14). Gibt es hierzu widersprechende Angaben der Personensorgeberechtigten, ist von Amts wegen zu ermitteln.



Kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Einwohner eine Wohnung vorwiegend benutzt, weil er sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält (paritätisches Wechselmodel), ist die Hauptwohnung gemäß § 22 Absatz 3 BMG dort anzumelden, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Hierzu kann zum Beispiel auf die vom Kind besuchte Schule oder Kindertagesstätte sowie auf die Mitgliedschaft des Kindes in Vereinen oder sonstigen Organisationen abgestellt werden. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners den Personensorgeberechtigten.



Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in diesem Fall nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/14).



Übt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus, so ist dieses für die Bestimmung der Hauptwohnung des Kindes maßgeblich.



22.3 § 22 Absatz 3: Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen



Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der meldepflichtigen Person abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Maßgebend ist in der Regel die Erklärung der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde hat jedoch deren Plausibilität zu prüfen.



23 Zu § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht



23.0 Allgemeine Meldepflicht



Die meldepflichtige Person kann sich bei allen Handlungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Wohnung durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Die Ausweisdokumente müssen im Original vorliegen. Kopien sind nicht zulässig. Bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden.



23.0.1 Bestätigung des Wohnungsgebers



Die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt gemäß der zu § 19 BMG gemachten Vorgaben. Der Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung genügt die meldepflichtige Person durch das Vorzeigen der Wohnungsgeberbestätigung bei der zuständigen Meldebehörde. Die Meldebehörde übernimmt die auf der Wohnungsgeberbestätigung enthaltenen Daten, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 BMG im Melderegister zu speichern sind, und händigt sie der meldepflichtigen Person bei persönlicher Übergabe wieder aus. Das Anfertigen einer Kopie oder das Scannen der Bestätigung zur Aufnahme in eine Akte ist zulässig.



23.0.1.1 Fehlende Wohnungsgeberbestätigung bei Anmeldung



Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen.



23.0.2 Meldeschein



Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Status der Wohnung erhebt die Meldebehörde gemäß § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 BMG bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 BMG genannten Daten. Aufgrund der Regelungskompetenz der Länder nach § 55 Absatz 1 BMG kann der Datenkatalog weitere Daten enthalten.



23.0.2.1 Hinweispflichten auf dem Meldeschein



Der Meldebehörde obliegen im Falle der Anmeldung gesetzliche Hinweispflichten. Sofern diesen nicht in anderer Weise genügt wird, muss der Meldeschein die Hinweise gemäß Anlage 5 enthalten.



23.0.2.1.1 Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen



Der Hinweis ist verpflichtend, soweit in den Landesdatenschutzgesetzen weitere Hinweispflichten bestehen für Regelungen der Länder nach § 55 Absatz 1 BMG zur Erhebung und Verarbeitung weiterer als der in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise. In diesem Fall ist die betroffene Person über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.



23.0.2.2 Hinweise auf dem Meldeschein oder in anderer Form



Auf die Möglichkeit der Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG), der Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG) sowie auf das Recht der betroffenen Person auf unentgeltliche Auskunft (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 DSGVO), Berichtigung und Ergänzung von Daten (Artikel 16 DSGVO), Löschung von Daten (Artikel 17 DSGVO) sowie auf das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) muss auf dem Meldeschein nicht hingewiesen werden. Die erforderlichen Informationen nach den Artikeln 13, 14 DSGVO sind dem Betroffenen aber in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Zusätzlich zur Information nach Artikel 13 DSGVO kann die Meldebehörde bei Bedarf die in Anlage 6 dargestellten Hinweise geben.



23.3 § 23 Absatz 3



23.3.1 Vorausgefüllter Meldeschein



Die in Absatz 3 angegebenen Daten der meldepflichtigen Person übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 BMG anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten. Auf § 4 der 1. BMeldDÜV wird verwiesen.



Beim Verfahren des vorausgefüllten Meldescheins dürfen bei Vorliegen einer Auskunftssperre die Daten zu der Person, für die die Auskunftssperre eingetragen ist, den anderen zuziehenden Personen nicht bekannt gemacht werden. Beim Ausdruck des vorausgefüllten Meldescheins dürfen in diesem Fall die Daten der beigeschriebenen Person nicht ausgedruckt werden.



23a Zu § 23a Elektronische Anmeldung



Die Anforderung von Daten für die elektronische Anmeldung erfolgt bei der Meldebehörde, die für die bisherige Haupt- oder alleinige Wohnung zuständig ist. Die Meldebehörde hat die Protokollierung nach § 40 Absatz 4 BMG zu gewährleisten.



24 Zu § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung



Die amtliche Meldebestätigung wird nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder Abmeldung einmalig unentgeltlich erstellt.



26 Zu § 26 Befreiung von der Meldepflicht



Die Befreiung von der allgemeinen Meldepflicht nach § 26 BMG ist nicht gleichzusetzen mit einer Befreiung von der ausländerrechtlichen Meldepflicht. Eine Befreiung von der allgemeinen Meldepflicht gemäß Satz 1 Nummer 1 ist vorgesehen für Personen mit diplomatischem Status und ihre Familienangehörigen unter den dort genannten Voraussetzungen. Eine Befreiung nach Satz 1 Nummer 2 ist vorgesehen für Personen, für die dies ausdrücklich unter Verweis auf die allgemeine Meldepflicht in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei ausländischen Direktoriumsmitgliedern und den in ihrem Haushalt lebenden ausländischen Familienmitgliedern der Europäischen Zentralbank nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 11. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2995) sowie bei Mitgliedern einer Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen nach Artikel 6 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218). Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika.



27 Zu § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht



27.4 § 27 Absatz 4



Liegt eine Meldepflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG vor, darf die Leitung der Einrichtung die Mitteilung nicht mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte verweigern. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber verbindlich getroffen.



30 Zu § 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten



30.2 § 30 Absatz 2



Die besonderen Meldescheine dürfen ausschließlich die in Absatz 2 und gegebenenfalls in landesrechtlichen Regelungen nach § 30 Absatz 3 BMG genannten Daten enthalten.



30.3 § 30 Absatz 3



Zur Erhebung des Kurbeitrages, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte dürfen aufgrund von Landesrecht die hierzu erforderlichen Angaben verarbeitet und Durchschriften des besonderen Meldescheines gefertigt werden. Hierauf ist die meldepflichtige Person gegebenenfalls auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen im besonderen Meldeschein hinzuweisen.



33 Zu § 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden



33.1 Geltung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung



Es gilt die 1. BMeldDÜV.



33.2 Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens



Das Rückmeldeverfahren gilt erst mit Einarbeitung der Auswertung der Rückmeldung als abgeschlossen. Sofern im Anschluss an das Rückmeldeverfahren regelmäßige Datenübermittlungen zu veranlassen sind, aber eine Fortschreibung nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Datenübermittlung erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens vorzunehmen.



Eine manuelle Übermittlung ungeprüfter Daten ist unzulässig.



34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen



34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle



Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG, sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß § 2 Absatz 5 BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.



34.1 § 34 Absatz 1



34.1.1 Beantwortung des Ersuchens um Datenübermittlung



Bei der Beantwortung gibt es folgende Möglichkeiten:



Die Datenübermittlung erfolgt.


Die Datenübermittlung wird abgelehnt.


Es wird eine neutrale Antwort erteilt.


34.1.1.1 Übermittlung der Daten



Die Datenübermittlung erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 34 BMG vorliegen. Ist für die betroffene Person ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen, ist dies der anfragenden anderen öffentlichen Stelle mitzuteilen.



34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung



Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn



es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,


die Voraussetzungen für die Übermittlung weiterer Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 BMG nicht vorliegen oder


die in den §§ 34 Absatz 3, 38 Absatz 2 BMG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Die Ablehnung ist zu begründen.



34.1.1.3 Erteilung einer neutralen Antwort



Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn im Melderegister keine Person mit den gemachten Angaben gefunden wird, eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG vorliegt, die auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eingetragen wurde, oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gemäß § 8 BMG einer Datenübermittlung entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre zu verhindern.



Liegen eine Auskunftssperre oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sonstiger schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person gemäß § 8 BMG vor, prüft die Meldebehörde, ob im konkreten Fall eine Gefährdung vorliegt. Sie führt gegebenenfalls die Unterrichtung und Anhörung nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 BMG durch. Ergibt die Prüfung, dass eine Gefährdung nicht vorliegt, wird die Datenübermittlung unter Hinweis auf das Vorliegen der Auskunftssperre erteilt. Der Datenempfänger ist auf die Zweckbindung nach § 41 Satz 2 BMG hinzuweisen. Im Falle einer Ablehnung der Datenübermittlung ist die neutrale Antwort zu geben.



Die neutrale Antwort im manuellen Verfahren lautet stets: „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“



34.2 § 34 Absatz 2



Der automatisierte Abruf ist der Regelfall und ist nur unmittelbar durch die datenabrufende andere öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 BMG (vgl. Nummer 34.0 zu § 34 BMG) zulässig. Ein automatisierter Abruf durch ausländische öffentliche Stellen, einschließlich der in § 35 BMG genannten, findet nicht statt.



Der Datenaustausch zwischen Bund und Ländern erfolgt nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706).



Der Ablauf der nicht-automatisierten Datenübermittlung an Behörden im Einzelfall wird in Anlage 7 in einem Flussdiagramm dargestellt.



34a Zu § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf



34a.0 Grundsätzliches



34a.0.1 Geltung von Verordnungen



Es gelten die Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.



34a.0.2 Ablauf des automatisierten Abrufs



Der Ablauf des automatisierten Abrufs wird in Anlage 8 in einem Flussdiagramm dargestellt.



34a.1 § 34a Absatz 1



Die abfragenden Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen können differenziert nach einer allgemeinen Behördenauskunft und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie nach einer Personensuche und freien Suche grundsätzlich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten erhalten. Ihnen obliegt es, die Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen und gegebenenfalls intern den Abruf eines kleineren Datenkatalogs vorzusehen.



34a.5 § 34a Absatz 5



Die neutrale Antwort lautet hier:



„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht und nicht auf eine manuelle Bearbeitung der Anfrage verzichtet wurde, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“



Zur weiteren Prüfung im manuellen Verfahren wird auf Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG verwiesen.



35 Zu § 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen



35.0 Grundsätzliches



Die Regelung über die für deutsche Stellen geltende Datenübermittlung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG gilt auch innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums für die in Nummern 1 bis 4 genannten Datenempfänger. Für öffentliche Stellen in Drittländern und Datenübermittlungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, gilt § 35 BMG nicht (siehe Nummer 44.0.3).



35.1 Anwendungsbereich des Europäischen Rechts



Nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO vor allem Aufgaben, die ausschließlich den Mitgliedstaaten überlassen sind, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten.



35.2 Begriff der „geltenden Gesetze“



Als bereichsspezifische Regelung stellt § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG die Rechtsgrundlage und die „geltenden Gesetze“ für die Datenübermittlung an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen dar. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine öffentliche Stelle im Ausland, darf sich die Meldebehörde zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 BMG darlegen lassen (siehe BMI-Rundschreiben vom 27. Oktober 2017, Az.: VII2-20104/204#1).



35.3 Zentrale Anlaufstelle (Behörde)



Machen Behörden aus EU-Mitglieds- oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Amts- oder Rechtshilfeanspruch geltend, ohne dass die Anfrage offensichtlich in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt, so sind sie an die zentrale Behörde des Bundeslandes nach dem Europäischen Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 15. März 1978 (BGBl. 1981 II S. 550) zu verweisen.



36 Zu § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen



36.0 Allgemeines



Es gelten die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Verstirbt eine Person, für die eine Abmeldung nach unbekannt stattgefunden hat, ist für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen die Meldebehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Abmeldung nach unbekannt erfolgt ist.



36.2 Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2



Bei einem Widerspruch gemäß Absatz 2 Satz 1 werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.



37 Zu § 37 Datenweitergabe



37.0 Grundsätzliches



Im Rahmen der Datenweitergabe eingerichtete automatisierte Verfahren zur Datenübertragung dienen nur dem Abruf von Meldedaten durch abrufberechtigte Stellen.



37.2 § 37 Absatz 2



Bei der Datenweitergabe durch ein automatisiertes Verfahren nach § 37 Absatz 2 BMG ist § 34a Absatz 5 Satz 1 BMG entsprechend anzuwenden.



38 Zu § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen



Für den automatisierten Abruf sollen die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen stets alle bekannten Daten verwenden, die nach den Absätzen 1 und 2 als Auswahldaten zulässig sind.



38.5 § 38 Absatz 5



Alle öffentlichen Stellen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG (d. h. einschließlich der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden) haben bei der Personensuche und bei der freien Suche die Möglichkeit, ihren Abruf von Meldedaten mit dem Hinweis zu verbinden, dass für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichtet wird.



Wird bei der Suchanfrage eine Person eindeutig identifiziert, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen ist, erfolgt keine schriftliche Bearbeitung und Beauskunftung der Anfrage durch die für die Anschrift zuständige Meldebehörde, wenn durch die abrufende Stelle auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG verzichtet wurde.



Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG ist im Falle eines Verzichts nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG aber eine Aussteuerung in das manuelle Verfahren vorzunehmen, wenn für die durch den Abruf identifizierte Person eine Auskunftssperre nach § 51 BMG auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde eingetragen ist, um diese zu unterrichten.



39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs



39.3 § 39 Absatz 3



Der Begriff „zu jeder Zeit“ ist entsprechend den Vorgaben zu interpretieren, die die technische Verfügbarkeit des datenbereithaltenden Systems ebenso berücksichtigen wie die Verfügbarkeiten der Leitungen und Schnittstellen auf dem Weg.



Das Melderegister ist ein Verwaltungsregister, in dem Daten der in einer Kommune wohnhaften Personen gespeichert sind. Die Daten müssen anfragenden, durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten, öffentlichen Stellen zum automatisierten Abruf zu jeder Zeit bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 BMG). Dafür ist der Betrieb der Registerverfahren über die üblichen Bürozeiten hinaus notwendig.



Üblicherweise werden die Kommunen über den Betrieb der Registerverfahren mit den technischen Betreibern der Verfahren Leistungsvereinbarungen treffen. Über die Leistungsvereinbarung wird sichergestellt, dass Meldedaten regelmäßig ohne Unterbrechung abrufbar und damit für die anfragende Stelle „zu jeder Zeit“ verfügbar sind. Kommunen, die den technischen Betrieb ihrer Meldeverfahren selbstständig durchführen, müssen diese Verfügbarkeitsanforderungen eigenständig organisieren und verantworten.



Melderegister sind keine Hochverfügbarkeitsregister, sie sind aber grundsätzlich rund um die Uhr für automatisierte Abrufe bereitzuhalten. Wartungsfenster sind grundsätzlich außerhalb von üblichen Bürozeiten zu legen und außerplanmäßige Nichtverfügbarkeiten unverzüglich zu beseitigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen ohne Verzögerung bearbeitet werden.



39a Zu § 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen



Die Meldebehörde übermittelt keine Daten, sondern bestätigt lediglich die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten oder erteilt eine neutrale Antwort.



40 Zu § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf



40.1 § 40 Absatz 1



Die Protokollierung automatisierter Abrufe und Datenbestätigungen ist zur Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes notwendig. Zur abrufberechtigten Stelle nach Nummer 1 sind die von dieser nach § 11 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BMeldDAV übermittelten Angaben zu protokollieren. Der Anlass soll mit einem Stichwort angegeben werden, das die dem Datenabruf zugrundeliegende gesetzliche Aufgabe beschreibt (Beispiel: Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Gebührenforderung) und das zu protokollieren ist.



40.3 § 40 Absatz 3



Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörde. Protokollierungen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bleiben unberührt.



Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Melderegister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Meldebehörden auf der Grundlage landesrechtlicher Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenabrufe vorgenommen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen wurden, ist nicht zulässig.



42 Zu § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften



Der Widerspruch nach Absatz 3 Satz 2 verhindert gemäß Satz 3 nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.



44 Zu § 44 Einfache Melderegisterauskunft



Der Ablauf der einfachen Melderegisterauskunft wird in Anlage 9 in einem Flussdiagramm dargestellt.



44.0 Grundsätzliches



44.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle



Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle (Name, Vorname, Anschrift mit Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) ist insbesondere zur Gewährleistung der Auskunftsrechte der betroffenen Person nach Artikel 15 DSGVO, zur Überwachung der Zweckbindung von Melderegisterauskünften nach § 47 Absatz 1 BMG und zur Durchführung gegebenenfalls damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich. Die Melderegisterauskunft ist auch bei einer mündlichen Antragstellung schriftlich zu erteilen.



44.0.2 Aufbewahrung und Löschung



Die erledigte Anfrage, gegebenenfalls einschließlich eines angegebenen Zwecks im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG, soll bis zu einem Jahr insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie für eventuelle Postrückläufe, Nachfragen und den Abschluss der Gebührenerhebung aufbewahrt und dann vernichtet werden. Statt der Aufbewahrung ist die Speicherung der erforderlichen Daten möglich.



44.0.3 Melderegisterauskunft an Drittländer



Für eine Melderegisterauskunft an öffentliche und nichtöffentliche Stellen in einem Drittland müssen zusätzlich die in den Artikeln 44 ff. DSGVO niedergelegten Bedingungen erfüllt werden, damit überhaupt zulässigerweise Daten in dieses Land übermittelt werden dürfen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 45 DSGVO vorliegt (siehe Übersichtsseite der Europäischen Kommission zu den Angemessenheitsbeschlüssen, abrufbar unter:



https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en)



oder andere in Artikel 46 DSGVO genannte geeignete Garantien vorliegen. Es ist zu beachten, dass diese geeigneten Garantien gegebenenfalls um sogenannte „zusätzliche Maßnahmen“ gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 311/18 (Schrems II) zu ergänzen sind (siehe hierzu die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses, abrufbar unter:



https://edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb_recommendations_202001vo.2.0_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf).



Sofern weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorliegen, können in Ausnahmefällen gemäß Artikel 49 DSGVO dennoch Übermittlungen unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden (siehe hierzu die Leitlinien 2/2018 des Europäischen Datenschutzausschusses, abrufbar unter:



https://edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_guidelines_2_2018_derogations_de.pdf).



44.1 § 44 Absatz 1



§ 44 Absatz 1 BMG regelt den Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft und dass die Auskunft nur über einzelne Personen gegeben werden darf. Ist die betroffene Person verstorben, bezieht sich die Auskunft nach Nummer 4 auf die Anschriften zum Zeitpunkt des Todes der Person.



44.1.1 Vorliegen eines gewerblichen Zwecks



Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete, zum Beispiel für Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist und der Schutzzweck eine Anwendung der Regelung auf jegliche auf Gewinnerzielung gerichtete Anfragen auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gebietet.



44.1.2 Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks



Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 BMG vor, sind die besonderen Regelungen des § 51 BMG zu beachten. Sofern ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt, sind die besonderen Regelungen hierzu zu beachten.



Je nach Organisation der Meldebehörde und den dortigen Zugriffsberechtigungen kann im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 BMG oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG eine Weiterbearbeitung bereits nach Aufrufen des Datensatzes technisch ausgeschlossen und die Anfrage zum Beispiel an einen besonders berechtigten Mitarbeiter oder einen gesonderten Arbeitsbereich („Sperrenstelle“) abzugeben sein.



44.1.3 Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft



Bei der Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gibt es folgende Möglichkeiten:



Die Melderegisterauskunft wird mit der Mitteilung der Daten nach § 44 Absatz 1 BMG oder als neutrale Antwort erteilt.


Die Auskunft wird abgelehnt.


44.1.3.1 Erteilung der Auskunft



Die Auskunft wird erteilt, wenn



die Anfrage unter Verwendung der von der anfragenden Person oder Stelle genannten Daten zu einer eindeutigen Identifikation der gesuchten Person führt,


bei der Angabe der Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken diese Zwecke in zulässiger Weise angegeben sind und


die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.


Die Erteilung der Auskunft ist kein Verwaltungsakt.



Im Falle einer Auskunftserteilung trotz Vorliegens einer Auskunftssperre ist die anfragende Person oder Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und die Daten nach § 47 Absatz 1 BMG nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Danach sind die Daten von der anfragenden Person oder Stelle gemäß § 47 Absatz 1 BMG zu löschen.



Die Meldebehörde muss bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft einen Hinweis auf die Zweckbindung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG entsprechend den von der auskunftsersuchenden Person oder Stelle diesbezüglich gemachten Angaben geben.



44.1.3.2 Ablehnung der Auskunft



Die Auskunft wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn



es sich nicht um eine der in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Personen oder Stellen handelt,


für die Anfrage Daten verwendet werden, die nicht im Datenkatalog des § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BMG enthalten sind,


eine Anfrage zu gewerblichen Zwecken ohne die Angabe des hierfür erforderlichen Zweckes erfolgt oder


die Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen.


44.1.3.3 Erteilung einer neutralen Antwort



Wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden oder wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen, erfolgt die Erteilung der Melderegisterauskunft mit einer neutralen Antwort. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern.



Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Antwort ist kein Verwaltungsakt.



Die neutrale Antwort lautet: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“



44.1.3.3.1 Manuelles Verfahren im Nachgang zum automatisierten Verfahren



Im manuellen Verfahren wird im Nachgang zur Erteilung der neutralen Antwort im automatisierten Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftssperre, des bedingten Sperrvermerks oder sonstiger schutzwürdiger Interessen weiter geprüft. Falls eine Gefährdung nicht vorliegt, wird die Auskunft erteilt. Im Falle einer Ablehnung der Auskunft ist, sofern bereits eine neutrale Antwort gegeben wurde, eine erneute Antwort an den Antragsteller nicht angezeigt.



44.2 § 44 Absatz 2



Dieser Absatz regelt die Erteilung einer Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von einzelnen Personen (Sammelauskunft), die gemäß Absatz 1 jeweils bestimmt sein müssen. Auskunftsersuchen nach Absatz 2 dürfen nicht wie bei einer Gruppenauskunft nach § 46 BMG auf nicht namentlich bezeichnete Personen bezogen sein.



44.3 § 44 Absatz 3



Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Soweit die gesuchte Person über eine Angabe oder eine Kombination mehrerer Angaben eindeutig bestimmt werden kann und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt hat, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet werden, ist die Auskunftserteilung zulässig. Für die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person im Melderegister sind die im Antrag enthaltenen Angaben vollständig und unverändert zu verwenden.



45 Zu § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft



Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier wie in § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 43 VwGO, unter anderem BVerwGE 100, 271). Das berechtigte Interesse ist für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen, auf das sich die Auskunft erstrecken soll.



Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.



46 Zu § 46 Gruppenauskunft



Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Interessen eines anderen Staates sind keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 46 BMG.



Nicht übermittelt werden im Rahmen der Gruppenauskunft die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist (§§ 51, 52 BMG) oder zu befürchten ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.



Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.



Gruppenauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen.



47 Zu § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft



Die Angabe des Zwecks muss hinreichend bestimmt sein. Globalangaben wie zum Beispiel „zur Wahrnehmung von Geschäftsinteressen“ oder „zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses“ sind nicht zulässig.



Zur Konkretisierung der zweckentsprechenden Verwendung durch die anfragende Person oder Stelle ist die Angabe eines Geschäftszeichens oder einer sonstigen Vorgangsbezeichnung zwingend erforderlich. Im automatisierten Verfahren ist hierfür ein Freitextfeld vorzusehen.



Folgende Angaben können, auch in Kombination, zur Benennung des Zweckes verwendet werden:



Adressabgleich,


Adressermittlung und -weitergabe an (eine) im Freitextfeld bestimmte Person(en) oder Stelle(n),


Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte,


Aktualisierung eigener Bestandsdaten,


Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung,


Forderungsmanagement,


Bonitätsrisikoprüfungen,


Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung.


Zusätzlich steht ein Freitextfeld zur Angabe eines darüber hinausgehenden Zwecks sowie zur Angabe weiterer Empfänger der zu übermittelnden Daten zur Verfügung.



Eine Weitergabe der durch die Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn der Empfänger im Freitextfeld angegeben ist.



Auf die Maske zur Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren in Anlage 11 wird hinsichtlich der Angabe der Verwendung der Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels verwiesen.



49 Zu § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft



49.0 Grundsätzliches



Der Ablauf des automatisierten Abrufs wird in Anlage 10 in einem Flussdiagramm dargestellt.



Im automatisierten Verfahren ist grundsätzlich keine manuelle Nachbearbeitung durchzuführen. Die anfragende Person oder Stelle kann jedoch bei der Antragstellung eine erneute Überprüfung im manuellen Verfahren nach Hinweis auf eine mögliche Kostenfolge unmittelbar mit beantragen.



49.0.1 Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle



Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle ist erforderlich; es gelten die Mindestanforderungen der Nummer 44.0.1. Natürliche oder juristische Personen, die bei der das Melderegister führenden Stelle registriert sind, werden durch ihre Zugangskennung identifiziert.



49.0.2 Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren



Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren mit Erläuterungen ist in Anlage 11 dargestellt.



49.2 § 49 Absatz 2



Die anfragende Person oder Stelle ist zu Beginn der Suche darauf hinzuweisen, welcher Datenbestand für Auskunftszwecke zur Verfügung steht.



49.2.0 Grundsatz der Verschlüsselung



Die automatisierte Übermittlung einfacher Melderegisterauskünfte erfolgt immer verschlüsselt. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist daher nicht zulässig.



49.2.1 Automatisierter Abruf bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks



Der Ablauf des automatisierten Abrufs bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird für den Fall der Veranlassung der Auskunftssperre durch die betroffene Person in Anlage 12 und für den Fall der Veranlassung der Auskunftssperre durch eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden in Anlage 13 in einem Flussdiagramm dargestellt. Der Ablauf des automatisierten Abrufs bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 14 in einem Flussdiagramm dargestellt.



49.2.1.1 Auskunftssperre



Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 vor, sind die Vorgaben der Nummer 51 zu § 51 BMG zu beachten.



49.2.1.2 Bedingter Sperrvermerk



Liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 vor, sind die Vorgaben der Nummer 52 zu § 52 BMG zu beachten.



49.2.1.3 Beantwortung der Melderegisterauskunft mit neutraler Antwort



Die für die Beantwortung einer Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG vorgeschriebene neutrale Antwort („Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“) gilt auch für automatisierte Melderegisterauskünfte.



Wird auf eine Anfrage die neutrale Antwort gegeben, erfolgt bei Vorliegen einer Auskunftssperre aufgrund der Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person ein Übergang in das manuelle Verfahren gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG, sofern die anfragende Person oder Stelle nicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage verzichtet hat. Zur weiteren Prüfung im manuellen Verfahren wird auf Nummer 44.1.3.3.1 zu § 44 BMG verwiesen.



Es steht der anfragenden Person oder Stelle frei, einen Antrag auf Auskunft unter Begründung, warum die Auskunft erteilt werden sollte, zu stellen, wenn sie eine neutrale Antwort erhalten hat.



49.3 § 49 Absatz 3



Es gilt die Portalverordnung (PortalV).



49.4 § 49 Absatz 4



Die für die Beantwortung einer Melderegisterauskunft möglichen Antworten sind unter Nummer 44.1.3 dargestellt und gelten auch für automatisierte Melderegisterauskünfte.



Die Länder können in ihren Auskunftssystemen Pflichtfelder für die Abfrage festlegen. Dabei stehen in der Regel systemtechnische oder organisatorische Gründe im Vordergrund.



Kann im Melderegister keine Person mit den gemachten Angaben gefunden werden (Nummer 1) oder kommen mehrere Personen in Frage (Nummer 2), ist der anfragenden Person oder Stelle die neutrale Antwort gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG zu erteilen.



49.6 § 49 Absatz 6



§ 49 Absatz 6 BMG verweist zur Protokollierung auf die entsprechende Anwendung des § 40 BMG. Danach sind die abrufberechtigte Person oder Stelle, die abgerufenen Daten, der Zeitpunkt des Abrufs, der Anlass des Abrufs, die Kennung der abrufenden Person und die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Person sowie das Aktenzeichen der abrufenden Stelle zu erfassen. Die Daten werden zum Teil auch für eine Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO benötigt. Bei einem automatisierten Datenabruf besteht gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 BMG innerhalb der Frist des § 40 Absatz 5 BMG ein Anspruch auf Auskunft über die Arten der übermittelten Daten und ihre Empfänger. Daher sind zusätzlich, soweit vorhanden, die Angaben zu gewerblichen Zwecken nach § 44 Absatz 1 BMG und die Erklärung gemäß § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG zu protokollieren.



49.7 § 49 Absatz 7



Es besteht bei der automatisierten Melderegisterauskunft die Möglichkeit, den Abruf von Meldedaten mit dem Hinweis zu verbinden, dass für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichtet wird.



Wird bei der Suchanfrage eine Person eindeutig identifiziert, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist, erfolgt keine schriftliche Bearbeitung und Beauskunftung der Anfrage durch die zuständige Meldebehörde, wenn durch die abrufende Person oder Stelle auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 49 Absatz 7 Satz 1 BMG verzichtet wurde.



Unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 BMG ist im Falle eines Verzichts nach § 49 Absatz 7 Satz 1 BMG stets eine Aussteuerung in das manuelle Verfahren vorzunehmen, wenn für die betroffene Person eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 3 BMG eingetragen ist. Im Fall einer Auskunftssperre ist betroffene Person über jedes Ersuchen unverzüglich zu unterrichten und zusätzlich die veranlassende Behörde, sofern die Eintragung der Auskunftssperre nach § 51 Absatz 3 BMG erfolgte.



49a Zu § 49a Datenbestätigung



Kann eine Datenbestätigung aus den in Nummer 44.1.3.3 genannten Gründen nicht erteilt werden, wird die folgende neutrale Auskunft übermittelt: „Eine Bestätigung der Daten kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfolgen.“



50 Zu § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen



50.1 § 50 Absatz 1



Bei der Auskunft an Wahlbewerber (Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen) handelt es sich um eine besondere Form der Gruppenauskunft. Eine Gruppe kann nur einen Teil der Wahlberechtigten umfassen. Die Zusammensetzung der Gruppe ergibt sich ausschließlich aus der Angabe von Geburtsjahrgängen. Eine Übermittlung aller Wahlberechtigten ist damit ausgeschlossen. Rechtliche Bedenken dürften beispielweise nicht bestehen, wenn die Melderegisterauskunft auf zwei Gruppen beschränkt wird, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen. Es sind ausschließlich die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Daten zu beauskunften; dazu zählt nicht das Geschlecht.



Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm/ihr übermittelt wurden.



50.5 § 50 Absatz 5



50.5.1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen



Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.



50.5.2 Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners gegen die Übermittlung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläen



Der Widerspruch nach § 50 Absatz 2 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners wirkt nicht auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner.



50.5.3 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage



Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.



51 Zu § 51 Auskunftssperren



Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird in Anlage 15 in einem Flussdiagramm dargestellt.



Eine Speicherung der die Auskunftssperre veranlassenden Stelle, sofern es sich um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG handelt, erfolgt nicht im Melderegister, stattdessen soll eine gesicherte aktenmäßige Dokumentation außerhalb des Melderegisters erfolgen.



51.0 Allgemeine Hinweise



Ist eine beantragte Auskunftssperre nicht offensichtlich unbegründet, ist diese für die Dauer der Prüfung vorsorglich einzutragen.



Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt grundsätzlich nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.



Zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe müssen Tatsachen vorliegen, die eine abstrakte Gefahr für die benannten Rechtsgüter durch die Melderegisterauskunft darlegen. Das setzt hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 6 B 49/16).



Im Rahmen der Tatsachenfeststellung ist nach § 51 Absatz 1 Satz 3 BMG zu berücksichtigen, wenn Angehörige einer Personengruppe aufgrund ihrer konkreten beruflichen, mandatsbezogenen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit einer Gefahr für die genannten Rechtsgüter ausgesetzt sind. Davon ist auszugehen, wenn die betroffenen Personen (zum Beispiel Angehörige von Sicherheitsbehörden, Strafrichter, Staatsanwälte) nach Darlegung ihrer individuellen Gefahrenlage in speziellen Bereichen (zum Beispiel Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Bereich der Sicherheitsbehörden, Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder politisch motivierten Kriminalität) tätig sind, die äußerst kriminelle und extrem gewaltbereite Milieus betreffen und damit ein verhältnismäßig hohes Gefahrenpotential bergen. Aufgrund vermehrter Übergriffe kann ein entsprechendes Gefahrenpotential auch bei Personen bestehen, die öffentlich Auffassungen vertreten, aufgrund derer sie in den Fokus von Organisationen oder Einzelpersonen geraten, bei denen es nicht fernliegend erscheint, dass von ihnen Bedrohungen der geschützten Rechtsgüter ausgehen werden. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre, ohne dass es eines weiteren Nachweises einer Rechtsgutverletzung oder Bedrohung bedarf.



Eine pauschale Begründung, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter, Polizeibeamtin oder Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt, Vollstreckungsbehörde, Justizvollzugsanstalt) als „gefahrgeneigte Tätigkeit“ einzustufen ist, reicht alleine nicht aus, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen.



51.0.1 Schutzweck der Auskunftssperre



Auskunftssperren gelten stets dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.



51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten



Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll auch bewusstgemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn beispielweise Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen (durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“), soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Telefon: 08000116016; Internet: www.hilfetelefon.de) hinweisen.



51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre



51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre



Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Bei Veranlassung der Sperre durch eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG wird auch diese unterrichtet.



Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft an die anfragende Person oder Stelle ist unter Hinweis auf § 47 BMG zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG eingetragen wurde. Die anfragende Person oder Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten gemäß § 47 BMG von der anfragenden Person oder Stelle zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist bei der Meldebehörde beträgt bis zu zwölf Monate (vgl. Nummer 44.0.2).



51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre



Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Antwort (siehe Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG). Wenn bereits eine neutrale Antwort im automatisierten Verfahren erteilt wurde, erhält die anfragende Person oder Stelle keine erneute Mitteilung, wenn die Prüfung der Meldebehörde ergibt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.



51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre



Bei Auskunftssperren wird zwischen der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen sowie der Melderegisterauskunft an Private unterschieden, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.



Die neutrale Antwort lautet bei



Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen:


im manuellen Verfahren gemäß Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG:


„Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;


im automatisierten Verfahren gemäß Nummer 34a.5 zu § 34a BMG:


„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht und nicht auf eine manuelle Bearbeitung der Anfrage verzichtet wurde, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;


Melderegisterauskünften gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.2.1.3 zu § 49 BMG:


„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“


51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft



Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.



51.1 § 51 Absatz 1



51.1.1 Zuständige Behörde



Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden. Wird der Antrag bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gestellt, erfolgt die Bearbeitung und die Eintragung einer Auskunftssperre bei der Meldebehörde der Hauptwohnung.



Zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung des Antrags auf Auskunft über eine Person, für die eine Auskunftssperre besteht, ist die Meldebehörde, bei der die Anfrage gestellt wurde. Dies kann auch der nach Landesrecht bestimmte zentrale Datenbestand sein. Wird nach Prüfung festgestellt, dass keine Daten herausgegeben werden und ist eine neutrale Antwort durch die Meldebehörde, bei der der Antrag auf Auskunft gestellt wurde, bereits erfolgt (§ 49 Absatz 2 BMG), darf keine weitere neutrale Antwort erteilt werden. Dadurch muss sich die aktuell zuständige Meldebehörde nicht zu erkennen geben und es wird auch kein Hinweis auf den Wohnort der betroffenen Person gegeben.



Bei Umzug einer Person, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, wird die Auskunftssperre in das Melderegister der Zuzugsmeldebehörde gemäß § 33 Absatz 4 BMG übernommen. Eine erneute Prüfung erfolgt anlässlich der Verlängerung oder Neubeantragung der Auskunftssperre.



51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde



Nach Anhörung und Fristablauf hat die Meldebehörde unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Person und der die Sperre veranlassenden Behörde abzuwägen, ob eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann. Weder die betroffene Person noch die Behörde sind zur Rückäußerung verpflichtet.



51.2 § 51 Absatz 2



Eine Anhörung erfolgt in allen Fällen des Vorliegens einer Auskunftssperre. Sofern im Falle der Eintragung der Auskunftssperre durch eine der in Absatz 2 Satz 2 BMG genannten Behörden die betroffene Person für die Anhörung nicht erreichbar ist, muss die die Auskunftssperre veranlassende Behörde angehört werden. Da die Nichterreichbarkeit der betroffenen Person nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann und um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, ist die Behörde bei der Unterrichtung über die Anfrage darauf hinzuweisen, dass es sich zugleich um eine Anhörung handelt, sofern die betroffene Person nicht erreichbar sein sollte und die Frist auch für sie gilt. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Sie soll mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt.



51.3 § 51 Absatz 3



Im Falle des § 51 Absatz 3 BMG, wenn die Auskunftssperre auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, ist sowohl die betroffene Person als auch die die Sperre veranlassende öffentliche Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten. In diesem Fall muss eine manuelle Nachbearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde erfolgen.



51.4 § 51 Absatz 4



Die aktuell zuständige Meldebehörde unterrichtet die betroffene Person und gegebenenfalls die veranlassende Behörde über die bevorstehende Aufhebung der Sperre. Die Unterrichtung soll rechtzeitig vor Ablauf der Sperre erfolgen, um sowohl der betroffenen Person als auch gegebenenfalls der veranlassenden Behörde ausreichend Zeit für eine Äußerung zu geben.



Das Aufheben einer Auskunftssperre vor Fristablauf bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen stellt einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen der hierfür geltenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zulässig ist. Keines Widerrufs bedarf es im Fall einer Auskunftssperre, die nicht von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörde veranlasst wurde, wenn die betroffene Person in eine Aufhebung der Auskunftssperre eingewilligt oder eine Berichtigung des Melderegisters beantragt hat.



Lagen die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre von vornherein nicht vor, handelt es sich um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.



Die Aufhebung der Auskunftssperre ist erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zulässig.



52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk



Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 16 in einem Flussdiagramm dargestellt.



52.0 Grundsätzliches



52.0.1 Zuständige Behörde



Zuständig für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ist die Meldebehörde, die Kenntnis davon erlangt hat, dass die betroffene Person in einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BMG genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet ist.



Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.



52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre



Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen.



52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde



Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.



Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in Absatz 1 angegebenen Einrichtungen wohnt.



Ein bedingter Sperrvermerk ist von Amts wegen einzutragen, wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass die Person in einer der in § 52 Absatz 1 BMG genannten Einrichtungen wohnt. Eine entsprechende Kenntnis der Meldebehörde liegt bei gemischten Einrichtungen grundsätzlich nicht vor.



52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft



Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt.



52.2 § 52 Absatz 2



52.2.1 Anhörung der betroffenen Person



Die Mitteilung an die betroffene Person über die Anfrage eines privaten Dritten erfolgt unter Fristsetzung zur Rückäußerung. Die Frist soll in der Regel zwei Wochen betragen. Die betroffene Person ist nicht zur Rückäußerung verpflichtet.



52.2.2 Entscheidung der Meldebehörde



In den Fällen des bedingten Sperrvermerks darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 BMG vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person durch die Meldebehörde ausgeschlossen werden kann. Wenn die Meldebehörde eine Beeinträchtigung nicht ausschließen kann, ist der Antrag abzulehnen und die anfragende Person oder Stelle erhält folgende neutrale Antwort: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“



Wird nach Abwägung durch die Meldebehörde eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ausgeschlossen, muss die Auskunft erteilt werden. Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.



Sofern der Meldebehörde nach Wegzug einer Person von einer gesperrten ehemaligen Adresse eine aktuelle, nicht gesperrte Adresse vorliegt, darf gemäß § 52 Absatz 2 Satz 3 BMG die aktuelle, nicht gesperrte Adresse beauskunftet werden.



Nach Abschluss des Verfahrens sind die Daten zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zwölf Monate (§ 49 Absatz 6 in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 1 BMG).





Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 28. Oktober 2015 (BAnz AT 30.10.2015 B2) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 27. September 2022



Der Bundeskanzler
Olaf Scholz



Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Verfahrenshinweise zur Umsetzung der unstrukturierten Namensdarstellung im Meldewesen ab 1. November 2015

Anlage 2: Auskunftserteilung bei Anfragen nach Artikel 15 DSGVO (§§ 10, 11 BMG)

Anlage 3: Wohnungsgeberbestätigung

Anlage 4: Hinweise zur Bestimmung der Hauptwohnung nach § 21 Absatz 2 Bundesmeldegesetzes (BMG)

Anlage 5: Hinweispflichten auf dem Meldeschein

Anlage 6: Optionale Hinweise

Anlage 7: Datenübermittlungen an Behörden gemäß § 34 BMG

Anlage 8: Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß §§ 34a, 38 BMG

Anlage 9: Ablauf der Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG (ohne Gebührenforderung)

Anlage 10: Ablauf der Bearbeitung beim automatisierten Abruf nach § 49 Absatz 2 BMG einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG (ohne Gebührenforderung)

Anlage 11: Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren

Anlage 12: Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG

Anlage 13: Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BMG

Anlage 14: Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG

Anlage 15: Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 3 BMG

Anlage 16: Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG