Verwaltungsvorschrift zur Kostenregelung gemäß § 274 SGB V - Regelung über die Erstattung der Kosten nach § 274 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Prüfungen der bundesunmittelbaren Krankenkassen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Medizinischen Dienst Bund
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Verwaltungsvorschrift zur Kostenregelung gemäß § 274 SGB V
Regelung über die Erstattung der Kosten nach § 274 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Prüfungen der bundesunmittelbaren Krankenkassen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Medizinischen Dienst Bund
Vom 27. Juni 2024
Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 28, S. 579
Die aktuell geltende Kostenregelung für Prüfungen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach § 274 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt in der Fassung vom 22. Dezember 1994 seit 8. März 1990. Insofern sind unter anderem weder die Kosten der Prüfungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (eingeführt zum 1. Januar 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 – BGBl. I S. 2266) noch die des Medizinischen Dienst Bund (organisatorische Trennung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch das MDK-Reformgesetz vom 19. Dezember 2019 – BGBl. I S. 2789) erfasst. Ferner wurde die Beteiligung der Krankenkassen an den Prüfkosten ab dem Jahr 2009 durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) von der anteiligen Berechnung nach den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder umgestellt auf die Zahl ihrer Mitglieder.
Die bestehende Kostenregelung soll den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Dabei werden die Vorgaben für das Bundesministerium für Gesundheit einerseits und das Bundesamt für Soziale Sicherung andererseits getrennt und wie folgt geändert:
Kostenregelung gemäß § 274 SGB V
Regelung über die Erstattung der Kosten nach § 274 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Prüfungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Medizinischen Dienst Bund
Vom 27. Juni 2024
§ 1
Allgemeines
Die Kosten, die dem Bundesministerium für Gesundheit durch die Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V entstehen, tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Medizinische Dienst Bund (gemäß § 281 Absatz 3 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 274 SGB V) [Erstattungspflichtige).
§ 2
Höhe des Umlagebetrages
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt die Höhe der ihm durch die Prüfungen nach § 274 Absatz 1 SGB V entstehenden Kosten und stellt den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Medizinische Dienst Bund jeweils zu tragenden Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trägt die Prüfungskosten des Bundesministeriums für Gesundheit vermindert um die Beträge, die die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Medizinische Dienst Bund für die bei ihnen durchgeführten Prüfungen zu zahlen haben.
Die dem Bundesministerium für Gesundheit für die Prüfung insgesamt entstehenden Kosten werden grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Die Umlagebeträge umfassen insoweit die durch die Prüfung entstandenen Sach- und Personalausgaben (einschließlich Versorgungszuschläge und sonstigen Personalnebenkosten) der an der Prüfung beteiligten Personen des jeweiligen Haushaltsjahres. Ferner ist für sonstige Sach- und Personalgemeinkosten der Verwaltung ein Zuschlagssatz auf die Einzelkosten zu berücksichtigen.
Die Zuschlagssätze für die Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit sind dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ des jeweiligen Haushaltsjahres zu entnehmen, soweit keine behördenspezifischen Zuschlagssätze festgelegt wurden. Auf Basis dieser Werte kann unter Berücksichtigung der Planstellen auch ein durchschnittlicher Versorgungszuschlag ermittelt werden.
Sofern beteiligte Personen nicht ausschließlich mit Prüfungsaufgaben betraut sind, werden die für sie insgesamt entstehenden Kosten entsprechend anteilig berücksichtigt.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Medizinischen Dienste Bund tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen entsprechend des entstandenen Zeitaufwandes. Der Berechnung der Prüfungskosten je Stunde sind die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze des Rechnungsjahres für Beamte und Tarifbeschäftigte einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung zugrunde zu legen.
(4) Erstattungsbeträge, die nicht eingegangen sind, frühere Fehlbeträge, nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen der Umlage, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus früheren Umlagen sind bei der Ermittlung der Umlagebeträge zu berücksichtigen.
§ 3
Abrechnung und Bekanntgabe der Erstattungsbeträge
Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt die einzelnen Erstattungsbeträge für das jeweils vergangene Haushaltsjahr und gibt sie den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Medizinischen Dienst Bund sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen per Bescheid bekannt. Gezahlte Vorschüsse (§ 4) sind mit den Erstattungsbeträgen zu verrechnen.
Die Erstattungsbeträge sind zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Berechnungen.
§ 4
Vorschüsse
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann von den Erstattungspflichtigen vierteljährlich Vorschüsse auf die von ihnen zu zahlenden Erstattungsbeträge erheben.
(2) Die Höhe der Vorschüsse insgesamt bemisst sich nach den im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen des laufenden Kalenderjahres.
Die Höhe der Vorschusszahlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Medizinischen Dienstes Bund ist anteilig entsprechend der Zahlungen für das Vorvorjahr zu berechnen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres den Erstattungspflichtigen bekannt. Die Vorschüsse nach Satz 1 sind für jedes Kalendervierteljahr zu zahlen und zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Die geänderte Kostenregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und findet erstmalig Anwendung bei der Berechnung der Kostenerstattungen für das Kalenderjahr 2024.
Kostenregelung gemäß § 274 SGB V
Regelung über die Erstattung der Kosten nach § 274 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Prüfungen der bundesunmittelbaren Krankenkassen
Vom 27. Juni 2024
§ 1
Allgemeines
Die Kosten, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung durch die Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 Satz 1 SGB V entstehen, tragen die bundesunmittelbaren Krankenkassen (Erstattungspflichtige). Falls die Erstattungspflicht nicht das gesamte Kalenderjahr besteht, so beginnt sie zum 1. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Grund für ihr Entstehen eingetreten ist und endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Grund für ihren Fortfall eingetreten ist.
§ 2
Höhe des Umlagebetrages
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der ihm durch die Prüfungen nach § 274 Absatz 1 SGB V entstehenden Kosten und stellt den von den bundesunmittelbaren Krankenkassen jeweils zu tragenden Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest.
(2) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung für die Prüfung insgesamt entstehenden Kosten werden grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Die Umlagebeträge umfassen insoweit die durch die Prüfung entstandenen Sach- und Personalausgaben (einschließlich eines Versorgungszuschlags und sonstigen Personalnebenkosten) der an der Prüfung beteiligten Personen des jeweiligen Haushaltsjahres. Ferner ist für sonstige Sach- und Personalgemeinkosten der Verwaltung ein Zuschlagssatz auf die Einzelkosten zu berücksichtigen.
Die Zuschlagssätze für die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung sind dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ des jeweiligen Haushaltsjahres zu entnehmen, soweit keine behördenspezifischen Zuschlagssätze festgelegt wurden. Auf Basis dieser Werte kann unter Berücksichtigung der Planstellen auch ein durchschnittlicher Versorgungszuschlag ermittelt werden.
Die sonstigen Sach- und Personalgemeinkosten errechnen sich aus der Höhe des Anteils, der dem jahresdurchschnittlichen Anteil der für die Prüfung beschäftigten Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten des Bundesamtes für Soziale Sicherung entspricht.
Sofern beteiligte Personen nicht ausschließlich mit Prüfungsaufgaben betraut sind, werden die für sie insgesamt entstehenden Kosten entsprechend anteilig berücksichtigt.
(3) Der auf die bundesunmittelbaren Krankenkassen jeweils entfallende Anteil des Umlagebetrages bemisst sich nach dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen bundesunmittelbaren Krankenkasse zur Gesamtzahl der Mitglieder aller bundesunmittelbaren Krankenkassen im Jahresdurchschnitt. Für diese Berechnung wird der durchschnittliche Mitgliederstand des Kalenderjahres der einzelnen bundesunmittelbaren Krankenkasse nach der KM 1/13 zu Grunde gelegt.
(4) Erstattungsbeträge, die nicht eingegangen sind, frühere Fehlbeträge, nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen der Umlage, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus früheren Umlagen sind bei der Ermittlung der Umlagebeträge zu berücksichtigen.
§ 3
Abrechnung und Bekanntgabe der Erstattungsbeträge
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die einzelnen Erstattungsbeträge für das jeweils vergangene Haushaltsjahr nach Vorlage der KM 1/13 (Statistik des BMG über die Zahl der Mitglieder der bundesunmittelbaren Krankenkassen im Jahresdurchschnitt), verrechnet gezahlte Vorschüsse (§ 4) und gibt sie den Erstattungspflichtigen per Bescheid bekannt.
Die Erstattungsbeträge sind zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Berechnungen.
§ 4
Ermittlung der Mitglieder einer Krankenkasse
Für die Berechnung der Erstattungsbeträge der bundesunmittelbaren Krankenkasse wird der durchschnittliche Mitgliederstand des Kalenderjahres der einzelnen bundesunmittelbaren Krankenkasse nach der KM 1/13 zu Grunde gelegt.
§ 5
Vorschüsse
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann von den Erstattungspflichtigen vierteljährlich Vorschüsse auf die von ihnen zu zahlenden Erstattungsbeträge erheben.
(2) Die Höhe der Vorschüsse insgesamt bemisst sich nach den im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen des laufenden Kalenderjahres. Die auf die einzelnen bundesunmittelbaren Krankenkassen entfallenden Anteile sind nach den für die Bemessung der Erstattungsbeträge (§ 2) zuletzt zugrunde gelegten Mitgliederzahlen zu ermitteln.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres den Erstattungspflichtigen bekannt. Die Vorschüsse nach Satz 1 sind für jedes Kalendervierteljahr zu zahlen und zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Die geänderte Kostenregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und findet erstmalig Anwendung bei der Berechnung der Kostenerstattungen für das Kalenderjahr 2024.
Bonn, den 27. Juni 2024
217 –22/001
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Doreen Klipstein
Nur per E-Mail
Bundesamt für Soziale Sicherung
Referat 813
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
nachrichtlich per E-Mail
GKV-Spitzenverband
Abteilung „Zentrale Dienste“
Reinhardstr. 28
10117 Berlin
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Stabsbereich „Recht“
Herbert-Lewin-Platz 2
10623 Berlin
Medizinischer Dienst Bund
Bereich „Organisation und Verwaltung“
Theodor-Althoff-Str. 47
45133 Essen
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Finanz und Innere Verwaltung
Behrenstr. 42
10117 Berlin