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Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken: 1. Herstellung anorganischer Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel 2. Herstellung anorganischer Spezialchemikalien 3. Herstellung organischer Feinchemikalien 4. Abfallbehandlungsanlagen 5. Gießereiindustrie 6. Herstellung anorganischer Grundchemikalien - Feststoffe und andere - hier nur Herstellung von Wasserglas (Natriumsilikat)

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Bekanntmachung
des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken:
1. Herstellung anorganischer Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel
2. Herstellung anorganischer Spezialchemikalien
3. Herstellung organischer Feinchemikalien
4. Abfallbehandlungsanlagen
5. Gießereiindustrie
6. Herstellung anorganischer Grundchemikalien – Feststoffe und andere –
hier nur Herstellung von Wasserglas (Natriumsilikat)



Vom 27. April 2015



Fundstelle: BAnz AT 08.05.2015 B7





In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgaben richten sich ausschließlich an die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) entsprechenden Anlagenarten nach der TA Luft.



Die TA Luft eröffnet in Nummer 5.1.1 Absatz 5 die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der TA Luft enthalten sind.



Die Europäische Kommission erarbeitet die BVT-Merkblätter in einem besonderen Büro in Sevilla. Rechtsgrundlage hierfür war zum Zeitpunkt der Erarbeitung der BVT-Merkblätter die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie).



Die Prüfung, inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter, die nach Erlass der TA Luft veröffentlicht wurden, weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben, erfolgt durch den vom BMUB einberufenen TA Luft Ausschuss (TALA) auf Grundlage der Nummer 5.1.1 Absatz 5 der TA Luft. Der TALA setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Umweltverbände und der Länder zusammen. Der TALA hat in Bezug auf die oben genannten BVT-Merkblätter ein Fortschreiten des Standes der Technik festgestellt.



Trifft das BMUB auf dieser Grundlage die Entscheidung, dass der Stand der Technik einer bestimmten Vorsorgeanforderung der TA Luft fortgeschritten bzw. ergänzungsbedürftig ist, muss das BMUB die für das Immissionsschutzrecht zuständigen obersten Landesbehörden anhören, bevor die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Diese Anhörung wurde durchgeführt.



Mit der Veröffentlichung der Entscheidung durch das BMUB im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der TA Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach der TA Luft vom 24. Juli 2002.



Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





Bonn, den 27. April 2015
IG I 2 - 50139/4 - 0





Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Hans-Peter Ewens





Anlage



1.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) für Anlagen zur Produktion von Ammoniak, Säuren und Düngemitteln (chemische Industrie)


Für Anlagen zur Herstellung von Ammoniak nach der Nummer 4.1.12 des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013 (4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.4 Klasse IV der TA Luft für die Emission von Stickstoffoxiden bei Anlagen zur Herstellung von Ammoniak


unter Verwendung fortschrittlicher konventioneller Reforming-Verfahren und Verfahren mit reduziertem Primärreforming sowie


unter Verwendung des Autothermreforming mit Wärmetauscher


fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure nach der Nummer 4.1.13 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt;


der Nummer 5.4.4.1m.1 der TA Luft für Stickstoffoxide bei Neuanlagen fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure nach der Nummer 4.1.13 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.4.4.1m.2 der TA Luft für Schwefeldioxid fortentwickelt;


der Nummer 5.4.4.1m.2 der TA Luft für Schwefelsäure und Schwefeltrioxid fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure nach der Nummer 4.1.13 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummern 5.2.1 und 5.4.4.1 der TA Luft für Gesamtstaub beim Mahlen von Gestein fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) nach der Nummer 4.1.17 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummern 5.2.1 und 5.4.4.1 der TA Luft für Gesamtstaub hinsichtlich des Abgases von Mühlen für Gestein, Dolomit oder Rohphosphaten fortentwickelt.




2.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) für nachfolgende Anlagenarten gemäß Anhang der 4. BImSchV, zur Herstellung von anorganischen Stoffen (Spezialchemikalien):


  

Nummer 4.1.10 

  

Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel,

 

Nummer 4.1.15

 

zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

 

Nummer 4.1.16

 

zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel,

 

Nummer 4.1.18

 

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Biozide,

 

Nummer 4.1.20

 

Explosivstoffen,



sowie, soweit es sich um die Herstellung von Siloxanen handelt:


 

Nummer 4.1.7

 

zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen und

 

Nummer 4.1.8

 

zur Herstellung von Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis).



Für Anlagen zur Herstellung von anorganischen Stoffen, welche in den Nummern des Anhangs der 4. BImSchV vorab genannt sind, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.4 Klasse II der TA Luft für Cyanwasserstoff fortentwickelt,


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt,


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt.




3.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) für nachfolgende Anlagenarten gemäß Anhang der 4. BImSchV, zur Herstellung von organischen Stoffen:


 

Nummer 4.1.10

 

Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel,

 

Nummer 4.1.18

 

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Biozide,

 

Nummer 4.1.19

 

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnisse,

 

Nummer 4.1.20

 

Explosivstoffe,

 

Nummer 4.1.22 

 

Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang;




hier:




Ausgangsstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozide



Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen und biologischen Verfahrens,



Explosivstoffe,



im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen).



Für Anlagen zur Herstellung von organischen Stoffen, welche in den Nummern des Anhangs der 4. BImSchV vorab genannt sind, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub, sowie hinsichtlich der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.4.1 der TA Luft für Gesamtstaub fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse II der TA Luft für Brom und seine gasförmigen Verbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse II der TA Luft für Cyanwasserstoff fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse IV der TA Luft für Stickstoffoxide (Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid), angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas für folgende Fälle fortentwickelt:


a)
im Abgas aus chemischen Produktionsprozessen,


b)
für Neuanlagen bei thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen im Sinne der Nummer 5.2.4 der TA Luft,


c)
für alle thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen im Sinne der Nummer 5.2.4 der TA Luft, letzter Satz.


der Nummer 5.2.4 Klasse IV der TA Luft für Schwefeloxide (Schwefelmonoxid und Schwefeldioxid), angegeben als Schwefeldioxid, fortentwickelt;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff für nicht-oxidative Rückgewinnungs- oder Minderungstechniken bei Neuanlagen fortentwickelt;


der Nummer für organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff für thermische oder katalytische Nachverbrennungseinrichtungen oder für Verbrennungen fortentwickelt.




4.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) für Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen.


Für Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach der Nummer 8.6 des Anhangs der 4. BImSchV, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.4 Klasse III der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt.




5.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) aus dem Bereich der Gießereiindustrie.


Für Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien nach der Nummer 3.7 des Anhangs der 4. BImSchV, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.4.3.7.1 der TA Luft für Schwefeloxide für Kupolöfen fortentwickelt;


der Nummer 5.4.3.7.1 der TA Luft für Schwefeloxide für Drehrohöfen fortentwickelt;


der Nummer 5.4.3.7.1 der TA Luft für Organische Stoffe, Satz 2 (Anforderungen an Gesamtkohlenstoff), wie der Anforderungen der Nummer 5.2.5 für Gesamtkohlenstoff hat sich für Kaltwind-Kupolöfen, bei denen das Abgas autotherm brennt oder mit einer thermischen Nachverbrennungseinrichtung eine energetische Nutzung der Abwärme möglich ist, fortentwickelt.


Für Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen nach der Nummer 3.4 des Anhangs der 4. BImSchV – soweit es sich um Schmelzanlagen für Aluminium handelt –, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.4 Klasse IV der TA Luft für Schwefeloxide (für gasförmige und feste Brennstoffe) und Nummer 5.4.3.4.2 der TA Luft für Schwefeloxide (für flüssige Brennstoffe) fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 Klasse IV der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt; ausgenommen Drehtrommelöfen, die mit Brennstoff-Sauerstoff-Brennern betrieben werden.




6.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft) für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien – Feststoffe und andere – hier nur Herstellung von Wasserglas (Natriumsilikat).


Für Anlagen zur Herstellung von Wasserglas (Natriumsilikat) nach der Nummer 2.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub bei Neuanlagen für kontinuierliche Schmelzwannen fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen für die Herstellung von Natriumsilikat nach dem Schmelzverfahren fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Chlor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen für die Herstellung von Natriumsilikat nach dem Schmelzverfahren fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeldioxid und Schwelfeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Gesamtstaub bei Altanlagen für kontinuierliche Schmelzwannen fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickoxide bei Altanlagen für kontinuierliche Schmelzwannen fortentwickelt.