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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(KraftstoffLBVwV)

Vom 27. 4. 1982 (BAnz. Nr. 81 vom 30. 4. 1982)



Inhaltsübersicht

I.

Einleitung


2

II

Kontingente


2

III

Behandlung der Anträge auf Zuteilung von Bezugsscheinen


3


1. Verfahren (§§ 4 bis 10 KraftstoffLBV)


3


2. Zumutbarkeit eines Fußweges oder der Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 KraftstoffLBV)


4


3. Härtefälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 KraftstoffLBV)


5

IV

Anträge der verschiedenen Bedarfsträger


5


1. Anträge nichtselbständig Tätiger, nicht Berufstätiger und selbständig Tätiger, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht (§ 7 KraftstoffLBV)


6


2. Anträge von Gewerbetreibenden oder Landwirten, freiberuflich oder sonst selbständig Tätigen sowie juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen des privaten Rechts (§ 8 KraftstoffLBV)


7


3. Anträge der öffentlichen Hand (§ 9 KraftstoffLBV)


8

V.

Verfahren bei der Ausgabe von Bezugscheinen


8


1. Ausgabe von Bezugscheinen gegen Vorlage des Zuteilungsbescheides.


8


2. Vorabausgabe (§ 11 KraftstoffLBV)


9


3. Grundmenge (§ 13 KraftstoffLBV)


9


4. Stückelung der auszugebenden Bezugscheine


10

VI.

Ausgabestellen für Bezugscheine


10

VII.

Beteiligung der „Kammern“ am Zuteilungsverfahren


10

VIII.

Kontrollen, Behandlung der Bezugscheine (§§ 18 und 19 KraftstoffLBV)


11

IX.

Inkrafttreten


11



Nach § 6 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGB1. 1 S. 2305) zuletzt geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



I.
Einleitung
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung einer Rationierung von Kraftstoff aufgrund der Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung — Kraftstoff LBV) soweit die nach § 14 KraftstoffLBV in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen. Die KraftstoffLBV ist nach ihrem § 21 Abs. 2 Nr. 1 erst anwendbar, wenn die Bundesregierung durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSG) eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung festgestellt hat. Weiter bedarf es einer „Ausführungsverordnung“, die mit der genannten Feststellung verbunden werden kann. Die Ausführungsverordnung ist erforderlich, da die KraftstoffLBV lediglich die Grundzüge einer Kraftstoff-Rationierung regelt. Erst in der Ausführungsverordnung werden Zeitpunkt und Umfang der notwendigen Kürzungen festgelegt. Da das Ausmaß des Lieferausfalls und damit der notwendigen Kürzungen im Verlauf einer Versorgungskrise schwanken kann, bedarf es nicht nur für die erste Versorgungsperiode, sondern möglicherweise auch für weitere Versorgungsperioden entsprechender Ausführungsverordnungen, in denen jeweils das Ausmaß der Kürzungen festzulegen ist.


II.
Kontingente
1.
Der Bundesminister für Wirtschaft ermittelt die Gesamtmenge an Benzin und Dieselkraftstoff, die den Ländern für eine Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden kann. Davon wird ein Teil zunächst als Bundesreserve zurückbehalten, die im Verlauf der Versorgungsperiode aufzulösen ist.
2.
Der Bundesminister für Wirtschaft teilt den Ländern auf der Basis der Konsumkraftzahlen die Höhe ihrer Kontingente mit. Konsumkraftzahl ist der Anteil eines Landes am jährlichen Verbrauch von Benzin und Dieselkraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland vor der Versorgungsstörung. Die Konsumkraftzahlen sind den Ländern bekannt.
3.
Da durch die Rationierung und evtl. vorgesehene Versorgungsprioritäten im Vergleich zu den Konsumkraftzahlen Bedarfsverschiebungen auftreten können, kann die Verteilung auf die Länder auch abweichend von den Konsumkraftzahlen vorgenommen werden, soweit eine Bedarfsverschiebung vorhersehbar ist.
4.
Die Länder teilen ihre Kontingente auf die Kreise und kreisfreien Städte/Kreisverwaltungsbehörden auf. Die Höhe dieser Einzelkontingente wird den Kreisen und kreisfreien Städten/Kreisverwaltungsbehörden von der zuständigen obersten Landesbehörde mitgeteilt.
5.
Die Kreise und kreisfreien Städte/Kreisverwaltungsbehörden haben sicherzustellen, daß die Kontingente nicht überschritten werden.
6.
Reicht ein Kontingent nicht aus, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt/Kreisverwaltungsbehörde bei der zuständigen obersten Landesbehörde, das Land hinsichtlich des Landeskontingents beim Bundesminister für Wirtschaft eine Aufstockung des Kontingents zu beantragen.
Eine Aufstockung des Kontingents kann bewilligt werden, wenn bei anderen Kontingentsträgern Kürzungen möglich sind oder die Landeskontingente oder die Bundesreserve noch nicht erschöpft sind.
7.
Soweit Kontingente noch nicht ausgeschöpft sind, kann der Bundesminister für Wirtschaft die Landeskontingente und können die zuständigen obersten Landesbehörden die ihrer Verfügung unterliegenden Kontingente zwecks Umverteilung jederzeit kürzen. Die Kürzungen sollen vor allem dort vorgenommen werden, wo abzusehen ist, daß die Kontingente nicht voll ausgenutzt werden.
8.
Der Stand der Ausnutzung der Kontingente wird von den Kreisen und kreisfreien Städten/Kreisverwaltungsbehörden, der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft fortgeschrieben. Er ist sowohl nach absoluter Menge als auch nach dem Vomhundertsatz des Kontingents in zweitägigem Abstand der zuständigen obersten Landesbehörde und von dieser dem Bundesminister für Wirtschaft mitzuteilen.


III.
Behandlung von Anträgen auf Zuteilung von Bezugscheinen


1.
Verfahren (§§ 4 bis 10 KraftstoffLBV)
1.1
Für das Antragsverfahren ist zwischen drei Gruppen von Bedarfsträgern zu unterscheiden:
a)
Nichtselbständig Tätige, nicht Berufstätige sowie selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht,
b)
Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, soweit ein Kraftstoffbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonst zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend gemacht wird,
c)
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.2
Für die Anträge dieser drei Verbrauchergruppen sind Antragsvordrucke nach dem Muster der Anlagen zur KraftstoffLBV rechtzeitig und in ausreichender Menge für die Antragsteller bereitzuhalten.
1.3 
Die Kraftstoffmenge, über die aufgrund eines Antrags Bezugscheine ausgegeben werden, wird durch Bescheid festgelegt. Die Zuteilungen dürfen insgesamt die verfügbaren Kontingente nicht überschreiten.
1.3.1
Grundmengen sind auf den Bedarf, für den eine Zuteilung beantragt werden kann, anzurechnen, soweit dies in den Ausführungsverordnungen bestimmt ist.
1.3.2
Kraftstoffmengen, über die nach § 11 KraftstoffLBV für die erste Versorgungsperiode Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, sind anzurechnen. Die Kraftstoffmenge, über die sie vorab ausgegeben worden sind, ergibt sich aus dem Antrag.
1.3.3
Sind Grundmengen oder vorab ausgegebene Bezugscheine nach Nummern 1.3.1 oder 1.3.2 anzurechnen, so ist als Zuteilung im Zuteilungsbescheid lediglich die Kraftstoffmenge auszuweisen, über die dem Antragsteller nach Abzug der Grundmengen und Vorabausgaben noch Bezugscheine zustehen.
1.3.4
Soweit der Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, ist eine Rückforderung der Bezugscheine nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt ein entsprechender Abzug bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode, falls der Antragsteller die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht vorher zurückgibt (§ 11 Abs. 4 KraftstoffLBV).
1.4
Die Zuteilung auf Anträge, mit denen Bezugscheine über eine Versorgungsperiode hinaus beantragt werden (§ 10 Abs. 1 KraftstoffLBV), erfolgt für die weiteren vom Antrag erfaßten Versorgungsperioden von Amts wegen.
1.5 
Teilt ein Antragsteller im Fall der Nummer 1.4 mit, daß sein Bedarf sich vermindert hat, so ist eine Berücksichtigung in der laufenden Versorgungsperiode durch Rückforderung von Bezugscheinen nicht vorgesehen. Die Bedarfsminderung ist erst bei der Zuteilung für die folgende Versorgungsperiode zu berücksichtigen.
1.6
Die Höhe der Zuteilung für die jeweilige Versorgungsperiode richtet sich zunächst nach dem von der antragsbearbeitenden Stelle anerkannten Kraftstoffbedarf des Antragstellers. Maßgebend ist ferner die für die jeweilige Versorgungsperiode durch die Ausführungsverordnungen vorgesehene Kürzungsrate oder sonstige Kontingentierung. Solange durch eine Ausführungsverordnung keine Kürzung oder sonstige Kontingentierung vorgesehen ist, ist dem anerkannten Bedarf voll Rechnung zu tragen.
1.7
In den Antragsvordrucken für die nach § 7 KraftstoffLBV Antragsberechtigten so wie betreffend Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch in den Antragsvordrucken für die nach § 8 KraftstoffLBV Antragsberechtigten ist von den Antragstellern lediglich die Fahrleistung in Kilometern anzugeben, für die sie Kraftstoff benötigen. Für die Zuteilung hat die antragsbearbeitende Stelle den Bedarf in Litern für die zu fahrenden Kilometer aufgrund einer Tabelle zu errechnen, die als Anlage zur Ausführungsverordnung veröffentlicht wird.
2.
Zumutbarkeit eines Fußweges oder der Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 KraftstoffLBV)
Bevor auf Antrag eine Zuteilung für Personenkraftwagen oder Krafträder erfolgt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob nicht ein Fußweg zumutbar ist oder ob nicht andere Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder zumutbar sind. Soweit dies der Fall ist, darf eine Zuteilung nicht erfolgen.
Im einzelnen können für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Verzichts auf die Benutzung des eigenen Personenkraftwagens oder Kraftrades folgende Gesichts punkte von Bedeutung sein:
Ausreichende Transportkapazität anderer Beförderungsmittel; für die sachgerechte Prüfung, ob andere Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder zumutbar sind, ist eine Kenntnis der regionalen Verkehrsnetze sowie der Kapazitätsauslastung bei den verschiedenen Verkehrsträgern notwendig. Die öffentlichen Verkehrsträger könnten — zumindest kurzfristig — nicht in der Lage sein, ausreichende Transportkapazität für alle „Umsteiger“ bereitzustellen.
Länge der Fußwegstrecke. Eine Fußwegstrecke von je 2 km für den Hin- und den Rückweg ist im allgemeinen als zumutbar anzusehen.
Der Grad des Versorgungsfalls. Je größer der Versorgungsfall, desto höhere Anforderungen werden hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Fußweges oder der Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten zu stellen sein.
Die genannten Gesichtspunkte können insbesondere bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-, Ausbildungsstelle oder Betriebsstätte relevant werden. Bei Fahrten für gewerbliche Zwecke oder in Ausübung eines Berufes oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Fußweges oder der Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten zusätzlich zu beachten, daß der zeitliche Aufwand für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die berufliche Tätigkeit oder die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe beeinträchtigen kann. Nicht zumutbar wird die Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten grundsätzlich dann sein, wenn ein Personenkraftwagen im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich zur Durchführung von Transporten eingesetzt wird (z. B. Lieferfahrzeug). Eine Verlagerung von gewerblichen Güter- oder Personentransporten auf andere Verkehrsträger durchzusetzen, ist mit § 4 Abs. 2 KraftstoffLBV nicht beabsichtigt.
3.
Härtefälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 KraftstoffLBV)
Ein Härtefall nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 KraftstoffLBV kann unabhängig von den Nutzungszwecken vorliegen, für die sonst auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Eine unbillige Härte kann sowohl aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, z. B. wenn ohne Zuteilung von Bezugscheinen über die beantragte Menge die Schließung eines Betriebes droht, als auch aus zwingenden persönlichen Gründen im privaten Bereich vorliegen. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, wird die allgemeine, von jedem hinzunehmende Einschränkung des privaten Verbrauchs oder nach § 5 KraftstoffLBV verfügte Kürzung ebenso von Bedeutung sein wie die Besonderheit des Einzelfalles. Je stärker die allgemeine Einschränkung, um so strengere Maßstäbe sind bei der Beurteilung der zwingenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründe anzulegen.
Zwingende persönliche Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges sind nur dann zu bejahen, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies unzumutbar ist.
Der Härtefall kann ausnahmsweise auch aus Umständen gegeben sein, die nicht in der Person des Antragstellers selbst begründet sind. Beispiel: Beförderung von akut behandlungsbedürftigen Kranken, verletzten oder schwangeren Personen zum Arzt oder Krankenhaus, wenn eine anderweitige Beförderung nicht rechtzeitig verfügbar oder zumutbar ist. Da eine solche Fahrt kaum vorhersehbar ist, kann ausnahmsweise die nachträgliche Antragstellung zugelassen werden. Die Fahrt ist dann jedoch durch eine Bescheinigung des Arztes oder Krankenhauses nachzuweisen. Ebenfalls nachzuweisen ist, daß auf Grund der Fahrt die Deckung anderen Bedarfs, für den dem Halter des betreffenden Fahrzeugs Bezugscheine auf Antrag zugeteilt wurden, nicht mehr möglich ist. Als Härtefall kann auch angesehen werden, wenn jemand auf Grund ärztlicher Verordnung ständig wiederkehrend einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen muß und dafür keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann.
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härte im privaten Bereich ist auch zu berücksichtigen, ob eine Grundmenge vorgesehen ist. Grundmengen sind grundsätzlich für die besonders wichtigen Fahrten bestimmt. Werden sie für weniger wichtige Fahrten verwendet, so kann sich der Antragsteller für eine wichtige Fahrt nicht auf die Härteklausel berufen.
IV.
Anträge der verschiedenen Bedarfsträger


1.
Zuteilungsanträge nichtselbständig Tätiger, nicht Berufstätiger sowie selbständig Tätiger, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht (§ 7 KraftstoffLBV und Vordruck nach Anlage 1 zur KraftstoffLBV)
Der Vordruck nach Anlage 1 zur KraftstoffLBV ist zu verwenden, wenn nichtselbständig Tätige Bezugscheine beantragen
für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
für Fahrten in Ausübung eines Berufes, soweit die nichtselbständig Tätigen Halter des dafür benötigten Fahrzeugs sind.
Außer von nichtselbständig Tätigen ist der Vordruck für folgende Zwecke auch von nicht Berufstätigen sowie von Selbständigen zu verwenden, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht:
Fahrten zur Ausbildungsstelle,
Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
Fahrten Behinderter,
— Härtefälle.
Von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich oder sonst selbständig Tätigen sowie juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen des privaten Rechts, die Kraftstoff für die Ausübung ihrer Tätigkeiten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte benötigen, ist der Vordruck nicht zu verwenden. Für diesen Bedarf ist der besondere Vordruck nach der Anlage 2 zur KraftstoffLBV vorgesehen.
1.1
Fahrten zur Arbeits-/Ausbildungsstelle
Eine Zuteilung für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle erfolgt nur für die Benutzung der kürzesten Strecke. Insbesondere bei diesen Fahrten ist die Erforderlichkeit nach den unter III. Nr. 2 genannten Kriterien zu prüfen.
1.2
Fahrten nichtselbständig Tätiger in Ausübung eines Berufes / Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben / Fahrten Behinderter
Als höchstens erforderlich für diese Zwecke gilt grundsätzlich für jeden Monat einer Versorgungsperiode ein Kraftstoffbedarf, welcher den vom Antragsteller bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometern entspricht. Dabei ist ein Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 KraftstoffLBV). Es wird jedoch davon ausgegangen, daß alle Einsparmöglichkeiten genutzt werden und deshalb Anträge bis zu dieser Höhe die Ausnahme sind.
Ein anderer Bedarf ist abgesehen von Härtefällen nur anzuerkennen, soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit im Referenzzeitraum noch keine Fahrten für die genannten Zwecke durchgeführt wurden oder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nrn. 3 oder 4 KraftstoffLBV vorliegen.
1.2.1
Fahrten nichtselbständig Tätiger in Ausübung eines Berufes
Erfaßt sind Fahrten, bei denen für geschäftliche Zwecke eines gewerblichen, oder landwirtschaftlichen Unternehmens oder eines freiberuflichen Arbeitgebers ein vom Beschäftigten gehaltenes Fahrzeug eingesetzt wird. Beispiel: Ausfahren von Zeitungen mit Privatfahrzeug.
1.2.2 
Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Als öffentliche Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KraftstoffLBV gelten auch die Durchführung karitativer und seelsorgerischer Aufgaben sowie soziale Notdienste und ärztliche Notfalldienste (einschließlich Ambulanzen, Rettungsdienste, Blutspendedienste). Die Zuordnung einer Tätigkeit zu den öffentlichen Aufgaben ist grundsätzlich nur dann von Bedeutung, wenn die öffentliche Aufgabe unabhängig von sonstigen Tatbeständen, wie Berufsausübung oder gewerbliche Tätigkeit, durchgeführt wird, für die Bezugscheine ausschließlich mit dem dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen sind.
Ob eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, ist außerdem im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 4 KraftstoffLBV von Bedeutung. Danach kann ausnahmsweise ein höherer Bedarf als der Referenzverbrauch anerkannt werden, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht. Mit diesem Tatbestand soll Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Mehrbedarfs besteht. Beispiel: Katastropheneinsatz.
Fahrzeuge, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, sind insbesondere
1)
Fahrzeuge, die aufgrund schriftlicher Anerkennung einer Dienststelle des Bundes, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) im überwiegen den öffentlichen Interesse gehalten werden,
2)
Fahrzeuge, die durch Vertrag mit einer Dienststelle des Bundes, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) oder durch behördliche Verfügung im öffentlichen Interesse eingesetzt werden.
1.2.3
Fahrten Behinderter
Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, können eine Zuteilung für alle notwendigen Fahrten erhalten.
2.
Zuteilungsanträge von Gewerbetreibenden oder Landwirten, freiberuflich oder sonst selbständig Tätigen sowie juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen des privaten Rechts (§ 8 KraftstoffLBV und Vordruck nach Anlage 2 zur KraftstoffLBV
2.1
Alle diese Antragsteller haben einen Vordruck nach Anlage 2 zur KraftstoffLBV zu verwenden, soweit sie einen Kraftstoffbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstige berufliche Tätigkeiten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend machen.
2.2
Zur Landwirtschaft gehören auch die Forstwirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Weinbau, die Binnenfischerei und Lohnunternehmen, soweit diese land- oder forst- wirtschaftliche Arbeiten durchführen.
2.3
Beantragt werden können Bezugscheine für die Ausübung der gewerblichen, land-wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte rechnen nicht zum gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Bedarf. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sieht der Antragsvordruck deshalb gesonderte Angaben vor.
Juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Halter von Kraftfahrzeugen sind, können Bezugscheine ebenfalls nur für Tätigkeiten beantragen, die in § 4 Abs. 1 KraftstoffLBV genannt sind, d. h. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zur Durchführung von Tätigkeiten, die einer beruflichen Betätigung vergleichbar sind. Eine solche Tätigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Organisation selbst Arbeitnehmer beschäftigt (z. B. Wirtschaftsverbande, Arbeitnehmerorganisationen, Forschungseinrichtungen, karitative Organisationen).
2.4
Obergrenze einer Zuteilung für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke bilden pro Monat einer Versorgungsperiode grundsätzlich Bezugscheine über eine Kraftstoffmenge, die dem Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Bei mehrmonatigen Versorgungsperioden oder Antragstellung für mehrere Versorgungsperioden kann jedoch ein Mehrbedarf in einem Monat durch einen Minderbedarf in anderen Monaten, für die der Antrag gestellt wird, ausgeglichen werden. Entscheidend ist lediglich, daß der monatliche Durchschnittsbedarf im Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, den durchschnittlichen monatlichen Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht überschreitet (siehe § 4 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 KraftstoffLBV). Es wird jedoch davon ausgegangen, daß auch die gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft und sonst selbständig Tätige alle Einsparmöglichkeiten nutzen und daher Anträge bis zu dieser Höhe die Ausnahme sind. Ein anderer Bedarf ist abgesehen von Härtefällen nur an zuerkennen, soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit — etwa auch nach einer Unterbrechung — ein Referenzverbrauch nicht besteht oder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 3 oder 4 KraftstoffLBV vorliegen.
Im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 3 KraftstoffLBV sind insbesondere folgende Fälle erfaßt: Erstens ein zusätzlicher Bedarf bei öffentlichen Verkehrsmitteln, soweit durch den Verweis auf andere Beförderungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 2 KraftstoffLBV von diesen Verkehrsmitteln ein höheres Fahrgastaufkommen zu bewältigen ist. Zweitens ist erfaßt ein zusätzlicher Bedarf, der durch Verkehrsverlagerungen auf Verkehrsarten wie Schienencontainertransporte entstehen kann, die insgesamt zu wesentlichen Einsparungen von Kraftstoff führen, jedoch bei den Zubringertransportunternehmen im Einzelfall einen zusätzlichen Bedarf gegenüber dem bisherigen Verbrauch auslösen können.
2.5
Soweit mit dem Antrag Bezugscheine für Personenkraftwagen und Krafträder beantragt werden, ist die antragsbearbeitende Stelle berechtigt, die in der unter III. Nr. 1.7 näher bezeichneten Tabelle angegebenen Verbrauche zugrunde zu legen, wenn ihr die Verbrauchsangaben des Antragstellers im Vergleich zur angegebenen Kilometerleistung überhöht erscheinen.
3.
Anträge der öffentlichen Hand (§§ 9 und 14 Abs. 2 KraftstoffLBV und Vordruck nach Anlage 3 zur KraftstoffLBV)
3.1
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen ihre Anträge mit einem Vordruck nach Anlage 3 zur KraftstoffLBV. Versorgungsbetriebe und Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel haben diesen Vordruck nur dann zu verwenden, wenn es sich um Eigenbetriebe als Stellen der kommunalen Verwaltung handelt.
3.2
Die Nummer 2.4 betreffend die Zuteilung an gewerbliche Unternehmen gilt für die Anträge der öffentlichen Hand entsprechend.
3.3
Werden nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KraftstoffLBV ausnahmsweise auch den dort genannten Bedarfsträgern Bezugscheine von den nach § 14 Abs. 1 KraftstoffLBV zu ständigen Stellen zugeteilt, so haben diese die Kraftstoffmenge, über die sie Bezugscheine zugeteilt haben, dem Bundesminister für Wirtschaft mitzuteilen, damit ein Versorgungsausgleich herbeigeführt werden kann.
V.
Verfahren bei der Ausgabe von Bezugscheinen
1.
Ausgabe von Bezugscheinen bei Zuteilungsbescheiden
1.1
Bezugscheine über die durch Bescheid festgelegte Kraftstoffmenge werden von den Ausgabestellen ausgegeben.
1.2
Gegen Vorlage des Zuteilungsbescheides erhält der Berechtigte Bezugscheine über die im Bescheid festgelegte Kraftstoffmenge ausgehändigt. Wer den Zuteilungsbescheid vorlegt, gilt in der Regel als der Berechtigte. Einer Nachprüfung der Legitimation bedarf es nur in Zweifelsfällen.
1.3
Die vorgelegten Zuteilungsbescheide werden nach Ausgabe der Bezugscheine für die entsprechende Kraftstoffmenge von den Ausgabestellen entwertet und zurückgegeben.
1.4
Der Empfänger hat den Empfang der Bezugscheine zu bestätigen. Aus der Bestätigung sollen der aus dem Zuteilungsbescheid Berechtigte und die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine empfangen worden sind, hervorgehen.
2.
Vorabausgabe (§ 11 KraftstoffLBV)
2.1
Für die erste Versorgungsperiode kann durch die Ausführungsverordnung eine Vorabausgabe von Bezugscheinen vorgesehen werden.
2.2
Die Vorabausgabe erfolgt, indem ein bestimmter, durch die Ausführungsverordnung festzulegender Prozentsatz der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Antragsbearbeitung ausgegeben wird.
2.3
Die Antragsteller, für die eine Vorabausgabe erfolgt, werden durch die Ausführungsverordnung bestimmt. Die Antragsteller erhalten die Bezugscheine vorab, wenn sie ihren Antrag bei der zuständigen Ausgabestelle abgeben.
2.4
Die für die Vorabausgabe von Bezugscheinen zuständige Stelle ist nach § 11 Abs. 3 KraftstoffLBV berechtigt, vom Antragsteller einen Nachweis zu verlangen, daß er zu den Bedarfsträgern gehört, für die eine Vorabausgabe von Bezugscheinen vorgesehen ist. Die entsprechende Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 KraftstoffLBV ist auf Verlangen des Antragstellers auch dann von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn dieser zu den Antragstellern gehört, für die der Nachweis nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 KraftstoffLBV vorgesehen ist.
2.5
Ist die Person, der die Bezugscheine ausgehändigt werden sollen, mit dem Antragsteller nicht identisch, kann die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden, aus der sich die Berechtigung zur Entgegennahme der Bezugscheine ergibt. Als Vollmacht genügt es, wenn der Abholende im Antrag als Abholberechtigter benannt ist.
2.6
Die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, ist auf dem Antrag zu vermerken. Der Empfänger hat den Empfang auf dem Antrag zu bestätigen.
2.7
Die Anträge sind von den Ausgabestellen an die zuständige antragsbearbeitende Stelle oder in den Fällen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 KraftstoffLBV an die aus dem Aufdruck oder Vordruck ersichtliche zuständige Kammer weiterzuleiten.
2.8
Die Kraftstoffmenge, über die nach diesen Bestimmungen Bezugscheine vorab ausgegeben werden, ist von den Ausgabestellen täglich dem für sie zuständigen Kontingentsträger mitzuteilen.
3.
Grundmenge (§ 12 in Verbindung mit § 13 KraftstoffLBV)
3.1
Ob, in welcher Höhe und für welche Kraftfahrzeuge Bezugscheine über eine Grundmenge ausgegeben werden, wird für jede Versorgungsperiode durch die Ausführungsverordnung bestimmt. Diese kann vorsehen, daß die Grundmenge nach Fahrzeugarten, Hubraum und nach anderen Merkmalen der Kraftfahrzeuge gestaffelt wird.
3.2
Als Nachweis für die Berechtigung, Bezugscheine über eine Grundmenge zu erhalten, ist der Fahrzeugschein oder bei Kraftfahrzeugen, für die kein Fahrzeugschein erteilt wird, der nach § 18 Abs. 5 und 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderliche Nachweis der Betriebserlaubnis vorzulegen. Wird in einer Ausführungsverordnung für verschiedene Kategorien von Kraftfahrzeugen eine unter schiedliche Höhe der Grundmenge festgelegt, so wird die unterschiedliche Höhe von Kriterien abhängig gemacht, die aus dem Fahrzeugschein oder dem Nachweis der Betriebserlaubnis ersichtlich sind.
3.3
Es ist nicht erforderlich, daß die Bezugscheine dem Halter persönlich ausgehändigt werden. Wer den Fahrzeugschein oder den Nachweis der Betriebserlaubnis vorlegt, gilt in der Regel als Empfangsberechtigter. Einer Nachprüfung der Legitimation bedarf es nur in Zweifelsfällen.
3.4
Die Ausgabe der Bezugscheine über die Grundmenge ist auf dem Fahrzeugschein oder dem Nachweis der Betriebserlaubnis kenntlich zu machen, um Mehrfachbezüge auszuschließen. Die Art der Kennzeichnung wird in den Ausführungsverordnungen festgelegt.
3.5
Der Empfänger hat den Empfang der Bezugscheine zu bestätigen. Aus der Bestätigung sollen das Fahrzeug-Kennzeichen und die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine empfangen worden sind, hervorgehen.
4.
Stückelung der ausgegebenen Bezugscheine
4.1
Bei der Ausgabe der Bezugscheine ist — soweit möglich — speziellen Wünschen der Berechtigten nach einer bestimmten Stückelung Rechnung zu tragen.
4.2
Stehen einem Berechtigten Bezugscheine für erhebliche Kraftstoffmengen zu, so kann von der Möglichkeit einer Ausfüllung der Blankobezugscheine Gebrauch gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, daß der Berechtigte in der Lage ist, in größeren Mengen (z. B. für Betriebstankstelle) einzukaufen, und nicht darauf angewiesen ist, die Bezugscheine in kleinerer Stückelung an die Fahrer seiner Kraftfahrzeuge zu verteilen.
4.3
Über ausgegebene Blankobezugscheine sind von den Ausgabestellen Listen zu führen, die folgende Angaben enthalten sollen:
Name und Anschrift des Zuteilungsberechtigten;
die diesem ausgehändigte Anzahl von Blankobezugscheinen;
die Kraftstoffart und die jeweilige Kraftstoffmenge, über die Blankobezugscheine ausgestellt sind.


VI.
Ausgabestellen für Bezugscheine


Die Vorbereitungen zur Einrichtung von Ausgabestellen sind so weit voranzutreiben, daß nach Inkrafttreten der Anwendungsverordnung kurzfristig und rechtzeitig vor Beginn der ersten Versorgungsperiode mit der Ausgabe der Bezugscheine begonnen werden kann.


VII.
Beteiligung der Kammern am Zuteilungsverfahren


1.
In Anträgen gewerblicher und landwirtschaftlicher Unternehmen nach § 8 KraftstoffLBV ist vorgesehen, daß die Kammern an Hand der Referenzverbrauchsunterlagen bestätigen, daß der angegebene Bedarf glaubhaft gemacht ist. Dies gilt aus schließlich für solche gewerblichen und landwirtschaftlichen Unternehmen, die einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer angehören.
2.
Die Anträge der in Nummer 1 genannten Unternehmen werden deshalb von den Kammern an Hand der Referenzverbrauchsunterlagen vorgeprüft, bevor die antragsbearbeitende Stelle über den Antrag entscheidet. Im Fall einer Vorabausgabe nach § 11 Abs. 1 KraftstoffLBV sollen diese Anträge deshalb von den nach § 11 Abs. 2 KraftstoffLBV zuständigen Stellen zunächst an die zuständige Kammer weitergeleitet werden.
3.
Die Bestätigung der Kammern, daß der angegebene Bedarf glaubhaft gemacht ist, beschränkt sich auf den monatlichen Bedarf oder Durchschnittsbedarf, der durch den Verbrauch im Referenzzeitraum glaubhaft gemacht werden kann.
4.
Nach Prüfung und Vermerk des Prüfungsergebnisses geben die Kammern die Anträge an die für die Entscheidung zuständige Stelle weiter.




VIII.
Kontrollen, Behandlung der Bezugscheine

(§§ 18, 19 Abs. 3 KraftstoffLBV)



1.
Die zuständigen Behörden haben stichprobenweise zu kontrollieren, ob
a)
bei Kraftstoffhändlern die Kraftstoffmenge, über die sie Bezugscheine bzw. Quittungen erhalten haben, mit der abgegebenen Kraftstoffmenge übereinstimmt;
b)
bei Einführern und Herstellern die Kraftstoffmenge, über die sie Berechtigungsscheine, Bezugscheine und Quittungen erhalten haben, mit der abgegebenen Menge — ausgenommen die an andere Einführer und Hersteller gelieferte Menge — übereinstimmt.
2.
Die Bezugscheine sind von den Kraftstoffhändlern bei den nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes zuständigen Stellen unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet abzuliefern. Die Richtigkeit der Mengenangaben ist stichprobenweise zu überprüfen.
3.
Die abgelieferten entwerteten Bezugscheine sind zu vernichten.
4.
Über die aus den abgelieferten Bezugscheinen sich ergebende Kraftstoffmenge werden Berechtigungsscheine nach dem Muster der Anlage ausgestellt. Sie sind auf Wunsch des Kraftstoffhändlers zu stückeln.


IX.
Inkrafttreten


Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Berechtigungsschein nach § 18 Abs. 2 KraftstoffLBV über abgelieferte Bezugscheine für Kraftstoff