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Richtlinien über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1969 bis 1974 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

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Richtlinien über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1969 bis 1974 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

Vom 27. 4. 1970 (BAnz. Nr. 84 vom 9. 5. 1970)



Auf Grund des von der Bundesregierung beschlossenen Starthilfeprogramms für die Jahre 1969 bis 1974 werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Richtlinien erlassen:

I. Allgemeine Voraussetzungen



1.

Unternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können nach Maßgabe dieser Richtlinien öffentliche Mittel erhalten, wenn

a)
sie selbst oder die an ihnen beteiligten Unternehmen — selbst oder durch von ihnen abhängige Unternehmen —
— 
im Bundesgebiet Erdöl gewonnen haben und diese Erdölgewinnung während der Laufzeit dieses Starthilfeprogramms weiter betreiben oder
— 
im Bundesgebiet Erdöl verarbeiten;
b)
sie durch ihre Unternehmensgröße und -struktur die Gewähr bieten, daß sie im wesentlichen Umfang zur Sicherung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit Erdöl beitragen können;
c)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar staatliche oder sonstige öffentliche Hilfen erhalten, die ihnen die Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art erleichtern;
d)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen am 1. Januar 1969 nicht die zur Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art üblichen Finanzierungsmöglichkeiten gehabt haben.


2.



(1) Die öffentlichen Mittel werden gewährt:

a)
als Darlehen für den Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften,
b)
als verlorene Zuschüsse für den Erwerb von fündigen Erdöllagerstätten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften und von Anteilen daran sowie von Beteiligungen, Unterbeteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten an Unternehmen, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Erdöl gewinnen oder die Gewinnung in fündigen Erdöllagerstätten vorbereiten.

(2) Vorhaben nach Buchstaben a und b, für die Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden, müssen zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland geeignet sein.



3.



Unter Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe a sind zu verstehen:

a)
Vorarbeiten einschließlich Erwerb und Aufrechterhaltung der Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte,
b)
Durchführung von geologischen und geophysikalischen Arbeiten einschließlich des Erwerbs von Ergebnissen solcher Arbeiten,
c)
Niederbringen von Aufschluß- und Erweiterungsbohrungen einschließlich aller notwendigen Nebenarbeiten und Förderversuche, der dazu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie des Erwerbs solcher Bohrungen.


4.



Die Gewährung eines Zuschusses setzt den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens voraus.



5.



Wird das Vorhaben mit anderen Unternehmen gemeinsam durchgeführt, so kann ein Darlehen oder ein Zuschuß nur gewährt werden, wenn der zur Erfüllung der Pflichten des antragstellenden Unternehmens erforderliche Einfluß sichergestellt ist.



6.



Die Gewährung der Darlehen und Zuschüsse kann von Bedingungen und Auflagen, die die Abwicklung des Verfahrens und damit im Zusammenhang stehende Einzelheiten betreffen, abhängig gemacht werden.



II: Darlehensbedingungen

7.



Der Darlehnsnehmer hat das Vorhaben unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen und auszuwerten. Er hat die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung übernommenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.



8.

(1)  Die Darlehen werden in Höhe von 75 vom Hundert der für ein Vorhaben nach Bewilligung des Darlehens anfallenden Kosten gewährt. Vor Bewilligung des Darlehens angefallene Kosten können entsprechend berücksichtigt werden, soweit sie nicht vor dem 1. Januar 1969 angefallen sind. Der Höchstbetrag des Darlehens, eine Frist für die Inanspruchnahme der Darlehnsmittel sowie die Verrechnung von Erträgen, die während der Durchführung von Vorhaben anfallen, werden im Darlehnsvertrag bestimmt. In den Fällen der Nummer 5 werden lediglich die auf den Darlehnsnehmer entfallenden Kosten berücksichtigt. Darlehnsmittel dürfen nur bei spätestens gleichzeitigem Einsatz der von dem Darlehnsnehmer selbst aufzubringenden Mittel in Anspruch genommen werden.

(2)  Bei der Veranschlagung der Kosten sind die „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ zu Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember l953) sinngemäß anzuwenden. Von kalkulatorischen Kosten dürfen nur Abschreibungen, und zwar verbrauchsbedingte Abschreibungen und, soweit vereinbart, Sonderabschreibungen angesetzt werden; bei den Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Als Kosten im Sinne dieses Absatzes können auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Gegenstände des Anlagevermögens veranschlagt werden, die ausschließlich für das Vorhaben verwendet werden sollen. Bei Wiederverwendung von Anlagegegenständen, für die eine Rückvergütung auf Grund ihrer Restwerte geleistet wurde, dürfen nur der Betrag der Rückvergütung und der Anteil des Darlehensnehmers am Restwert als Anschaffungskosten angesetzt werden. Übernommene Reststoffe können mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie die Kosten des Materialeinsatzes eines geförderten Vorhabens durch Gutschrift gemindert haben. Die Gewerbeertragssteuer und Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Kosten.



9.

Die Darlehen sind nach Maßgabe der Nummer 10 mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen; die Zinsen werden nachträglich berechnet.



10.

(1)  Die Verzinsung und Tilgung des für ein Vorhaben gewährten Darlehens beginnt zwei Jahre nach der Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch den Darlehensnehmer in dem Haftungsgebiet und ist nach Maßgabe der Gewinnung zu leisten. Das Haftungsgebiet umfaßt die Erdöl- und Erdgaslagerstätten des Vorhabens, für das dem Darlehensnehmer Darlehen gewährt werden. Es wird im Darlehnsvertrag festgelegt. Das Haftungsgebiet kann bei Abschluß des Darlehnsvertrages oder nachträglich auf die Erdöl- und Erdgaslagerstätten solcher Vorhaben ausgedehnt werden, die in benachbarten Gebieten innerhalb desselben Hoheitsgebietes und in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung und Tilgung ist das Darlehen zinsfrei.

(2)  Die Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge beläuft sich auf 3,— DM je Tonne des Erdöls und 30 Dpf je Million Kilokalorien des Erdgases, das vom Darlehensnehmer in dein Haftungsgebiet nach dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt gewonnen und von ihm verwertet worden ist; aus den Zahlungen werden zunächst die fälligen Zinsen abgedeckt und der Rest zur Tilgung des Darlehens verwendet.

(3)  Die Zahlungen nach Absatz 2 sind jeweils bis zum 15. des auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monats zu leisten. Sie werden von dem Darlehensnehmer im Wege der Selbstberechnung ermittelt und alsdann nachträglich vom Bundesminister für Wirtschaft oder dessen Beauftragten geprüft und festgestellt; der Darlehensnehmer hat die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Überzahlungen werden nach Wahl des Darlehensnehmers verrechnet oder erstattet.

(4)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag Zahlungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aussetzen, soweit hierfür die Nettoerlöse aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas in dem Haftungsgebiet nicht ausreichen. Die Nettoerlöse werden errechnet, indem von den Erträgen aus der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, soweit sie als Kosten im Sinne der in Nummer 8 Abs. 2 genannten Leitsätze anzusehen sind, und die im Förderland zu zahlenden Steuern und Abgaben abgesetzt werden.



11.

(1)  Von den Erträgen, die aus dem Vorhaben nach seiner Durchführung anfallen und sich nicht aus der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas ergeben, sind 75 vom Hundert als außerordentliche Zahlungen zu leisten und nach Maßgabe der Nummer 10 Abs. 2 zu verrechnen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, zusätzliche Aufwendungen zur Erzielung der Erträge abzusetzen, soweit sie als Kosten im Sinne der in Nummer 8 Abs. 2 genannten Leitsätze anzusetzen sind. Sind zur Erzielung der Erträge erhebliche Investitionen vorzunehmen, so kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Zahlungen nach Satz 1 um die Hälfte herabsetzen.

(2)  Verbleiben für Anlagen, die mit ihrem vollen Wert in die Kosten (Nummer 8) übernommen worden sind, Restwerte, so ist der bei einer sachgerechten Verwertung erzielbare Betrag in Höhe des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Vomhundertsatzes als außerordentliche Tilgung zurückzuzahlen, sofern eine Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist.



12.

Im Darlehensvertrag werden besondere Bestimmungen über eine angemessene Sicherung der Ansprüche des Bundes getroffen. Die Sicherung erfolgt in der Regel durch Abtretung von Teilbeträgen der dem Darlehensnehmer gegenüber Dritten zustehenden Kaufpreisforderungen für das aus dem geförderten Vorhaben verkaufte Erdöl oder Erdgas.



13.

Der Darlehensnehmer ist jederzeit berechtigt, ein Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.



14.

(1)  Der Bund kann das Darlehen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn

a)
der Darlehnsnehmer bei dem Antrag auf Gewährung des Darlehns oder bei der Anforderung der Darlehnsmittel unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Angaben handelt,
b)
der Nachweis über die ordnungsgemäße Darlehnsverwendung nicht geführt wird,
c)
der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird,
d)
der Darlehnsnehmer das Vorhaben abbricht, es sei denn, daß die Fortführung des Vorhabens aus vom Darlehnsnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehnsgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist,
e)
der Darlehnsnehmer die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas im Haftungsgebiet nicht aufnimmt oder nicht weiter betreibt, es sei denn, daß die Gewinnung aus vom Darlehnsnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehnsgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist,
f)
der Darlehnsnehmer den in Nummer 5 bezeichneten Einfluß aufgibt, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung des Einflusses aus vom Darlehnsnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehnsgewährung verbundenen Zweckes nicht zumutbar ist,
g)
der Darlehnsnehmer sich mit zwei Vierteljahreszahlungen (Nummer 10 Abs. 3) im Verzug befindet,
h)
der Darlehnsnehmer besondere im Darlehnsvertrag enthaltene Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
i)
bei dem Darlehnsnehmer nachträglich die Voraussetzungen nach Nummer 1 entfallen.


(2)  Im Falle der Kündigung nach Absatz 1 sind die Darlehen in den Fällen der Buchstaben a, b und g vom Tage der Auszahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert und in den übrigen Fällen vom Tage der Kündigung mit 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen; etwa aufgelaufene Habenzinsen sind in jedem Falle zusätzlich abzuführen. Nummer 15 bleibt unberührt.



15.

Kommt der Darlehnsnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind rückständige Beträge mit 3 vom Hundert über dein jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.



16.

(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag das Darlehen einschlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn der Darlehnsnehmer nachweist, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dein Haftungsgebiet nicht aufnehmen kann oder einstellen muß. Im Falle der Einstellung kann eine Umwandlung nur insoweit erfolgen, als das Darlehen noch nicht getilgt ist.

(2)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag des Darlehnsnehmers im Falle der Aufnahme einer regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet ein zur Durchführung des Vorhabens gewährtes Darlehen bis zur Hälfte des Darlehnsbetrages einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn und soweit die Finanzlage des Darlehnsnehmers eine Umwandlung geboten erscheinen läßt. Der Antrag kann frühestens nach Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung gestellt werden.

(3)  Die Umwandlung in einen Zuschuß kann von Bedingungen und Auflagen, die die Abwicklung des Verfahrens und damit im Zusammenhang stehende Einzelheiten betreffen, abhängig gemacht werden.

(4)  Nach der Umwandlung erzielte Erträge nach Nummer 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sind auch ohne besondere Auflage insgesamt bis zur Höhe des in einen Zuschuß umgewandelten Betrages in Höhe von 75 vom Hundert an den Bund abzuführen. Nummer 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

III. Antragsverfahren für Darlehen

17.

(1)  Darlehnsanträge sind in 6fachcr Ausfertigung beim Bundesminister für Wirtschaft einzureichen.

(2) Die Anträge müssen enthalten:

a)
Eine Beschreibung des Vorhabens in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsieht (Aufsuchung, Gewinnung, Transport, Absatz, Aufsuchungsrechte, Gewinnungsrechte, gegebenenfalls Beteiligungen und Ergebnisse bisheriger eigener und fremder Arbeiten, geologische und technische Unterlagen, Ergebnisse bisheriger Arbeiten, Zeitplan, Kostenanschlag, Finanzbedarfsplan),
b)
Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung des Vorhabens,
c)
Angebote des Konzessionsgebers für Aufsuchungsrechte und für Gewinnungsrechte oder Konzessions- und Beteiligungsverträge (einschließlich Vorverträge) oder entsprechende Unterlagen,
d)
eine Begründung des Förderungswürdigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des antragstellenden Unternehmens,
e)
die Geschäftsberichte, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen des Darlehensnehmers sowie der Unternehmen, die an ihm unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, für die letzten drei Jahre nebst Erläuterungen.

(3)  Weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung der Darlehensanträge erforderlich sind, können verlangt werden.



18.

(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 über die Bewilligung von Darlehen einschließlich der Zusage von Darlehen für künftige Rechnungsjahre; er würdigt dabei insbesondere

a)
die Erfolgsaussichten des Vorhabens,
b)
dessen Bedeutung für die Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland,
c)
die Konzessionsbedingungen,
d)
die vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse.

(2)  Bei der Prüfung der Anträge bedient sich der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesanstalt für Bodenforschung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Bundesminister für Wirtschaft und die in Satz 1 genannten Anstalten können für die Prüfung Sachverständige heranziehen. Die Kosten der Sachverständigen sowie etwa anfallende Auslandsreisekosten von mit der Prüfung befaßter Bediensteter des Bundes und der Kreditanstalt für Wiederaufbau gehen zu Lasten des Antragstellers; sie gelten für den Fall einer Gewährung eines Darlehens als darlehensfähige Kosten im Sinne von Nummer 8 Abs. 2.



19.

Der Bundesminister für Wirtschaft beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit der treuhänderischen Durchleitung und Verwaltung der Darlehen. Die Treuhandgebühr beträgt einmalig 0,25 vom Hundert und jährlich 1 vom Tausend des jeweiligen Darlehensbetrages; sie geht zu Lasten des Darlehensnehmers. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt auf Grund der Entscheidung gemäß Nummer 18 den Darlehensvertrag.



20.

(1)  Die Darlehen dürfen nur zur Bewirkung fälliger Zahlungen in Anspruch genommen werden; soweit Kosten sich nicht in Zahlungen auswirken, werden entsprechende Beträge in Höhe von 75 vom Hundert dieser Kosten zeitanteilig zur Verfügung gestellt. Die Darlehensmittel werden ohne Abzug (Disagio) ausgezahlt.

(2)  Der Bund stellt der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensmittel auf Anforderung für einen Zeitraum von jeweils zwei Monaten zum Abruf bereit. Im übrigen gelten die Bestimmungen der „Richtlinien für die Geldversorgung von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung aus Bewilligungen des Bundeshaushalts“ (Anlage zum Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juli 1962 — Az.: II A/6 — A 1118 — 1/62 — Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1962 S. 570)

(3)  Für die Weiterleitung der Darlehnsmittel durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau an den Darlehnsnehmer werden im Darlehnsvertrag nähere Bestimmungen getroffen.



IV. Darlehnsüberwachung und Verwendungsnachweis



21.

Der Darlehnsnehmer hat den Bundesminister für Wirtschaft und die Kreditanstalt für Wiederaufbau unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge, die für die Darlehnsgewährung von Bedeutung sind, sowie halbjährlich über den Stand und die Ergebnisse der Vorhaben zu unterrichten. Auf Verlangen hat der Darlehnsnehmer dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesrechnungshof, der Bundesanstalt für Bodenforschung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie deren Beauftragten Auskünfte über die Durchführung der Vorhaben und die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und die örtliche Prüfung jederzeit zu dulden. Soweit es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforderlich ist, können die Prüfungen auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Darlehnsnehmers erstreckt werden. Näheres wird im Darlehnsvertrag bestimmt. Nummer 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt für die Nummern 21 und 22 entsprechend.



22.

Im Darlehensvertrag werden in Anlehnung an die „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ (Anlage 2 zu den „Bundesrichtlinien 1953 zu § 64a RHO“ — Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1953 S. 369) nähere Bestimmungen für den Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel und für die Prüfung der Verwendungsnachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte getroffen.



V. Gewährung von Zuschüssen



23.

(1)  Für Vorhaben nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b können verlorene Zuschüsse bis zur Höhe von 30 vom Hundert der nach Bewilligung des Zuschusses anfallenden Erwerbskosten von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt werden. Vor Bewilligung des Zuschusses angefallene Erwerbskosten können entsprechend berücksichtigt werden.

(2)  Die Bestimmungen der Abschnitte II bis IV finden mit Ausnahme der Nummern 9 bis 13, 14 Abs. 1 Buchstabe c und g und 16 entsprechende Anwendung. Die Treuhandgebühr der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß Nummer 19 beträgt in diesem Fall einmalig 0,1 vom Hundert des jeweiligen Zuschusses.



VI. öffentliche Mittel für sonstige Vorhaben



24.

Öffentliche Mittel können auch für sonstige Vorhaben, die der Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland dienen, gewährt werden. Die Einzelheiten werden durch Richtlinien geregelt, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erläßt.



Bonn, den 27. April 1970

III D 2 – 02 75 05 / 2