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Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV); hier: Hinweise zum umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Teil des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) und der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (VO zum BesStMG)

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Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV)



hier:

Hinweise zum umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Teil des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) und der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (VO zum BesStMG)

Bezug: 

I. Artikel 7 BesStMG


II. Artikel 12 VO zum BesStMG



– RdSchr. d. BMI vom 27.1.2020 - D6-30203/3#3 –



Als Anlagen übersende ich das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) und die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27).



I.
Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (Art. 7 BesStMG)

Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung des Wahlrechts zwischen Zusage der Umzugskostenvergütung und Bezug von Trennungsgeld bei Versetzungen vom Inland ins Ausland in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BUKG sowie die Änderung der Gewährung von umzugsbedingtem Nachhilfeunterricht nach § 9 Absatz 2 BUKG und der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG.



Sie treten nach Artikel 15 Absatz 5 BesStMG am 1. Juni 2020 in Kraft.



Zu den Neuregelungen gebe ich folgende allgemeine Hinweise:



1.
§ 9 Absatz 2 BUKG (umzugsbedingter Nachhilfeunterricht)
Voraussetzung für die Auslagenerstattung ist, dass der Unterricht durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig geworden ist. Die Notwendigkeit wird künftig – wie in der Begründung zu § 9 Absatz 2 BUKG ausgeführt – bei einem umzugsbedingten Bundeslandwechsel als gegeben angenommen. Die BUKGVwV wird entsprechend angepasst.


Die Neuregelung der Auslagenerstattung gilt für alle nachhilfebedingten Aufwendungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens von Artikel 7 des BesStMG entstehen.


2.
§ 10 BUKG (Umzugskostenpauschale)
Die Höhe der pauschalen Vergütung ist nicht mehr von der Besoldungsgruppe und dem Familienstand der berechtigten Person abhängig.


Ziehen neben dem Berechtigten andere Personen im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG mit jeweils eigener Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung um, so erhält jede umziehende Person nur eine Pauschvergütung. Beiden Umziehenden, die jeweils sowohl Berechtigter als auch andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG sind, wird die Pauschale nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG gewährt. Kinder sind nur bei einem Elternteil als andere Person im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 BUKG zu berücksichtigen.


Die Regelungen des § 10 BUKG (neu) finden Anwendung für Umzüge, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes vom Inkrafttreten des Artikel 7 des BesStMG erfasst sind.
Das BMI-Rundschreiben vom 5. Juli 2018, Az.: D6-30203/4#1 wird mit Inkrafttreten von Artikel 7 des BesStMG zum 1. Juni.2020 aufgehoben.


II.
Änderungen der Trennungsgeldverordnung. (Art. 12 VO zum BesStMG)

Die Änderungen treten nach Artikel 14 Absatz 4 VO zum BesStMG am 1. Juni 2020 in Kraft.

Bestandsfälle sind nach Maßgabe der Neuregelungen zu überprüfen und ggf. mit Wirkung zum 1. Juni 2020 neu zu bescheiden.



Zu den wesentlichen Änderungen gebe ich folgende allgemeine Hinweise:



1.
§ 1 Absatz 3 Nr. 1 TGV (Wegfall Einzugsgebiet bei vorübergehenden Maßnahmen)
Bei Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind (Ausnahme Nr. 13 Einstellung ohne Umzugskostenvergütung), kann auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.
Die Voraussetzung des notwendigen Dienstortwechsels gilt indes unverändert fort.


2.
§ 3 Absatz 2 TGV (Anpassung Trennungstagegeld und -übernachtungsgeld an § 8 BRKG)
Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei auswärtigem Verbleiben werden nach der Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt.
Als Trennungsübernachtungsgeld sind, wie bisher, die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 TGV bezogenen angemessenen Unterkunft erstattungsfähig. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.


3.
§ 4 Absatz 7 TGV (Trennungsübernachtungsgeld bei Eltern- und Pflegezeit)
Abweichend von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung (§ 7 Absatz 4 TGV) zu gewähren, werden bei Eltern- und Pflegezeit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für die Dauer von längstens drei Monaten erstattet.


4.
§ 5 Absatz 1 und 4 TGV (verbesserte Reisebeihilfen)
Reisebeihilfen für Heimfahrten erfolgen nunmehr nach Maßgabe des § 8 BRKG. Dies ermöglicht die Gewährung von einer Reisebeihilfe für die Heimfahrt für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem Berechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, Heimfahrten anzusparen.


Die Rundschreiben des BMI vom 23. März 1992- D III 5-222705-3/2 (GMBl S. 274) und vom 2. September 1994 –D III 5-222705- 3/2 (GMBl. S 1223) werden mit Inkrafttreten von Artikel 12 der VO zum BesStMG aufgehoben.


5.
§ 6 Absatz 4 Satz 2 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr)
Für Fälle des § 6 Absatz 4 Satz 1 TGV werden ab dem 15. Tag 75 Prozent des Trennungsübernachtungsgeldes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BRKG erstattet. Dies entspricht derzeit 15 Euro.




An die Obersten Bundesbehörden



nachrichtlich:

An die für das Reisekostenrecht zuständigen
Obersten Landesbehörden



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