Logo jurisLogo Bundesregierung

Förderrichtlinie zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE-FöRL)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern und für Heimat

Förderrichtlinie zur Durchführung einer
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)



Fundstelle: GMBl 2023, S. 750



hier:

Änderung



– Bek. d. BMI v. 12.6.2023 – HI3.21008/2#58 –



Die Förderrichtlinien wurden nach Anhörung des Bundesrechnungshofes geändert.



Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.



Anlage



Förderrichtlinie zur Durchführung
einer Migrationsberatung
für erwachsene Zugewanderte (MBE)



in ihrer Fassung der Inkraftsetzung vom 1. März 2010 (GMBl 2010, S. 260), zuletzt geändert am 26. Mai 2023.



Auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nach Anhörung des Bundesrechnungshofes (BRH) folgende Richtlinie.



Inhalt



1.
Rechtsgrundlagen


2.
Gegenstand der Förderung


3.
Zuwendungsempfänger


4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


5.
Projektbezogene Erfolgskontrolle/Vor-Ort-Prüfungen


6.
Verfahren


7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


8.
Inkrafttreten


1.
Rechtsgrundlagen


1.1.
Der Bund gewährt auf der Grundlage des § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für die Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE).


1.2.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.


Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.


1.3.
Gemäß § 75 Nr. 9 in Verbindung mit § 45 Satz 1 AufenthG und § 9 Absatz 5 Buchstabe b BVFG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Durchführung der MBE zuständig; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen.


1.4.
Haushaltsmittel zur Förderung der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte sind im Einzelplan 06 – BMI – in Kapitel 0603 Titel 684 13 veranschlagt.


1.5.
Bewilligungsbehörde ist das BAMF, es tritt als Zuwendungsgeber gegenüber den Bundeszentralen der Träger (Zentralstellen) auf. Die Zentralstellen als Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) leiten die bewilligten Mittel an die Letztempfänger auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen weiter. In den privatrechtlichen Verträgen sind die Bundeszentralen als Mittelgeber und die nachgeordneten Bereiche als Mittelnehmer bezeichnet.


2.
Gegenstand der Förderung


2.1.
Grundberatungsangebot für erwachsene Zugewanderte


Mit der MBE stellt der Bund ein den Integrationskurs ergänzendes migrationsspezifisches sozialpädagogisches Beratungsangebot für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer (Zugewanderte) zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der MBE ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt.


2.2.
Zielsetzungen


2.2.1.
Die MBE soll durch Informationsvermittlung, professionelle Beratung und sozialpädagogische Begleitung den Integrationsprozess erwachsener Zugewanderter gezielt initiieren, steuern und begleiten. Die Unterstützung der Zugewanderten bei einer kontinuierlichen, aktiven Mitarbeit im Integrationsprozess fördert die erfolgreiche Integration.


2.2.2.
Die MBE soll zu einer Verbesserung und Sicherung der Lebenslagen der Zugewanderten beitragen, indem sie unter anderem beratend und unterstützend tätig ist:


bei der Bewältigung des Alltags (Wohnungssuche, öffentliche und private Versorgungsleistungen),


bei der Vermittlung zu Integrationskursträgern und durch sozialpädagogische Begleitung vor, während und nach dem Integrationskurs,


in behördlichen Angelegenheiten,


bei der finanziellen Absicherung des Lebensunterhalts,


bei Arbeitssuche und Berufswahl sowie der Vermittlung in berufsbezogene Sprachförderung,


bei der beruflichen Fortbildung,


bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsangeboten und schulischer Weiterbildung von Kindern,


bei Krankheit und Schwangerschaft,


in Konfliktsituationen, z.B. in sozialen und familiären Problemlagen.


Dabei sollen die Zugewanderten auch über die Potenziale informiert werden, die ländliche Regionen insbesondere im Hinblick auf Wohnungs-, Ausbildungs- und Arbeitsplatzangebote bieten können, und bei einem entsprechenden Wohnortwechsel unterstützt werden.


2.2.3.
Die Zugewanderten sollen frühzeitig an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs- und Beratungsangebote (sogenannte Regeldienste) herangeführt bzw. weitergeleitet werden. Durch Ermutigung und Förderung ihrer Eigenkräfte und Kompetenzen soll ein selbstbestimmtes Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützt werden. Dies soll auch dazu beitragen, die Abhängigkeit von sozialen Transferleistungen auf ein notwendiges Maß zu beschränken.


2.3.
Zielgruppen


2.3.1.
Das Beratungsangebot richtet sich grundsätzlich an erwachsene Zugewanderte ab dem 28. Lebensjahr. Für die Beratung und Begleitung von Menschen mit Migrationshintergrund bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit den Jugendmigrationsdiensten (JMD) zuständig.


Zugewanderte im Alter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr können das Beratungsangebot der MBE in Anspruch nehmen, wenn ihre Lebenssituation Beratungsbedarf aufweist, der typischerweise dem erwachsener Zugewanderter entspricht.


2.3.2.
Grundsätzlich steht das Beratungsangebot der MBE Zugewanderten bis zu drei Jahre nach Einreise in das Bundesgebiet oder bis zu drei Jahre nach Erlangung des ersten Aufenthaltstitels zur Verfügung. Bei begründetem Bedarf einer nachholenden Integration steht die MBE darüber hinaus auch bereits länger in Deutschland lebenden Zugewanderten offen, die einen einem Neuzugewanderten vergleichbaren Integrationsbedarf aufweisen. Indiz hierfür sind insbesondere nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.


2.3.3.
Zu den Zielgruppen der MBE zählen insbesondere:


Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge nach § 9 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit §§ 4, 7 und 8 BVFG;


Ausländer, die nach den §§ 44, 44a AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind;


Ausländer mit Berufs- oder akademischer Ausbildung, die sich nach § 20 Absatz 1 und 2 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, einschließlich ihrer Ehegatten und Kinder.


2.4.
Aufgaben


2.4.1.
Tätigkeitsschwerpunkte der MBE sind:


die bedarfsorientierte Erst- und Einzelfallberatung sowie die Begleitung von Zugewanderten (im Weiteren: Ratsuchende genannt) nach sozialpädagogischen Standards auch unter Nutzung digitaler Medien (z.B. im Rahmen eines Case-Managements),


die Ergänzung des individuellen Beratungsangebotes durch soziale Gruppenarbeit (Gruppenangebote zur zielgruppenspezifischen Weitergabe von Informationen und zur Unterstützung bei der sprachlichen und gesellschaftlichen Teilhabe sowie der Orientierung im Alltag). Der Austausch in der Gruppe trägt dazu bei, demokratische Grundprinzipien zu reflektieren, zu erkennen und anzuwenden.


2.4.2.
Zum Tätigkeitsbereich gehört weiter:


die Kooperation mit Integrationskurs- und Berufssprachkursträgern,


die Mitarbeit in kommunalen Netzwerken sowie die Kooperation mit kommunalen Strukturen der Integrationsarbeit,


die Kooperation mit der Arbeitsverwaltung,


die Kooperation mit den Jugendmigrationsdiensten,


die Kooperation mit den Bildungsberatungsstellen Garantiefonds Hochschule.


Dadurch trägt die MBE auch zur interkulturellen Öffnung der Regeldienste bei.


Zum Tätigkeitsbereich der MBE gehören ferner:


eine Verweisberatung hinsichtlich anderer allgemeiner und spezieller Beratungsangebote der Länder und des Bundes (wie Angebote der Regeldienste und arbeitsmarktbezogener Programme wie z. B. Faire Integration) sowie


eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, um das eigene Beratungsangebot bekannt zu machen.


2.4.3.
Einzelheiten zur Aufgabenerledigung werden vom BAMF verbindlich festgelegt und bei Bedarf angepasst.


2.5.
Beratungspersonal


2.5.1.
Um eine zielgerichtete, effiziente Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, ist der Einsatz hauptamtlicher Migrationsberatender, die über ein hohes Maß an fachlicher und persönlicher Qualifikation verfügen, unabdingbar.


2.5.2.
Einzelheiten zur fachlichen und persönlichen Qualifikation des Beratungspersonals werden vom BAMF verbindlich festgelegt.


3.
Zuwendungsempfänger


3.1.
Die vom BAMF mit der Durchführung der MBE betrauten Organisationen (Träger) sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (hier: Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Diakonie Deutschland, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) und der BdV – Bund der Vertriebenen.


3.2.
Im konkreten Bedarfsfall können auf Antrag weitere Organisationen als Träger der MBE zugelassen werden. Diese müssen auf Bundesebene vertreten sein und über eine Organisationsstruktur verfügen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der MBE sicherstellt. Die Anzahl der beauftragten Organisationen darf nicht zu einer Zersplitterung der Trägerlandschaft führen.


Der Zulassungsantrag ist grundsätzlich bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Organisation erstmals eine Zuwendung erhalten soll, beim BAMF zu stellen. Einzelheiten zum Zulassungsverfahren werden vom BAMF verbindlich festgelegt.


3.3.
Die mit der Durchführung betrauten Organisationen müssen grundsätzlich


eine Aufgabenwahrnehmung gemäß Ziffer 2.4. dieser Richtlinie gewährleisten,


ein bundesweites Beratungsangebot sicherstellen und dieses zeitnah geänderten Anforderungen anpassen können,


eine Beratung aller in Ziffer 2.3. dieser Richtlinie genannten Zielgruppen gewährleisten,


über einen fachlich versierten Verwaltungsunterbau verfügen, der die Einrichtung einer Steuerungs- und Koordinierungsstelle für alle inhaltlichen, strukturellen und verfahrenstechnischen Angelegenheiten (Zentralstelle) ermöglicht,


über langjährige praktische Erfahrungen im Bereich der Beratung von Zugewanderten verfügen,


zur Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Integrationsförderung tätigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen bereit sein,


Beratungspersonal einsetzen, das die Qualifikationsanforderungen gemäß Ziffer 2.5. dieser Richtlinie erfüllt,


gemeinnützige Zwecke verfolgen,


den Anforderungen an die projektbezogene Erfolgskontrolle gemäß Ziffer 5.1. dieser Richtlinie nachkommen,


die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel bieten,


einen möglichst hohen Eigenmittelanteil in die Finanzierung der MBE einbringen und


die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem BAMF und den anderen Trägern bei der inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der MBE aufweisen.


3.4.
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege des Zentralstellenverfahrens. Die Zentralstellen der Träger sind Erstempfänger der Zuwendung und nehmen wesentliche Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. Ein entsprechender Aufgabenkatalog wird vom BAMF festgelegt.


4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


4.1.
Modifizierte Festbetragsfinanzierung


Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung als modifizierte Festbetragsfinanzierung gewährt.


Der Zuwendungsempfänger muss einen möglichst hohen Eigenmittelanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in die Finanzierung der MBE einbringen. Der Anteil der Bundeszuwendung (Förderquote) beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.


Eine Eigenbeteiligung unterhalb des Mindestanteils kann das BAMF unter folgenden Bedingungen zulassen:


der Zuwendungsempfänger weist ein finanzielles Unvermögen durch den aktuellsten verfügbaren Jahresabschluss nach und


es besteht ein unabweisbares Bundesinteresse an der Förderung des Zuwendungsempfängers.


Ein unabweisbares Bundesinteresse liegt vor, wenn besondere integrationspolitische Gründe die Zulassung des Zuwendungsempfängers als Träger der Migrationsberatung erfordern. Als Zulassungsgrund gilt vor allem die Sicherstellung der Migrationsberatung für Zielgruppen gemäß Ziffer 2.3.3.


4.2.
Geltung des Besserstellungsverbots


Ein Zuwendungsempfänger, der seine Gesamtausgaben überwiegend (mehr als 50 %) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet, unterliegt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes (HG) dem Besserstellungsverbot. Demnach sind höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) sowie sonstige über- und/oder außertarifliche Leistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen und geringere Arbeitszeiten) nicht förderfähig und müssen aus nicht öffentlich finanzierten Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers getragen werden.


Das Besserstellungsverbot gilt für Entgeltzahlungen sowohl an die Beratungskräfte als auch die Beschäftigten der Zentralstelle.


4.3.
Zuwendungsfähige Ausgaben


4.3.1.
Zuwendungsfähige Ausgaben der Beratungsstellen sind:


a)
Personalkosten und Personalnebenkosten:


Förderfähig sind die Personalkosten (steuerpflichtiges Brutto/Arbeitnehmer) und die Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) bis zur Höhe der Durchschnittswerte gemäß der letztjährigen BMF-Tabelle zu den Personalkostensätzen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen in der Bundesverwaltung, höchstens bis zum Wert der Entgeltgruppe E 9b TVöD der BMF-Tabelle.


Die förderfähigen Personalkosten ergeben sich aus dem tatsächlichen Entgelt, das einer Entgeltgruppe des TVöD nach den Bezugsgrößen der BMF-Tabellen zugeordnet wird. Soweit der Zuwendungsempfänger ein anderes Vergütungssystem als den TVöD anwendet, ist anhand einer Vergleichstabelle des BAMF eine vergleichbare Entgeltgruppe des TVöD zugrunde zu legen.


Soweit die Personalkosten und Personalnebenkosten den jeweils geltenden Durchschnittwert übersteigen, hat der Zuwendungsempfänger den Differenzbetrag aus Eigen- oder Drittmitteln zu bestreiten.


Zur Sicherstellung einer effizienten Aufgabenerledigung legt das BAMF einen förderfähigen Mindeststellenanteil fest.


b)
Miete und Mietnebenkosten für Beratungsräume:


Miete und Mietnebenkosten (Heizung, Wasser und Energieversorgung) für das Beratungsbüro einschließlich Nebenräumen.


c)
Sach- und Verwaltungskosten einschließlich Reisekosten der Beratungskräfte:


Für die folgenden Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Reisekosten wird zur administrativen Vereinfachung eine Pauschale in Höhe von 10 % des Mittelwerts der Personalkosten (Arbeitnehmer-Brutto) gemäß BMF-Tabelle gewährt:


Sachaufwand für den Betrieb der Büroräume: Büroausstattung und Arbeitsmaterialien, Telefon und Mobilfunk, Internetzugang, Betrieb und Unterhalt einer Website;


Verwaltungsaufwand für die Programmabwicklung der MBE;


Reisekosten der Beratungskräfte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung.


d)
Sonstige Maßnahmen der MBE:


IT-Ausrüstung und IT-Dienstleistungen für den Betrieb von Onlineberatung;


Sachausgaben und Honorare für die Aus- und Fortbildung der Beratungskräfte sowie Supervisionen zur Erweiterung ihrer Handlungskompetenzen;


Honorare für Sprachmittelnde und Dolmetschende sowie Equipment und Dienstleistungen des Video-Dolmetschens;


Honorare für Referierende und Moderierende bei Gruppenangeboten;


Sachaufwand (z. B. Miete für Veranstaltungsräume) bei Gruppenangeboten;


Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche.


Verpflegungs- und Reisekosten für Sprachmittelnde, Dolmetschende, Referierende und Moderierende sowie für Ehrenamtliche werden neben den Honoraren und Aufwandsentschädigungen nicht gesondert gezahlt.


Einzelheiten zur Zuwendungsfähigkeit werden vom BAMF verbindlich festgelegt.


4.3.2.
Zuwendungsfähige Ausgaben der Zentralstelle sind:


a)
Personalkosten und Personalnebenkosten:


Förderfähig sind die Personalkosten (steuerpflichtiges Brutto/Arbeitnehmer) und die Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Sofern ein Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot nach § 8 Absatz 2 Satz 2 HG unterliegt, richten sich die förderfähigen Personalkosten und Personalnebenkosten nach dem Tarifgefüge des TVöD. Soweit die Personalkosten und Personalnebenkosten über den Tarifen des TVöD liegen, hat der Zuwendungsempfänger die Differenz aus Eigen- oder Drittmitteln zu tragen.


b)
Sachaufwand für Büroräume (Miete) und die damit verbundenen Nebenkosten, Büroausstattung und Arbeitsmaterialien, Telefon und Mobilfunk, Internetzugang, Betrieb und Unterhalt einer Website.


c)
Verwaltungsaufwand für die Programmabwicklung der MBE.


d)
Reisekosten der Beschäftigten der Zentralstelle nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).


e)
Ausgaben für Veranstaltungen (z.B. Fachtagungen der MBE).


Die Ausgaben der Zentralstelle einschließlich der Koordination auf Landesebene dürfen 7 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten. Hiervon kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden.


4.4.
Erklärung der Gesamtfinanzierung


Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen der Antragstellung versichern, dass die Gesamtfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist.


4.5.
Förderzeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).


4.6.
Stellenflexibilisierung


Ziel der Stellenflexibilisierung ist es, eine weitgehende Flächendeckung der Beraterstellen zu erreichen. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, das vom Bund finanzierte Grundberatungsangebot durch ein finanzielles Engagement der Länder und bzw. oder der Kommunen zu ergänzen. Neben dem finanziellen Eigenanteil der Träger ist eine Kofinanzierung durch Drittmittel (Landes- oder kommunale Mittel) möglich. Bei einer ergänzenden Finanzierung durch weitere Zuwendungsgeber ist sicherzustellen, dass diese die Förderrichtlinie als verbindliche Fördergrundlage anerkennen. Ein Ausfall von Eigenmitteln der Träger oder Mitteln der Länder bzw. Kommunen liegt im Risikobereich der Träger. Der Bund erhöht in diesem Fall seinen Finanzierungsanteil nicht.


4.7.
Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen


Das BAMF als Zuwendungsgeber stellt die bedarfsgerechte regionale Zuordnung der Beratungsressourcen sicher.


Grundsätzlich werden die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Projektfördermittel mittels eines vorgegebenen Schlüssels rechnerisch auf die Länder verteilt („Länderverteilungsschlüssel“). Dieser Schlüssel orientiert sich an den Zahlen der im Ausländerzentralregister erfassten Zugewanderten, den Zahlen der Integrationskursteilnehmenden und der im Controlling der MBE erfassten Beratungsfälle.


Die bedarfsgerechte Zuordnung der Beratungsressourcen innerhalb der Länder erfolgt nach dem Vorgehensmodell zur „Regionalen Verteilung“. Der Zuwendungsgeber kann hierbei besondere regionale Bedarfslagen berücksichtigen.


5.
Projektbezogene Erfolgskontrolle/Vor-Ort-Prüfungen


5.1.
Controlling


Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die Träger der MBE verpflichtet, aktuelle Daten aus dem Beratungsgeschehen zu erheben und dem BAMF zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.


5.2.
Vor-Ort-Prüfungen


Die Erhebung und Auswertung der Daten wird ergänzt durch Vor-Ort-Prüfungen (VOP) der bundesgeförderten Beratungseinrichtungen und der Zentralstellen der Träger. Auf Verlangen ist den Prüfenden Einsichtnahme in alle förderrelevanten Unterlagen einschließlich der Falldokumentationen zu gewähren.


5.3.
Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle/Vor-Ort-Prüfungen werden vom BAMF festgelegt.


6.
Verfahren


6.1.
Antragsverfahren


6.1.1.
Die Zentralstellen der Träger reichen beim BAMF Gesamtanträge ein. Ein regionaler Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.


6.1.2.
Die Zuwendungsanträge sind aus Gründen der Planungssicherheit grundsätzlich bis zum 15. November des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Zuwendung beantragt wird, einzureichen. Nicht rechtzeitig eingehende Anträge können im Regelfall nicht mehr berücksichtigt werden, um eine nahtlose Fortführung der MBE im Einklang mit der projektbezogenen Zuwendungsgewährung nicht zu gefährden.


6.1.3.
Wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen sind Stellen- und Standortübersichten der bundesgeförderten Beratungseinrichtungen. Die Stellen- und Standortübersichten sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Zuwendungsgebers zu erstellen und vorab zwischen allen Zuwendungsempfängern abzustimmen. Der Zuwendungsgeber entscheidet erst durch den Zuwendungsbescheid abschließend über die Anzahl und die regionale Zuordnung der bundesgeförderten Personalstellen bzw. Personalstellenanteile.


6.1.4.
Einzelheiten zum Antragsverfahren werden vom BAMF verbindlich festgelegt.


6.2.
Bewilligungsverfahren


6.2.1.
Zuwendungen werden den jeweiligen Zentralstellen vom BAMF durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.


6.2.2.
Die Zentralstellen als Erstempfänger leiten die bewilligten Mittel an die Letztempfänger auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weiter. Hierzu sind die vom BAMF bereitgestellten Musterverträge zu verwenden. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen zur Durchführung der MBE im Sinne dieser Richtlinie zu kennzeichnen und dem Letztempfänger zur Verfügung zu stellen.


6.3.
Verwendungsnachweisverfahren


Die jeweilige Zentralstelle als Erstempfänger reicht beim BAMF bis zum 30. Juni des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Gesamtverwendungsnachweis ein, bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Themenfelder und Aufbau des Sachberichts und des zahlenmäßigen Nachweises werden vom BAMF im Rahmen der Bestimmungen von Nr. 6.2 ANBest-P festgelegt. Zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gesamtverwendungsnachweises ist es erforderlich, dass die den Zentralstellen nachgeordneten Bereiche als Mittel-/Letztempfänger dem Mittelgeber, als Erstempfänger der Zuwendung, entsprechende Verwendungsnachweise vorlegen. Der Erstempfänger der Zuwendung hat das Recht und die Pflicht zur Prüfung der Verwendungsnachweise und trägt die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch den Letztempfänger.


7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


7.1.
Zur Umsetzung der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sind den Zuwendungsbescheiden die hierzu entwickelten Verhaltensstandards beizufügen.


7.2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten


Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


Berlin, den 26. Mai 2023


HI3-21008/2#58




Bundesministerium des Innern und für Heimat



Im Auftrag



Ina Schöneberg