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Richtlinie vom 26. April 2004 über die Besetzung von Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst

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Bonn, 26. April 2004

LS 23/6235.1/4-Bes-öD







Aufgrund der Aufgaben in der Forschungsschifffahrt bestehen besondere Anforderungen an die Besatzungen von Forschungsschiffen, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen und den Wissenschaftlern und die Vermeidung von Gefahren für die Personen an Bord und die Schiffe bei der Durchführung der Forschungsprojekte. Ziel der folgenden Richtlinie ist die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Sicherheit der Beschäftigten an Bord der Forschungsschiffe im öffentlichen Dienst.



Als Forschungsschiffe im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Forschungsschiffe im Eigentum oder öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes.



Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Art. 5 der Elften Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen folgende Richtlinie. Für Forschungsschiffe im öffentlichen Dienst, die regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben gilt diese Richtlinie als Anordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe in der Fassung der Neufassung vom 26.10.1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322):



I.
Erwägungen


1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat als Flaggenstaat völkerrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Schiffsbesetzung zu genügen.


1.1
Nach Art. 94 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ – BGBL. 1994 II S. 1798) hat jeder Staat für die seine Flagge führenden Schiffe die Maßnahmen zu ergreifen, „die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in Bezug auf die Bemannung der Schiffe unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte“. Eine Unterscheidung zwischen Kauffahrteischiffen und Schiffen des öffentlichen Dienstes wird in Teil VII des SRÜ nicht getroffen.


1.2
Nach Art 94 Abs. 4 SRÜ umfassen diese Maßnahmen „solche, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Größe, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht“.


1.3
Nach Kapitel V Regel 14 Abs. 1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen – BGBl. 1979 II S. 141) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, für Schiffe ihrer Flagge Maßnahmen vorzuhalten, durch die gewährleistet wird, dass alle Schiffe hinsichtlich des Schutzes des menschlichen Lebens auf See ausreichend und sachgemäß besetzt sind.


1.4
Nach Artikel I des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen - BGBl. 1982 II S. 297) sind die Vertragsparteien verpflichtet, durch Umsetzung des Übereinkommens „zu gewährleisten, dass im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind".


1.5
Nach Artikel 13 des Übereinkommens Nr. 180 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996, hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die sich auf die ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes beziehen.


1.6
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat hierzu bestimmte Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere hat er


1.7
in Artikel 13 der Richtlinie 2001/25/EG vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17) die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich zu machen und von ihnen zu fordern, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Seemann, der auf einem ihrer Schiffe angestellt ist, Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten entspricht, sowie dass ihre Schiffe entsprechend den geltenden Anforderungen des Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb besetzt sind;


1.8
in Artikel 17 der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten für alle Schiffe unter ihrer Flagge aufgegeben, eine wirksame mündliche Verständigung betreffend die Sicherheit an Bord sicherzustellen und an Bord von Passagierschiffen zur Sicherstellung der Sicherheitsbelange eine Arbeitssprache festzulegen und im Schiffstagebuch festzuhalten;


1.9
mit Artikel 1 der Richtlinie 1999/63/EG vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33) die genannte Vereinbarung gemeinschaftsweit verbindlich eingeführt.


1.10
Die genannten völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen sind im deutschen Bundesrecht umgesetzt worden.


1.11
Zentraler Bezugspunkt für die Schiffssicherheit ist das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) vom 9. September 1998 (BGBl. I S.  2860) mit der Anlage in der jeweils geltenden Fassung.


1.12
Es erstreckt den Begriff der Schiffssicherheit nach seinem § 1 Abs.  1 auf den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und den Umweltschutz auf See.


1.13
Aus Abschnitt A Ziffern I und VI der Anlage zum SchSG geht die innerstaatliche Inkraftsetzung der genannten Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens und der Regel I/14 sowie des Kapitels VIII des STCW-Übereinkommens hervor.


1.14
Im Abschnitt Arbeitsschutz des Seemannsgesetzes (SeemG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. 1957 II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24.  Dezember 2003 (BGBl. I S.  3002), werden im Zweiten Unterabschnitt (§§ 84 bis 91) detaillierte Regelungen im Hinblick auf die Arbeitszeit auf See und im Hafen getroffen.


1.15
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 116) trägt den internationalen Verpflichtungen des Flaggenstaats Deutschland insbesondere dadurch Rechnung, dass sie im Einklang mit den genannten internationalen und nationalen Vorschriften
a) von der Pflicht des Reeders ausgeht, bei der Schiffsbesetzung hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Eignung des Schiffspersonals
- die Schiffssicherheit,
- den sicheren Wachdienst,
- die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes,
- die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord,
- die sprachliche Verständigung der Besatzung sowie
- die Erfordernisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu gewährleisten (§ 2) und
b) von der Pflicht des Kapitäns ausgeht, nach Maßgabe der Erfordernisse des Schiffsbesatzungszeugnisses für die Einhaltung der sicheren Besetzung des Schiffes zu sorgen (§ 3).


II.
Mindestanforderungen für die Besetzung von Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst


2.1
Aus den genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich die Verpflichtung des Reeders, die Schiffe mit einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten und für die jeweiligen Aufgaben geeigneten Seeleuten zu besetzen und die Verpflichtung des Kapitäns, für die Einhaltung der sicheren Besetzung des Schiffes zu sorgen.


2.2
Bei der Besetzung von Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst ist die Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.


2.3
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchBesV geregelte Verpflichtung des Reeders zur Gewährleistung der sprachlichen Verständigung der Besatzung untereinander ist auf Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst auch zwischen der Besatzung und den Wissenschaftlern im Einsatz zu gewährleisten.


2.4
Inhaber von Befähigungszeugnissen für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach § 4 der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (SchOffzAusbV) in der Fassung der Neufassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBL. I S. 3322), können entsprechend den in den Befähigungszeugnissen nachgewiesenen Eignungen auf Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst beschäftigt werden.


2.5
Die Besatzungsmitglieder von Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst müssen über eine Ausbildung für das Personal auf Fahrgastschiffen, die nicht Ro-Ro-Schiffe sind, nach Regel V/3 des internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978 in Verbindung mit Kapitel V Abschnitt A-V/3 des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung verfügen.


2.6
Soweit die Besatzungen oder einzelne Besatzungsmitglieder des nautischen und technischen Dienstes auf Forschungsschiffen im öffentlichen Dienst nicht beamtenrechtlichen oder tariflichen Arbeitszeitbestimmungen des öffentlichen Dienstes unterliegen, sind die §§ 84 bis 91 und § 101 SeemG über die Arbeitszeiten der Seeleute anzuwenden.


2.7
Alle an Bord beschäftigten Personen müssen eine Sicherheitsgrundausbildung nach Regel VI/1 des internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978 in Verbindung mit Kapitel VI Abschnitt A-VI/1 des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung erhalten.