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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungs-Richtlinie (AER)

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Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungs-
geldverordnung (ATGV) und Aufwandsentschädigung
nach der Aufwandsentschädigungs-Richtlinie (AER)



Fundstelle: GMBl 2011 Nr. 13/14, S. 242



hier:

Übergangsregelung



1.

Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)



2.

Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2000 (GMBl 2000, S. 374)



Bezug:

RdSchr. des AA vom 3. April 2000 – 113-01.131.10 – (GMBl 2000, S. 355), zuletzt geändert durch RdSchr. des AA vom 14. Juni 2006 – 113-01.131.10 – (GMBl 2006, S. 754)



– RdSchr. d. AA v. 25.3.2011 – 113-01.131.10 (19) –



Die oben genannten Vorschriften können wegen der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 geänderten Struktur der neuen Auslandsbesoldung, die am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, nicht mehr wortgetreu angewendet werden. Außerdem sind in der AER Lebenspartnerschaften noch nicht mit Ehen gleichgestellt. Abschnitt I Absatz 2 der AER ist seit der Föderalismusreform nicht mehr anzuwenden.



Die betroffenen Bundesministerien sind überein gekommen, eine Gesamtbereinigung der ATGV und AER anzustreben und bis dahin diese Regelungen mit den aus der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben ersichtlichen Modifikationen anzuwenden. Es ist beabsichtigt, die ATGV und die AER in Kürze entsprechend zu ändern und die Änderung rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. AER-Leistungen werden bis dahin unter Vorbehalt gewährt.



Die Anlagen 7 bis 9 zum Rundschreiben vom 3. April 2000 erhalten die aus den Anhängen 2 bis 4 zu diesem Rundschreiben ersichtliche Fassung.





Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:
Für das Auslandstrennungsgeld zuständige oberste Landesbehörden

 



Anlage 1
zum Rundschreiben des Auwärtigen Amts vom 25.3.2011 – 113-01-131.10 (19)



Anwendung der ATGV und der AER ab Inkrafttreten
der neuen Auslandsbesoldung (1. Juli 2010)



I.
ATGV


§ 13 Absatz 5 Satz 2 (Reisebeihilfen für Familienheimfahrten)



„Empfängern eines Auslandsverwendungszuschlags nach § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes, die in schwimmenden Verbänden eingesetzt sind, und Empfängern eines Auslandszuschlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden.“



Anwendungshinweis:



Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 58a BBesG § 56 BBesG, an die Stelle des § 55 BBesG § 53 BBesG und an die Stelle der Stufe 10 die Stufe 16 tritt.



Erläuterungen:



§ 58a BBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung ist inzwischen durch den wörtlich gleichlautenden § 56 BBesG abgelöst worden. § 55 BBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung ist durch § 53 BBesG ersetzt worden. Der Zonenstufe 10 nach der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung entspricht die Zonenstufe 16 der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung. Da bei der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen nach der neuen Auslandszuschlagsverordnung auch Änderungen der materiellen und immateriellen Belastungen an den Dienstorten berücksichtigt worden sind, die sich seit der vorletzten Änderung der Einstufungen ergeben haben, fallen sechs Dienstorte (Nowosibirsk, Minsk, La Paz, Bogotá, Riad, Djidda) aus dem Anwendungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 2 ATGV heraus und 15 Dienstorte kommen neu dazu (Antananarivo, Lilongwe, Lusaka, Dakar, Harare, Daressalam, Port-au-Prince, Eriwan, Baku, New Delhi, Teheran, Almaty, Islamabad, Damaskus, Ramallah).



II.
AER


1.
Redaktionelle Anwendungshinweise


a)
Abschnitt III Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 (Zuweisung zur Amtsausübung bei einer anderen Behörde):


Ersetzen der Bezugnahme auf § 123a BRRG durch eine Bezugnahme auf § 29 BBG.


b)
Abschnitt VI Absatz 1 Nummer 1, Abschnitt VII Nummer 5 sowie Abschnitt VIII Absatz 3 (Mietzuschuss):


Ersetzen der Bezugnahme auf § 57 BBesG durch eine Bezugnahme auf § 54 BBesG.


c)
Abschnitt VII Nummer 2 und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 2:


Die Bezugnahme auf die Ziffern 54.1.11 bis 54.1.13.4 BBesGVwV verbleibt vorerst, da die Verwaltungsvorschriften noch nicht angepasst worden sind.


d)
Abschnitt VII Nummer 5 (Kaufkraftausgleich):


Ersetzen der Bezugnahme auf § 54 BBesG durch eine Bezugnahme auf § 55 BBesG.


e)
Abschnitt XI Absatz 6 (Auslandsdienstbezüge bei Abordnung)


Ersetzen der Bezugnahme auf § 58 BBesG durch eine Bezugnahme auf § 52 Absatz 3 BBesG.


f)
Abschnitt XII Satz 1 (Zahlung der Auslandsdienstbezüge)


Ersetzen der Bezugnahme auf § 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BBesG durch eine Bezugnahme auf § 52 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BBesG.


2.
Wirkungsgleiche Anwendung


a)
Abschnitt VI Absatz 1 Nummer 2 (Grundmehrkosten bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland)


„Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung im Ausland in Höhe von 10 v. H. und, wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV bezeichneten Personen gehört, 15 v. H. der Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG, jedoch ohne Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss und Auslandskinderzuschlag sowie ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils im Auslandszuschlag.“


Wirkungsgleiche Anwendung:


Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung im Ausland in Höhe von zehn Prozent oder, wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV bezeichneten Personen gehört, von 15 Prozent der Inlandsdienstbezüge und des Auslandszuschlags nach § 52 i. V. m. § 53 BBesG, jedoch


ohne Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG,


ohne Berücksichtigung der immateriellen Anteile nach § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 BBesG und


ohne Zuschläge nach § 53 Absatz 1 Satz 5 und § 53 Absatz 2 Satz 3 BBesG.


Erläuterungen:


Altes Recht:


Bezugsgröße waren bisher die Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG a. F. (= Inlandsdienstbezüge + Auslandszuschlag nach § 55 BBesG a. F. + Auslandskinderzuschlag nach § 56 BBesG a. F. + Mietzuschuss nach § 57 BBesG a. F.), jedoch ohne Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Auslandskinderzuschlag und ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils im Auslandszuschlag.


Neues Recht:


Bezugsgrößen sind jetzt


die Inlandsdienstbezüge und


der Auslandszuschlag nach § 53 BBesG, jedoch ohne Kaufkraftausgleich, ohne Berücksichtigung der im Auslandszuschlag enthaltenen immateriellen Anteile (Anteil für allgemeine immaterielle Belastungen nach § 53 Absatz 1 Satz 3 sowie Anteil für dienstortbezogene immaterielle Belastungen nach § 53 Absatz 1 Satz 4 BBesG) und ohne Zuschläge nach § 53 Absatz 1 Satz 5 und § 53 Absatz 2 Satz 3 (Zuschlag für berücksichtigungsfähige Personen, u. a. Kinder).


Der bisherige Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG a. F.) und der Zuschlag nach § 55 Absatz 7 BBesG a. F., die vorher in separaten Vorschriften geregelt waren, sowie der neu eingeführte Zuschlag zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung nach § 53 Absatz 1 Satz 5 BBesG müssen aus der Bezugsgröße herausgenommen werden.


Der GAD-Ehegattenzuschlag war bisher über § 52 i. V. m. § 55 Absatz 5 Satz 4 BBesG a. F. mit erfasst. Er wurde jedoch bei der hier vorliegenden Fallkonstellation Inland – Ausland in der Praxis nicht gezahlt, da im Regel-Trennungsgeldfall der Ehegatte in Deutschland verbleibt und sich nicht am Auslandsdienstort des Beschäftigten aufhält. Es sind jedoch auch – seltene – Fallkonstellationen möglich, bei denen der Ehegatte zwar den Bediensteten z. B. bei einer Versetzung ins Ausland begleitet, jedoch ein lediges Kind (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 ATGV) oder eine andere verwandte oder verschwägerte Person (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 ATGV) bei Vorliegen von Umzugshinderungsgründen (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 ATGV) vorübergehend (z. B. wegen Beendigung der Schule oder schwerer Erkrankung) alleine im Inland verbleibt.


Der GAD-Ehegattenzuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 BBesG soll somit in die Bezugsgröße Auslandszuschlag weiterhin mit einfließen.


b)
Abschnitt VII Absatz 1 Nummer 3 (Grundmehrkosten bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland) und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 3 (Grundmehrkosten bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland ins Inland)


„Auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten in Höhe eines Betrags, der dem um 15 v. H. geminderten bisherigen Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil entspricht.“


Wirkungsgleiche Anwendung:


Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung im Ausland in Höhe eines Betrags, der dem bisherigen Auslandszuschlag nach § 52 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 bis 6 BBesG ohne Berücksichtigung der immateriellen Anteile nach § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 BBesG und ohne Zuschlag für berücksichtigungsfähige Kinder nach § 53 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 BBesG entspricht und der um 15 Prozent gemindert wird.


Erläuterungen:


Bezugsgröße war bisher der Auslandszuschlag nach § 55 BBesG a.F. ohne den immateriellen Anteil. Aus der Bezugsgröße des Auslandszuschlags nach dem neuen § 53 Absatz 2 bis 6 BBesG müssen die immateriellen Anteile sowie der (bisher separat in § 56 BBesG a. F. geregelte) Auslandskinderzuschlag herausgenommen werden.


c)
Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 4 (Grundmehrkosten bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland ins Inland)


„Auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten für dauernd zum Haushalt im Ausland gehörende Kinder, die sich auch im Ausland aufhalten, in Höhe eines Betrags in Höhe von 10 v. H. des nach Ziffer 3 in der Besoldungsgruppe A 11 zustehenden Betrags.“


Wirkungsgleiche Anwendung:


Grundmehrkosten für Kinder, die dauernd zum Haushalt im Ausland gehören und die sich im Ausland aufhalten, in Höhe von 85 % des nach der Anlage VI.2 zum BBesG für den bisherigen Auslandsdienstort zustehenden Betrags ohne Berücksichtigung der immateriellen Anteile der Grundgehaltsspanne 5 nach § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 BBesG.


Erläuterungen:


Altes Recht:


Der bisherige Auslandskinderzuschlag nach § 56 BBesG a. F. entsprach zehn Prozent des Auslandszuschlags, der einem Bediensteten in der Besoldungsgruppe A 11 (Musterbeamter) nach der bis zum 30. Juni 2010 gültigen Auslandszuschlagstabelle (ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung ab 1. Januar 2010 durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010) in Anlage VIa (verheirateter Beamte, Ehegatte am Dienstort, ohne GAD-Zuschlag) zu § 55 Absatz 2 BBesG a. F. zustand. Dies ergab die Beträge des Auslandskinderzuschlags in der Anlage VIi zum BBesG a. F. Nach Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. Nummer 3 AER war davon der immaterielle Anteil des Auslandszuschlags am bisherigen Auslandsdienstort nach der bis zum 30. Juni 2010 gültigen Liste abzuziehen und der daraus resultierende Betrag um 15 Prozent zu mindern.


Das alte Berechnungsschema für den Betrag der Grundmehrkosten nach Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 4 AER war somit einfacher dargestellt:


Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi zum BBesG a. F., abzüglich immaterieller Anteil im Auslandszuschlag eines Musterbeamten der Besoldungsgruppe A 11 am bisherigen Auslandsdienstort, abzüglich 15 Prozent.


Neues Recht:


Nach dem neuen § 53 BBesG richtet sich der Auslandszuschlag (neben der Zonenstufe) nicht mehr nur nach der Besoldungsgruppe, sondern auch nach der Grundgehaltsspanne. Die im Auslandszuschlag enthaltenen Anteile für allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen nach § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 BBesG bemessen sich jetzt ebenfalls nach der Grundgehaltsspanne.


In der Besoldungsgruppe A 11 betrug das Grundgehalt nach der vom 1. Juli 2009 bis zur Umstellung auf die neue Auslandsbesoldung zum 1. Juli 2010 gültigen Tabelle (ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung ab 1. Januar 2010 durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010) je nach Dienstaltersstufe zwischen 2717 und 3595 Euro. Diese Beträge fielen in der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) veröffentlichten Auslandszuschlagstabelle in Anlage VI.1 zum BBesG in die Grundgehaltsspannen 5 bis 7.


Beim Nachvollziehen des ursprünglichen Berechnungswegs bei der Ermittlung des Kinderzuschlags hätte sich für die Grundmehrkosten nach Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 4 AER ergeben:


Der Zuschlag für nach § 53 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BBesG berücksichtigungsfähige Kinder nach der Anlage VI.2 zum BBesG entspricht 14 Prozent des in der Anlage VI zum BBesG für die Grundgehaltsspanne 5 ausgewiesenen Monatsbetrags. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sind wieder die Anteile für immaterielle Belastungen der Grundgehaltsspanne 5 nach der seit 1. Juli 2010 geltenden Liste der immateriellen Anteile abzuziehen und das Resultat um 15 Prozent zu mindern.


Die oben beschriebene wirkungsgleiche Anwendung erscheint demgegenüber einfacher und transparenter: Der Zuschlag für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt 14 Prozent des in der Anlage VI.1 zum BBesG für die Grundgehaltsspanne 5 ausgewiesenen Monatsbetrags. Verglichen werden müssen also die bis zum 30. Juni 2010 geltende Anlage VIi zum BBesG a. F. (zwölf Zonenstufen) und die mit dem DNeuG veröffentlichte ab 1. Juli 2010 geltende Anlage VI.2 zum BBesG (20 Zonenstufen). Dabei ergibt sich beim geringsten Wert eine Abweichung von 7,41 EUR nach unten (vorher 134,41 EUR gegenüber neu 127 EUR) und beim höchsten Wert eine Abweichung von 26,19 EUR nach oben (vorher 349,81 EUR gegenüber neu 376 EUR). Im Durchschnitt gleichen sich die Beträge in etwa aus.


3.
Berücksichtigung von Lebenspartnerschaften


Die Regelungen, die sich auf den Ehegatten beziehen (Abschnitt IV Absatz 1 Nummer 1, Abschnitt VII Nummer 5, Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 6, Abschnitt XI Absatz 1 Satz 1, Abschnitt XI Absatz 1 Satz 2) sind auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden.



Erläuterung:



Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 – 2 C 56.09 – haben Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend ab dem 3. Dezember 2003 Anspruch auf AER-Leistungen wie verheiratete Beamte; siehe hierzu Abschnitt IV des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2010 – D 3 – 221 400/45.



4.
Streichung von Abschnitt 1 Absatz 2


Abschnitt I Absatz 2 der AER ist seit der Föderalismusreform nicht mehr anzuwenden.



Erläuterung:



Bediensteten anderer Dienstherren, die in den Bundesdienst abgeordnet werden, kann keine Aufwandsentschädigung mehr zugesagt werden, da eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. Nach der Föderalismusreform gilt § 17 BBesG nur noch für Bundesbeamte.






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: KurzübersichtübernachderAERzustehendeLeistungen

Anlage 2: Liste der Auslandsdienstorte (Prozentsätze der immateriellen Anteile im Auslandszuschlag)

Anlage 3: Antrag auf Zahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung