Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über Tierseuchennachrichten

Vom 24. November 1994





Auf Grund des § 78a Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils unverzüglich das Auftreten anzeigepflichtiger Tierseuchen mit; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübertragung, und zwar unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten (TSN)".


2.
Die Mitteilungen umfassen
2.1
Einzelfallmeldungen jeweils unverzüglich nach Auftreten eines Seuchenfalles,
2.2
weitere Meldungen über den Seuchenfall, sobald und soweit dies zu dem in § 78a Abs. 1 des Tierseuchengesetzes angegebenen Zweck erforderlich ist,
2.3
Meldungen über die Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen.


3.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt den Landesbehörden das EDV-Programm "Tierseuchennachrichten (TSN)" über die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere zur Verfügung.


4.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 12. August 1988 (GMBl S. 411) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Bonn, den 24. November 1994



333 – 3602/1



Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jochen Borchert