Richtlinien zur Förderung der Wildnisentwicklung in Deutschland
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Richtlinien
zur Förderung der Wildnisentwicklung
in Deutschland
Vom 24. Juni 2019
Fundstelle: BAnz AT 09.07.2019 B3
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- Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat beschlossen, zur Umsetzung des sogenannten 2 %-Wildnisziels der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt (NBS) beizutragen, indem sie einen Wildnisfonds einrichtet, der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) umgesetzt wird.
Mit den Maßnahmen des Wildnisfonds soll die Entwicklung und Sicherung von Wildnisgebieten im Sinne der NBS in Deutschland unterstützt werden. Wildnisgebiete im Sinne des 2 %-Ziels der NBS sind ausreichend große, (weitgehend) unzerschnittene, nutzungsfreie Gebiete, in denen ein vom Menschen unbeeinflusster Ablauf natürlicher Prozesse dauerhaft gewährleistet ist. Wo immer dies möglich ist, sollen Wildnisgebiete für die Menschen erlebbar sein und so zur Vermittlung der Wertschätzung wilder unberührter Natur in der Bevölkerung beitragen. Die Qualitätskriterien für Wildnisgebiete im Sinne der NBS sind als Fachposition von Bundesamt für Naturschutz (BfN) und BMU veröffentlicht und in die Hinweise zu dieser Richtlinie aufgenommen.
Ziel dieser Richtlinie ist es, dazu beizutragen, dass sich die Natur auf mindestens 2 % der Landesfläche Deutschlands wieder nach ihren Gesetzmäßigkeiten entwickeln kann und damit eine relevante Fläche gesichert wird, um unversehrte natürliche Lebensräume für künftige Generationen zu schützen. Bezugsebene des 2 %-Ziels ist die gesamte Landesfläche Deutschlands. Der Bund hat dementsprechend ein erhebliches Interesse daran, bundesweit insbesondere in Wäldern, auf Mooren, an Fließgewässern, an den Meeresküsten, im Hochgebirge, in Bergbaufolgelandschaften und auf ehemaligen Truppenübungsplätzen großflächige Wildnisgebiete zu sichern.
Gegenwärtig machen großflächige Wildnisgebiete im Sinne der NBS sowie das darüber hinaus gesicherte Flächenpotenzial für eine Entwicklung hin zu Wildnisgebieten etwa 0,6 % der Landesfläche aus. Um hier im Rahmen des gesamtstaatlich repräsentativen Anteils an der Umsetzung des 2 %-Ziels bzw. in Zusammenhang mit bestehenden Förder- oder Eigentumskulissen des Bundes einen Anreiz zu schaffen, weitere Flächen für den Prozessschutz (Sicherung einer weitgehend natürlichen Entwicklung ohne menschliche Einflüsse) zur Verfügung zu stellen, soll der Fonds die Möglichkeit eröffnen, potenzielle Wildnisgebiete zu sichern sowie geeignete Prozessschutzgebiete (wie z. B. geeignete Flächen des Nationalen Naturerbes) und bestehende Wildnisgebiete (z. B. die Kernzonen der Nationalparke und großflächige Kernzonen der Biosphärenreservate) zu erweitern bzw. zu arrondieren und die erforderlichen Flächen so schnell wie möglich aus der Nutzung zu nehmen und langfristig zu sichern. Hierfür kann im Einzelfall auch der Flächentausch eine geeignete Maßnahme sein, nämlich dann, wenn Flächeneigentümer von geeigneten Arrondierungs- oder Erweiterungsflächen nicht an einem Verkauf, sondern an einem Tausch mit einer gleichwertigen Fläche im räumlichen Bezug interessiert sind. Der Flächenanteil großflächiger Wildnisgebiete soll so sukzessive substanziell gesteigert werden in Richtung des Zielwertes 2 % der Landesfläche. Kriterien für förderfähige Flächen sind in den Hinweisen zu dieser Richtlinie enthalten.
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- Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Vorhaben, die zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Ziels beitragen und die im Ankauf oder Eintausch einer Fläche oder dem Ausgleich für einen dauerhaften Nutzungsverzicht, verbunden mit der im Zuwendungsbescheid festgelegten Sicherung der Fläche für die Wildnisentwicklung bestehen.
2.2 Innerhalb der Vorhaben können folgende Maßnahmen gefördert werden:
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- Ankauf von Wildnisgebieten oder wesentlicher Teile von ihnen, nebst Nebenerwerbskosten.
- b)
- Ankauf von Flächen zur Arrondierung oder Erweiterung von Wildnisgebieten oder geeigneten Prozessschutzgebieten, nebst Nebenerwerbskosten. In Einzelfällen können auch Flächen erworben werden, die als Tauschflächen für Arrondierungs- oder Erweiterungsflächen verwendet werden sollen.
- c)
- Ankauf des Nutzungsrechts oder finanzieller Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen von Wildnisgebieten oder wesentlichen Teilen von ihnen.
- d)
- Ankauf des Nutzungsrechts oder finanzieller Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen von Flächen zur Arrondierung oder Erweiterung von Wildnisgebieten oder geeigneten Prozessschutzgebieten.
Flächen in Landeseigentum können grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung sein.
Die Förderung des Grunderwerbs ist auf den Verkehrswert der Fläche begrenzt.
Ausgleichszahlungen für den dauerhaften Nutzungsverzicht dürfen nur geleistet werden, wenn der Flächenerwerb nicht umsetzbar ist. Ausgleichszahlungen dürfen den Verkehrswert der Fläche nicht überschreiten.
Die Notwendigkeit der Ausgaben ist grundsätzlich durch ein aktuelles Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Gutachters zu belegen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2.3 Der Zuwendungsgeber bzw. die Bewilligungsstelle führt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung eine Evaluation der richtlinienkonformen Verwendung der geförderten Flächen entsprechend den Auflagen im Zuwendungsbescheid durch.
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- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein.
Nicht antragsberechtigt sind die Länder.
Keine Förderung wird gewährt zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers dienen, werden nicht gefördert.
4.2 Die Kofinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ausgeschlossen.
4.3 Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben.
4.4 Die Flächenerwerbe/Vereinbarungen eines Nutzungsverzichts müssen grundsätzlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
4.5 Die Flächenerwerbe/Vereinbarungen eines Nutzungsverzichts müssen spätestens in dem Kalenderjahr nach der Bewilligung der Zuwendung durch Eintragung im Grundbuch bzw. Auflassungsvormerkung abgeschlossen sein.
4.6 Tauschflächen müssen spätestens nach zehn Jahren gegen Flächen zur Arrondierung und Erweiterung von Wildnisgebieten bzw. geeigneten Prozessschutzgebieten eingetauscht werden. Der Tausch ist dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen. Der Tausch kann auch im Rahmen eines Flurneuordnungsverfahrens oder eines Verfahrens für den freiwilligen Landtausch erfolgen. In diesen Fällen muss das Verfahren innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist eingeleitet sein.
4.7 Die Naturschutzziele im Sinne des Prozessschutzes sind für die erworbenen oder eingetauschten Grundstücke und für Grundstücke, für die Ausgleichszahlungen für einen dauerhaften Nutzungsverzicht geleistet wurden, durch eine entsprechende Eintragung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch dauerhaft dinglich zu sichern. Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstücks ist ein eventueller Erstattungs- und Zinsanspruch mindestens in Höhe der für die betreffende Fläche bewilligten Bundesmittel zugunsten des Bundes grundbuchlich zu sichern und an den Bestand einer auf die entsprechende Fläche bezogenen Betrauung entsprechend Nummer 5.3 zu knüpfen.
4.8 Der Zuwendungsempfänger trägt gegenüber dem Fördermittelgeber die dauerhafte Verantwortung für Folgeverpflichtungen und Folgekosten.
4.9 Auf Anforderung hat der Fördermittelempfänger der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH auf den geförderten Flächen erhobene und erarbeitete Evaluations- und Monitoringdaten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls durch eine Dokumentation zu ergänzen.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
- 5.2
- Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für den Erwerb der Flächen oder für den Ausgleich eines dauerhaften Nutzungsverzichtes inklusive der notwendigen Erwerbsnebenkosten. Der Finanzierungsanteil des Bundes beträgt bis zu 100 % dieser Ausgaben. Im Falle einer 100 %-Förderung stellt dies eine Vollfinanzierung dar, wenn der Kauf der Fläche oder des Nutzungsrechts anderweitig nicht zustande kommen könnte. Das notwendige Eigeninteresse wird durch die verpflichtende Übernahme der dauerhaften Folgekosten (Grundsteuer, Verkehrssicherungspflichten etc.) dokumentiert. Die Finanzierung kann grundsätzlich auch anteilig durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erfolgen. Die Höhe des Förderanteils ist entsprechend anzupassen.
- 5.3
- Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Förderung erfolgt nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Im Zuwendungsbescheid als Betrauungsakt der Bewilligungsbehörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger werden Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Zuwendungsempfänger und das betreffende Gebiet, gegebenenfalls die Art etwaiger dem Zuwendungsempfänger gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung sowie der Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung und zur Rückforderung festgelegt und auf den DAWI-Beschluss verwiesen. Spätestens im zehnten Jahr nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird die Umsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Managementplan (siehe Nummer 7.3) evaluiert. Auf dieser Basis kann die erneute Betrauung gemäß DAWI-Beschluss erfolgen.
- 5.4
- Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingten Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 anfallen.
5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrags sowie Folgeaufwand, der durch das Vorhaben entsteht, Ausgaben für die Erstellung des Managementplans (siehe Nummer 7.3) sowie Betriebsausgaben.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-GK) zugrunde gelegt.
6.2 Einnahmen durch Jagdpacht, aus der Verpachtung von Gewässern oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die z. B. im Rahmen von genehmigten Initialmaßnahmen durchgeführt werden bzw. aufgrund rechtlicher Verpflichtungen unerlässlich sind, müssen entweder zur Deckung der Betriebsausgaben und Kosten der Prozessschutzmaßnahmen verwendet oder (im Fall von Jagdpacht gegebenenfalls anteilig) an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
6.3 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach diesen Richtlinien schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere Zuwendungen und Einnahmen, die mit der Durchführung des Vorhabens erzielt werden – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
6.4 Der Eigentümer der Fläche muss seinen Verzicht auf jeglichen Rechtsbehelf gegenüber einer Sicherung (z. B. als Naturschutzgebiet oder Nationalpark), die den Prozessschutz als Schutzzweck festschreibt, erklären.
6.5 Der Eigentümer der Fläche muss sein Einverständnis zur Veröffentlichung der flächenscharfen Abgrenzung der geförderten Flächen sowie des dadurch entstandenen Wildnisgebiets bzw. geeigneten Prozessschutzgebiets erklären.
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- Verfahren
7.1 Das BMU gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Das BMU wird bei der Umsetzung dieser Förderrichtlinie durch die ZUG unterstützt.
7.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind elektronisch und schriftlich bei der ZUG einzureichen.
Die ZUG bietet ein elektronisches Antragsverfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsformulare sind im Internet unter www.z-u-g.org/aufgaben/wildnisfonds/ zu finden.
7.3 Im Förderantrag sind die genaue Lage und Größe des Grundstücks anzugeben, gegebenenfalls ist ihr Bezug zu einem Wildnisgebiet bzw. einem geeigneten Prozessschutzgebiet darzustellen und ein Konzept vorzulegen, wie die Qualitätskriterien für Wildnisgebiete im Sinne der NBS innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfüllt werden können. Außerdem ist nachzuweisen, dass das Land, auf dessen Fläche die zur Förderung beantragte Fläche liegt, über das beabsichtigte Projekt informiert wurde. Ein Managementplan für das Wildnisgebiet – in Abstimmung mit gegebenenfalls angrenzend und/oder übergreifend bereits vorliegenden Managementplänen – ist entsprechend den Qualitätskriterien innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Bewilligung vorzulegen.
Den Beauftragten des BMU und der ZUG sind hinsichtlich des geförderten Projekts – auch nach dem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises – auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf Zuwendung damit einverstanden, dass zum Zwecke einer Evaluierung durch die ZUG oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen genommen werden kann. Die ZUG behält sich wiederkehrende Überprüfungen der Projekte vor.
Die ZUG kann vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die den Antrag ergänzen oder erläutern (z. B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes), verlangen.
7.4 Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung sowie das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Bewilligung. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das mittelbare Abrufverfahren über „profi online“. Die Verwendungsnachweise werden über „profi online“ eingereicht.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
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- Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030. Sie werden alle drei Jahre evaluiert und auf Grundlage dieser Evaluierung überarbeitet.
Bonn, den 24. Juni 2019
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Nicola Breier