Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kraftfahrsachverständigengesetz

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Kraftfahrsachverständigengesetz

Vom 24. Mai 1972



Nach § 19 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Zu § 2:
Vor Erteilung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer hat die Anerkennungsbehörde insbesondere durch Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) und beim Bundeszentralregister zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen.
2.
Zu §§ 5, 8:
Die amtliche Anerkennung eines Sachverständigen oder Prüfers ist von der Anerkennungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der Anerkennungsbehörde von Amts wegen nachteilige Tatsachen mitzuteilen, die ihm über einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer bekannt werden.
Die Anerkennungsbehörde hat die Sachverständigen und Prüfer in ein Verzeichnis (Sachverständigen- und Prüferverzeichnis) einzutragen.
Der Ausweis für Sachverständige und Prüfer muss dem Muster nach Anlage 1 entsprechen. Die vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrsachverständigengesetzes ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1972.
In den Ausweis ist die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr einzutragen.
3.
Zu §§ 7, 8:
Die Anerkennungsbehörde hat das Ruhen oder Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer im Sachverständigen- und Prüferverzeichnis zu vermerken. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist von der zuständigen Anerkennungsbehörde hierüber zu unterrichten.
4.
Zu § 16:
Die Anerkennungsbehörde nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes hat dem Bediensteten, der amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer nach diesen Bestimmungen ist oder war, die Dauer seiner Sachverständigen- oder Prüfertätigkeit im öffentlichen Dienst und den Grund ihrer Beendigung zu bescheinigen.





Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Ausweis für Sachverständige und Prüfer (Muster)