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Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich „Rationelle Energieverwendung, Umwandlungs- und Verbrennungstechnik“

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Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich „Rationelle Energieverwendung, Umwandlungs- und Verbrennungstechnik“

Vom 24. Februar 2006





1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1
Zuwendungszweck


Neue effiziente und umweltfreundliche Technologien sind eine notwendige Voraussetzung für eine langfristig sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Die Modernisierung der Energieversorgung ist in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft. Die Bundesregierung unterstützt diesen Prozess durch Förderung von Forschung und Entwicklung von Energietechnologien im Rahmen ihres 5. Energieforschungsprogramms „Innovation und neue Energietechnologien“ vom 1. Juni 2005 (zu beziehen unter www.bmwi.de).



Das Programm bildet die Grundlage für die Förderpolitik des Bundes in den kommenden Jahren. Zwei Ziele stehen dabei im Vordergrund: Kurz- und mittelfristig soll die Energieforschung einen konkreten Beitrag zur Sicherstellung eines ausgewogenen Energiemixes, Steigerung der Energieproduktivität, Erhöhung des Beitrags der erneuerbaren Energieträger am Primärenergieverbrauch und zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen leisten. Langfristig gilt es, durch Sicherung und Erweiterung der technologischen Optionen die Reaktionsfähigkeit und Flexibilität der Energieversorgung zu verbessern.



Die Bundesregierung unterstützt vorrangig die Forschungsbereiche, die diesen Zielen Rechnung tragen. Für den Bereich „Energieeffizienz“ strebt die Bundesregierung eine Verdopplung der Energieproduktivität der deutschen Volkswirtschaft bis 2020 gegenüber 1990 an. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Bundesregierung im Rahmen ihres Energieforschungsprogramms im Bereich „Rationelle Energieverwendung, Umwandlungs- und Verbrennungstechnik“ einen besonderen Schwerpunkt.



1.2
Rechtsgrundlage


Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMWi-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.





2.
Gegenstand der Förderung


Die Fördermaßnahmen umfassen folgende Bereiche:

-
Kraftwerkstechnik auf Basis Kohle und Gas: Entwicklung von neuen Verbrennungstechniken für den Kraftwerksbereich einschließlich der Abtrennung des entstehenden CO2 sowie dessen Speicherung.
-
Brennstoffzellen: Entwicklung als viel versprechende Technologie zur umweltfreundlichen und effizienten Gewinnung von Strom und Wärme, insbesondere Technologien zur Kostensenkung und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit.
-
Speichertechnologien und Wasserstoff: insbesondere elektrische Energiespeicher und umweltfreundliche und wirtschaftliche Herstellung und Speicherung von Wasserstoff.
-
Energieoptimiertes Bauen: Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs in Gebäuden, bei denen ein besonders hohes Energieeinsparpotential besteht. Dazu gehören auch Einspartechnologien in Haushalten sowie Technologien in den Bereichen Fernwärme und Wärmespeicher.
-
Energieeffizienz in der Industrie, im Gewerbe, im Handel und bei Dienstleistungen: Entwicklung von modernen Technologien zur Energieeinsparung.
-
Systemanalyse und Informationsverbreitung: Querschnittsaktivitäten.


Details zu Förderschwerpunkten in den genannten Bereichen sind dem 5. Energieforschungsprogramm „Innovation und neue Energietechnologien“ zu entnehmen.





3.
Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die für die Durchführung der Forschungsaufgaben personell und materiell entsprechend gerüstet sind. Die Antragsteller müssen die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermuntert.



Hinsichtlich KMU gilt die seit dem 1.1.2005 gültige Definition der EU-Kommission für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Einzelheiten können dem BMWi-Merkblatt - Vordruck 0119 –

(http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmwi/pdf/0119.pdf)

sowie den Informationen des EU-Portals

(http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm)

entnommen werden.



Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.





4.
Zuwendungsvoraussetzungen


Die Themen, die gefördert werden können, sind im 5. Energieforschungsprogramm „Innovation und neue Energietechnologien“ im Kapitel 2.1.1 „Rationelle Energieumwandlung“ beschrieben. Das Programm gibt den Rahmen vor, formuliert die Grundzüge der Förderpolitik und bildet die Basis, auf deren Grundlage die Förderentscheidungen getroffen werden.



Der vom Ministerium beauftragte Projektträger (PT) prüft jedes beantragte Vorhaben auf der Grundlage des vorgenannten Programms, der unter Nr. 7 aufgeführten Kriterien sowie der zuwendungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Das Prüfergebnis ist eine wesentliche Grundlage für die abschließende Prüfung und endgültige Förderentscheidung durch das Ministerium.



Notwendige Voraussetzung ist die Sicherstellung der bestmöglichen Verwertung der Ergebnisse. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.



Die Partner (in der Regel Unternehmen und/oder wissenschaftliche Institute) eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMWi vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, dessen Abschluss dem PT angezeigt werden muss. Einzelheiten können einem BMWi-Merkblatt - Vordruck 0110 –

(http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmwi/pdf/0110.pdf)

entnommen werden.



Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag dargestellt werden.





5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.



Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMWi-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.



Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.



Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt in einigen Fällen (z. B. für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.





6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98), die auch im BMWi für Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie angewendet werden.



Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), die auch im BMWi für Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie angewendet werden.





7.
Verfahren


7.1
Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Tel.: 02461 61 3363, Fax: 02461 61 3131

www.fz-juelich.de/ptj



Energieoptimiertes Bauen; Energieeffizienz in der Industrie, im Gewerbe, im Handel und bei Dienstleistungen; Informationsverbreitung

PTJ-ERG1@fz-juelich.de



Kraftwerkstechnik auf Basis Kohle und Gas; Brennstoffzellen;Speichertechnologien und Wasserstoff

PTJ-ERG2@fz-juelich.de



Systemanalyse

PTJ-GIN@fz-juelich.de



beauftragt.



Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular_bmwi.html  

abgerufen werden.



Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen:

(http://www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html).



7.2
Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren


Anträge sind auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen zu stellen. Für die Bewertung der Förderaussichten ist es zweckmäßig, vor der formellen Antragstellung zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache beim Projektträger einzureichen. Zu den Skizzenformularen aus dem easy-Antragsassistenten (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html) soll eine maximal fünfseitige Projektbeschreibung beigefügt werden, durch die die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

-
Thema und Ziel
-
Bezug zu den förderpolitischen Zielen
-
Stand der Wissenschaft und Technik
-
Neuheitsgrad
-
Arbeitschwerpunkte
-
wissen- und wirtschaftliche Verwertbarkeit
-
Qualifikation und Expertise des Antragstellers
-
geschätzter Gesamtaufwand.


Die Interessenten werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung der Projektskizze und die Aussichten eines formellen Förderantrages informiert.



Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten „easy“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.



Die eingegangenen Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses nach folgenden Kriterien bewertet:

-
Beitrag zu den förderpolitischen Zielen des Energieforschungsprogramms
-
Arbeitsziel und Realisierungschancen (Innovationsgehalt unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Standes der Wissenschaft und Technik, Originalität, etc.)
-
Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung)
-
Verwertungsplan (wissen- und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Anschlussfähigkeit)
-
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Ausgaben/Kosten
-
Qualifikation und Expertise des Antragstellers
-
Bonität des Antragstellers


Auf der Grundlage der Bewertung entscheidet das BMWi nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.



Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.





8.
Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





Bonn, den 24. Februar 2006