Logo jurisLogo Bundesregierung

Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

Zurück zur Teilliste Auswärtiges Amt

Bekanntmachung
der Begründung der Verordnung
zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts
und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung



Vom 23. Juli 2018



Fundstelle: BAnz AT 07.08.2018 B1





Nachstehend wird die Begründung zu der am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) bekannt gegeben (Anlage).



Berlin, den 23. Juli 2018



Auswärtiges Amt



Im Auftrag
Wagner-Mitchell



Anlage



Begründung zur Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)



Gültig ab 1. Januar 2019



A. Allgemeiner Teil



I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen


Die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) und die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) können wegen der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 geänderten Struktur der neuen Auslandsbesoldung, die am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist, nicht mehr wortgetreu angewendet werden. Die betroffenen Bundesministerien sind übereingekommen, eine Gesamtbereinigung der ATGV und AER anzustreben und bis dahin die bisherigen Regelungen mit einigen Anpassungen anzuwenden (Rundschreiben des Auswärtigen Amts [AA] vom 25. März 2011, GMBl S. 242).



Die Regelungen der ATGV und insbesondere der AER sind durch die Anpassung an die Reform der Auslandsbesoldung noch komplizierter und schwerfälliger geworden und bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung und Vereinfachung.



Der Rechtszustand der Aufteilung des Auslandstrennungsgeldrechts auf die ATGV und die AER soll beseitigt werden. Die ATGV war ehemals aus steuerlichen Gründen (das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 sah eine weitgehende Besteuerung des Auslandstrennungsgelds vor) umstrukturiert und ein Teil des Regelungsinhalts in die neu geschaffene AER ausgelagert worden. Die steuerfreien Regelungstatbestände der AER werden jetzt wieder – wenn auch in anderer Struktur – in die ATGV integriert. Die AER wird durch gesonderten Rechtsakt aufgehoben.



Die Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts wird in lediglich einer Verordnung (ATGV) realisiert. Dies dient sowohl der Rechtsbereinigung (inhaltliche Integration des AER-Regelungsbedarfs in die ATGV, Eingliederung von Regelungstatbeständen aus der Auslandsumzugskostenverordnung [AUV]) und dem Bürokratieabbau als auch dem Ziel, die Leistungen sachgerechter zu verteilen. Die Regelungen werden zusammengefasst, reduziert und vereinfacht, Leistungen teilweise pauschaliert und Antragserfordernisse auf das notwendige Minimum beschränkt. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand insbesondere für die Beschäftigten, aber auch die Behörden verringert und mehr Transparenz geschaffen.



II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs


1
Derzeitige Rechtslage


Die Vorschriften für verschiedene Personenkreise sind in drei verschiedenen Regelwerken enthalten (ATGV, AER und AUV). Sie sind von der Struktur her – selbst innerhalb der ATGV und AER – teilweise gegenläufig.



a)
Personen, die bereits bisher einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld haben (z. B. Verheiratete, Alleinstehende mit Kind)


Die derzeitige ATGV gilt den trennungsbedingten Grundmehraufwand der Auslandsbeschäftigten für Verpflegung mit dem gleichen pauschalen Tagegeldsatz wie für Inlandsbeschäftigte ab. Dieses Auslandstrennungsgeld wird durch eine Aufwandsentschädigung ergänzt, die den trennungsbedingten Mehraufwand für Unterkunft am Auslandsdienstort abgilt und deren Höhe sich nach der AER richtet. Nach der AER werden (in Abhängigkeit von den Dienstbezügen kompliziert berechnete) Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung am Auslandsdienstort als Aufwandsentschädigung nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gezahlt (Abschnitt VI Absatz 1 Nummer 2, Abschnitt VII Absatz 1 Nummer 3 und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 3 und 4 AER). Daneben werden doppelte Mietkosten wie folgt erstattet: Bei Maßnahmen vom Inland ins Ausland wird der nach Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbleibende Eigenteil an der Miete am neuen Auslandsdienstort übernommen (Abschnitt VI Absatz 1 Nummer 1 AER). Bei Maßnahmen im Ausland und vom Ausland ins Inland werden hingegen die Miete sowie Mietnebenkosten und Wohnungsbewirtschaftungskosten für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort erstattet (Abschnitt VII Nummer 1 und 2 und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 1 und 2 AER).


b)
Personen, die bisher keinen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld haben (Alleinstehende)


Für diesen Personenkreis gibt es bei Abordnungen derzeit Regelungen sowohl in der AUV als auch der AER. Die Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung und Garage im Inland richtet sich nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative und Nummer 6 AUV, die Erstattung von Miete, Mietnebenkosten und Wohnungsbewirtschaftungskosten für eine am bisherigen Auslandsdienstort beibehaltene Wohnung jedoch nach Abschnitt IX AER. Weiterhin werden für diesen Personenkreis bei Erfüllen der Voraussetzungen am neuen Dienstort zusätzlich Leistungen nach den allgemeinen Regeln der AUV, die auch für Sachverhalte ohne trennungsgeldrechtliche Relevanz gelten, gewährt: Auslagen für die vorübergehende Unterkunft werden nach § 14 Absatz 1 AUV und Mehraufwand für Verpflegung nach § 14 Absatz 2 AUV erstattet.


2
Ziel der Neuregelung


Diese über drei verschiedene Regelwerke verstreuten Vorschriften werden in einer einzigen Verordnung (ATGV) zusammengefasst. Die strukturell gegenläufigen Leistungen werden weitgehend angeglichen. Damit wird das Auslandstrennungsgeld an die Systematik des Inlandstrennungsgelds (Trennungsgeldverordnung – TGV) angepasst. Die Einführung eines neu strukturierten pauschalen Tagegelds und eines „auslandstrennungsbedingten Mehraufwands“ bewirkt eine Umstrukturierung der Leistungen, die dadurch weniger abhängig von der Besoldungsgruppe sein werden. Die Beschäftigten brauchen statt mehrerer Anträge auf verschiedene Leistungen nur noch einen einzigen Antrag auf Auslandstrennungsgeld zu stellen.



Die Neustrukturierung der Leistungen betrifft nicht Abordnungen unter drei Monaten, für die nach § 52 Absatz 3 BBesG keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland zustehen. In diesen Fällen wird nach § 12 Absatz 7 ATGV eine trennungsgeldrechtliche Abfindung in gleicher Höhe wie bei einer Auslandsdienstreise gezahlt.



Eine Ausnahmeregelung auf Grund des speziellen Bedarfs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wird mit § 9 Absatz 2 ATGV-E geschaffen, da dort hohe Fallzahlen von Kommandierungen ins Inland unter drei Monaten vorkommen und dieser Personenkreis (ohne Einführung des § 9 Absatz 2 ATGV-E) gegenüber der geltenden Regelung finanziell schlechter gestellt würde. Mit der Ausnahmeregelung wird das vermieden. Das BMVg strebt die Weiterzahlung von Auslandsdienstbezügen bei Abordnungen/Kommandierungen ins Inland für weniger als drei Monate durch eine entsprechende Änderung des § 52 BBesG an. Mit Umsetzung würde die Ausnahmeregelung in der ATGV aufgehoben.



Im Einzelnen:



2.1
Pauschales Auslandstrennungstagegeld


Für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen wird das Auslandstrennungstagegeld nicht mehr wie bisher in Höhe des Satzes nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bis 4 TGV, sondern in Höhe von 75 Prozent nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) bis zur Höhe der Verpflegungspauschale nach § 9 Absatz 4a Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlt. Es deckt in pauschalierender Form sowohl den Mehraufwand für Verpflegung als auch die eigenen, trennungsbedingten Mehrkosten bei einem Einsatz außerhalb des Wohnsitzlandes ab. Die Kappung auf den (Inlands-)Betrag nach § 9 Absatz 4a Nummer 1 EStG erfolgt, da (anders als bei Dienstreisen) auch Auslandsdienstbezüge zustehen. Bei Maßnahmen vom Ausland ins Inland stehen die gleichen Leistungen zu, wie sie nach der TGV bei entsprechenden Maßnahmen im Inland gezahlt werden.



Die Änderung der Bezugnahme von der TGV auf die ARV bzw. das EStG für die Berechnung des Auslandstrennungstagegelds ist auch darin begründet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Steuerfreiheit der Tagegelder künftig auch für Auslandsaufenthalte von bis zu zwei Jahren auf die Sätze der Auslandsreisekostenverordnung bezieht. Würde in der ATGV eine andere Bezugsgröße für das Trennungstagegeld gewählt, käme es in vielen Fällen zu einer kompliziert zu berechnenden Differenzbesteuerung. Diese stünde aber dem Ziel einer Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachung entgegen.



Der erhöhte Satz des Auslandstrennungstagegelds ersetzt zusammen mit dem „auslandstrennungsbedingten Mehraufwand“ (siehe Nummer 2.3) die bisher nach den Vorschriften der AER gezahlten Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung am Auslandsdienstort. Im Gegensatz dazu ist er einheitlich, besoldungsunabhängig und durch die Kappung auf den Inlandssatz praktisch auch zonenstufenunabhängig. Auslandstrennungstagegeld wird nicht gezahlt, wenn die Unterkunft über eine voll ausgestattete Küche verfügt oder eine Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten erfolgt.



In Angleichung an die Systematik des Inlandstrennungsgelds wird auch für Alleinstehende mit getrennter Haushaltsführung als Folge von dienstlichen Maßnahmen ein gleichgelagertes Tagegeld eingeführt. Das neue Tagegeld für Alleinstehende ersetzt und pauschaliert die bisherige Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 2 AUV. Es wird ebenfalls nicht gezahlt, wenn die Unterkunft über eine voll ausgestattete Küche verfügt oder eine Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten erfolgt. Aus Gründen der Vereinfachung hängt die Höhe des Betrags – anders als beim bisherigen Mehraufwand für Verpflegung – jedoch nicht mehr von der Dauer des Aufenthalts und vom Vorhandensein lediglich einer Kochgelegenheit ab. Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 AUV bleibt allerdings bestehen, da sie auch für Umsetzungen oder Versetzungen ohne trennungsgeldrechtliche Relevanz gilt. Die neue Regelung in der ATGV geht als Lex specialis vor. Über die Kollisionsregelung des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV ist sichergestellt, dass die Gewährung von Leistungen nach der ATGV solche nach der AUV ausschließt. Der Antrag auf Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 2 AUV und die Berechnungen der Behörde hierzu entfallen. Auch Alleinstehende brauchen nur einen einzigen Antrag auf Auslandstrennungsgeld zu stellen.



2.2
Auslandstrennungsübernachtungsgeld


Für die Abfindung von doppelten Mietkosten gilt durchgehend für jeden Personenkreis, dass die Belastung durch Miete und Mietnebenkosten für die bisherige Wohnung im Inland (oder bei Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland die Kosten für eine Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort: der nach Gewährung eines Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbliebene Eigenanteil) von den Beschäftigten weiter selbst zu tragen ist. Hingegen werden die vollen Unterkunftskosten (mit Ausnahme gesondert in Rechnung gestellter Verbrauchskosten) am neuen Dienstort übernommen. Dies entspricht dem bisherigen Verfahren bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland und dem Prinzip des Inlandstrennungsgeldrechts (§ 2 Absatz 2 und 4 TGV).



Beispiel:



Ein verheirateter Beamter, A 10, mit einem schulpflichtigen Kind wird im Februar von Berlin nach Nairobi versetzt. Wegen Beschulung des Kindes besteht ein Umzugshinderungsgrund bis zum Schuljahresende. Er behält seine Wohnung in Berlin bei und mietet am neuen Dienstort Nairobi eine Wohnung an.



Im Inland trägt er die Mietkosten selbst, im Ausland wird ihm ein Mietzuschuss nach § 54 BBesG gewährt. Ihm verbleibt ein Eigenanteil an der Miete im Ausland von 22 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Dieser Eigenanteil wird durch die Gewährung von ATG ebenfalls übernommen. Somit hat der Bedienstete keine Mietkosten im Ausland zu tragen.



2.2.1
Mietentschädigung


Für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen bedeutet dies, dass am neuen Auslandsdienstort jetzt auch der (nach Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbleibende) Mieteigenanteil sowie bereits bisher nach § 54 BBesG berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten erstattet werden. Von der Miete werden – wie bisher bei Maßnahmen vom Inland ins Ausland – keine Abzüge für pauschal enthaltene Nebenkosten für Service, Möblierung, Heizung, Klimatisierung, Strom, Wasser und Gas vorgenommen. Nebenkosten sind – wie bisher – nur dann von den Beschäftigten zu tragen, wenn sie nach individuellem Verbrauch gesondert in Rechnung gestellt werden und es sich nicht um nach § 54 BBesG berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten handelt, die jetzt im Rahmen des Auslandstrennungsgelds erstattet werden. Wenn Verpflegung in der Hotelrechnung enthalten ist, wird das Auslandstrennungsübernachtungsgeld – wie bisher bei der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG – für die jeweilige Mahlzeit gekürzt. Ein Mietanerkennungsverfahren, das im Fall von möblierten Wohnungen (nicht bei Hotel, Pension oder Apartmenthotel) vorauszugehen hat, bleibt unberührt.



Diese Regelungen gelten bei dienstlichen Maßnahmen, die eine getrennte Haushaltsführung bedingen, künftig auch für Alleinstehende, die bisher Leistungen nach der AUV erhalten. Ihnen wird ebenfalls Auslandstrennungsgeld am neuen Dienstort gewährt. (Dies ersetzt die derzeitige Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AUV sowie die Erstattung von Auslagen für Unterkunft am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 1 AUV). Letztgenannte Vorschrift in der AUV bleibt allerdings bestehen, da sie auch für dienstliche Maßnahmen ohne trennungsgeldrechtliche Relevanz gilt. Die neue Regelung in der ATGV geht als Lex specialis vor. Über die Kollisionsregelung des § 26 Absatz 2 Satz 1 und des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV ist sichergestellt, dass Leistungen nach der AUV und ATGV nicht nebeneinander gewährt werden. Es entfallen künftig die Anträge auf Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative und Nummer 6 AUV sowie für Auslagen für Unterkunft am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 1 AUV und aufwändige Berechnungen der Behörde hierzu. Auch Alleinstehende brauchen nur noch einen einzigen Antrag auf Auslandstrennungsgeld zu stellen.



2.2.2
Ausgleich für wegfallenden Mietzuschuss


Bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland tragen die Beschäftigten die Miete und Nebenkosten für die beibehaltene Wohnung im Inland – wie bisher – voll weiter. Da bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland und vom Ausland ins Inland auf Grund der Umstellung der Bezüge auf den neuen Auslandsdienstort bzw. auf das Inland der Mietzuschuss nach § 54 BBesG auf die zuschussfähigen Bestandteile der Miete oder für Wohneigentum am bisherigen Auslandsdienstort, wegfällt, wird dies durch eine entsprechende Ausgleichszahlung kompensiert. Damit werden erhöhte Mietkosten abgedeckt, die durch die Auslandsversetzung bedingt sind. Somit müssen die Beschäftigten am bisherigen Auslandsdienstort weiterhin nur ihren nach Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbliebenen Mieteigenanteil tragen. Die Erstattung von Miete, Mietneben- und Wohnungsbewirtschaftungskosten für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort nach Abschnitt VII Nummer 1 und 2 und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 1 und 2 AER für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen und nach Abschnitt IX AER für Alleinstehende entfällt. Die gesonderten Anträge auf Gewährung dieser Leistungen und deren aufwändige Berechnungen durch die abrechnende Behörde sind nicht mehr erforderlich.



2.3
Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand


Wenn die Familie am bisherigen Auslandsdienstort verbleibt, hat sie auch die durch den Auslandseinsatz verursachten spezifischen materiellen und immateriellen Belastungen dieses Dienstortes weiter zu tragen. Der Auslandszuschlag für den bisherigen Dienstort entfällt jedoch wegen Umstellung der Bezüge des Beschäftigten auf den neuen Dienstort. Als Ausgleich erhalten trennungsgeldberechtigte Personen daher bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland und vom Ausland ins Inland einmal 20 Prozent des eigenen Auslandszuschlags am bisherigen Dienstort sowie für die erste berücksichtigungsfähige Person und ggf. Kinder, die am Auslandsdienstort zurückbleiben, die bisherigen Zuschläge zum Auslandszuschlag. Die Beträge unterliegen dem Kaufkraftausgleich. Soweit für diese Personen Auslandszuschlag am neuen Dienstort nach § 53 Absatz 4 (Kinder) und Absatz 5 (Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner) BBesG zusteht, sind diese Summen in Anrechnung zu bringen.



Im Ausnahmefall des § 9 Absatz 2 ATGV-E soll für Verheiratete ein Prozentsatz von 50 Prozent gelten, um Einkommensverluste gegenüber der derzeitigen Regelung zu verhindern.



Auch für Alleinstehende fallen gewisse materielle Mehraufwendungen am bisherigen Dienstort bei Abwesenheit an, beispielsweise erhöhte Nebenkosten für die beibehaltene Unterkunft, Versicherungen oder Dienstleistungen, die nicht für die kurze Zeit einer Abordnung gekündigt werden können. Sie erhalten deshalb ebenfalls den Ausgleich in Höhe von 10 Prozent ihres Auslandszuschlags am bisherigen Dienstort. Der Betrag unterliegt dem Kaufkraftausgleich. Für sie bleibt im Fall des § 9 Absatz 2 ATGV-E der Prozentsatz ebenfalls bei 10 Prozent.



Wenn eine Familie mit Kindern bei einer Abordnung, Umsetzung oder Versetzung vom Inland ins Ausland am Inlandswohnort zurückbleibt, steht im Rahmen der Auslandsdienstbezüge weder ein Zuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 noch nach Satz 3 BBesG zu. Durch die Trennung von mehreren Familienmitgliedern über Ländergrenzen hinweg entstehen aber Mehrbelastungen, die weder durch den einfachen Auslandszuschlag noch das pauschale Auslandstrennungstagegeld ausgeglichen werden können. Daher wird in diesen Fällen ein Betrag in Höhe von 70 Prozent des für diese Personen geltenden Satzes des Auslandszuschlags am neuen Dienstort gezahlt. Soweit für diese Personen doch Auslandszuschlag am neuen Dienstort nach § 53 Absatz 4 (Kinder) und Absatz 5 (Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner) BBesG gezahlt werden (z. B. auf Grund überwiegenden Aufenthaltes der 1. Berücksichtigungsfähigen Person), sind diese Summen in Anrechnung zu bringen.



2.4
Reisebeihilfen für Heimfahrten


Die Regelungen für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten werden für die Alleinstehenden ausgeweitet.



Bisher erhalten Alleinstehende grundsätzlich keine Reisebeihilfen für Heimfahrten. Lediglich im Fall einer Abordnung, Umsetzung oder Versetzung ohne volle Zusage der Umzugskostenvergütung kann die oberste Dienstbehörde auch Alleinstehenden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstorts und der persönlichen Situation der Betroffenen Reisebeihilfen für Heimfahrten gewähren (Sonderregelung des derzeitigen § 13 Absatz 1 Satz 3 ATGV). Auf Grund dessen gewährt das AA in seinem Geschäftsbereich an Auslandsdienstorten, an denen entweder eine Krisenstufe von mindestens 2b (Ausreiseaufforderung für Familienangehörige der Beschäftigten) seit mindestens zwei Monaten besteht, auch Alleinstehenden alle zwei Monate eine Reisebeihilfe für Heimfahrten.



In Angleichung an das Inlandstrennungsgeldrecht (§ 5 Absatz 1 Satz 1 TGV) wird für Alleinstehende ein grundsätzlicher Anspruch auch an Nicht-Krisenorten oder Krisenorten bis Stufe 2a eingeführt, weil bei einer Abwesenheit von mehr als einem halben Jahr auch Alleinstehende gelegentlich in ihrer leer stehenden Wohnung am bisherigen Dienstort nach dem Rechten sehen und gewisse Formalitäten erledigen müssen. Außerdem sollen sie die Möglichkeit erhalten, Kontakte zu ihrer Familie und ihrem sonstigen sozialen Umfeld aufrechtzuerhalten. Alleinstehenden wird eine Reisebeihilfe künftig in doppelten Abständen wie den derzeit trennungsgeldberechtigten Personen gewährt, das heißt alle sechs Monate (§ 13 Absatz 1 Satz 2 ATGV-E). Auch die Alleinstehenden können die erste Reise frühestens nach Ablauf des ersten Monats des Anspruchszeitraums antreten (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ATGV-E).



An Dienstorten mit hoher Krisenstufe ist unter Fürsorgegründen eine Differenzierung zwischen Verheirateten und Alleinstehenden nicht sachgerecht. An Auslandsdienstorten, an denen eine Krisenstufe von mindestens 2b (Ausreiseaufforderung für Familienangehörige der Beschäftigten) seit mindestens zwei Monaten besteht, gewährt das AA sowohl bisher trennungsgeldberechtigten Personen als auch Alleinstehenden nach § 13 Absatz 1 Satz 2 wie bisher auch künftig alle zwei Monate eine Reisebeihilfe für Heimfahrten.



III.
Alternativen


Keine.



IV.
Rechtsetzungskompetenz


§ 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ermächtigt die Bundesregierung zur Regelung von Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgelds durch Rechtsverordnung. Die Regelungskompetenz für das Auslandstrennungsgeld besitzt nach § 83 Absatz 4 BBG und § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) das AA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen.



V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen


Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.



VI.
Verordnungsfolgen


Regelungen werden zusammengefasst, reduziert und vereinfacht, Leistungen teilweise pauschaliert und Antragserfordernisse auf das notwendige Minimum beschränkt.



1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


Der Verordnungsentwurf sieht erhebliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. Der komplette Regelungsinhalt der AER und einige Tatbestände der AUV werden in die ATGV integriert, sodass die AER aufgehoben werden kann. Die Vorschriften wie auch die Berechnung der Leistungen werden vereinfacht. Antragserfordernisse werden erheblich reduziert.


2.
Nachhaltigkeitsaspekte


Die neue ATGV hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.


3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


Siehe Abschnitt D des Vorblatts des Referentenentwurfs.


4.
Erfüllungsaufwand


Siehe Abschnitt E des Vorblatts des Referentenentwurfs.


5.
Weitere Kosten


Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


6.
Weitere Verordnungsfolgen


Es entstehen keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von der Verordnung in gleicher Weise betroffen.


VII.
Befristung; Evaluation


Eine Evaluation ist nicht vorgesehen.



B. Besonderer Teil



Zu Artikel 1 (Auslandstrennungsgeldverordnung)



Zu § 1 (Regelungsgegenstand)



Diese neu eingefügte Vorschrift schreibt ausdrücklich fest, dass die ATGV Fragen der trennungsgeldrechtlichen Abfindung bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen regelt, soweit sie nicht in der für das Inland geltenden TGV geregelt sind.



Zu den §§ 2 und 3 (Anwendungsbereich, Zweck; Berechtigte)



Diese Vorschriften entsprechen inhaltlich den §§ 1, 2 und 6 der derzeitigen ATGV.



§ 2 Absatz 2 Satz 2 regelt die Anrechnung. Auf die Bezeichnung oder Zweckbestimmung der Leistung Dritter kommt es nicht an, da diese in der Regel nicht mit der Bezeichnung oder Zweckbestimmung nach bundesdeutschem Recht identisch ist bzw. vielfach mehreren Zwecken dient.



Der derzeitige § 1 Absatz 4 wird aus systematischen Gründen § 4 Absatz 3.



Zu § 4 (Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld)



Zu Absatz 1



Die Vorschrift entspricht dem derzeitigen § 4 Absatz 1.



Auslandstrennungsgeld nach den §§ 7 bis 9 wird nur gewährt, wenn eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehalten wird (siehe auch § 3 Absatz 2 Satz 1 TGV) und neben einem Haushalt am bisherigen auch am neuen Dienstort ein Haushalt geführt wird. Ein Haushalt kann außer in einer Wohnung auch in einem möblierten Zimmer, einer amtlichen Unterkunft, einer Gemeinschaftsunterkunft und – insbesondere am neuen Dienst- oder Wohnort – auch in einem Hotel, Apartmenthotel oder einer Pension geführt werden (siehe Abschnitt IV Absatz 1 Satz 2 AER).



Es muss „eine“ Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehalten werden. Dabei muss es sich nicht um „die“ bisher bewohnte Wohnung handeln. Ein auf eigene Kosten durchgeführter Wohnungswechsel am bisherigen Dienst- oder Wohnort ist trennungsgeldrechtlich unschädlich. Auslandstrennungsgeld nach den §§ 7 bis 9 wird somit Berechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 auch dann gezahlt, wenn die bisherige Familienwohnung im Zusammenhang mit der Abordnung/Versetzung aufgegeben wird und die Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, bis zur Übersiedlung an den neuen Dienst- oder Wohnort eine vorübergehende Unterkunft (auch wenn es sich dabei um ein Hotel, eine Pension oder eine möblierte Wohnung handelt) am bisherigen Dienst- oder Wohnort beziehen. Der jetzige § 6 Absatz 2 und der jetzige § 7 Absatz 2 ATGV entfallen.



Bei Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 kann in der Regel unterstellt werden, dass eine Unterkunft für die zurückbleibenden Personen beibehalten und ein getrennter Haushalt geführt wird.



Zu Absatz 2



Absatz 2 erstreckt die Gewährung von Auslandstrennungsgeld bei Abordnungen oder anderen dienstlichen Maßnahmen mit eingeschränkter oder uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn bei Letzterer die Voraussetzungen des § 5 vorliegen, jetzt auch auf bisher nicht trennungsgeldberechtigte Personen (Alleinstehende).



Auslandstrennungsgeld wird jedoch Alleinstehenden nicht gezahlt, wenn



sie ihre Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort aufgegeben oder untervermietet haben,


der zur Haushaltsführung notwendige Teil der Wohnungseinrichtung aus privaten Gründen an einem anderen Ort untergestellt wird oder


es sich bei der bisherigen Unterkunft lediglich um ein Zimmer in einem Hotel oder einer Pension handelt.


In diesen Fällen können aber bei Erfüllen der Voraussetzungen Auslagen für vorübergehende Unterkunft nach § 14 Absatz 1 AUV und Mehrauslagen für Verpflegung nach § 14 Absatz 2 AUV erstattet werden. Nach der Kollisionsregelung des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV schließen sich die Gewährung von Leistungen nach der ATGV und der AUV gegenseitig aus.



Zu Absatz 3



Entspricht dem derzeitigen § 1 Absatz 4.



Zu § 5 (Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung)



Die Vorschrift entspricht dem jetzigen § 5.



Zu Absatz 1



Absatz 1 entspricht dem derzeitigen § 5 Absatz 1. In Satz 1 wird jetzt präzisiert, dass es sich um eine uneingeschränkte Zusage von Umzugskostenvergütung handeln muss. In Satz 1 Nummer 2 wird für die anerkennungsfähigen persönlichen Umzugshinderungsgründe jetzt zur Klarstellung direkt auf § 12 Absatz 3 BUKG verwiesen. Derzeit wird dieser Bezug nur über Nummer 5.1.6 der Erläuterungen und Hinweise des AA zur ATGV hergestellt sowie in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ATGV und Abschnitt VIII Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AER ausdrücklich genannt.



Zu Absatz 2



Mit Absatz 2 wird die Berufstätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners als neuer Umzugshinderungsgrund bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland aufgenommen. Damit soll die Berufstätigkeit von Ehegatten oder Lebenspartnern gefördert werden, da es auf Grund der besonderen Verhältnisse im Ausland durchweg schwerer ist und mehr Zeit in Anspruch nimmt, eine Arbeit zu finden als im Inland. Die neue Regelung ermöglicht den Beschäftigten mehr Flexibilität, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner aus beruflichen Gründen erst später an den ausländischen Dienstort nachziehen kann. In diesen Konstellationen steht den ins Ausland versetzten Beschäftigten bislang weder der um 40 Prozent erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 BBesG, noch der Ehegattenzuschlag (nach dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst) nach § 53 Absatz 6 Satz 3 BBesG zu. Gleichzeitig entstehen jedoch durch die Trennungssituation über Ländergrenzen hinweg Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung.



Zu Absatz 3



Die Vorschrift klärt die Folgen einer Aufhebung der Umzugskostenzusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.



Die mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbundenen derzeitigen Sondervorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 und des § 8 Absatz 3 und 4 ATGV entfallen. In den Fällen des derzeitigen § 8 Absatz 3 und 4 ATGV wird kein „besonderes Auslandstrennungsgeld“ als Alternative (bisher bestand ein Wahlrecht) zu den Leistungen nach § 14 Absatz 1 AUV (Auslagen für Unterkunft) und § 14 Absatz 2 AUV (Mehrauslagen für Verpflegung) mehr gezahlt, sondern es werden zukünftig nur noch ausschließlich die letztgenannten Leistungen gewährt.



Zu § 6 (Arten des Auslandstrennungsgelds)



Der derzeitige § 3 wird § 6.



§ 6 Nummer 1 Buchstabe a und c unterscheidet zur korrekten steuerlichen Einordnung zwischen Auslandstrennungstagegeld und auslandstrennungsbedingtem Mehraufwand.



Zu § 7 (Auslandstrennungstagegeld)



Zu Absatz 1



Für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen gilt das Trennungstagegeld bis zur Höhe des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) weiterhin Mehraufwand für Verpflegung ab und deckt damit in pauschalierender Form trennungsbedingte Mehrkosten bei einem Einsatz außerhalb des Wohnsitzlandes ab. Der gegenüber der derzeitigen Regelung höhere Tagegeldsatz ersetzt zusammen mit der auslandstrennungsbedingten Mehrbelastung nach § 9 die bisher nach den Vorschriften der AER gezahlten Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung am Auslandsdienstort. Im Gegensatz dazu ist er einheitlich, besoldungsunabhängig und durch die Kappung praktisch zonenstufenunabhängig. Auslandstrennungstagegeld wird dann nicht gezahlt, wenn die Unterkunft über eine voll ausgestattete Küche verfügt oder eine Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten erfolgt.



In Angleichung an die Systematik des Inlandstrennungsgelds wird auch für Alleinstehende im Fall von Abordnungen oder anderen dienstlichen Maßnahmen mit eingeschränkter Zusage von Umzugskostenvergütung ein gleichgelagertes Tagegeld eingeführt. Das neue Tagegeld für Alleinstehende ersetzt und pauschaliert die bisherige Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 2 AUV. Es wird ebenfalls nicht gezahlt, wenn die Unterkunft über eine voll ausgestattete Küche verfügt oder eine Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten erfolgt. Aus Gründen der Vereinfachung hängt die Höhe des Betrags – anders als beim bisherigen Mehraufwand für Verpflegung – jedoch nicht mehr von der Dauer des Aufenthalts und vom Vorhandensein lediglich einer Kochgelegenheit ab. Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 AUV bleibt allerdings bestehen, da sie auch für Versetzungen ohne trennungsgeldrechtliche Relevanz gilt. Die neue Regelung in der ATGV geht als Lex specialis vor. Über die „Kollisionsregelung“ des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV wird sichergestellt, dass die Gewährung von Leistungen nach der ATGV solche nach der AUV ausschließt. Der Antrag auf Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 2 AUV und die Berechnungen der Behörde hierzu entfallen. Auch Alleinstehende brauchen nur noch einen einzigen Antrag auf Auslandstrennungsgeld zu stellen.



Zu Absatz 2



Erhält die berechtigte Person ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Auslandstrennungstagegeld nach § 6 Absatz 2 BRKG – wie derzeit nach § 3 Satz 3 und 4 TGV – zu kürzen. Entsprechend § 4 Absatz 5 TGV erhalten – ebenfalls wie schon jetzt – Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.



Zu Absatz 3



Absatz 3 enthält die derzeit in § 14 Absatz 1 ATGV enthaltenen Kürzungsbestimmungen und entspricht § 4 Absatz 1 TGV. Die Möglichkeit, in den genannten Fällen der Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort aus Billigkeitsgründen trotzdem Trennungstagegeld zu gewähren, wird gestrichen.



Zu Absatz 4



Absatz 4 entspricht § 4 Absatz 2 TGV.



Zu § 8 (Auslandstrennungsübernachtungsgeld)



Für die Abfindung von doppelten Mietkosten gilt künftig durchgehend für jeden Personenkreis, dass die Miete und Mietnebenkosten für die bisherige Wohnung im Inland oder Ausland (das heißt für eine Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort: der nach Gewährung eines Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbleibende Eigenanteil) von den Beschäftigten weiter selbst zu tragen sind. Hingegen werden die vollen Unterkunftskosten am neuen Dienstort als Auslandstrennungsübernachtungsgeld übernommen (mit Ausnahme gesondert in Rechnung gestellter Verbrauchskosten). Dies entspricht dem derzeitigen Verfahren bei Abordnungen/Versetzungen vom Inland ins Ausland und dem Prinzip des Inlandstrennungsgeldrechts (§ 3 Absatz 2 und 4 TGV).



Für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen bedeutet dies, dass am neuen Auslandsdienstort jetzt auch der nach Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG verbleibende Mieteigenanteil sowie bereits bisher nach § 54 BBesG berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten erstattet werden. Von der Miete werden – wie bisher bei Abordnungen/Versetzungen vom Inland ins Ausland – keine Abzüge für pauschal enthaltene Nebenkosten für Service, Möblierung, Heizung, Klimatisierung, Strom, Wasser und Gas vorgenommen. Nebenkosten sind – wie bisher – dann von den Beschäftigten zu tragen, wenn sie nach individuellem Verbrauch gesondert in Rechnung gestellt werden (ansonsten würde eine Doppelabgeltung mit dem Auslandszuschlag für den neuen Dienstort erfolgen) und es sich nicht um nach § 54 BBesG berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten handelt, die jetzt im Rahmen des Auslandstrennungsgelds erstattet werden. Wenn Verpflegung in der Hotelrechnung enthalten ist, wird das Auslandstrennungsübernachtungsgeld – wie bisher bei der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG – für die jeweilige Mahlzeit gekürzt.



Diese Regelung gilt bei dienstlichen Maßnahmen, die eine getrennte Haushaltsführung zur Folge haben aktuell auch für Alleinstehende, die bisher unterschiedlich gelagerte Leistungen nach der AUV erhalten. Ihnen wird durch die Neuregelung ebenfalls Auslandstrennungsübernachtungsgeld am neuen Dienstort gewährt. Sie ersetzt in ihrem Fall die Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 AUV (siehe Änderung im Artikel 2) sowie die Erstattung von Auslagen für Unterkunft am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 1 AUV. Letztgenannte Vorschrift in der AUV bleibt allerdings bestehen, da sie auch für Versetzungen ohne trennungsgeldrechtliche Relevanz gilt. Die neue Regelung in der ATGV geht als Lex specialis vor. Die Kollisionsregelungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 AUV und des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV stellen sicher, dass Leistungen nach der AUV und der ATGV nicht nebeneinander gewährt werden. Es entfallen künftig die Anträge auf Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6 AUV sowie für Auslagen für Unterkunft am neuen Dienstort nach § 14 Absatz 1 AUV und aufwändige Berechnungen der Behörde hierzu. Auch Alleinstehende brauchen nur noch einen einzigen Antrag auf Auslandstrennungsgeld zu stellen.



Bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen vom Ausland ins Inland entspricht die Regelung § 3 Absatz 4 Satz 2 TGV. Hotelkosten in Deutschland werden nach der auch für Dienstreisen geltenden Hotelliste erstattet (im Regelfall bis zu 80 Euro pro Übernachtung). Bei Monatsmieten gilt derzeit eine Obergrenze von monatlich 750 Euro für eine Person und 1 250 Euro für mehrere Personen in Anlehnung an die frühere „Pendlerregelung“ und entsprechend den Obergrenzen einer Erstattung in Krisenfällen. Im Gegensatz zum Ausland sind im Inland auch – gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellte – verbrauchsabhängige Nebenkosten entschädigungsfähig, da bei Abordnungen/Versetzungen vom Ausland ins Inland nach § 52 Absatz 3 BBesG nur noch Inlandsdienstbezüge zustehen.



Als entschädigungsfähige Miete im Sinne dieser Vorschrift gilt – wie bisher – auch eine Vergütung für eine zugewiesene Dienstwohnung.



Ist die berechtigte Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland nach § 53 Absatz 2 Satz 5 BBesG amtlich oder nach § 53 Absatz 2 Satz 4 BBesG in einer unentgeltlich bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und wird der Auslandszuschlag daher auf 85 Prozent gekürzt, ist sie im Ergebnis mit Miete belastet. In diesen Fällen wird – wie bisher – der gekürzte Betrag von 15 Prozent als Übernachtungsgeld erstattet.



Sinn und Zweck des Übernachtungsgelds ist es, sicherzustellen, dass die Beschäftigten nur eine, nämlich die Mietbelastung für die Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienstort zu tragen haben. Fällt am neuen Dienstort keine doppelte Belastung für Miete oder bei Nutzung von Wohneigentum an, z. B. weil zuvor eine unentgeltliche Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten oder auf Grund einer dienstlichen Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Inland erfolgte, wird kein Übernachtungsgeld gezahlt, sondern lediglich ein Betrag in Höhe des bisherigen Mietzuschusses im Ausland.



Dass bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland und vom Ausland ins Inland auf Grund der Umstellung der Bezüge auf den neuen Auslandsdienstort bzw. auf das Inland ein Mietzuschuss nach § 54 BBesG für die beibehaltene Wohnung wegfällt, wird durch die Zahlung nach Nummer 3 kompensiert. Damit werden erhöhte Mietkosten ausgeglichen, die durch die Auslandsversetzung bedingt sind. Die Beschäftigten tragen am bisherigen Auslandsdienstort weiterhin ihren Eigenanteil in der Höhe selbst, wie er nach Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG verblieben ist. Diese Regelung ersetzt die Erstattung von Miete, Mietneben- und Wohnungsbewirtschaftungskosten für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort nach Abschnitt VII Nummer 1 und 2 und Abschnitt VIII Absatz 1 Nummer 1 und 2 AER für bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen und nach Abschnitt IX AER für Alleinstehende. Gesonderte Anträge auf Bewilligung dieser Leistungen und aufwändige Berechnungen der Behörde hierzu sind nicht mehr erforderlich.



Wenn die bisherige Familienwohnung im Ausland im Zusammenhang mit der Abordnung, Umsetzung oder Versetzung aufgegeben wird und die Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, bis zur Übersiedlung an den neuen Dienst- oder Wohnort eine vorübergehende Unterkunft (zum Beispiel Hotel, Pension oder möblierte Wohnung) am bisherigen Dienst- oder Wohnort beziehen, sind die Kosten dafür wie ein Eigenanteil von den Beschäftigten zu tragen. Die Erstattung von Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14 Absatz 1 AUV ist nach der „Kollisionsregelung“ des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV ausgeschlossen.



Zu § 9 (Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand)



Zu Absatz 1



Sowohl für bisher Berechtigte als auch für Alleinstehende laufen gewisse materielle Mehraufwendungen am bisherigen Dienstort bei Abwesenheit weiter, beispielsweise erhöhte Nebenkosten für die Unterkunft, Versicherungen oder Dienstleistungen, die nicht für die Zeit einer Abordnung gekündigt werden können. Deshalb wird der Ausgleich nach Nummer 1 in Höhe von 20 Prozent (bzw. 10 Prozent für Alleinstehende) ihres persönlichen Auslandszuschlags am bisherigen Dienstort gezahlt. Der Betrag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.



Wenn die Familie am bisherigen Auslandsdienstort verbleibt, hat sie die durch den Auslandseinsatz verursachten spezifischen materiellen und immateriellen Belastungen dieses Dienstortes, die im Inland nicht anfallen würden, weiter zu tragen. Dies ist im Auslandszuschlag für den bisherigen Dienstort berücksichtigt, der jedoch wegen Umstellung der Bezüge des Beschäftigten auf den neuen Dienstort entfällt. Als Ausgleich nach Nummer 2 erhalten bereits bisher trennungsgeldberechtigte Personen bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland und vom Ausland ins Inland den Erhöhungsbetrag bzw. die Zuschläge zum Auslandszuschlag für die am bisherigen Dienstort zurückbleibenden Familienangehörigen weiter. Der Betrag unterliegt dem Kaufkraftausgleich. Sofern mit dem Nachzug dieser Personen Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 BBesG für diese Personen zustehen (rückwirkend längstens sechs Monate), muss eine Anrechnung erfolgen, da ansonsten eine Doppelabgeltung gegeben wäre.



Zu Absatz 2



Bei Abordnungen/Kommandierungen des BMVg vom Ausland ins Inland für eine Dauer von bis zu drei Monaten ändert sich das dienstrechtliche Unterstellungsverhältnis der Soldaten. Daher ist es dem BMVg nicht – wie anderen Ressorts – möglich, eine Dienstreise ins Inland anzuordnen und weiterhin Auslandsdienstbezüge zu zahlen. Während des dienstlichen Inlandsaufenthaltes des Bediensteten laufen die finanziellen Verpflichtungen am Auslandsdienstort für die Familie weiter. Für den Bediensteten werden allerdings ab dem ersten Tag der Kommandierung ins Inland die Auslandsdienstbezüge eingestellt und es wird nur noch Trennungsgeld nach § 9 Absatz 1 ATGV-E gezahlt. Um der Situation abzuhelfen, wird mit § 9 Absatz 2 ATGV-E eine Ausnahmeregelung geschaffen, die sicherstellt, dass diese ATG-Berechtigten keine finanziellen Einbußen gegenüber der aktuellen Regelung erleiden.



Zu Absatz 3



Bei Abordnungen, Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kann dem Beschäftigten für Ehegatten/Lebenspartner kein um 40 Prozent erhöhter Auslandszuschlag und für Kinder, die im bisherigen Haushalt zurückbleiben, kein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b BBesG gezahlt werden, da der Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Inland weiter besteht. Die durch die grenzüberschreitende Trennung der Familie entstehende Mehrbelastung kann somit besoldungsrechtlich nicht berücksichtigt werden und wird auch nicht vollständig durch das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 kompensiert. Als Ausgleich wird daher ein Betrag in gleicher Höhe wie in § 53 Absatz 5 Satz 1 BBesG für die gesamte Zeit der Trennung gezahlt. Für die Zeit von bis zu sechs Monaten vor einem Nachzug steht dieser Betrag nachträglich bereits aus § 53 Absatz 5 Satz 1 BBesG zu und muss daher in diesen Fällen angerechnet werden.



Zu § 10 (Vorwegumzug)



Zu Absatz 1



Die Vorschrift ersetzt den derzeitigen § 10 ATGV und Abschnitt X AER und gilt wie bisher für Umsetzungen oder Versetzungen mit uneingeschränkter Zusage von Umzugskostenvergütung. Die Erstattung von Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14 Absatz 1 AUV ist nach der Kollisionsregelung des § 14 Absatz 4 Nummer 3 AUV ausgeschlossen.



Zu Absatz 2



Für eine Unterkunft im Ausland werden alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten erstattet, da sich die berechtigte Person selbst noch am alten Dienst- oder Wohnort aufhält, bereits dort die Mietnebenkosten tragen muss und noch keine Auslandsbezüge nach dem neuen Ort gezahlt werden, mit denen Mietnebenkosten am neuen Dienst- oder Wohnort abgefunden würden.



Zu § 11 (Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort)



Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem jetzigen § 11 ATGV. Sie ist klarer strukturiert und damit dem § 6 TGV angepasst. Eine Gewährung von Mitnahmeentschädigung gibt es im Reisekostenrecht inzwischen nicht mehr.



Zu § 12 (Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen)



Zu Absatz 1



Bisher erhalten Ehegatten oder Lebenspartner, die beide abgeordnet wurden und einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung haben, kein Auslandstrennungs-(tage-)geld nach den jetzigen §§ 6 bis 8 Absatz 1 und 2 und dem jetzigen § 10. Sie können jedoch – wie Alleinstehende – die Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung und Garage im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und 6 AUV oder für eine am bisherigen Auslandsdienstort beibehaltene Wohnung die Erstattung von Miete, Mietnebenkosten und Wohnungsbewirtschaftungskosten nach Abschnitt IX AER geltend machen. Weiterhin können diese Personen bei Erfüllen der Voraussetzungen am neuen Dienstort Auslagen für Unterkunft nach § 14 Absatz 1 AUV und Mehrauslagen für Verpflegung nach § 14 Absatz 2 AUV erhalten. § 26 Absatz 1 Nummer 5 AUV wird jedoch dahingehend geändert, dass keine Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland mehr vorgesehen ist. Künftig werden daher beide berechtigte Personen Auslandstrennungsgeld wie Alleinstehende erhalten. Familienheimfahrten stehen in diesen Fällen alle drei Monate zu, da neben der Beibehaltung der Wohnung auch die räumliche Trennung von der Ehegattin oder dem Ehegatten oder von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner kompensiert werden soll. Steht dem Ehegatten oder dem Lebenspartner der berechtigten Person Trennungsgeld nach § 3 TGV oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gilt das Gleiche.



Zu den Absätzen 2 bis 8



Ansonsten entspricht die Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen dem derzeitigen § 12 ATGV. Absatz 3 wird angepasst und um einen Satz ergänzt, Absatz 4 erlaubt nunmehr die unmittelbare Berücksichtigung von Beförderungen beim Auslandstrennungsgeld und Absatz 7 wird angepasst.



Zu § 13 (Reisebeihilfen für Heimfahrten)



Zu Absatz 1



Die Regelungen für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten werden für die Alleinstehenden ausgeweitet.



Bisher erhalten Alleinstehende grundsätzlich keine Reisebeihilfen für Heimfahrten. Lediglich im Fall einer Abordnung oder Versetzung ohne volle Zusage der Umzugskostenvergütung kann die oberste Dienstbehörde auch Alleinstehenden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstorts und der persönlichen Situation der Betroffenen Reisebeihilfen für Heimfahrten gewähren (Sonderregelung des bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 3 ATGV). Daher gewährt das AA in seinem Geschäftsbereich an Auslandsdienstorten, an denen eine Krisenstufe von mindestens 2b (Ausreiseaufforderung für Familienangehörige der Beschäftigten) seit mindestens zwei Monaten besteht, auch Alleinstehenden alle zwei Monate eine Reisebeihilfe für Heimfahrten.



In Angleichung an das Inlandstrennungsgeldrecht (§ 5 Absatz 1 Satz 1 TGV) wird auch für Alleinstehende an Nicht-Krisenorten und an Krisenorten bis Stufe 2a ein Anspruch auf Reisebeihilfe eingeführt, weil bei einer Abwesenheit von mehr als einem halben Jahr auch Alleinstehende ab und zu in ihrer leer stehenden Wohnung am bisherigen Dienstort nach dem Rechten sehen müssen. Außerdem sollen sie die Möglichkeit erhalten, Kontakte zu ihrer Familie und ihrem sozialen Umfeld aufrechtzuerhalten. Alleinstehenden soll künftig eine Reisebeihilfe im doppelten Zeitabstand wie bisher bereits trennungsgeldberechtigten Personen gewährt werden, das heißt alle sechs Monate. Ein entsprechender Antrag ist bei der Auslandsvertretung zu stellen. Auch Alleinstehende können die erste Reise frühestens nach Ablauf von einem Monat antreten.



An Dienstorten mit hoher Krisenstufe ist unter Fürsorgegründen eine Differenzierung zwischen Verheirateten und Alleinstehenden nicht sachgerecht. An Auslandsdienstorten, an denen seit mindestens zwei Monaten eine Krisenstufe von mindestens 2b (Ausreiseaufforderung für Familienangehörige der Beschäftigten) besteht, gewährt das AA nach § 13 Absatz 1 Satz 2 allen Beschäftigten aus Fürsorgegründen auch künftig alle zwei Monate eine Reisebeihilfe für Heimfahrten, das heißt sowohl bisher trennungsgeldberechtigten Personen als auch Alleinstehenden (auch wenn Letztere nicht unter den Personenkreis des § 4 Absatz 2 fallen, sondern – insbesondere vor Ausbruch einer Krise – mit voller Zusage der Umzugskostenvergütung an den Dienstort versetzt wurden).



Zu Absatz 2



Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Auslandstrennungsgeld vor, so wird es ab dem Tag nach Eintreffen am neuen Dienstort gewährt (§ 14). Absatz 2 stellt klar, dass auch der erste Anspruchszeitraum für Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zeitgleich mit diesem Tag beginnt.



Zu Absatz 3



Um die Planung und Durchführung von Familienheimfahrten flexibler zu gestalten, wird die derzeitige Übertragbarkeitsregelung (nur in den nächstfolgenden Anspruchszeitraum) erweitert, sodass ein Anspruch generell erst nach sechs Monaten verfällt. Damit sind auch gemeinsame Reisen von mehr als zwei Angehörigen an den Dienstort der berechtigten Person beihilfefähig.



Zu Absatz 4



Aus Gründen der Vereinfachung entfällt die Neuberechnung eines Anspruchszeitraums nach Durchführung einer Dienstreise an den Familienwohnort. Dafür entfällt eine noch nicht in Anspruch genommene Reisebeihilfe in dem betreffenden Anspruchszeitraum.



Zu Absatz 5



Satz 2 wird an die zum 1. Juli 2010 (Inkrafttreten des DNeuG) geänderte Struktur der Auslandsbesoldung angepasst, siehe Übergangsregelung vom 29. März 2011 (GMBl S. 242). Die Voraussetzung eines gezahlten Auslandsverwendungszuschlags für berechtigte Personen in schwimmenden Verbänden fällt weg.



Zu Absatz 6



Dieser Absatz wird in Bezug auf die erstattungsfähigen Fahrtkosten für die verschiedenen Personenkreise präzisiert. Heimfahrten sind in allen Fällen auch an einen Ort im Inland möglich, selbst wenn sich die Familienwohnung nicht dort befindet.



Zu § 14 (Anspruchszeitraum)



Die Vorschriften entsprechen inhaltlich den Vorschriften des derzeitigen § 15 ATGV, die präzisiert und an die neuen Regelungen angepasst werden. Der derzeitige § 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist durch die Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts durch die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der ATGV gegenstandslos geworden.



In Absatz 4 wird klargestellt, dass der Trennungsgeldanspruch am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes endet, da für diesen Tag bereits Reisekostenvergütung für die Umzugsreise zusteht. Der derzeitige § 15 Absatz 5 Satz 2 ist hinfällig.



Zu § 15 (Verfahrensvorschriften)



Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem derzeitigen § 16 ATGV. Die Antragsfrist wird auf ein Jahr verkürzt.



Zu § 16 (Übergangsregelungen)



Die neue ATGV gilt für dienstliche Maßnahmen, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen; maßgebend ist das in der behördlichen Verfügung oder im Erlass genannte Datum des Dienstantritts. Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen, die vor dem Tag des Inkrafttretens begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt. Für die Zeit vom 1. Juli 2010 (Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009) bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung gilt die ATGV in der Fassung der Übergangsregelung vom 25. März 2011 (GMBl S. 242).



Zu Artikel 2 (Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung)



Die Gewährung von Auslandstrennungsgeld an bisher nicht trennungsgeldberechtigte Personen (Alleinstehende) ersetzt die Erstattung von Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland (§ 26 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AUV) und einer Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Fahrzeug (§ 26 Absatz 1 Nummer 6 AUV). Falls die bisherige Wohnung im Inland nicht beibehalten wird, können wie bisher Lagerkosten für das Umzugsgut erstattet werden; § 26 Absatz 1 Nummer 5 zweite Alternative AUV bleibt erhalten. Zusätzlich kann in diesem Fall auch eine Garagenmiete erstattet werden. Die Kollisionsregelung des § 26 Absatz 2 Satz 1 AUV stellt wiederum sicher, dass diese Leistungen und Auslandstrennungsgeld nicht nebeneinander gewährt werden.