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Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern und der Musterbescheid für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen
für den Einsatz von Hubschraubern
und
der Musterbescheid für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von
Hubschraubern



Nachstehend gebe ich die mit den Ländern abgestimmten



„Gemeinsamen Grundsätze für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern“ und den Text des unter den Ländern abgestimmten Musterbescheides für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern bekannt.



Die zuständigen Länderbehörden werden nach den Gemeinsamen Grundsätzen sowie unter Zugrundelegung des Musterbescheides verfahren.



Bonn, den 23. Juli 2010
LR 24/6171.5/1
Bundesministerium für Verkehr, Bau Stadtentwicklung
Im Auftrag
Novak





Gemeinsame Grundsätze für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern BMVBS LR 24/6171.5/1



Gegenstand der Gemeinsamen Grundsätze:



1. Die Gemeinsamen Grundsätze beziehen sich auf die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen,



1.1 mit Hubschraubern an Orten außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und zu landen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO),



1.2 mit Hubschraubern die Sicherheitsmindesthöhe zu unterschreiten (§ 6 Absatz 1 LuftVO),



1.3 mit Hubschraubern Freileitungen zu unterfliegen (§ 6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 LuftVO),



1.4 von Hubschraubern Gegenstände oder sonstige Stoffe aufzunehmen, abzuwerfen oder abzulassen (§ 7 LuftVO).



Hinweise



2. Auf Antrag können Allgemeinerlaubnisse erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige schützenswerte öffentliche Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.



3. Allgemeinerlaubnisse werden von den Luftfahrtbehörden der Länder - ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg - erteilt und ohne weiteres für ihren Zuständigkeitsbereich anerkannt.



4. Die Allgemeinerlaubnis gilt ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg und ausgenommen südlich der Linie mit den Koordinaten



47 40 N 09 07 E - 47 35 N 09 40 E - 47 40 N 11 20 E - 47 50 N 12 10 E
47 50 N 12 10 E - 48 00 N 12 10 E - 48 00 N 12 52 E



5. Die Erlaubnisbehörde kann sich die Erteilung nachträglicher Auflagen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorbehalten.



6. Eine Allgemeinerlaubnis entbindet den Hubschrauberführer nicht davon, die von ihm beim Start oder der Landung verursachten Schäden ordnungsgemäß zu regulieren.



Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis



7. Die Allgemeinerlaubnis kann juristischen oder natürlichen Personen erteilt werden. In einer Allgemeinerlaubnis sind die berechtigten Hubschrauberführer zu benennen. Sie müssen Inhaber einer Lizenz für Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer sein.



Für die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis



- zum Unterfliegen von Freileitungen ist eine Gesamtflugerfahrung des Hubschrauberführers von mindestens 400 Stunden auf Hubschraubern,



- für das Streuen und Sprühen von Stoffen ist die Streu- und Sprühberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal Voraussetzung.



Gegen die Hubschrauberführer dürfen keine Tatsachen vorliegen, die sie für den vorgesehenen Einsatz und die aus der Allgemeinerlaubnis herzuleitenden eigenverantwortlichen Entscheidungen ungeeignet erscheinen lassen.



Umfang der Allgemeinerlaubnis



8. In der Allgemeinerlaubnis sind die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften (siehe Ziffer 1.1 bis 1.4), von denen eine Ausnahme erteilt wird, der Gegenstand und der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinerlaubnis festzulegen. Gegebenenfalls sind die Gegenstände oder sonstigen Stoffe, die aufgenommen, abgeworfen oder abgelassen werden dürfen, zu bezeichnen.



Gegenstand einer Allgemeinerlaubnis kann sein:



8.1 Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,



8.2 Flüge im Such- und Rettungsdienst auf Anforderung und unter Koordinierung der SAR-Leitstellen,



8.3 Flüge im Rettungsdienst der Länder,



8.4 Flüge zur Verlegung von Patienten (Ambulanzflüge) und Flüge zum Organtransport (jeweils nur Außenstarts und –landungen),



8.5 Arbeitsflüge



8.5.1 im Werksverkehr,



8.5.2 im Rahmen der aktuellen Berichtserstattung (ohne Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe)



8.5.3 in der Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft,



8.5.4 für amtliche Vermessungen,



8.5.5 die im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung von öffentlichen Verkehrswegen und Versorgungsleitungen stehen,



9. Eine Allgemeinerlaubnis zum Unterfliegen von Freileitungen ist nur bei Einsätzen für die Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft und bei Einsätzen im Such- und Rettungsdienst zulässig.



10. Die Allgemeinerlaubnis kann grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG) erteilen werden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Erlaubnisbehörde, anstelle der unbefristeten Erteilung eine Befristung der Allgemeinerlaubnis vorzusehen.



11. Eine Allgemeinerlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften (z.B. des Naturschutzes) erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.



Einschränkungen und Auflagen



12. In eine Allgemeinerlaubnis sind die erforderlichen Einschränkungen, Auflagen und Hinweise aufzunehmen. Je nach Art und Umfang der Allgemeinerlaubnis kommen hierfür insbesondere in Betracht:



12.1 Der Hubschrauberführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Der Unternehmer und der Flugbetriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens werden hierdurch nicht von ihrer Verantwortung für den dem Hubschrauberführer erteilten Auftrag entbunden.



12.2 Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km Halbmesser um einen Flugplatz ohne Kontrollzone während der Betriebszeit dieses Flugplatzes ist die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zu benachrichtigen. Für Einsätze im Bereich sonstiger Flugplätze bleiben die allgemeinen luftrechtlichen Kommunikationsvorschriften unberührt.



12.3 Außenstarts und Außenlandungen sind nur zulässig, wenn ein Flugplatz im Umkreis von 4 km nicht zur Verfügung steht oder mit Rücksicht auf den Zweck des Einsatzes nicht benutzt werden kann. Die übrigen Vorschriften des § 25 LuftVG bleiben unberührt.



12.4 Außenstarts und Außenlandungen von Hubschraubern sowie das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen von Hubschraubern aus dürfen grundsätzlich



a) nicht in oder über geschlossenen Ortschaften – mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbegebieten,



b) nicht in der Nähe von Menschenansammlungen, wenn diese bei An- und Abflug überflogen werden müssen oder seitlicher Vorbeiflug in einer Entfernung von weniger als 100m erforderlich ist,



c) in Schutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzrechts, ausgenommen bei Arbeitsflügen, nur mit gesonderter Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde stattfinden. Ziffer a) bleibt unberührt.



12.5 Die Sicherheitsmindesthöhe darf im Luftraum



-
über Naturschutzgebieten und Städten, oder


-
über anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen oder


-
über Industrieanlagen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten (§ 6 Absatz 1 LuftVO) nicht unterschritten werden, soweit es sich nicht um SAR-Flüge oder Flüge im Rettungsdienst der Länder handelt.


Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindesthöhe bei Überlandflügen (§ 6 Absatz 3 LuftVO) bleibt unberührt.



Eine Unterschreitung ist nur in dem zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, als Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden.



12.6 Das Unterfliegen der Freileitungen ist nur zulässig, wenn ein Abstand eingehalten werden kann, der unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall in Rechnung zu stellenden Einflüsse das Risiko einer Beschädigung der Freileitungen sicher ausschließt und die Durchführung des Auftrages das Unterfliegen nachweislich erfordert.



12.7 Bei Außenstarts und Außenlandungen



- gilt für den Betrieb der Luftfahrzeugmotoren § 22 Abs. 5 LuftVO entsprechend. Der Rotor eines Hubschraubers darf sich nur in Betrieb befinden, wenn sich ein Hubschrauberführer mit gültiger Musterberechtigung auf dem Sitz des 1. Hubschrauberführers befindet;



- ist die Versorgung des Hubschraubers mit Betriebs- und sonstigen Stoffen nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (Brände, Verunreinigung des Grundwassers usw.) die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.



12.8 Das Außenstart- und -landegelände ist - falls erforderlich - durch Absperrungen so zu sichern, dass niemand gefährdet wird. Wird dasselbe Gelände fortgesetzt für Starts und Landungen benutzt, so ist außerdem mit der Überwachung des Flugbetriebes und mit der Gewährleistung des betriebssicheren Zustandes des Geländes eine sachkundige Person zu beauftragen; eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern und eine ausreichende Sanitätsausstattung sind bereitzuhalten.



Bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen. Eine fortgesetzte Benutzung ist anzunehmen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden.



12.9 Beim Start und bei der Landung ist der Flugweg so zu wählen, dass auch in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden kann.



12.10 Die Zulassungsvorschriften für den Einbau von Vorrichtungen am Hubschrauber zum Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen sind zu beachten.



12.11 Soweit für das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen von Hubschraubern aus Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt. Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die Schäden für Personen oder Sachen durch das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Hubschraubern aus ausschließen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften, z.B. für den Umgang mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsstoffen, zu beachten.



12.12 Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit dem Hubschraubereinsatz stehende schwere Störungen sind unverzüglich der Luftfahrtbehörde anzuzeigen, welche die Allgemeinerlaubnis erteilt hat. § 5 LuftVO bleibt unberührt.



12.13 Der Luftfahrzeugführer hat die Allgemeinerlaubnis im Original oder als Kopie mitzuführen und den zuständigen Ordnungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.



12.14 Zuwiderhandlungen gegen Auflagen zu dieser Erlaubnis können nach § 58 Absatz 1 Nummer 10 und 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Unabhängig hiervon und von der Verfolgung etwaiger Straftaten (s. insbesondere § 60 Absatz 1 Nummer 4 und § 60 Absatz 2 LuftVG) bleibt der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtbeachten ihrer Einschränkungen, Auflagen oder Hinweise vorbehalten. Vorbehalten bleibt weiterhin der Widerruf der Erlaubnis aus anderen wichtigen Gründen.



Beginn der Anwendung und Übergangsvorschrift



13. Die Gemeinsamen Grundsätze werden ab Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer angewendet. Zu demselben Zeitpunkt werden die Richtlinien vom 10. Juli 1998 (NfL I - 212/98) mit den Änderungen vom 11. November 1998 (NfL I-345/98) und 8. Mai 2000 (NfL 1-171/00) aufgehoben.



14. Nach den bisherigen Richtlinien erteilte Allgemeinerlaubnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig, sofern sie nicht vorher widerrufen werden. Die durch die neuen Gemeinsamen Grundsätze gegenüber den bisherigen Richtlinien eingetretenen Änderungen sollen nicht als Widerrufsgrund geltend gemacht werden.



Musterbescheid für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern



A.



Gemäß § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) i. V. m. § 15 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 580) sowie unter Beachtung der Gemeinsamen Grundsätze für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern erteile ich der Firma



bis zum*



die jederzeit widerrufliche*:



1.1 mit Hubschraubern an Orten außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und zu landen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)*,



1.2 mit Hubschraubern die Sicherheitsmindesthöhe zu unterschreiten (§ 6 Absatz 1 LuftVO)*,



1.3 mit Hubschraubern Freileitungen zu unterfliegen (§ 6 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 LuftVO)*,



1.4 mit Hubschraubern Gegenstände oder sonstige Stoffe aufzunehmen, abzuwerfen oder abzulassen (§ 7 LuftVO)*.



Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für



2.1 das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg und ausgenommen südlich der Linie mit den Koordinaten:



47 40 N 09 07 E - 47 35 N 09 40 E - 47 40 N 11 20 E - 47 50 N 12 10 E
47 50 N 12 10 E - 48 00 N 12 10 E - 48 00 N 12 52 E



2.2 Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen*,



2.3 Flüge im Such- und Rettungsdienst auf Anforderung und unter Koordinierung der SAR-Leitstellen*,



2.4 Flüge im Rettungsdienst der Länder*,



2.5 Flüge zur Verlegung von Patienten (Ambulanzflüge) und Flüge zum Organtransport (jeweils nur Außenstarts und –landungen)*,



2.6 Arbeitsflüge*



2.6.1 im Werksverkehr*,



2.6.2 im Rahmen der aktuellen Berichtserstattung (ohne Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe)*,



2.6.3 in der Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft*,



2.6.4 für amtliche Vermessungen*,



2.7 die im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung von öffentlichen Verkehrswegen und Versorgungsleitungen stehen*,



* nicht Zutreffendes streichen



Diese Erlaubnis gilt nicht für



3.1 Rundflüge mit Fluggästen,



3.2 Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern,



3.3 Flüge bei Nacht (ausgenommen Flüge gemäß Ziffer 2.3, 2.4, 2.5),



3.4 Flüge zu privaten Zwecken,



3.5 Luftbildflüge.



Von dieser Allgemeinerlaubnis darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige schützenswerte öffentliche Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.



Diese Allgemeinerlaubnis gilt nur für Flüge der im anliegenden Beiblatt aufgeführten Hubschrauber und Hubschrauberführer. Das Beiblatt ist Bestandteil dieses Bescheides.



B.



Diese Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden:



1. Der Hubschrauberführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Der Unternehmer und der Flugbetriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens werden hierdurch nicht von ihrer Verantwortung für den dem Hubschrauberführer erteilten Auftrag entbunden.



2. Die Hubschrauberführer müssen Inhaber der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer sein und es dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die sie für den vorgesehenen Einsatz und die aus der Allgemeinerlaubnis herzuleitenden Entscheidungen ungeeignet erscheinen lassen.



3. Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km Halbmesser um einen Flugplatz ohne Kontrollzone während der Betriebszeit dieses Flugplatzes ist die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zu benachrichtigen. Für Einsätze im Bereich sonstiger Flugplätze bleiben die allgemeinen luftrechtlichen Kommunikationsvorschriften unberührt.



4. Außenstarts und Außenlandungen sind nur zulässig, wenn ein Flugplatz im Umkreis von 4 km nicht zur Verfügung steht oder mit Rücksicht auf den Zweck des Einsatzes nicht benutzt werden kann. Die übrigen Vorschriften des § 25 LuftVG bleiben unberührt.



5. Außenstarts und Außenlandungen von Hubschraubern sowie das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen von Hubschraubern aus dürfen grundsätzlich



a) nicht in oder über geschlossenen Ortschaften – mit Ausnahme von Industrie und Gewerbegebieten,



b) nicht in der Nähe von Menschenansammlungen, wenn diese bei An- und Abflug überflogen werden müssen oder seitlicher Vorbeiflug in einer Entfernung von weniger als 100 Metern erforderlich ist,



c) in Schutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzrechts (ausgenommen Flüge gemäß Ziffer 2.6) nur mit gesonderter Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde stattfinden. Ziffer a) bleibt unberührt.



6. Die Sicherheitsmindesthöhe darf im Luftraum über Naturschutzgebieten und über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten (§ 6 Absatz 1 LuftVO) nicht unterschritten werden soweit es sich nicht um SAR-Flüge oder Flüge im Rettungsdienst der Länder handelt. In den übrigen Fällen ist eine Unterschreitung nur in dem zur Durchführung der Aufgabe nachweislich erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, als Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindesthöhe bei Überlandflügen (§ 6 Absatz 3 LuftVO) bleibt unberührt.



7. Das Unterfliegen der Freileitungen ist nur zulässig, wenn ein Abstand eingehalten werden kann, der unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall in Rechnung zu stellenden Einflüsse das Risiko einer Beschädigung der Freileitungen sicher ausschließt und die Durchführung des Auftrages das Unterfliegen nachweislich erfordert.



8. Bei Außenstarts und Außenlandungen



- gilt für den Betrieb von Luftfahrzeugmotoren § 22 Absatz 5 LuftVO entsprechend. Der Rotor eines Hubschraubers darf sich nur in Betrieb befinden, wenn sich ein Hubschrauberführer mit gültiger Musterberechtigung auf dem Sitz des 1. Hubschrauberführers befindet;



- ist die Versorgung des Hubschraubers mit Betriebs- und sonstigen Stoffen nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (Bränden, Verunreinigung des Grundwassers usw.) die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.



9. Das Außenstart- und -landegelände ist – falls erforderlich - durch Absperrungen so zu sichern, dass niemand gefährdet wird. Wird dasselbe Gelände fortgesetzt für Starts und Landungen benutzt, so ist außerdem mit der Überwachung des Flugbetriebes und der Gewährleistung eines betriebssicheren Zustandes des Geländes eine sachkundige Person zu beauftragen; eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern und eine ausreichende Sanitätsausstattung sind bereitzuhalten. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen.



Eine fortgesetzte Benutzung ist anzunehmen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden.



10. Beim Start und bei der Landung ist der Flugweg so zu wählen, dass auch in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden kann.



11. Die Zulassungsvorschriften für den Einbau von Vorrichtungen am Hubschrauber zum Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen sind zu beachten.



12. Soweit für das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen von Hubschraubern aus Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt. Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die Schäden für Personen oder Sachen durch das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Hubschraubern aus ausschließen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften, z.B. für den Umgang mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsstoffen zu beachten.



13. Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit dem Hubschraubereinsatz stehende schwere Störungen sind unverzüglich der Luftfahrtbehörde anzuzeigen, welche die Allgemeinerlaubnis erteilt hat. § 5 LuftVO bleibt unberührt.



14. Der Hubschrauberführer hat die Allgemeinerlaubnis im Original oder als Kopie mitzuführen und den zuständigen Ordnungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.



15. Ein Unterfliegen von Freileitungen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für das Absprühen von Schädlingsbekämpfungsstoffen und für ähnliche Aufgaben in der Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft und bei Einsätzen im Such- und Rettungsdienst (SAR) zulässig.



16. Der Erlaubnisinhaber hat der Erlaubnisbehörde jeweils bis zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres Aufzeichnungen über die im Rahmen dieser Erlaubnis durchgeführten Flüge vorzulegen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:



-
Datum,


-
Uhrzeit,


-
Ort,


-
Zweck.


Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.



17. Weitere Auflagen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bleiben vorbehalten.



C.



1. Der Einsatz eines Hubschraubers oder eines Hubschrauberführers, der nicht im Beiblatt aufgeführt ist, stellt ein Vergehen im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 4 LuftVG dar. Abgesehen von den strafrechtlichen Folgen kann ein derartiger Einsatz zum Widerruf dieser Erlaubnis führen.



2. Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Erlaubnis können nach § 58 Absatz 1 Nummer 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Unabhängig hiervon und von der Verfolgung etwaiger Verstöße nach anderen Vorschriften (s. insbesondere § 60 Absatz 1 Nummer 4 und § 60 Absatz 2 LuftVG) bleibt der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtbeachten ihrer Einschränkungen, Auflagen oder Hinweise vorbehalten. Vorbehalten bleibt weiterhin der Widerruf der Erlaubnis aus anderem wichtigen Grund.



D.



Anliegende Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind Bestandteile dieser Erlaubnis.