Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
Fundstelle: VkBl. 2016 Nr. 13, S. 458
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und den IMDG-Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 12. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 450) auf.
Bonn, den 23. Juni 2016
G 24/3643.40/8
Bundesministerium für |
Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung See
Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).
- I.
- Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See
Zu § 1 Absatz 2
Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.
Zu § 1 Absatz 3
- 1.
- Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.
- 2.
- Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.
- 3.
- Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.
Zu § 3 Absatz 5
Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.
Zu § 4 Absatz 10
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- •
- Tod durch gefährliches Gut
- •
- Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat
- •
- Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:
Stoffe oder Gegenstände
Menge
Klasse 6.2
Jeder
Austritt/
VerlustKlasse 7
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190
50 kg/50 l
Klasse 2.3
Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N
333 kg/333 l
Klasse 2.1
Klasse 3: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)
Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN3292
Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN3356
Klasse 5.2: (*)
Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III und UN1700, 2016, 2017
Klasse 8: Verpackungsgruppe II
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245, 3090, 3091, 3480, 3481
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist
Klasse 1: 1.4S
1000 kg/1000 l
Klasse 2.2
Klasse 3: Verpackungsgruppe III
Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III
Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN3506
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z. B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:
- •
- Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3 führt
- •
- Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:
- a)
- jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder
- b)
- Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.
Zu § 4 Absatz 11
Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.
Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.
Zu § 6
EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.
Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2
Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.
Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:
Bremen:
Bremen:
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421 361 8438
Fax: 0421 361 8387
E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de
Bremerhaven:
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstr. 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471 596 13404
Fax: 0471 596 13422
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de
Hamburg:
Wasserschutzpolizei
WSP 521
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel: 040 4286 65471
eFax: 040 42799 9087
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de
Mecklenburg-Vorpommern:
Rostock:
Hansestadt Rostock
Hafenbehörde
Ost-West-Str. 8
18147 Rostock
Tel: 0381 381 8710
Fax: 0381 381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de
Sassnitz:
Stadt Sassnitz
Hafenbehörde
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Tel: 038392 55312
Fax: 038392 55313
E-Mail: hafenamt@sassnitz.de
Stralsund:
Hansestadt Stralsund
Hafenbehörde
Hafenstraße 50
18439 Stralsund
Tel: 03831 253630
Fax: 03831/252 53 630
E-Mail: hafenamt@stralsund.de
Wismar:
Hansestadt Wismar
Hafenbehörde
Kopenhagener Str. 1
23966 Wismar
Tel: 03841 25132 60
Fax: 03841 25132 64
E-Mail: hafenamt@wismar.de
Wolgast:
Stadt Wolgast
Amt Am Peenestrom
Hafenbehörde
Burgstr. 6
17438 Wolgast
Tel: 03836 251137
Fax: 03836 25 141 37
E-Mail: poststelle@wolgast.de
Lubmin:
Amt Lubmin
Hafenbehörde
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin
Tel.: 038354 3500
Fax: 038354 22197
E-Mail: info@amtlubmin.de
Ueckermünde:
Stadt Ueckermünde
Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde
Tel: 039771 28 40
Fax: 039771 28 499
E-Mail: rathaus@ueckermünde.de
Niedersachsen:
– für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
Oldenburg:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
Referat 31
Hindenburgstr. 30
26122 Oldenburg
Tel: 0441 799 2238
Fax: 0441 799 2253
E- | hinrich.pape@mw.niedersachsen.de |
christian.blendermann@mw.niedersachsen.de |
– Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2
Brake und Nordenham:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Brommystraße 1
26919 Brake/Utw.
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216
Fax: 04401 3272
E-Mail: brake@port-authority.de
Cuxhaven und Stade-Bützfleth:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Am Schleusenpriel 2
27472 Cuxhaven
Tel: 04721 500 150
Fax: 04721 500 250
E-Mail: cuxhaven@port-authority.de
Emden:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Friedrich-Naumann-Str. 7-9
26725 Emden
Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116
Fax: 04921 897 241
E-Mail: emden@port-authority.de
Leer:
Stadt Leer
Hafenbehörde
Postfach 2060
26770 Leer
Tel: 0491 9782 0
Fax: 0491 9782 399
E-Mail: info@leer.de
Oldenburg:
Hafen der Stadt Oldenburg
Hafenmeister
Pferdemarkt 14
26105 Oldenburg
Tel: 0441 235 3073
Fax: 0441 235 3121
E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de
Papenburg:
Stadt Papenburg
Hafenbehörde
Seeschleuse
26781 Papenburg
Tel: 04961 9467 12
Fax: 04961 9467 20
E-Mail: hafen@papenburg.de
Wilhelmshaven: (ausgenommen kommunaler Hafenteil)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 300-13 15 oder -13 14
Fax: 04421 4800 596
E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de
Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)
Stadt Wilhelmshaven
Hafenbehörde
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 16-32 20
Fax: 04421 16-41 32 20
E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de
Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln):
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ref. 31
Bahnhofstr. 5
26506 Norden
Tel.: 04931/9888-29 oder -36
E-Mail: norden@port-authority.de
Schleswig-Holstein:
Brunsbüttel:
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
Fachbereich Koordination und Vollzug
– Hafenbehörde –
Am Außenhafen
25813 Husum
Tel: 04841 661 317
Fax: 04841 661 321
E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de
Dagebüll:
Amt Südtondern
Hafenbehörde
Marktstraße 12
25899 Niebüll
04661-601311
E-Mail: info@amt-suedtondern.de
Flensburg:
Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Hafenbehörde Flensburg
Schiffbrücke 37
24939 Flensburg
Tel: 0461 85 15 88
Fax: 0461 85 18 37
E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de
Kiel:
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
Tel: 0431 901 1073/-1173
Fax: 0431 94 477
E-Mail: hafenamt@kiel.de
Lübeck/Travemünde:
Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Lübeck Prot Authority
Abt. Hafen- u. Seemannsamt
Ziegelstraße 2
23239 Lübeck
Tel: 0451 122 6901
Fax: 0451 122 6990
E- | luebeck- |
stefan.weglehner@luebeck.de |
Puttgarden:
Bürgermeister der Stadt Fehmarn
Ohrtstr. 11
23769 Fehmarn
Tel: 04371 506224
Fax: 04371 506 211
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de
Rendsburg:
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Hafenbehörde
Am Kreishafen 4
24768 Rendsburg
Tel: 04331 14070
Tel: 04331 202 322
Fax: 04331 202-502
E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de
Zu § 19
Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.
Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24
Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:
Gewerbetreibender | Tätigkeit | Pflichten nach |
Versender | Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst | § 17 |
Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt | § 18 | |
Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt | § 19 | |
Spediteur | Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt | § 19 |
Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt | § 18 | |
Seefrachtführer (Verfrachter) | Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert | § 21 |
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag) | Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt | § 22 |
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei | Keine Pflichten nach GGVSee | |
Hafenumschlagsunternehmer | Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt | § 20 |
Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt | § 18 | |
Ladungskontrollunternehmer | Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird | § 18 |
Schiffsmakler als Buchungsagent | Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt | § 21 Nr. 1 |
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte | Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat. | § 24 |
Zu § 27
- a)
- Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.
- b)
- Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.
- c)
- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).
- d)
- In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe c legitimiert das Wort „mindestens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) entspricht.
- II.
- Erläuterungen zum IMDG-Code
7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Bereichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.
- III.
- Allgemeiner Hinweis
Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee