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Richtlinien über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1979 bis 1981 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

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Richtlinien über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1979 bis 1981 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

Vom 22. Dezember 1978



Auf Grund des von der Bundesregierung beschlossenen Anschlußprogramms 1979 bis 1981 werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Richtlinien erlassen:



I. Allgemeine Voraussetzungen

1.

Unternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen erhalten, wenn

a)
Sie selbst oder die an ihnen beteiligten Unternehmen — selbst oder durch von ihnen abhängige Unternehmen —
-
im Bundesgebiet Erdöl gewonnen haben und diese Erdölgewinnung während der Laufzeit dieses Anschlußprogramms weiter betreiben oder
-
im Bundesgebiet Erdöl verarbeiten;
b)
sie durch ihre Unternehmensgröße und -struktur die Gewähr bieten, daß sie im wesentlichen Umfang zur Sicherung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit Erdöl beitragen können;
c)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar staatliche oder sonstige öffentliche Zuwendungen erhalten, die ihnen die Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art erleichtern;
d)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen am 1. Januar 1979 nicht die zur Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art üblichen Finanzierungsmöglichkeiten gehabt haben.


2.



(1)  Die Zuwendungen werden gewährt:

a)
als Darlehen für den Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes;
b)
als Zuschüsse für den Erwerb von fündigen Erdöllagerstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Anteilen daran sowie von Beteiligungen, Unterbeteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten an Unternehmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Erdöl gewinnen oder die Gewinnung in fündigen Erdöllagerstätten vorbereiten. Unter Gewinnung im Sinne dieser Richtlinien ist auch der Bezug von Erdöl im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen über den Erdölaufschluß zu verstehen.

(2)  Vorhaben nach Buchstaben a und b, für die Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden, müssen zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland geeignet sein.



3.



Unter Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe a sind zu verstehen:

a)
Vorarbeiten einschließlich Erwerb und Aufrechterhaltung der Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte;
b)
Durchführung von geologischen und geophysikalischen Arbeiten einschließlich des Erwerbs von Ergebnissen solcher Arbeiten;
c)
Niederbringen von Aufschluß- und Erweiterungsbohrungen einschließlich aller notwendigen Nebenarbeiten und Förderversuche, der dazu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie des Erwerbs solcher Bohrungen


4.



Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien können nicht gefördert werden, soweit für sie Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln beantragt oder bewilligt worden sind oder noch antragt werden sollen.



5.



Die Gewährung eines Zuschusses setzt den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens voraus.



6.



Wird das Vorhaben mit anderen Unternehmen gemeinsam durchgeführt, so kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn der zur Erfüllung der Pflichten des antragstellenden Unternehmens erforderliche Einfluß sichergestellt ist.



7.



Die Gewährung der Zuwendungen kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.



II. Darlehensbedingungen



8.



Der Darlehensnehmer hat das Vorhaben unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen und auszuwerten. Er hat die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung übernommenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.



9.



(1)  Die Darlehen werden in Höhe von 662/3 von Hundert der für ein Vorhaben nach Bewilligung des Darlehens anfallenden Kosten gewährt. Vor Bewilligung des Darlehens angefallene Kosten können entsprechend berücksichtigt werden, soweit sie nicht vor dem 1. Januar 1978 angefallen sind. Der Höchstbetrag des Darlehens, eine Frist für die Inanspruchnahme der Darlehensmittel sowie die Verrechnung von Erträgen, die während der Durchführung von Vorhaben anfallen, werden im Darlehensvertrag bestimmt. In den Fällen der Nummer 6 werden lediglich die auf den Darlehensnehmer entfallenden Kosten berücksichtigt. Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Bedarfs ohne Abzug ausgezahlt, Das Darlehen wird nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als es zur Finanzierung entstandener darlehensfähiger Kosten benötigt wird. Darlehensmittel dürfen nur bei spätestens gleichzeitigem Einsatz der von dem Darlehensnehmer selbst aufzubringenden Mittel in Anspruch genommen werden.

(2)  Als zuwendungsfähig können nur die Selbstkosten anerkannt werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung eines Vorhabens gemäß Nummer 3 anfallen und nachgewiesen werden. Die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten sind nach den im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten — LSP (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vorn 21. November 1953 — BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) vorkalkulatorisch zu ermitteln. Kalkulatorische Abschreibungen sind nur von den Anschaffungspreisen oder Herstellkosten zulässig. Skonti sind von den Einkaufspreisen in Abzug zu bringen.

Nicht zuwendungsfähig und daher außer Ansatz zu lassen sind

-
Fremdzinsen, kalkulatorische Zinsen,
-
Aufwendungen für Repräsentation,
-
Kosten für Einrichtungen und Geräte zum Einsatz für laufende Gewinnung,
-
Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
-
die Gewerbeertragssteuer, Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG,
-
Kosten für Einzelwagnisse (Nr. 47 bis 50 LSP),
-
kalkulatorischer Gewinn (Nr. 51, 52 LSP),
-
Kosten für unentgeltliche Leistungen Dritter,
-
Kosten für die Auswahl und Vorprüfung von Projekten, die vom Bund durch Darlehen oder Zuschüsse nicht gefördert werden.

Der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten ist auf der gleichen Grundlage durch Nachkalkulation zu erbringen.

Unbeschadet der Nummer 4 mindern Investitionszulagen, Beihilfen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln die Zuwendung.

Als Kosten im Sinne dieses Absatzes können auch vorhabenbezogene Ausgaben für Waren- und Materialvorräte, Abschlagszahlungen an fremde Betriebsführer sowie Anschaffungs- oder Herstellkosten für Gegenstände des Anlagevermögens, die ausschließlich für das Vorhaben verwendet werden, veranschlagt werden. Bei Wiederverwendung von Anlagegegenständen, für die eine Rückvergütung auf Grund ihrer Restwerte geleistet wurde, dürfen nur der Betrag der Rückvergütung und der Anteil des Darlehensnehmers am Restwert als Anschaffungskosten angesetzt werden. Übernommene Reststoffe können mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie die Kosten des Materialeinsatzes eines geförderten Vorhabens durch Gutschrift gemindert haben.

(3)  Kostensteigerungen, die nicht durch eine Erweiterung des Arbeitsprogramms bedingt sind, lassen den Darlehensbetrag grundsätzlich unberührt; in begründeten Fällen kann der Bundesminister für Wirtschaft jedoch eine Erhöhung des Darlehensbetrages für gestiegene Kosten zustimmen, die unvorhersehbar waren und im Zeitpunkt der Antragstellung darlehensfähig und zwingend notwendig sind.



10.



Die Darlehen sind nach Maßgabe der Nummer 11 mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen; die Zinsen werden nachträglich berechnet.



11.



(1)  Die Verzinsung und Tilgung des für ein Vorhaben gewährten Darlehens beginnt zwei Jahre nach der Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet. Das Darlehen ist in zwölf gleichen Halbjahresraten zurückzuzahlen. Das Haftungsgebiet umfaßt die Erdöl- und Erdgaslagerstätte des Vorhabens, für das dem Darlehensnehmer Darlehen gewährt werden. Es wird im Darlehensvertrag festgelegt. Das Haftungsgebiet kann bei Abschluß des Darlehensvertrages oder nachträglich auf die Erdöl- und Erdgaslagerstätten solcher Vorhaben ausgedehnt werden, die in benachbarten Gebieten innerhalb desselben Hoheitsgebiets und in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.



(2)  Die halbjährlichen Tilgungs- und Zinsraten sind jeweils zum 15. Juni und 15. Dezember eines Jahres zu entrichten. Aus den Zahlungen werden zunächst die fälligen Zinsen abgedeckt und der Rest zur Tilgung des Darlehens verwendet. Überzahlungen werden nach Wahl des Darlehensnehmers verrechnet oder erstattet.

(3)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag Zahlungen nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise aussetzen, soweit der Darlehensnehmer nachweist, daß die Fortführung des Vorhabens aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes ohne eine solche Aussetzung nicht zumutbar ist. Die Aussetzung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Der Darlehensnehmer hat das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. Haben sich die Voraussetzungen für die Aussetzung geändert, so kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Aussetzung der Zahlungen aufheben oder die Höhe der ausgesetzten Beträge anpassen.



12.



(1)  Von den Erträgen, die aus dem Vorhaben nach seiner Durchführung anfallen und sich nicht aus der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas ergeben, sind 662/3 vom Hundert als außerordentliche Zahlungen zu leisten und nach Maßgabe der Nummer 11 Abs. 2 zu verrechnen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, zusätzliche Aufwendungen zur Erzielung der Erträge abzusetzen, soweit sie als zuwendungsfähige Kosten im Sinne der Nummer 9 Abs. 2 anzusetzen sind. Sind zur Erzielung der Erträge erhebliche Investitionen vorzunehmen, so kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Zahlungen nach Satz 1 um die Hälfte herabsetzen.

(2)  Verbleiben für Anlagen, die mit ihrem vollen Wert in die Kosten (Nummer 9) übernommen worden sind, Restwerte, so ist der bei einer sachgerechten Verwertung erzielbare Betrag in Höhe des in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Vomhundertsatzes als außerordentliche Tilgung zurückzuzahlen, sofern eine Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist.



13.



Im Darlehensvertrag werden besondere Bestimmungen über eine angemessene Sicherung der Ansprüche des Bundes getroffen. Die Sicherung erfolgt in der Regel durch Abtretung von Teilbeträgen der dem Darlehensnehmer gegenüber Dritten zustehenden Kaufpreisforderungen für das aus dem geförderten Vorhaben verkaufte Erdöl oder Erdgas.



14.



Der Darlehensnehmer ist jederzeit berechtigt, ein Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen,



15.



(1)  Das Darlehen wird fristlos gekündigt, wenn der Zuwendungsempfänger es zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, es sei denn, daß er den Grund nicht zu vertreten hat oder diese Angaben ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind. Das Darlehen ist unabhängig davon, ob es bereits verwendet worden ist, unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen.

(2)  Das Darlehen ist unverzüglich zurückzuzahlen,

a)
soweit es nicht seinem Zweck entsprechend oder soweit es unwirtschaftlich verwendet worden ist;
b)
soweit es der Darlehensempfänger zuviel erhalten hat, weil nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Darlehenszweck sich ermäßigt haben, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugetreten sind;
c)
wenn der Darlehensempfänger seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Darlehensempfängers beantragt wird;
d)
soweit es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht gebraucht worden ist und der Darlehensgeber keine Ausnahme zugelassen hat.

(3)   Soweit das Darlehen nicht alsbald nach dem Eingang zur Bewirkung fälliger Zahlungen auf Grund entsprechender darlehensfähiger Kosten verwendet wird, ist es gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages zurückzuzahlen.

(4)  Der Rückzahlungsanspruch gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b, c und Abs. 3 besteht unabhängig davon, ob das Darlehen bereits verwendet worden ist. Noch nicht ausgezahlte Teilbeträge werden nicht mehr ausgezahlt.

(5) Der Vertrag kann gekündigt und die Höhe des Darlehens kann neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn

a)
der Darlehensempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt;
b)
der Darlehensnehmer das Vorhaben abbricht, es sei denn, daß die Fortführung des Vorhabens aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, ins Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist;
c)
der Darlehensnehmer die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas im Haftungsgebiet nicht aufnimmt oder nicht weiter betreibt, es sei denn, daß die Gewinnung aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist;
d)
der Darlehensnehmer den in Nummer 6 bezeichneten Einfluß aufgibt, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung des Einflusses aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Zweckes nicht zumutbar ist;
e)
der Darlehensempfänger den Bestimmungen des Darlehensvertrages trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt;
f)
sonstige Verpflichtungen nach diesen Richtlinien vom Darlehensempfänger nicht eingehalten werden;
g)
Voraussetzungen des Abschnittes I sich geändert haben.


16.



(1)  Ansprüche nach den Nummern 15 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Buchstabe a, b und d sind vom Auszahlungstag an, der Anspruch nach Nummer 15 Abs. 5 ist spätestens vom Tage der Kündigung an, und der Anspruch gemäß 15 Abs. 2 Buchstabe c ist vom Tage der Zahlungseinstellung , spätestens vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens an, mit 2 vom Hundert über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats ge1tende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. In den Fällen der Nummern 15 Abs. 2 Buchstabe a und 15 Abs. 5 Buchstabe g entfällt die Zinspflicht, wenn der Darlehensempfänger die Umstände auf denen der Rückzahlungsanspruch dos Darlehensgebers beruht, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von dem Darlehensgeber festgesetzten Frist leistet.

(2)  Der Anspruch nach Nummer 15 Abs. 3 ist gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages zu verzinsen.

(3)  Etwaige Zinsvorteile sind unbeschadet der Regelung in Absatz 1 in jedem Falle entweder zu vereinnahmen mit der Folge, daß sie den Darlehensbedarf mindern, oder herauszugeben. Der Darlehensempfänger ist verpflichtet, alle Vorteile, die ihm aus einer nicht zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens erwachsen, herauszugeben.

(4)  Kommt der Darlehensempfänger mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug, so sind die geschuldeten Beträge mit 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.



17.



(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag das Darlehen einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn der Darlehensnehmer die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet nicht aufnimmt oder einstellt und nachweist, daß die Gewinnung aus von ihm nicht zu vertretenden, ins Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist, m Falle der Einstellung kann eine Umwandlung nur insoweit erfolgen, als das Darlehen noch nicht getilgt ist.

(2)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag des Darlehensnehmers im Falle der Aufnahme einer regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet ein zur Durchführung des Vorhabens gewährtes Darlehen bis zur Hälfte des Darlehensbetrages einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn und soweit die Finanz1age des Darlehensnehmers eine Umwandlung geboten erscheinen läßt. Der Antrag kann frühestens nach Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung gestellt werden.

(3)  Die Umwandlung in einen Zuschuß kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(4)  Nach der Umwandlung erzielte Erträge nach Nummer 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind auch ohne besondere Auflage insgesamt bis zur Höhe des in einen Zuschuß umgewandelten Betrages in Höhe von 662/3 vom Hundert an den Bund abzuführen. Nummer 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



III. Antragsverfahren für Darlehen

18.



(1) Darlehensanträge sind in 6facher Ausfertigung beim Bundesminister für Wirtschaft einzureichen.

(2) Die Anträge müssen enthalten:

a)
eine Beschreibung des Vorhabens in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht (Aufsuchung, Gewinnung, Transport, Absatz, Aufsuchungsrechte, Gewinnungsrechte, gegebenenfalls Beteiligungen und Ergebnisse bisheriger eigener und fremder Arbeiten, geologische und technische Unterlagen, Ergebnisse bisheriger Arbeiten, Zeitplan, Kostenanschlag, Finanzbedarfsplan);
b)
Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung des Vorhabens;
c)
Ausschreibungsbedingungen, Konzessions- und Beteiligungsverträge (einschließlich Vorverträge) oder entsprechende Unterlagen;
d)
eine Begründung der Förderungswürdigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des antragstellenden Unternehmens;
e)
die Geschäftsberichte, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen des Darlehensnehmers sowie der Unternehmen, - die an ihm unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, für die letzten drei Jahre nebst Erläuterungen.


(3) Weiter Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung der Darlehensanträge erforderlich sind, können verlangt werden.



19.



(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft entscheidet nach Maßgabe der Nummer 1 bis 5 über die Bewilligung von Darlehen einschließlich der Zusage von Darlehen für künftige Rechnungsjahre; er würdigt dabei insbesondere

a)
die Erfolgsaussichten des Vorhabens,
b)
dessen Bedeutung für die Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland,
c)
die Konzessionsbedingungen,
d)
die vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse.

(2)  Bei der Prüfung der Anträge bedient sich der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Der Bundesminister für Wirtschaft und die in Satz 1 genannte Anstalt können für die Prüfung Sachverständige heranziehen.

Die Kosten der Sachverständigen sowie etwa anfallende Auslandsreisekosten von mit der Prüfung befassten Bediensteten des Bundes gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie gelten für den Fall einer Gewährung eines Darlehens als darlehensfähige Kosten im Sinne von Nummer 9 Abs. 2.



20.



Der Bundesminister für Wirtschaft beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit der treuhänderischen Durchleitung und Verwaltung der Darlehen. Die Treuhandgebühr beträgt einmalig 0,15 vom Hundert des Darlehenshöchstbetrages und 0,1 vom Hundert des jeweils in einem Jahr ausgezahlten Darlehensbetrages; sie geht zu Lasten des Darlehensnehmers. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt auf Grund der Entscheidung gemäß Nummer 19 den Darlehensvertrag.



21.



(1)  Der Bund stellt der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensmittel auf Anforderung für einen Zeitraum von jeweils einem Monate zum Abruf bereit. Im übrigen gelten die Bestimmungen der „Richtlinien für die Geldversorgung von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung aus Bewilligungen des Bundeshaushalts“ (Anlage zum Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juli 1962 — Az.: II A/6 — A 1118 — 1/62 — Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1962 S. 570)



(2)  Für die Weiterleitung der Darlehensmittel durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau an den Darlehensnehmer werden im Darlehensvertrag nähere Bestimmungen getroffen.



IV. Darlehensüberwachung und Verwendungsnachweis

22.



Der Darlehnsnehmer hat den Bundesminister für Wirtschaft und die Kreditanstalt für Wiederaufbau unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge, die für die Darlehensgewährung und –rückzahlung von Bedeutung sind, sowie monatlich über den Stand und die Ergebnisse der Vorhaben zu unterrichten. Auf Verlangen hat der Darlehensnehmer dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesrechnungshof, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie deren Beauftragten Auskünfte über die Durchführung der Vorhaben und die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und die örtliche Prüfung jederzeit zu dulden. Soweit es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforderlich ist, können die Prüfungen auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Darlehnsnehmers erstreckt werden. Näheres wird im Darlehensvertrag bestimmt. Nummer 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt für die Nummern 22 und 23 entsprechend.



23.

Im Darlehensvertrag werden in Anwendung der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (Anlage zur Vorl. VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO – MinBl. BMF und BMWi 1973 S. 253) nähere Bestimmungen für den Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel und für die Prüfung der Verwendungsnachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft und die Kreditanstalt für oder deren Beauftragte getroffen. Auf das gesetzliche Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes wird im Darlehensvertrag hingewiesen.



V. Gewährung von Zuschüssen



24.

(1)  Für Vorhaben nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b können Zuschüsse bis zur Höhe von 30 vom Hundert der nach Bewilligung des Zuschusses anfallenden Ausgaben für den Erwerb gewährt werden. Vor Bewilligung des Zuschusses angefallene Ausgaben für den Erwerb können entsprechend berücksichtigt werden, soweit sie nicht vor dem 1. Januar 1978 angefallen sind. Der Zuschuß darf insoweit und nicht eher angefordert werden, als er für Zahlungen benötigt wird, die bereits fällig sind oder innerhalb des auf die Anforderung folgenden Monats fällig werden. Der Zuschuß darf vom Zuschussempfänger nur nach vorherigem oder bei gleichzeitigem anteiligem Einsatz seiner Mittel und der für das Vorhaben bestimmten Mittel Dritter in Anspruch genommen werden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte II bis IV finden mit Ausnahme der Nummern 9 bis 14, 17, 20, 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend Anwendung.



VI. Hinweis auf strafrechtliche Vorschriften

25.

Tatsachen nach den Nummern 1 bis 6, 8, 9, 11, 12, 15 bis 19, 22 und 24 sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches; falsche Angaben zu diesen Tatsachen können zur Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften führen.



Bonn, den 22. Dezember 1978

IIIC2 – 02 75 05 / 2