Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld
„Kommunalrichtlinie“



Vom 22. November 2021



Fundstelle: BAnz AT 13.01.2022 B4

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18.10.2022 (BAnz AT 07.11.2022 B1)





1
Förderziel und Zuwendungszweck


Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 Deutschlands Langfristziel formuliert, bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral zu werden. Der Deutsche Bundestag hat mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Klimaschutzziele angehoben: Bis 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität hergestellt werden. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in Deutschland nun um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz behält seinen Mechanismus der jährlichen Überprüfung und Nachsteuerung zur Erreichung der Klimaziele. Mit der Novelle hat die Bundesregierung sowohl auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 als auch auf die Anhebung der europäischen Klimaschutzziele reagiert. Damit setzt die Bundesregierung das Ziel des Übereinkommens von Paris um, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.



In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der vorliegenden Richtlinie wird die im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative bestehende Förderung des kommunalen Klimaschutzes weiterentwickelt und fortgesetzt.



Die Richtlinie bezweckt durch die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu realisieren.



Mit den durch diese Richtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten strategischen Klimaschutzmaßnahmen wird auf addierte jährliche angestoßene Treibhausgasminderungen in Höhe von rund 1 200 000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) abgezielt.



Mit den durch diese Richtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten investiven Klimaschutzmaßnahmen werden addierte jährliche Treibhausgasminderungen in Höhe von mindestens 400 000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) (brutto: 600 000 Tonnen CO2-Äquivalent) angestrebt. Dabei ist es das Ziel, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf durchschnittlich 70 Euro pro Tonne (netto) (brutto: 50 Euro pro Tonne) zu begrenzen.



Darüber hinaus soll die Zahl der insgesamt mit der Förderung der Kommunalrichtlinie seit 2008 erreichten Kommunen bis zum Jahr 2027 auf 6 000 steigen.



2
Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.



3
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie sind:



„Contractoren“: Unternehmen, die für einen nach Nummer 5.1 dieser Richtlinie festgelegten Antragsberechtigten Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieversorgung oder zur Energienutzung erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Energieversorgung richtet;



„Nachrüstung“: Ersteinbau oder Erweiterung von bestehenden Anlagen, (Anlagen-)Komponenten und Infrastruktur durch gemäß dieser Richtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten und Infrastruktur;



„Netzwerkteam“: Arbeitskreis eines kommunalen Netzwerks in der Netzwerkphase gemäß Nummer 4.1.5 Buchstabe b bestehend aus einem Netzwerkmanagement und qualifizierten externen Dienstleistern, die beraten und gegebenenfalls moderieren;



„Sanierung“: Austausch von bestehenden Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und bestehender Infrastruktur durch gemäß dieser Richtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur;



Technischer Annex“: Anlage zu dieser Richtlinie mit den inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen an die einzelnen Fördertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten;



„inhaltliche und technische Mindestanforderungen“: die im Technischen Annex aufgeführten inhaltlichen und technischen Anforderungen an die einzelnen Fördertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten.



4
Gegenstand der Förderung


4.1
Strategische Klimaschutzmaßnahmen


4.1.1
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz


Gefördert werden Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister. Die Beratung generiert Entscheidungswissen, beschleunigt die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse und forciert kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten.



Förderfähige Maßnahme:



Beratung durch fachkundige externe Dienstleister im Umfang von bis zu 20 Tagen


Die Beratertage müssen zur Hälfte in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller zwecks effektiver Einbindung vor Ort oder in digitaler Form stattfinden. Bereits innerhalb des Bewilligungszeitraums ist mindestens eine Klimaschutzmaßnahme in die Umsetzung zu bringen.



Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.



a)
Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz


Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister. Ziel einer Beratung kann auch die Erstellung einer Treibhausgas-Bilanz und -Potenzialanalyse sein.


Bewilligungsvoraussetzung ist:


Der Antragsteller verfügt über kein integriertes Klimaschutzkonzept.


b)
Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz


Gefördert werden Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Das Thema der Fokusberatung liegt im direkten Einflussbereich des Antragstellers, das heißt, dass durch Maßnahmen des Antragstellers eine Treibhausgasminderung erreicht wird.


Es werden Themen angesprochen, in denen der Antragsteller als Verbraucher und Vorbild (z. B. eigener Energieverbrauch, nachhaltige Beschaffung, Strategie für nachhaltige finanzielle Anlagen und Beteiligungen) auftritt oder im Fall von Kommunen regulierend tätig ist (z. B. Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung).


4.1.2
Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements


Gefördert werden die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements. Das Energiemanagement führt durch die systematische (PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung und Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten.



Förderfähige Komponenten:



mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge


Instrument zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (z. B. Energiemanagementsoftware)


Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz von Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird. Je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein, der Aufgabenumfang darf eine Teilzeitstelle von 50 % nicht unterschreiten.


Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur:


Unterstützung beim Aufbau und Betrieb des Energiemanagementsystems im Umfang von bis zu 45 Beratungstagen im Bewilligungszeitraum bzw. 20 Beratungstagen, sofern bereits Teilkonzept Liegenschaften gefördert wurde


Durchführung einer Gebäudebewertung


Erstzertifizierung des Energiemanagementsystems nach einem anerkannten Zertifizierungssystem (wie z. B. KOM-EMS für Gebietskörperschaften)


Dienstreisen für zusätzliche Weiterqualifizierungen an bis zu 15 Tagen


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.



Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Für die Implementierung: Der Antragsteller hat kein Energiemanagement gemäß den Anforderungen im Technischen Annex.


Für die Erweiterung: Das Energiemanagement deckt nur rund ein Drittel des Wärmeverbrauchs der Liegenschaften ab.


Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers über den Aufbau und den beabsichtigten kontinuierlichen Betrieb eines Energiemanagements vor.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.



4.1.3
Implementierung eines Umweltmanagements


Gefördert wird die Implementierung eines Umweltmanagements nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.



Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Unterstützung beim Aufbau des Umweltmanagementsystems im Umfang von bis zu 20 Beratungstagen


Durchführung einer externen Begutachtung (Validierung) durch einen unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter


Erstzertifizierung (Registrierung) des Umweltmanagementsystems nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009


Bewilligungsvoraussetzung ist:



Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers über den Aufbau und die geplante Erstzertifizierung des Umweltmanagementsystems vor.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.



4.1.4
Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen


Gefördert wird die erstmalige Einführung von Energiesparmodellen, die Nutzende sowie Träger von Bildungseinrichtungen (insbesondere in Schulen und Kindertagesstätten) zur aktiven Mitarbeit im Klimaschutz und zur Einsparung von Energie, Wasser und Abfall motivieren, und zwar durch:



Prämiensysteme mit prozentualer Beteiligung der Nutzenden an den eingesparten Kosten (z. B. fifty-fifty-Beteiligung)


Prämiensysteme mit Unterstützung der Nutzeraktivitäten (Aktivitätsprämiensystem)


vergleichbare Aktivierungs- und Prämiensysteme


Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz von Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird oder Einsatz fachkundiger externer Dienstleister, jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Aufgaben


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Umsetzung eines Starterpakets (pädagogische Arbeit und geringinvestive Maßnahmen):


pädagogische Arbeit im Bereich des Klimaschutzes


Einsatz von sogenannten „Energieteams“, die sich aus Nutzenden der jeweiligen Einrichtung zusammensetzen und wiederholt innerhalb dieser Einrichtung als Energieteam aktiv sind


Durchführung folgender geringinvestiver Maßnahmen durch fachkundige externe Dienstleister:


Abdichten von Außentüren und Fensterrahmen


Anbringen von Türschließern an Außentüren


Installation von voreinstellbaren manuellen sowie programmierbaren Thermostatventilen


Ersatz von ineffizienten Kleinlüftern (Zu- und Abluft) durch bedarfsgeregelte Neugeräte


Einsatz von Wassersparaufsätzen und/oder wassersparenden Armaturen bei Warmwasserleitungen


Einführung eines bzw. Verbesserung des Abfalltrennsystems und Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall


begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Aktionstags der betreuten Einrichtung


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.



Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Realisierung von Energiesparmodellen in seinen jeweiligen Einrichtungen vor.


Für Starterpaket: Das Starterpaket kann einmalig im Rahmen des Antrags zur Einführung eines Energiesparmodells oder innerhalb des Bewilligungszeitraums eines bereits bewilligten Energiesparmodells beantragt werden. Sollte der Antrag für das Starterpaket zusammen mit der Einführung des Energiesparmodells beantragt werden, sind die beantragten Maßnahmen innerhalb der ersten 18 Monate des Bewilligungszeitraums des Energiesparmodells zu spezifizieren. Sollte der Antrag für das Starterpaket unabhängig vom Antrag für das Energiesparmodell eingereicht werden, so hat dies innerhalb von 18 Monaten nach Start des Bewilligungszeitraums des Energiesparmodells zu erfolgen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.



4.1.5
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke


Gefördert werden der Aufbau und Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere:



Energieeffizienz


Ressourceneffizienz


klimafreundliche Mobilität


Ein Netzwerkteilnehmer kann an mehreren Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen.



a)
Gewinnungsphase


Gefördert wird die Gewinnung von Netzwerkteilnehmern durch eine/einen Netzwerkmanagerin/Netzwerkmanager (Netzwerkmanagement) für das aufzubauende Klimaschutz-Netzwerk.


Förderfähige Maßnahmen:


Gewinnung bzw. Gewinnungsversuche von mindestens sechs potenziellen Netzwerkteilnehmern durch das Netzwerkmanagement


Folgende Netzwerkarbeiten:


Fahrten zu Gewinnungsgesprächen vor Ort


Werbematerial zur Gewinnung von Netzwerkteilnehmern


Organisation und Durchführung einer regionalen Informationsveranstaltung zur Gewinnung von Netzwerkteilnehmern


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Je Antragsteller können maximal drei Gewinnungsphasen gleichzeitig gefördert werden.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.


b)
Netzwerkphase


Gefördert werden Aufbau, Betrieb und Begleitung eines Klimaschutz-Netzwerks.


Förderfähige Maßnahmen:


Einsatz eines Netzwerkmanagements für


die fachlich-inhaltliche Betreuung, Betrieb und Begleitung des Netzwerks


die Vorbereitung und Durchführung der Auftakt- und Abschlussveranstaltungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der mindestens im dreimonatigen Rhythmus stattfindenden Netzwerktreffen, den Aufbau einer elektronischen Netzwerkplattform


die Erstellung der Berichte zur Kontrolle des Fortschritts der Netzwerkteilnehmer


Einsatz von Beraterinnen/Beratern, die das Netzwerk hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral inhaltlich beraten und das Netzwerkmanagement bei der Moderation unterstützen


Einsatz von Referentinnen/Referenten bei Netzwerktreffen und gegebenenfalls zur Weiterbildung und Schulung der Netzwerkteilnehmer


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Das Netzwerk hat mindestens sechs Teilnehmer.


Ein qualifiziertes Netzwerkmanagement wird eingesetzt. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz des Netzwerkmanagements erfolgt anhand von drei in der Vergangenheit durchgeführten Projekten oder vergleichbaren Erfahrungen im Umgang mit dem geplanten Teilnehmerkreis. Die Projekte müssen einen engen Bezug zum hier beantragten Netzwerkprojekt sowie die Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen aufweisen.


Es besteht keine Mitgliedschaft eines Netzwerkteilnehmers in einem oder mehreren Netzwerken zu identischen Handlungsfeldern.


Nicht förderfähig sind Leistungen der Energieberatung, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erbracht werden.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


4.1.6
Erstellung von Machbarkeitsstudien


Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister.



Ziel dieser Studien ist es, dass bei umfassenden Investitionen hohe Treibhausgasminderungspotenziale angereizt bzw. dass bei anstehenden Sanierungen oder Modernisierungen Klimaschutzmaßnahmen systematisch und zielkonform vorbereitet und geplant werden. Bezugnehmend auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhalten Machbarkeitsstudien neben einer Bestandsaufnahme eine Potenzialanalyse, in der technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert.



Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur Erstellung von Machbarkeitsstudien inklusive Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. Sind Untersuchungsgegenstände nicht genehmigungspflichtig, entfällt die Förderfähigkeit der Leistungsphase 4.


Für eine Machbarkeitsstudie für Siedlungsabfalldeponien sind zusätzlich Untersuchungen am Deponiekörper förderfähig, die für die Ermittlung des Emissionspotenzials notwendig sind, wie z. B. Bohrungen, Feststoff­probenahmen und -analysen, Gasmessungen, Belüftungsversuche. Die Notwendigkeit der Untersuchungen ist zu begründen.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Zum definierten Untersuchungsgegenstand liegen noch keine Machbarkeitsstudien vor. Liegen bereits Potenzial- oder Machbarkeitsstudien vor ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen 2 bis 4, können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gefördert werden.


Die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie betrachteten Untersuchungsgegenstände müssen folgende Charakteristika vorweisen:


Antragsteller müssen berechtigt sein, Investitionsentscheidungen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu treffen.


Der Untersuchungsgegenstand muss klar abgegrenzt sein und muss sich auf Anlagen oder Infrastrukturbereiche konzentrieren (z. B. Außen- und Straßenbeleuchtung, Kläranlage, Anlagen der Trinkwasserversorgung, Radverkehrsinfrastruktur in einem räumlich begrenzten Gebiet).


Es ist eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inklusive der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und gegebenenfalls 4 möglich.



Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen 1 bis 3 gegebenenfalls 4) beantragt wird. Sollte die Beantragung gestaffelt erfolgen, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.



4.1.7
Einrichtung einer Klimaschutzkoordination


Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Organisationen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der untergeordneten Ebene übernehmen (z. B. Landkreise, Erzdiözesen, Landeskirchen, Sportbünde, regionale Wohlfahrtsverbände). Die Aufgaben der Klimaschutzkoordination sind:



Ansprache der zu unterstützenden Organisationseinheiten und Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen


Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten


Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten


Unterstützung bei der Entwicklung von Energie- und Treibhausgasbilanzen


Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird; je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein.


Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen


professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Dienstreisen zu den zu unterstützenden Organisationseinheiten


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.



Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers über die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination für die Organisationseinheiten mit den oben genannten Aufgaben vor.


Es liegen formlose Teilnahmeerklärungen von mindestens 25 % der Organisationseinheiten des Antragstellers vor.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.



4.1.8
Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements


a)
Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement


Gefördert werden die erstmalige Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts und die Umsetzung erster Maßnahmen durch ein Klimaschutzmanagement. Ein integriertes Klimaschutzkonzept umfasst alle klimarelevanten Handlungsfelder einer Organisation und adressiert die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers als Verbraucher/Vorbild, Versorger/Anbieter, gegebenenfalls Regulierer und Berater/Motivierender.


Förderfähige Maßnahmen:


Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird; je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein.


bei Bedarf unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Unterstützung bei der Erstellung der Treibhausgasbilanzierung und der Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie der Maßnahmenbewertung im Rahmen der Konzepterstellung


professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


Endredaktion des Konzepts


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für


Weiterqualifizierungen


Austausch- und Vernetzungstreffen


Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagerinnen/Klimaschutzmanager sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers


die tägliche Arbeit, z. B. für Fahrten zu Akteuren, Multiplikatoren etc.


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Der Antragsteller


weist komplexe Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen in mehreren Handlungsfeldern auf.


kann durch ein Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement ein erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in mehreren Handlungsfeldern heben.


hat noch kein integriertes Klimaschutzkonzept bzw. ist als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


b)
Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement


Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept, das die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 Buchstabe a erfüllt.


Hat ein Landkreis ein Klimaschutzkonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Gemeinden darauf basierend einen eigenen Antrag für ein Anschlussvorhaben stellen.


Förderfähige Maßnahmen:


Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird


Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal 15 Tagen


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für


Weiterqualifizierungen


Austausch- und Vernetzungstreffen


Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagerinnen/Klimaschutzmanager sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers


für die Teilnahme an Mentoring an bis zu sechs Tagen


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Im Fall der Förderung eines Erstvorhabens gemäß Nummer 4.1.8 Buchstabe a: Der Antrag für das Anschlussvorhaben wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens beim Projektträger eingereicht. Sofern das Anschlussvorhaben von einer Kommune auf Basis einer Beteiligung an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beantragt wird, ist der Antrag bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens einzureichen.


Das Konzept erfüllt die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 Buchstabe a und ist nicht älter als 36 Monate.


Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts sowie zum Aufbau eines Klimaschutz-Controllings vor.


Der Antragsteller hat das Klimaschutzkonzept noch nicht umgesetzt bzw. das Klimaschutzkonzept wurde für ihn als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde vom Landkreis noch nicht umgesetzt.


Es liegt die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Mentoringaufgaben im Umfang von sechs Tagen pro Jahr durch das Klimaschutzmanagement vor.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


c)
Ausgewählte Klimaschutzmaßnahmen aus einem Klimaschutzkonzept


Gefördert wird die Umsetzung investiver und strategischer vorbildhafter Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept, die einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz leisten.


Förderfähige Maßnahmen:


Umsetzung von bis zu drei Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept, bei Bedarf mit Unterstützung durch fachkundige externe Dienstleister


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die ausgewählten Maßnahmen müssen dem zugrundeliegenden Klimaschutzkonzept entstammen, das vom obersten Entscheidungsgremium beschlossen wurde. Strategische Maßnahmen müssen umsetzungsorientiert sein. Dementsprechend bereiten sie die Umsetzung investiver Maßnahmen vor.


Die Antragstellung erfolgt einmalig innerhalb eines laufenden, durch die Kommunalrichtlinie geförderten Vorhabens für Klimaschutzmanagement.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


4.1.9
Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts


Gefördert wird die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts im Bereich Klimaschutz, mit dem ein Antragsteller seine Klimaschutzstrategie und -maßnahmen aktualisiert, konkretisiert und ambitionierter gestaltet. Ziel des integrierten Vorreiterkonzepts ist die Erreichung der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040.



Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Konzepterstellung


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.



Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Das integrierte Klimaschutzkonzept wurde bis zum 31. Dezember 2016 fertig gestellt.


Die Beantragung von Vorreiterkonzepten ist einmalig bis zum 31. Dezember 2024 möglich.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.1.10
Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement


a)
Erstellung von Fokuskonzepten


Gefördert wird die Erstellung von Fokuskonzepten durch fachkundige externe Dienstleister für die sektoralen Handlungsfelder


Mobilität


Abfallwirtschaft


Förderfähige Maßnahmen:


Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Konzepterstellung


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzung ist:


Der Antragsteller kann für jedes Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a ein Fokuskonzept beantragen, sofern er noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das beantragte Handlungsfeld erstellt hat bzw. als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt ist.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.


b)
Einsatz eines Umsetzungsmanagements


Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement für die Umsetzung von Maßnahmen aus einem Fokuskonzept oder einem Klimaschutzteilkonzept zu den sektoralen Handlungsfeldern gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a.


Förderfähige Maßnahmen:


Einsatz von Fachpersonal (Umsetzungsmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird; je nach Umfang der geplanten Aufgaben kann auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein.


bei Bedarf unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Umsetzungsmanagements für


Weiterqualifizierungen


Austausch- und Vernetzungstreffen


Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für das Umsetzungsmanagement sowie für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Antragstellers, die mit der Umsetzung des Fokuskonzepts beauftragt sind


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Fokuskonzepts vor.


Die Förderung eines Umsetzungsmanagements ist einmalig für ein erstelltes Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für ein sektorales Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a, das nicht älter als 36 Monate ist, möglich.


Der Antragsteller hat noch kein Umsetzungsmanagement für das umzusetzende Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das sektorale Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


c)
Einsatz eines Umsetzungsmanagements für integrierte Klimaschutzkonzepte


Für Erstvorhaben Klimaschutzmanagement zur Umsetzung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes, die gemäß der Übergangsregelung der vor dieser Richtlinienfassung gültigen Kommunalrichtlinie bewilligt wurden, ist ein Umsetzungsmanagement nach Maßgabe der Nummer 4.1.10 Buchstabe b möglich.


Bewilligungsvoraussetzung ist:


Der Antrag für das Umsetzungsmanagement wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens Klimaschutzmanagement beim Projektträger eingereicht.


4.1.11
Kommunale Wärmeplanung


Gefördert wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch fachkundige externe Dienstleister.



Förderfähige Maßnahmen:



Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur


Planerstellung
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.



Bewilligungsvoraussetzung ist:



Es liegt noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vor bzw. die kreisangehörige Kommune war noch nicht an einem entsprechenden Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für dieses Handlungsfeld beteiligt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.2
Investive Klimaschutzmaßnahmen


4.2.1
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung


Gefördert wird die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.



Förderfähige Anlagenkomponenten:



Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse


Steuer- und Regelungstechnik


Förderfähige Maßnahmen:



Durchführung einer photometrischen Messung


Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.


Es wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung) bzw. DIN EN 12193 (für Sportstätten) durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



a)
Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung


Außen- und Straßenbeleuchtung auf Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Flächen:


Gefördert werden Anlagekomponenten von Beleuchtungsanlagen für Verkehrsflächen und verkehrsberuhigte Flächen mit einer Regelungstechnik, die eine zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht und in der Regel mindestens zwei unterschiedliche Verkehrsflächen (für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr) und/oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten, berücksichtigt.


Beleuchtung für Nutzungsflächen von Außen- und Sportanlagen:


Gefördert werden Anlagenlagenkomponenten von Beleuchtungsanlagen an Nutzungsflächen von Außenanlagen, die nicht von einer Straßenbeleuchtung erfasst werden und der Ausleuchtung von Bodenflächen, beispielsweise Plätzen oder Sportinfrastruktur, dienen.


Für diese Beleuchtungsanlagen müssen als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (zum Beispiel zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden.


b)
Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung


Gefördert werden Anlagenkomponenten adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die mindestens auf unterschiedliche Witterungsbedingungen (trockene versus nasse Fahrbahn) als auch auf unterschiedliche Verkehrsdichten angepasst werden kann. Die adaptive Regelung erfolgt durch Anwendung einer Beleuchtungsniveauänderung (entsprechend der zu wählenden Straßenbeleuchtungsklasse) und einer Änderung der Lichtverteilung (entsprechend der Witterung).


4.2.2
Sanierung von Lichtsignalanlagen


Gefördert wird die Sanierung von Lichtsignalanlagen.



Förderfähige Anlagenkomponenten:



kompletter Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor, Abdeckung und Gehäuse oder Innenleben des Leuchtenkopfs


Steuer- und Regelungstechnik


Bewilligungsvoraussetzung ist:



Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.2.3
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung


Gefördert wird die Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung.



Förderfähige Anlagenkomponenten:



komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung


Steuer- und Regelungstechnik


erforderliches Installationsmaterial


Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Es wird eine Lichtplanung auf Grundlage der DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Fachplaner durchgeführt.


Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.


Für die Reduktion von Lichtemissionen nach außen sind Hallenrandbereiche, durch die das Licht (z. B. durch Fenster) nach außen abstrahlt, von der Beleuchtung weitgehend auszusparen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.2.4
Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen


Gefördert wird die Sanierung sowie die Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in Nichtwohngebäuden.



Förderfähige Anlagenkomponenten:



Raumlufttechnische Geräte mit Wärmerückgewinnung


Zu- und Abluftsysteme bestehend aus einem Luftleitungsnetz einschließlich deren Einbauten


Mess-, Steuer- und Regelungstechnik


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.2.5
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität


Gemäß Nummer 4.2.5 wird Mobilitätsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr gefördert. Mobilitätsinfrastruktur für den touristischen Radverkehr wird gefördert, sofern die Infrastruktur auch dem Alltagsradverkehr dient.



a)
Errichtung von Mobilitätsstationen


Gefördert wird die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender verkehrsmittelübergreifender Mobilitätsstationen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


b)
Wegweisung und Signalisierung für den Radverkehr


Gefördert wird die Wegweisung und Signalisierung für den Radverkehr.


Förderfähige Maßnahmen:


Wegweisung: Einrichtung von Wegweisungssystemen zur verbesserten Orientierung und Routenwahl; für die Aufstellung der Wegweiser muss die Zustimmung der Wegeeigentümer bzw. Straßenbaulastträger vorliegen.


Signalisierung: technische Maßnahmen zur Einführung von „grünen Wellen“ für den Rad- und Fußverkehr an Ampeln in Form von Sensorik zur Erkennung und Erfassung des Radverkehrs, Systemen zur lokalen Vernetzung und Steuerung von Ampeln sowie technische Lösungen zur Erfassung und Kommunikation des Ampelphasen-Status an Nutzende, z. B. in Form von Geschwindigkeits- oder Routenempfehlungen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


c)
Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur


Gefördert wird die Verbesserung der Mobilitätsinfrastruktur für den ruhenden Radverkehr.


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung von Radabstellanlagen sowie Fahrradparkhäusern (einschließlich ihrer Ausstattung)


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


d)
Errichtung von Radabstellanlagen (insbesondere im Rahmen der Bike+Ride-Offensive)


Gefördert wird die Errichtung von Radabstellanlagen innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einem Haltepunkt einer Bahnanlage nach Maßgabe der Nummer 4.2.5 Buchstabe c.


e)
Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur


Gefördert wird Mobilitätsinfrastruktur zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung von Radinfrastruktur in Form von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwegen und Fahrradzonen


Umgestaltung bestehender Radinfrastruktur, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen, in Form von Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder anderen baulichen Verbesserungen, die über die reine Instandhaltung bzw. Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur hinausgehen


Umgestaltung von Knotenpunkten zur Erhöhung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs


Errichtung hocheffizienter und regelbarer Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Radwegen im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer gemäß dieser Richtlinie geförderten Maßnahme zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs; es gelten die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen des Technischen Annexes zu Nummer 4.2.1 an die Beleuchtung.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die für Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind bzw. werden als öffentlich genutzte Verkehrsfläche gewidmet.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


4.2.6
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft


a)
Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich


Gefördert wird der Aufbau eines Systems von zusätzlichen dezentralen Übergabepunkten für Garten- und Grünabfälle aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich, die einer Kompostierung und anschließenden Verwertung zu Erden und Substraten zugeführt werden.


Förderfähige Komponenten:


Container und zugehörige Brücken zur Aufstellung im Straßenraum von Wohnquartieren, in Kleingartenanlagen oder anderen geeigneten Standorten


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung von zusätzlichen befestigten Sammelplätzen für Garten- und Grünabfälle mit gebundener Decke und einer Erfassung des Niederschlagwassers


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Es liegt ein Strategiepapier vor, in dem Standorte, technische Ausstattung der Standorte und Betreuung vorgeplant wurden.


Die gesammelten Garten- und Grünabfälle werden einer Kompostierungsanlage übergeben, die gemäß den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost (oder vergleichbar) qualitätsgesicherte Fertig- oder Substratkomposte aus Grüngut herstellt.


Der neue Sammelplatz für Garten- und Grünabfälle befindet sich nicht auf dem Gelände eines Entsorgungszentrums, einer Abfallbehandlungsanlage, Kompostierwerkes, Abfallsammelstelle oder Ähnliches.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.


b)
Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen


Gefördert wird die emissionsarme, effiziente Vergärung bzw. kombinierte energetische und stoffliche Nutzung (Erzeugung von Biogas mit anschließender Nachrotte bzw. stofflicher Nutzung der festen Gärreste) von Abfällen, die mittels Biotonne getrennt gesammelt wurden.


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung einer Vergärungsanlage oder die Erweiterung einer Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe durch qualifiziertes externes Fachpersonal


begleitende Öffentlichkeitsarbeit


Für die Höhe der Zuwendung gilt Nummer 7.4.


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die flächendeckende Einführung der Biotonne mit Anschluss- und Benutzungszwang ist gegeben oder befindet sich nachweislich in der Umsetzung/Planung.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


c)
Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien


Gefördert werden Maßnahmen zur optimierten Deponiegaserfassung in Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und in denen die Methanbildung so hoch ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases möglich ist.


Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen:


technische Einrichtungen und Aggregate zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase


Technologien zur Verbesserung der Gasreinigung und -aufbereitung


Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas zur Produktion von Eigenstrom


Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung


Förderfähige Maßnahmen:


bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung dienen


Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.


Die geförderte Maßnahme hat die energetische Nutzung des erfassten Deponiegases zum Ziel oder erhöht signifikant die Effizienz einer bestehenden energetischen Nutzung.


Der Gaserfassungsgrad wird um mindestens 25 % gesteigert oder es werden insgesamt mindestens 60 % des auf der Deponie anfallenden Gases erfasst.


Das gefasste Deponiegas wird einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt. Hierfür kann eine getrennte Erfassung qualitativ unterschiedlicher Deponiegasströme oder eine Deponiegasaufbereitung erforderlich sein.


Die Maßnahmen dienen der Vorbereitung einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


d)
Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien


Gefördert werden Maßnahmen zur aeroben In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und deren Methanbildung soweit abgeklungen ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases nicht mehr möglich ist.


Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen:


technische Einrichtungen und Aggregate für die Belüftung des Deponiekörpers und/oder eine gezielte Infiltration von Wasser


technische Einrichtungen und Aggregate zur Fassung und Behandlung der Prozessluft


Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung


Hilfsaggregat(e), mit denen unter Nutzung von gegebenenfalls im ersten Projektjahr noch zur Verfügung stehenden Deponiegases Strom zur Eigennutzung erzeugt werden kann, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität der Maßnahme


Förderfähige Maßnahmen:


bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für den Stabilisierungsprozess der Deponie erforderlich sind


Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.


Durch die geförderten Infrastrukturmaßnahmen wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.


Es kommen Verfahren der Saug- oder Druckbelüftung sowie Kombinationen dieser Belüftungsverfahren mit einer gezielten, bedarfsabhängigen Infiltration von Wasser mit anschließender Ablufterfassung und -behandlung zum Einsatz. Die gefasste Abluft ist über eine Abluftreinigungsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu behandeln.


Der Deponiekörper überschreitet die Obergrenze von biologisch abbaubarer organischer Substanz (oTS) von maximal zwölf Kilogramm pro Tonne nicht.


Die Anforderungen aus § 25 Absatz 4 der Deponieverordnung werden erfüllt. Eine entsprechende Prüfung erfolgt durch die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Als Nachweis ist ein durch diese Behörde erstellter Genehmigungsbescheid vorzulegen, der die Erlaubnis für die beabsichtigte Stabilisierung beinhaltet.


Ein Monitoring mit allen verfahrensbedingt erforderlichen Parametern zum Nachweis des erfolgreichen Stabilisierungsprozesses und der sicheren Betriebsführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Temperatur und des Kohlenmonoxidgehalts, wird durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Messeinrichtungen und Sensoren sind zu installieren. Dem Vergleichsszenario sind die direkten und indirekten (zum Beispiel durch Energieeinsatz verursachten) Treibhausgasemissionen des Stabilisierungsprozesses sowie das nach erfolgter Stabilisierungsmaßnahme verbleibende Emissionspotenzial gegenüberzustellen.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.


4.2.7
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung


Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Die beantragten Maßnahmen für die Nummern 4.2.7 Buchstabe b bis h wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist. Wenn bereits eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes DWA-A 216 innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und diese Studie die gleichen oder übertreffenden Ziele einhält, kann diese Studie ebenfalls Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein.


Die Ablaufqualität einer Kläranlage darf sich durch die Maßnahmen nicht verschlechtern.


a)
Klärschlammverwertung im Verbund


Gefördert werden Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben.


Förderfähige Maßnahmen:


Maßnahmen an Abwasseranlagen der Größenklasse IV bis V, die der Annahme (z. B. Laderampen, Speicher), Weiterverarbeitung (z. B. Trocknung, Mischung) und Verwertung (z. B. Anlagen zur Faulung, Faulschlamm-Verbrennung, Verpressung oder Ähnliches) des Klärschlamms dienen, der im Rahmen eines Verbundkonzepts von einer Vielzahl kleinerer Kläranlagen gesammelt und zur geförderten Anlage transportiert wird


Errichtung von Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser sowie Anlagen zur Entwässerung und Mischung an Abwasseranlagen der Größenklasse I bis III, die bei bestehenden Plänen der Zusammenarbeit mit anderen Anlagen zur gemeinsamen Schlammverwertung eine verfahrenstechnische Umstellung ohne aerobe Schlammstabilisierung anstreben


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Alle teilnehmenden Kläranlagen sind höchstens 50 Kilometer Luftlinie von einer zentralen Anlage entfernt.


Die Emissionen für den Schlammtransport zwischen den Anlagen liegen im Ergebnis nicht höher als die erzielbaren Emissionsminderungen durch die Kooperation.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.


b)
Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung


Gefördert werden für alle Kläranlagen-Größenklassen Maßnahmen zur Umstellung von aerober zu anaerober Klärschlammbehandlung durch Faulung mit dem Ziel der Methangewinnung zur Energieproduktion.


Förderfähige Anlagen und Infrastruktur:


Vorklärbecken oder andere Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser


Anlagen zur Weiterverarbeitung des Schlamms (z. B. Entwässerung, Mischung)


Faultürme


Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms


Schlammtransportinfrastruktur (z. B. Schlammpumpen, Leitungen)


Gaspufferspeicher


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die Abwasseranlage verfügt nicht über die Möglichkeit der lokalen Klärschlammfaulung oder die Klärschlammstabilisierung erfolgt mittels aerober Klärschlammstabilisierung oder Kaltfaulung.


Die nach der erfolgten Umstellung der Klärschlammfaulung erzeugten Gasmengen werden einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.


c)
Einsatz effizienter Querschnittstechnologien


Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen und Neu- und Umbaumaßnahmen auf Abwasserbehandlungsanlagen aller Größenklassen sowie in an die Kläranlage angeschlossenen Abwassernetzen zur Energieeinsparung, bei denen erhebliche Energiemengen für verschiedene Querschnittstechnologien benötigt werden.


Förderfähige Komponenten:


energieeffiziente Motoren


durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen (z. B. Rührwerke), sofern auch die zugehörigen Motoren ausgetauscht werden


energieeffiziente Umwälz- und Abwasserpumpen


Ventilatoren


hocheffiziente und regelbare Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung in Abhängigkeit einer geeigneten Messgröße (z. B. O2-, N2O-Gehalt im Belebungsbecken)


Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung aus Abwässern


Frequenzumrichter


Förderfähige Maßnahmen:


Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen


Neu- und Umbaumaßnahmen,


die dem Rückbau von Pumpen und Hebewerken dienen, z. B. die Umstellung von Pumpen auf Saugheber und die Schaffung von effizienteren Netzstrukturen


Sanierungsmaßnahmen im kommunalen Abwassernetz,


bei denen vorhandene Motoren und Pumpen durch energieeffiziente Modelle ausgetauscht werden


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Bei Maßnahmen im Abwassernetz ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass mindestens 25 % der für das Abwassernetz eingesetzten Energie bezogen auf den Energieeinsatz der letzten drei Jahre durch die Neu- und Umbaumaßnahmen eingespart werden können.


Der Austausch von durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen durch energieeffizientere Ausführungen wird nur dann gefördert, wenn auch die Motoren ausgetauscht werden.


Für den Austausch von Motoren, Pumpen und anderen von Motoren angetriebenen Arbeitsmaschinen sowie für Maßnahmen im Abwassernetz ist keine Machbarkeitsstudie notwendig.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Für Projekte, die Neu- und Umbaumaßnahmen im kommunalen Abwassernetz beinhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel 24 Monate.


d)
Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien


Gefördert wird für alle Kläranlagen-Größenklassen die Umstellung von Klärschlamm-Trocknungsanlagen auf solche, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden.


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung von


hydraulischen Leitungen zum Transport der Wärme von vorhandenen Wärmeerzeugern zur Trocknungsanlage


Leichtbaugebäuden zur direkten solaren Strahlungsnutzung


Anlagen zur Verarbeitung des Schlamms (z. B. Verteilung, Mischung)


Bewilligungsvoraussetzung ist:


Die Abwasseranlage verfügt bereits über eine Schlamm-Trocknungsanlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.


e)
Emissionsfreie Lagerung von Faulschlamm


Gefördert werden Maßnahmen zur Reduktion von Methan-Emissionen bei der Lagerung von Faulschlamm nach der abgeschlossenen Faulung und vor der Weiterverarbeitung (z. B. Verbrennung) durch Abdichtung der Lagerstätte.


Förderfähige Maßnahmen:


Errichtung von gasdichten Behältern


Dichtungsmaßnahmen an bestehenden Behältern und an bestehenden Gebäuden


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


In der Abwasseranlage wird Klärschlammfaulung durchgeführt.


Es findet keine kontinuierliche Weiterverarbeitung (z. B. Verbrennung) sondern eine Zwischenlagerung statt, die bislang offen bzw. nicht gasdicht erfolgt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


f)
Anwendung innovativer Verfahrenstechnik


Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung gegenüber bestehenden Systemen durch Anwendung energieeffizienter Verfahren der Abwasserreinigung.


Förderfähige Maßnahmen:


Einführung von Verfahren zur Stickstoffelimination im Schlammwasser vor der Rückführung in die biologische Abwasserreinigung (Deammonifikation), und zwar:


Anschaffung von Leitungen und Pumpen für die Nebenstrecke


kontinuierlich betriebene Stickstoffelimination oder einen sequenziell beschickten Reaktor zur Stickstoffelimination (SBR-Anlage)


effiziente Anordnung der Belüftungssysteme im Becken, optimierte Leitungsführung oder ähnliche Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebungsbecken dauerhaft senken


Einführung vergleichbarer hocheffizienter Verfahrenskombinationen, die bei gleichbleibender oder verbesserter Reinigungsqualität mindestens 25 % der Energie für die Belebungsbecken einsparen


Bewilligungsvoraussetzung ist:


Die Reinigungsleistung der Abwasseranlage wird durch die neue Verfahrungstechnik nicht eingeschränkt.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


g)
Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung


Gefördert werden Maßnahmen, die nach der abschließenden Faulschlammbehandlung bei der nachfolgenden Faulschlammverwertung (z. B. Verbrennung) N2O einsparen (z. B. die regenerative thermische Oxidation und die katalytische Stickstoffreinigung).


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die Reduktion der N2O-Emissionen wird bei der Verwertung des Faulschlamms (z. B. Verbrennung) nach fachlicher Planung in der Machbarkeitsstudie auf über 90 % geschätzt.


Die spezifischen Ausgaben für die Maßnahmen liegen unter 100 Euro je Tonne CO2-Äquivalent.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.


h)
Erhöhung der Faulgasmenge


Gefördert werden alle Maßnahmen, die die spezifische Faulgasmenge einer Anlage deutlich erhöhen. Insbesondere sind hier zu nennen:


Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms


verbesserte Mischanlagen


Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für eine optimierte Temperaturführung


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Es existiert bereits eine Faulung auf der Anlage.


Die Faulgasproduktion wird auf mindestens 30 LN/EW*d angehoben.


Die Maßnahmen sind im Vergleich zum Zustand vor der Umsetzung mindestens energieneutral.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.


4.2.8
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung


a)
Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung


Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Trinkwasserversorgung durch Sanierung von Pumpen- bzw. Ventilatorsystemen, Nachrüstung von Motoren und hydraulische Betriebsoptimierung.


Förderfähige Komponenten:


energieeffiziente Pumpen- bzw. Ventilatorsysteme; dies beinhaltet alle Bauteile inklusive der Hydraulik, Motoren, Frequenzumrichter, EMV-Filter und der entsprechenden Verbindungsleitungen


Motoren mit Frequenzumformern


Mess-, Steuer- und Regeltechnik für die zu ersetzenden Komponenten


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.


b)
Systemische Optimierung in der Trinkwasserversorgung


Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in Trinkwasserversorgungsanlagen durch Modernisierung (Neu- und Umbau) sowie Betriebsoptimierung unter Einsatz von fachkundigen externen Dienstleistern.


Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wassergewinnung und -aufbereitung:


Modernisierung von Brunnen- und Rohrnetzbewirtschaftung (Identifikation und Vorrang von Brunnen mit geringerem spezifischem Energieverbrauch, Vergleichmäßigung der Förderung)


Einsatz von Hebeanlagen


Einrichtung einer dynamischen Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen durch den Einsatz von drehzahlvariablen Pumpen etc.)


Reduzierung von Druckverlusten (z. B. durch Ausbau von unnötigen Rückschlagventilen, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Ersatz von Krümmern, Austausch von Sensorik in der Volumenstrommessung)


Einsatz passiver Belüftung zur Reduzierung des Belüftungsstrombedarfs in der Wasseraufbereitung


Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Reinwasserverteilung:


Optimierung durch dynamische Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen, Einsatz von Pumpen mit drehzahlvariablen Motoren)


Optimierung der Rohrleitungsführung zur Reduktion von Druckverlusten


Reduzierung von Druckverlusten (z. B. durch Ausbau von Rückschlagventilen, die nicht notwendig sind, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Reduktion von Drosseleinrichtungen und Widerständen)


Optimierung der Fließgeschwindigkeit


Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverlusten


Maßnahmen zur hydraulischen Optimierung der Versorgungsnetze (Ringschluss bei unterschiedlich stark belasteten Strängen, Unterteilung des Netzes in unterschiedliche Druckzonen und Abstimmung der Pumpenförderung darauf)


Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wasserspeicherung:


Optimierung der Behälterbewirtschaftung (Ausnutzung des Betriebsspeichervolumens) zur Vergleichmäßigung des Betriebs


Kontrolle des Restdrucks im Behältereinlauf und gegebenenfalls Anpassung der Druckverhältnisse in der Aufbereitung


Bewilligungsvoraussetzungen sind:


Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.


Durch die Modernisierungsmaßnahmen wird der spezifische Energieverbrauch pro m3 Trinkwasser um 20 % reduziert, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird. Dies ist durch die Machbarkeitsstudie nachzuweisen.


Werden bei der systemischen Optimierung Einzelkomponenten verbaut, die gemäß Nummer 4.2.8 Buchstabe a als Einzelkomponenten in der Trinkwasserversorgung gefördert werden, gelten die in Nummer 4.2.8 Buchstabe a festgeschriebenen Effizienz-Vorgaben.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.


4.2.9
Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren


Gefördert werden Maßnahmen zur deutlichen Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz eines bestehenden Rechenzentrums.



Förderfähige Komponenten sind die für die Umsetzung der unten beschriebenen Maßnahmen notwendige



Hardware und Infrastruktur


Förderfähige Maßnahmen:



Optimierung der Infrastruktur in Rechenzentren (z. B. Nutzung freier Kühlung, Wärmestromführung, Erhöhung der Betriebstemperaturen, Abwärmenutzung, Bedarfssteuerung, Verbesserung der Server-Auslastung)


Optimierung einzelner oder mehrerer Hardwarekomponenten in Rechenzentren und Serverräumen durch Ersatz (z. B. Server, Kälteanlagen, Kühlsysteme, Geräte für die unterbrechungsfreie Stromversorgung im Notfall, effiziente Netzteile und/oder intelligente Power Distribution Units)


Errichtung von Messtechnik und Komponenten für ein Energiemonitoring


Schaffung der Voraussetzung einer Zertifizierung des Rechenzentrums nach dem Blauer Engel-Standard


Durchführung von Mitarbeiterschulungen zum energieeffizienten Betrieb des Rechenzentrums


Bewilligungsvoraussetzungen sind:



Unabhängig von den zu sanierenden Komponenten sind alle Komponenten eines Rechenzentrums im Hinblick auf ihr Strom- bzw. Treibausgaseinsparpotenzial zu betrachten.


Für die zu ersetzenden, zuwendungsfähigen IT-Komponenten (insbesondere Server) besteht ein funktionaler oder technischer Erneuerungsbedarf. Eine Leistungssteigerung der Komponenten ist nur zulässig, wenn die Steigerung (z. B. der Rechenleistung von Servern, des Speichervolumens von Storage-Systemen oder der Bandbreite oder Anzahl der Ports von Netzwerktechnik) maximal 100 % des ursprünglichen Werts oder alternativ der Energieverbrauch der erneuerten Technik maximal 50 % des ursprünglichen Energieverbrauchs beträgt.


Die entsprechenden Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel für energieeffizienten Rechenzentrumsbetrieb (DE-UZ 161) werden eingehalten für:


die jeweiligen ersetzten und/oder optimierten Komponenten, soweit die Anforderungen des Blauer Engel-Standards anwendbar sind


das aufzubauende Energiemonitoring


den zu erstellenden Energieeffizienzbericht


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



4.2.10
Weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz


Förderfähige Maßnahmen:



a)
zentrale Warmwasserbereitungssysteme:


Rückbau ineffizienter zentraler Warmwasserbereitungssysteme mit hohen Verlusten kombiniert mit dem Einsatz dezentraler Warmwasserbereiter an einigen wenigen Verbrauchsschwerpunkten


Sanierung und Anpassung ineffizienter zentraler Warmwasserbereitungsanlagen an den tatsächlichen Warmwasserbedarf


b)
Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser in Schwimmbädern


c)
Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik zur Gebäudeautomation


d)
Austausch von Elektrogeräten zur Erwärmung, Kühlung und Reinigung durch Geräte der höchsten am Markt verfügbaren Energieeffizienzklasse.


Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.



5
Zuwendungsempfänger


5.1
Allgemeine Antragsberechtigung


Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:



a)
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)


b)
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind


c)
öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen


d)
im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen


e)
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen


5.2
Antragsberechtigung für bestimmte Förderschwerpunkte


Über Nummer 5.1 hinaus besteht für einzelne Förderschwerpunkte folgende zusätzliche Antragsberechtigung:



a)
Für den Förderschwerpunkt Nummer 4.1.5 (Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke) gilt: Für Anträge zur Gewinnungsphase sind ausschließlich fachkundige externe Dienstleister antragsberechtigt, die beabsichtigen, als Netzwerkmanager tätig zu werden. Antragsberechtigt sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die eine Kosten- und Leistungsrechnung vorweisen können, über ausreichende wirtschaftliche und zeitliche Ressourcen, die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Kompetenz zum Aufbau und Betrieb eines zu fördernden Netzwerks verfügen. Dies können unter anderem Energie-, Klimaschutz- oder Ressourceneffizienzagenturen sein. Für Anträge zur Beteiligung an der Netzwerkphase sind die in Nummer 5.1 genannten Antragsberechtigten sowie weitere Akteure (z. B. Unternehmen) mit Ausnahme von natürlichen Personen antragsberechtigt. Netzwerke, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, können die Zuwendung als kommunaler Zusammenschluss beantragen. In allen anderen Konstellationen erfolgt die Förderung als Verbundprojekt, bei dem jeder Netzwerkteilnehmer einen eigenen Antrag einreicht.


b)
Für investive Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.2, die für Antragsberechtigte nach Nummer 5.1 Buchstabe a (Kommunen) durchgeführt werden, sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in Nummer 5.3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.


c)
Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien) und Nummer 4.2.6 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft) sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.


d)
Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien), Nummer 4.2.7 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung) und Nummer 4.2.8 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung) sind öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände kommunalen Zweckverbänden gleichgestellt und damit antragsberechtigt.


5.3
Ergänzende Voraussetzungen der Antragsberechtigung bei Contractoren


Beantragt ein Contractor die Förderung, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:



a)
Der Contractor hat den Entwurf des Contractingvertrags sowie die im Zusammenhang mit dem Contracting weiteren geschlossenen Verträge (z. B. Feinanalysevertrag) vorzulegen. Der Entwurf des Contractingvertrags benennt den Contractor und den Contractingnehmer als Vertragsparteien und regelt das Contractingverhältnis abschließend. Der Contractingvertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Contractingvertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten. Der abgeschlossene Contractingvertrag ist spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns vorzulegen.


b)
Es ist zusätzlich die gemeinsam durch den Contractor und den oder die Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns abzugeben, dass:


der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert.


der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.


6
Zuwendungsvoraussetzungen


Förderfähig sind nur Vorhaben, die die allgemeinen und besonderen Förderziele und -bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller bzw. deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:



a)
Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder bestehende satzungsmäßige Anforderungen hinausgehen.


b)
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Fördermitteleffizienz müssen die investiven Klimaschutzvorhaben in der Regel eine wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen.


c)
Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.


d)
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel (z. B. Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen nachgewiesen werden.


e)
Über das Vermögen des Antragstellers darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, die verantwortlichen natürlichen Personen dürfen keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sein.


f)
Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Contractingverträge. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht Fördergegenstand sind gemäß Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien). Mit Antragstellung hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.


g)
Vergabeverfahren für Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, für das eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragt wird, sollen erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn


der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 ANBest-Gk bzw. die Nummer 3 ANBest-P beachtet wurden, und


in der Ausschreibung bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.


Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P bzw. Nummer 3 ANBest-Gk kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.


7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


7.1
Art der Förderung


Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie.



7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben


a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie.


b)
Es werden nur Ausgaben für Leistungen gefördert, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen bzw. die unmittelbar die Erreichung des Treibhausgasreduktionsziels adressieren. Die zu fördernden Ausgaben müssen aus Maßnahmen resultieren, die sich nicht aus bereits bestehenden Anordnungen, Auflagen und Genehmigungen ergeben.


c)
Hinsichtlich der förderfähigen Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur sind die Ausgaben für Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme sowie Ausgaben für die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagen, Anlagekomponenten, Technologien und Infrastruktur zuwendungsfähig.


d)
Ausgaben für Planungsleistungen sind für Planungen im Rahmen der Erstellung von Machbarkeitsstudien nach Maßgabe der Nummer 4.1.6 zuwendungsfähig.


7.3
Fördersätze


Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die



a)
an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, oder


b)
denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.


Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.



Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt.



Vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Förderquoten nach Maßgabe beihilferechtlicher Vorgaben und unter Beachtung der einzubringenden Eigenanteile gemäß Nummer 7.5 gelten folgende Förderquoten:



Förderschwerpunkt

Förderquote
(FQ)

FQ für
 finanzschwache 
Kommunen

Strategische Förderschwerpunkte



4.1.1 – Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz

70 %

90 %

4.1.2 – Energiemanagement

70 %

90 %

4.1.3 – Umweltmanagement

50 %

70 %

4.1.4 – Energiesparmodell

70 %

90 %

4.1.5 Buchstabe a – Kommunale Netzwerke/Gewinnungsphase

 siehe Nummer 7.4 Buchstabe c 

 maximal 5 000 Euro 

4.1.5 Buchstabe b – Kommunale Netzwerke/Netzwerkphase

60 %

80 %

4.1.6 – Machbarkeitsstudien

50 %

70 %

4.1.7 – Klimaschutzkoordination

70 %

90 %

4.1.8 Buchstabe a – Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement

70 %

100 %

4.1.8 Buchstabe b – Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement

40 %

60 %

4.1.8 Buchstabe c – Ausgewählte Maßnahmen

50 %

70 %

4.1.9 – Vorreiterkonzepte

50 %

70 %

4.1.10 Buchstabe a – Fokuskonzepte

60 %

80 %

4.1.10 Buchstabe b und c – Umsetzungsmanagement

40 %

60 %

4.1.11 Kommunale Wärmeplanung bis 31. Dezember 2023

90 %

100 %

4.1.11 Kommunale Wärmeplanung ab 1. Januar 2024

60 %

80 %




Investive Förderschwerpunkte



4.2.1 Buchstabe a – zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung

25 %

40 %

4.2.1 Buchstabe b – adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung

40 %

55 %

4.2.2 – Lichtsignalanlagen

20 %

35 %

4.2.3 – Innen- und Hallenbeleuchtung

25 %

40 %

4.2.4 – raumlufttechnische Anlagen

25 %

40 %

4.2.5 Buchstabe a – Mobilitätsstationen

50 %

65 %

4.2.5 Buchstabe b, c und e – Radverkehrsinfrastruktur

50 %

65 %

4.2.5 Buchstabe d – Bike+Ride-Radabstellanlagen

70 %

85 %

4.2.6 Buchstabe a – Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen

40 %

55 %

4.2.6 Buchstabe b – Bioabfallvergärungsanlagen

40 %

55 %

4.2.6 Buchstabe c – optimierte Erfassung von Deponiegasen

50 %

65 %

4.2.6 Buchstabe d – aerobe In-situ-Stabilisierung

50 %

65 %

4.2.7 – Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung

30 %

45 %

4.2.8 – Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung

30 %

45 %

4.2.9 – Rechenzentren

40 %

55 %

4.2.10 – weitere investive Maßnahmen

40 %

55 %



Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5 000 Euro je Antrag ergibt.



7.4
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. des Zuschusses


a)
Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements (Nummer 4.1.2)


Energiemanagementsoftware: Sachausgaben im Umfang von maximal 20 000 Euro


mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik: Sachausgaben im Umfang von maximal 50 000 Euro


Gebäudebewertung: Ausgaben in Höhe von maximal


jeweils 1 200 Euro für Gebäude bis zu 1 000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF)


1 800 Euro für Gebäude von 1 000 m2 bis 3 000 m2 BGF


2 400 Euro für Gebäude über 3 000 m2 BGF


b)
Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen (Nummer 4.1.4)


begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Einführung von Energiesparmodellen: maximal 5 000 Euro.


Umsetzung eines Starterpakets: maximal 5 000 Euro pro Bildungseinrichtung; sofern mit Antragstellung zur Einführung des Energiesparmodells noch nicht bekannt, ist die Verwendung der beantragten Mittel innerhalb der ersten 18 Monate des Bewilligungszeitraums zu spezifizieren.


begleitende Öffentlichkeitsarbeit für ein Starterpaket: maximal 1 000 Euro pro Bildungseinrichtung; sofern mit Antragstellung zur Einführung des Energiesparmodells noch nicht bekannt, ist die Verwendung der beantragten Mittel innerhalb der ersten 18 Monate des Bewilligungszeitraums zu spezifizieren.


c)
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke/Gewinnungsphase (Nummer 4.1.5 Buchstabe a)


maximal 5 000 Euro Zuschuss pro Gewinnungsphase


d)
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke/Netzwerkphase (Nummer 4.1.5 Buchstabe b)


maximal 40 000 Euro Zuschuss pro Netzwerkteilnehmer


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 1 500 Euro Zuschuss pro Netzwerkteilnehmer


e)
Klimaschutzkoordination (Nummer 4.1.7)


Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen: maximal 5 000 Euro pro zu unterstützende Organisationseinheit; die Verwendung der beantragten Mittel sind innerhalb der ersten 18 Monate des Bewilligungszeitraums zu spezifizieren (Höhe der Ausgaben je unterstützende Organisationseinheit).


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 5 000 Euro


f)
Erstvorhaben (Nummer 4.1.8 Buchstabe a)


Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 5 000 Euro


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 10 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 5 000 Euro


Dienstreisen: maximal 5 000 Euro


g)
Anschlussvorhaben (Nummer 4.1.8 Buchstabe b)


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 5 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 20 000 Euro


Dienstreisen: maximal 5 000 Euro


h)
Ausgewählte Maßnahmen (Nummer 4.1.8 Buchstabe c)


Zuschuss von maximal 200 000 Euro


i)
Erstellung eines Vorreiterkonzepts (Nummer 4.1.9)


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 10 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 5 000 Euro


j)
Fokuskonzepte (Nummer 4.1.10 Buchstabe a)


Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 5 000 Euro


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 10 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 5 000 Euro


k)
Umsetzungsmanagement (Nummer 4.1.10 Buchstabe b)


Organisation und Durchführung von Prozessen von Akteursbeteiligung: maximal 5 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 10 000 Euro


Dienstreisen: maximal 5 000 Euro


l)
Kommunale Wärmeplanung (Nummer 4.1.11)


Endredaktion und Druck des Plans: maximal 5 000 Euro


Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung: maximal 10 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: in der Regel bis zu 5 000 Euro


m)
Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen (Nummer 4.2.6 Buchstabe a)


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 10 000 Euro


n)
Errichtung von Vergärungsanlagen (Nummer 4.2.6 Buchstabe b)


Zuschuss von maximal 1 500 000 Euro


begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 5 000 Euro


7.5
Eigenanteil


Antragsberechtigte gemäß Nummer 5 müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben einbringen. Der Eigenanteil für finanzschwache Kommunen gemäß Nummer 7.3 beträgt mindestens 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 gestellt werden, reduziert sich der notwendige Eigenanteil auf 5 % des Gesamtvolumens. Finanzschwache Kommunen sind im genannten Zeitraum von der Pflicht der Erbringung einer Eigenbeteiligung befreit. Die Regelungen zum Eigenanteil gemäß den Sätzen 3 und 4 gelten für Förderanträge gemäß Nummer 4.1.11 (Kommunale Wärmeplanung) bis zum 31. Dezember 2023.



8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


8.1
Inhaltliche und technische Mindestanforderungen


Eine Förderung setzt voraus, dass die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sollten einzelne Referenznormen (z. B. DIN) weiterentwickelt werden, so ist die jeweils aktuellste Fassung zu berücksichtigen.



8.2
Beihilferechtliche Voraussetzungen


Die Förderung erfolgt, soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, unter den nachfolgend in Nummer 8.2 Buchstabe a oder Buchstabe b bestimmten einschränkenden Voraussetzungen. Diese finden keine Anwendung, soweit es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts handelt.



Eine Beihilfe liegt vor, wenn sich die Zuwendung an einen Träger richtet, der für die mit der Förderung unterstützte Tätigkeit als „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gilt und die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfe vorliegen. Hoheitsträger gelten für ihre Tätigkeiten in hoheitlichen Aufgabenbereichen generell nicht als Unternehmen. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, nach der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).



a)
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe handelt, kann die Gewähr der Zuwendung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO [ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1] in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe der dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen, wobei je nach Fördergegenstand insbesondere eine Förderung als Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 18 AGVO, als Umweltschutzbeihilfe den Artikeln 36, 37, 38, 40, 41, 47 und 49 AGVO, als Beihilfe für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO oder als Beihilfe für lokale Infrastrukturen nach Artikel 56 AGVO in Betracht kommt.


b)
Soweit eine staatliche Beihilfe vorliegt und eine Zuwendung nach Nummer 8.2 Buchstabe a nicht in Betracht kommt oder nicht angestrebt wird, kann eine Zuwendung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 2020/972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Änderungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt werden.


Zu Nummer 8.2 Buchstabe a:



Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Informationen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe weiterer für diese Zwecke notwendigen Informationen.



Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten



von Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO) und


von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) oder einer Rückforderungsanordnung unterliegen.


Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der jeweils anzuwendenden Artikel 18, 36, 37, 38, 40, 41, 47, 49, 55 oder Artikel 56 AGVO.



Zu Nummer 8.2 Buchstabe b:



Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 5 wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.



Der Antragsteller erhält eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.



8.3
Nebenbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt.



8.4
Weitere Förderbedingungen


Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung. Sollten sich in diesem Zeitraum Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese unverzüglich dem Projektträger anzuzeigen.



Sollten sich die Fördergegenstände bzw. die vorgesehenen Flächen und Grundstücke nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, so ist mit der Antragstellung der jeweils gültige Pachtvertrag bzw. vergleichbare Verträge (wie z. B. Mietvertrag, Gestattungsvertrag) sowie eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht,



dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Fördergegenstände besitzt und


dass sich der Verpächter (bzw. Vermieter) mit der Installation der Fördergegenstände einverstanden erklärt.


Die Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass der Zuwendungsgeber:



a)
auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge bzw. Zuwendungen informiert;


b)
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;


c)
geförderte Vorhaben auf Fachveranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;


d)
die Daten des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch den Zuwendungsgeber geförderten Vorhaben an durch den Zuwendungsgeber beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.


8.5
Kumulierbarkeit


Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben (siehe Nummer 8.2) dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.



Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen.



Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.



8.6
Dokumentation


Die Zuwendungsempfänger informieren über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen und Maßnahmen erreichten CO2-Minderungen sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:



a)
die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;


b)
bei investiven Klimaschutzmaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren am Vorhabenstandort zu verbleiben;


c)
Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können;


d)
Informationen oder Unterlagen an ein vom Zuwendungsgeber beauftragtes wissenschaftliches Institut weiterzugeben sowie auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.


9
Verfahren


9.1
Antrags- und Förderverfahren


Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen beim Projektträger:



Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin



Telefon: 030/700 181-880
E-Mail: nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org



a)
Einreichung eines Antrags


Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) eingereicht werden.


b)
Form des Antrags


Anträge können in schriftlicher oder elektronischer Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) gestellt werden.


Für den schriftlichen Antrag muss der Antrag ausgedruckt und mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung postalisch zugeleitet werden.


9.2
Auswahl- und Entscheidungsverfahren


Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die



vollständig, d. h., das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen;


widerspruchsfrei sind.


Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.



Die Anträge werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft und sollen den Start des Bewilligungszeitraums innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, ausgewählte Förderschwerpunkte prioritär zu verfolgen und bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen.



9.3
Durchführung und Abschluss des Vorhabens


Nach Abschluss des Vorhabens ist der Verwendungsnachweis in schriftlicher (nicht gebunden) und digitaler Form beim Projektträger einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis (Schlussbericht), dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen (z. B. Rechnungskopien bzw. Belegliste, Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit/Internetpräsenz). Die Ausgaben sind in den Rechnungen bzw. in der Belegliste modular aufgeschlüsselt entsprechend der Ausgabenkalkulation des Antrags darzustellen.



Die Erstellung des Schlussberichts (Sachbericht zum Verwendungsnachweis) sowie einzureichender Zwischenberichte erfolgt über das Monitoring-Tool unter https://nki-monitoring.de und sind dem Projektträger in Papierform (einfach) mit Datum und Unterschrift vorzulegen. Die Login-Daten werden mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt.



9.4
Auszahlungsverfahren


Die Auszahlung der Zuwendung bei Vorhaben unterhalb einer Zuwendungssumme von 25 000 Euro erfolgt erst nach Abschluss des Vorhabens sowie Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. Für alle anderen Vorhaben gilt bis zum Eingang und zur Prüfung des Verwendungsnachweises ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 % der Zuwendung. Diese Regelung gilt nicht bei Zuwendungen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.4, 4.1.7, 4.1.8 Buchstabe a und b sowie Nummer 4.1.10 Buchstabe b und c.



9.5
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.



10
Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und setzt die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 22. Juli 2020 (BAnz AT 14.08.2020 B7) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.



Die Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO und/oder der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO und/oder der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO und/oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO und/oder De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO und/oder De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens zum 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.



Für Zuwendungen, die nicht als Beihilfe bewilligt werden, gilt diese Richtlinie uneingeschränkt bis zum 31. Dezember 2027.



Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.



Berlin, den 22. November 2021



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Berthold Goeke



Anlage



Technischer Annex der Kommunalrichtlinie:
inhaltliche und technische Mindestanforderungen



1
Strategische Klimaschutzmaßnahmen


1.1
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz (Nummer 4.1.1 KRL)


Eine Beratung erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



strukturierte Kurzanalyse zu bereits bestehenden Aktivitäten und darüberhinausgehenden Möglichkeiten (Status quo, Auswertung vorliegender Daten)


für Einstiegs- und Orientierungsberatung: bezüglich Klimaschutz


für Fokusberatung: bezüglich eines fokussierten Themenfelds im Klimaschutz


mindestens ein Workshop mit Schlüsselakteuren zur Kommunikation des Status quo, zur Konkretisierung der Maßnahmenauswahl für die Umsetzung sowie zur Klärung von Verantwortlichkeiten


Festlegung eines lokalen Ansprechpartners für den Beratungsinhalt


gemeinsam erarbeitete Maßnahmenliste von mindestens fünf Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden können


Auswahl mindestens einer Maßnahme und verbindliche Initiierung ihrer Umsetzung (mindestens Vorlage eines Umsetzungsbeschlusses des obersten Entscheidungsgremiums)


Empfehlung zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Klimaschutz (inklusive Empfehlung zur Nutzung weiterer Fördermöglichkeiten)


1.2
Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements (Nummer 4.1.2 KRL)


Ein Energiemanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Etablierung organisatorischer Strukturen für das Energiemanagement (Ziele, Organisation, Anforderungen und Regeln) beispielsweise im Rahmen einer Dienstanweisung Energie


Monatliches Energiecontrollingsystem für Strom, Wärme, Wasser mit liegenschaftsbezogenen Monatsberichten für priorisierte Liegenschaften


Für Implementierung: Das Energiemanagement deckt mindestens 30 % des Wärmeverbrauchs aller Liegenschaften.


Für Erweiterung: Das Energiemanagement deckt mindestens 60 % des Wärmeverbrauchs aller Liegenschaften ab.


Erarbeitung und jährliche Aktualisierung eines Energieberichts, der die Ergebnisse der Implementierung des Energiemanagements dokumentiert und alle für das Energiemanagement relevanten Handlungsfelder, Prozesse, Verbrauchs- und Erzeugungsstellen systematisch erfasst, Einsparpotenziale identifiziert und Handlungsempfehlungen gibt


Beschluss des jährlichen Energieberichts in den jeweiligen Entscheidungsgremien


Anforderungen an das Instrument zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen:



Das Instrument muss für die Verarbeitung und Auswertung messtechnischer Daten mit dem Ziel der energetischen Bewertung mehrere Gebäude und Anlagen einer Organisation geeignet sein. Das beinhaltet mindestens die Möglichkeit zur differenzierten Erfassung (Liegenschaftsbezeichnungen, Nutzungsarten, Flächen, Energieträgerdaten, Verbrauchsdaten etc.), der Kennwertbildung (inklusive der Kennwerte in Bezug auf Treibhausgasemissionen), des jährlichen Verbrauchsvergleichs, der Festlegung von Bezugszeiträumen sowie der Ausgabe von Energieberichten (liegenschaftsbezogen und übergreifend).



Der Energiebericht muss folgende Inhalte umfassen:



Übersicht der für das Energiemanagement relevanten Handlungsfelder


Namen der betrachteten Liegenschaften/Energieverbrauchsstellen


Bezugsflächen (bei Gebäuden)


Tabellarische oder grafische Darstellung der historischen und aktuellen


jährlichen, witterungsbereinigten Verbräuche und Kosten für Wärme, Strom, Wasser und die Straßenbeleuchtung mindestens für drei Jahre sowie der darauf aufbauenden THG-Emissionen


spezifischen Kostenentwicklung für Wärme, Strom und Wasser (z. B. Euro/kWh)


Berechnung der Verbrauchs-, Kosten- und THG-Einsparungen im Vergleich zu einem Referenzjahr


Ermittlung von Kennwerten für Wärme, Strom und Wasser sowie Vergleich mit Grenz-, Ziel- und/oder Benchmark-Werten


Gebäudeübersicht inklusive energetischer Bewertung und Sanierungspotenzial


1.3
Implementierung eines Umweltmanagements (Nummer 4.1.3 KRL)


Ein Umweltmanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgendes Ergebnis:



Zertifizierung nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 innerhalb des Bewilligungszeitraums


1.4
Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen (Nummer 4.1.4 KRL)


Ein Energiesparmodell erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Auftaktveranstaltung für alle beteiligten Einrichtungen (Einführung in die Themen Klimaschutz, Energiesparen, Ressourceneffizienz und Abfallvermeidung, Erläuterung der Ziele und des Arbeitsaufwandes der unterschiedlichen Energiesparmodelle etc.)


regelmäßige Erfassung und Auswertung klimarelevanter Verbrauchs- und Gebäudedaten (Berechnung der Startwerte und der Ergebnisse, Ermittlung von Einsparpotenzialen und regelmäßige Feststellung von Energieeinsparungen und THG-Minderungen)


Einrichtung von Energieteams, die sich aus den Nutzenden der jeweiligen Einrichtung zusammensetzen. Die Energieteams erheben und kontrollieren die Verbrauchsdaten, erarbeiten Einsparmaßnahmen und setzen diese um. Darüber hinaus sensibilisieren sie weitere Nutzende für das Thema Klimaschutz.


Schulung von Schlüsselpersonen, wie zum Beispiel den Gebäudeverantwortlichen in der Anlagenbetriebsüberwachung unter anderem bezüglich Regelungseinstellungen (Vorgaben der Schulheizung), Prüfung der Vorlauftemperatur, Einstellung von Tag- und Nachtreglern, Wasserverbrauch, Abfallmengen


Senkung der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen durch technische und organisatorische Optimierungen sowie durch den bewussten und nachhaltigen Umgang der Nutzenden mit Energie, Wasser und Abfall


1.5
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke/Netzwerkphase (Nummer 4.1.5 Buchstabe b KRL)


Erforderliche inhaltliche Ausgestaltung und Eigenschaften einer Netzwerkphase:



Eine weitergehende wirtschaftliche Betätigung des Zusammenschlusses ist nachweislich auszuschließen.


Mindestanforderungen bei der Umsetzung kommunaler Netzwerke sind individuell anhand der Größe des Netzwerks sowie des allgemeinen Entwicklungsstands in Bezug auf das jeweilige Förderthema anzulegen, beispielsweise um entsprechende Ziele zu definieren, Strategien zu entwickeln und Maßnahmen umzusetzen bzw. einzuleiten.


Ein kommunales Netzwerk erreicht im Bewilligungszeitraum der Netzwerkphase mindestens folgende Ergebnisse:



vertraglich gesicherte Teilnahme von mindestens sechs teilnahmeberechtigten Einrichtungen an einem Netzwerk; bei der Anzahl an Teilnehmern sind die regionalen Gegebenheiten und die Steuerungsfähigkeit des Netzwerkmanagements zu berücksichtigen.


Beschluss der „Gemeinsamen Erklärung von Netzwerkmanagern und den Netzwerkteilnehmern in der Netzwerkphase“


eine Auftakt- und eine Abschlussveranstaltung unter Beteiligung der Netzwerkteilnehmer und des Netzwerkteams


Festlegung der Netzwerkarbeit auf der Grundlage vertraglicher Regelungen mit den Netzwerkteilnehmern


mindestens vier Netzwerktreffen pro Jahr (im dreimonatigen Rhythmus stattfindend) über insgesamt drei Jahre, an denen neben den Netzwerkteilnehmern auch das Netzwerkteam teilnimmt


Beauftragung mindestens einer Beraterin/eines Beraters, die/der das Netzwerk inhaltlich berät und das Netzwerkmanagement bei der Moderation unterstützt


mindestens eine Vor-Ort-Begehung durch die eingesetzte Beraterin bzw. den eingesetzten Berater für jeden Netzwerkteilnehmer


Festlegung von Zielen zum Klimaschutz im Anschluss an die fachliche Beratung; die Ziele sollten im Vergleich zu einem Business-as-usual-Szenario dargelegt werden.


Umsetzung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen zur Erreichung der Ziele


jährliches Monitoring über die Erreichung der vereinbarten Ziele, Erfolge und noch offene Herausforderungen im Netzwerk; Bestandteil des Monitorings sollen dabei auch die Feedbackaussagen der Netzwerkteilnehmer bezüglich der Netzwerkarbeit sein.


1.6
Erstellung von Machbarkeitsstudien (Nummer 4.1.6 KRL)


Inhaltliche Anforderungen an Machbarkeitsstudien:



Aufgaben im Rahmen der HOAI-Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung:



Bestandsaufnahme (Analyse der Ausgangssituation, Bedarfsklärung, Definition und Beschreibung der Planungsrandbedingungen wie z. B. rechtliche oder genehmigungsrechtliche Anforderungen, Zieldefinition)


Potenzialanalyse (Berücksichtigung von technischen, organisatorischen THG-Minderungspotenzialen unter Berücksichtigung hoher Klimaschutzstandards mit Zielkonformität)


Entwicklung grober Variantenskizzen für technische/organisatorische Minderungsmaßnahmen


Aufgaben im Rahmen der HOAI-Leistungsphase 2, Vorplanung:



Erarbeitung von verschiedenen Lösungsansätzen im Rahmen einer Variantenbewertung anhand der Kriterien THG-Minderungswirkung (unter Ausschöpfung der Suffizienz- und Effizienzpotenziale sowie der Potenziale zur Nutzung erneuerbarer Energien), Wirtschaftlichkeit anhand Lebenszykluskosten, gegebenenfalls Fragen zu Verwertung und Vermarktung, Genehmigungsfähigkeit


Entwicklung einer Vorzugsvariante anhand der Variantenbewertung unter Einbeziehung verfügbarer Fördermittel, um die maximalen THG-Minderungspotenziale auszuschöpfen


Aufgaben in der HOAI-Leistungsphase 3, Entwurfsplanung:



Erarbeitung einer technischen Planung der Vorzugsvariante, Auslegung von Technologien und Komponenten, Dimensionierungen


Erstellung einer detaillierten Kostenrechnung


Aufgaben in der HOAI-Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung:



Auf Basis der detaillierten Planungen werden Genehmigungsanträge gestellt.


Organisation und Durchführung der Abstimmungsprozesse mit Behörden inklusive Dokumentation


Machbarkeitsstudien erreichen im Rahmen des Bewilligungszeitraums folgende Ergebnisse:



Klärung von technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur THG-Minderung im Rahmen einer Variantenanalyse (Nachweis über Zwischenbericht)


Gegebenenfalls Planungsunterlagen als Grundlage zur Vorbereitung von Investitionen bzw. deren Vergabeverfahren (Nachweis über Planungsdokumentation und gegebenenfalls Genehmigungsdokumentation)


Besondere inhaltliche Anforderungen an Machbarkeitsstudien für Außen- und Straßenbeleuchtung, Siedlungsabfalldeponien, Abwasserbehandlungsanlagen und Anlagen der Trinkwasserversorgung:



a)
Außen- und Straßenbeleuchtung


Es werden Aspekte des Insekten- und Naturschutzes überprüft, zum Beispiel die Leuchtdichte der Umgebung, die Ausrichtung der Beleuchtung, die Notwendigkeit getrennter Schaltung oder dynamischer präsenzabhängiger Beleuchtung, den Wartungsfaktor sowie mögliche Differenzierungen von Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur und Leuchtkegel (Lichtverteilung) nach vorhandenen Habitattypen, Schutzgebieten, saisonalen Aktivitätsrhythmen und jeweiligen Anforderungen dämmerungsaktiver und lichtempfindlicher Tierarten.


b)
Siedlungsabfalldeponien


Die Studie enthält eine Berechnung des Erfassungsgrads des Deponiegases für die aktuelle Deponiesituation und für die geplante Optimierung der Deponiegaserfassung. Der Erfassungsgrad wird aus dem Quotienten der mit dem Gaserfassungssystem erfassten Methangasmenge und der im Deponiekörper gebildeten Methanmenge berechnet.


Des Weiteren ist im Rahmen der Potenzialstudie abzuschätzen, über welche Zeiträume eine Nutzung des Deponiegases möglich ist und ab welchem Zeitpunkt die biologische Aktivität im Deponiekörper voraussichtlich so weit abgeklungen ist, dass eine aerobe in-situ-Stabilisierung der Deponie oder des Deponieabschnittes erfolgen kann.


c)
Abwasserbehandlungsanlagen


Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:


Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugte Energie von mindestens 70 %


spezifischer jährlicher Strombedarf der gesamten Anlage (inklusive lokal umgewandelter Energie) von maximal 23 kWh/Einwohnerwert bezogen auf die tatsächliche Belastung im Jahresmittel; ist oder wird die Kläranlage mit einer erweiterten Reinigungsstufe ausgerüstet (Mikroschadstoffe, Elimination von mikrobiellen Belastungen), kann der höhere spezifische Strombedarf dieser Reinigungsstufe von dieser Berechnung ausgenommen werden, sofern er separat ausgewiesen werden kann.


d)
Anlagen der Trinkwasserversorgung


Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:


Senkung des spezifischen Energieverbrauchs pro m3 Trinkwasser um 20 % gegenüber dem Status quo, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird


Für die in den Buchstaben a bis d definierten Handlungsfelder als auch für weitere Themen sind die hierfür zur Verfügung gestellten Mustervorlagen des Projektträgers zu verwenden.



1.7
Einrichtung einer Klimaschutzkoordination (Nummer 4.1.7 KRL)


Eine Klimaschutzkoordination erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Begleitung der Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen (Nachweisführung über Bestätigungen der unterstützten Organisationseinheiten)


Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen der unterstützten Organisationseinheiten


Gewinnung oder Gewinnungsversuche weiterer Organisationseinheiten, in denen Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden


1.8
Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements (Nummer 4.1.8 KRL)


1.8.1
Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement (Nummer 4.1.8 Buchstabe a KRL)


Inhaltliche Anforderungen an ein integriertes Klimaschutzkonzept:



Ist-Analyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz) nach dem endenergiebasierten Territorialprinzip für den stationären Energieverbrauchsbereich und für den Sektor Mobilität für Kommunen (z. B. BISKO-Standard, GPC-Standard) bzw. nach dem endenergiebasierten Verursacherprinzip für nichtkommunale Antragsteller sowie Indikatorenvergleich mit Bundesdurchschnittsdaten


Potenzialanalyse und Szenarien (Referenzszenario und Klimaschutzszenario) unter Orientierung an den jeweils aktuell gültigen Klimaschutzzielen der Bundesregierung


THG-Minderungsziele für die kommenden 15 Jahre und mit dem Zeithorizont bis 2045 sowie spezifische, zielkonforme Handlungsstrategien und priorisierte Handlungsfelder


Beteiligung aller betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Erarbeitung eines Zieles, der Strategien und der umzusetzenden Maßnahmen


Maßnahmenkatalog mit allen Informationen gemäß vorgegebenem Maßnahmenblatt; die Maßnahmen müssen die THG-Minderungsziele sowie die Szenarienannahmen widerspiegeln.


Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten


Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung


Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen


Das Klimaschutzmanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Das Klimaschutzkonzept ist als konzeptioneller Entwurf (mindestens die Gliederung des Konzeptes) spätestens zwölf Monate und als Entwurfsfassung für den Umsetzungsbeschluss spätestens 18 Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraums beim Projektträger einzureichen.


Anschließend initiiert das Klimaschutzmanagement den Umsetzungsbeschluss durch das höchste Gremium des Zuwendungsempfängers sowie die Umsetzung erster Maßnahmen aus dem Konzept. Innerhalb des Bewilligungszeitraums ist mindestens die Umsetzung einer der im geförderten Klimaschutzkonzept vorgeschlagenen Maßnahmen zu initiieren.


Inhaltliche Anforderungen an ein Klimaschutzmanagement:



Ausschreibung und Beauftragung von sowie Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern für unterstützende Tätigkeiten


Durchführung eines zivilgesellschaftlichen Prozesses für die Konzepterstellung (Durchführung der Stakeholderworkshops, Ideensammlung mit den Bürgerinnen und Bürgern)


mindestens eine öffentliche Veranstaltung mit Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen relevanten Akteuren zur Präsentation der Zwischenergebnisse und zur Diskussion des weiteren Vorgehens nach der Ermittlung der Einsparpotenziale und der Ableitung erster Maßnahmen


Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes inklusive


Erstellung eines überprüfbaren Plans zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Bewilligungszeitraum des Erstvorhabens sowie in den darauffolgenden drei Jahren


Erarbeitung eines Umsetzungsplans für die anschließenden zehn Jahre


Umsetzung bzw. Umsetzungsinitiierung erster Klimaschutzmaßnahmen einschließlich der Dokumentation der erreichten THG-Einsparung


mindestens zwei Öffentlichkeitsarbeitsbeiträge (Pressemitteilungen etc.) zum Konzepterstellungsprozess und den bisher erzielten Erfolgen


Teilnahme an mindestens einem Vernetzungstreffen für Klimaschutzmanagerinnen/Klimaschutzmanager


Vorbereitung der Beschlussfassung des höchsten Beschlussgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts sowie zur Nutzung eines Managementsystems für den kommunalen Klimaschutz


1.8.2
Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement (Nummer 4.1.8 Buchstabe b KRL)


Der Antragsteller erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Umsetzung von Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept einschließlich der Dokumentation der erreichten THG-Einsparung


Durchführung von mindestens einer (verwaltungs-)internen Informationsveranstaltung oder Schulung


Festlegung einer Struktur zur ämterübergreifenden Zusammenarbeit zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts


Implementierung und Anwendung eines Klimaschutz-Controllings (das heißt Routine zur Datenerhebung, Indikatorenberechnung, Bewertung und Berichterstattung etc.)


Umsetzung der im Klimaschutzkonzept erarbeiteten Verstetigungsstrategie für das Klimaschutzmanagement (Einbau beziehungsweise Etablierung des Klimaschutzmanagements in der Organisationsstruktur der Verwaltung, Entwicklung von Verwaltungspraktiken zur Verankerung als Querschnittsthema etc.)


Überarbeitung der Umsetzungsplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre


Initiierung und/oder Teilnahme an Vernetzungstreffen von Klimaschutzmanagerinnen und Klimaschutzmanagern in der Region


Initiierung oder Weiterführung eines Beirats zur übergeordneten Begleitung der Klimaschutzarbeit


Wahrnehmung von Mentoringaufgaben durch das Klimaschutzmanagement bei Bedarf von Zuwendungsempfängern im Erstvorhaben


1.9
Erstellung eines Vorreiterkonzepts (Nummer 4.1.9 KRL)


Inhaltliche Anforderungen an ein Vorreiterkonzept:



Ist-Analyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz nach dem endenergiebasierten Territorialprinzip für den stationären Energieverbrauchsbereich und für den Sektor Mobilität für Kommunen (z. B. BISKO-Standard, GPC-Standard) bzw. nach dem endenergiebasierten Verursacherprinzip für nichtkommunale Antragsteller sowie Indikatorenvergleich mit Bundesdurchschnittsdaten


Potenzialanalyse und Szenarien (Referenzszenario und Klimaschutz-Vorreiterszenario) mit dem Ziel Klimaneutrale Kommune bis 2040


THG-Minderungsziele für die kommenden 15 Jahre und mit dem Zeithorizont bis 2040 sowie spezifische, zielkonforme Handlungsstrategien und priorisierte Handlungsfelder


Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Erarbeitung eines Zieles und der Strategien und der umzusetzenden Maßnahmen


Maßnahmenkatalog mit allen Informationen gemäß vorgegebenem Maßnahmenblatt; die Maßnahmen müssen die THG-Minderungsziele sowie die Szenarienannahmen widerspiegeln.


Potenzialanalyse, Handlungsstrategie und Maßnahmen „klimaneutrale Kommunalverwaltung“ bis spätestens 2035


Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten


Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung


Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen


1.10
Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement (Nummer 4.1.10 KRL)


1.10.1
Erstellung von Fokuskonzepten (Nummer 4.1.10 Buchstabe a KRL)


Fokuskonzept Mobilität



Inhaltliche Anforderungen an ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld Mobilität:



Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz des Verkehrsaufkommens nach Verursachern (motorisierter Individualverkehr [MIV], öffentlicher Personen-Nahverkehr [ÖPNV], Güterverkehr etc.) und Energieträgern


Räumliche Darstellung der Infrastruktur für die im Konzept behandelten Verkehrsträger (z. B. Radwegenetze, Straßen- und Schienennetze, Parkraumbewirtschaftung, Verknüpfung von verschiedenen Verkehrsmitteln durch „Bike+Ride“- oder „Park+Ride“-Angebote)


Sammlung ortsspezifischer Verkehrsdaten (z. B. die Fahrleistungen des MIV, ÖPNV, Verkehrsmittelwahl der Einwohner, Pendlerströme, Verkehrsknotenpunkte etc.)


Erstellung einer THG-Bilanz auf Basis der Verkehrsdaten pro Verkehrsleistung und festgelegter Emissionsfaktoren (z. B. BISKO-Standard)


Potenzialanalyse, Szenarien und THG-Minderungsziele mindestens unter Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen THG-Minderungsziele der Bundesregierung


Vermeidungs- und Verlagerungsstrategien


Effizienzsteigerung


Nutzungsmöglichkeiten alternativer Kraftstoffe


Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung


Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Entwicklung der umzusetzenden Maßnahmen


Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten


Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung


Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen


Fokuskonzept Abfallwirtschaft



Inhaltliche Anforderungen an ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld Abfallwirtschaft:



Bestandsanalyse


quantitative Bewertung des vorhandenen Abfallaufkommens anhand geeigneter Indikatoren: Behältervolumina, Erfassungsquote der getrennt gesammelten Abfallfraktionen (insbesondere der Bio- und Grünabfälle), Anschlussquote Biotonne, Bestimmung der Zusammensetzung des Restabfalls (insbesondere des Organikanteils)


Beschreibung und Bewertung der Gebührenstruktur (z. B. Anreizwirkung), Gründe für die Nichteinführung oder für das schlechte Funktionieren der Biotonne, Beschreibung von Sammelplatzstrukturen etc.


Beschreibung bestehender Entsorgungswege und -anlagen und ihrer wesentlichen Grobkomponenten sowie Angaben zu Kapazitäten (insbesondere zu Art und Qualität der Kompostierungsanlagen, Vermarktungswege für getrennte oder erzeugte Wertstoffe)


Potenzialanalyse


Bewertung des Potenzials des Organikanteils und der Anteile anderweitig verwertbarer Bestandteile im Restabfall


Bewertung des Potenzials zur Erfassung weiterer organischer Reststoffe (z. B. Grünabfälle aus kommunalen Grünanlagen, Grünflächen von Wohnanlagen, Kliniken, Friedhöfen, Zoos und Parks, Wegbegleitgrün, Sport- und Freizeitanlagen, Spielplätzen, Hausgärten, Kleingartenanlagen etc.) anhand zu erwartender Qualitäten und Mengen. Prüfung, ob das über das Jahr fluktuierende Aufkommen einen kontinuierlichen Stoffstrom mit Mindestmengen für die Nutzung ermöglicht


Analyse der Optimierungspotenziale bestehender Abfallbehandlungs-, Abfallverwertungs- und Abfallentsorgungsanlagen (z. B. Analyse von Nachrüstungsmöglichkeiten anaerober Stufen, Ausbaukapazitäten etc.)


Analyse möglicher neuer Entsorgungsstrukturen (energetisch und stofflich-energetisch) hinsichtlich in Frage kommender Verwertungsverfahren/Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Klimaschutzes wie zum Beispiel kurze Transportwege, Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Vermarktungsmöglichkeit der Komposte, Holzbrennstoffe und/oder flüssige Gärreste, Weiterverarbeitung der Komposte zu verschiedenen Erdenprodukten, Entsorgungsmöglichkeit für Abwasser etc., Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Körperschaften


Ermittlung von Klimaschutzpotenzialen, die durch Digitalisierung gehoben werden können, wie zum Beispiel digitale Behältererfassung, Behälterfüllstandsmeldungen etc.


Definition von Klimaschutzzielen und Entwicklung einer kurz-, mittel- und langfristigen Strategie


Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung


Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Entwicklung der umzusetzenden Maßnahmen


Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten


Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung


Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen


1.10.2
Einsatz eines Umsetzungsmanagements (Nummer 4.1.10 Buchstabe b KRL)


Das Umsetzungsmanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:



Umsetzung von Maßnahmen aus dem Fokus- beziehungsweise Klimaschutzteilkonzept einschließlich der Dokumentation der erreichten Treibhausgaseinsparung


Durchführung von mindestens einer (verwaltungs-)internen Informationsveranstaltung oder Schulung


Festlegung einer Struktur zur ämterübergreifenden Zusammenarbeit sowie einer Zusammenarbeit mit den themenspezifisch vorhandenen (kommunalen) Unternehmen (Energieversorger, Genossenschaften, ÖPNV-Betriebe, Abfallentsorgungsunternehmen etc.) zur Umsetzung des Fokus- bzw. Klimaschutzteilkonzepts


Implementierung und Anwendung eines Klimaschutz-Controllings (das heißt Routine zur Datenerhebung, Indikatorenberechnung, Bewertung und Berichterstattung etc.)


Umsetzung der im Fokus- beziehungsweise Klimaschutzkonzept erarbeiteten Verstetigungsstrategie für das Klimaschutzmanagement (Einbau beziehungsweise Etablierung des Klimaschutzmanagements in der Organisationsstruktur der Verwaltung, Entwicklung von Verwaltungspraktiken zur Verankerung als Querschnittsthema etc.)


Erarbeitung einer Umsetzungsplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre


Initiierung und/oder Teilnahme an Vernetzungstreffen von Klimaschutzmanagerinnen und Klimaschutzmanagern in der Region


1.11 
Inhaltliche Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan:


Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung:


Gebäude- und Siedlungstypen unter anderem nach Baualtersklassen


Energieverbrauchs- oder Bedarfserhebungen


Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude


Wärme- und Kälteinfrastruktur (Gas- und Wärmenetze, Heizzentralen, Speicher)


Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien


Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften


Lokale Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale


Zielszenarien und Entwicklungspfade, mindestens unter Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen THG-Minderungsziele der Bundesregierung inklusive räumlich aufgelöster Beschreibung der dafür benötigten Energieeinsparungen und zukünftigen Versorgungsstruktur und damit verbundener Kostenprognosen in Form von Wärmevollkostenvergleichen für eine Anzahl typischer Versorgungsfälle, die die Versorgung in der Kommune umfassend abbilden, sowohl für die Einzelheizung als auch für die Versorgung mit Fernwärme. Biomasse und nicht-lokale Ressourcen sind effizient und ressourcenschonend sowie nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit nur dort in der Wärmeversorgung einzuplanen und einzusetzen, wo vertretbare Alternativen fehlen. Die energetische Nutzung von Biomasse ist auf Abfall- und Reststoffe zu beschränken. Diese Nutzung kann insbesondere bei lokaler Verfügbarkeit im ländlichen Raum vertretbar sein.


Wenn nicht-lokale Ressourcen eingeplant werden, ist darzulegen, welche Umwelt- und Klimaauswirkungen dies zur Folge hätte und welche ökonomischen Vorteile und Risiken sich für die Verbraucher ergeben im Vergleich zu Alternativen auf Basis lokaler erneuerbarer Energien (Wärmevollkosten inkl. Infrastrukturbeitrag) und wie die Versorgung infrastrukturell sichergestellt werden kann (z. B. Anbindung an Wasserstofftransport- und -verteilnetz). Gegebenenfalls vorliegende oder in Arbeit befindliche Transformationspläne gemäß Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sind hinsichtlich der Entwicklung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzung von Biomasse und Wasserstoff in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung gelten die Anforderungen aus den Transformationsplänen der BEW.


Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung inklusive Identifikation von zwei bis drei Fokusgebieten, die bezüglich einer klimafreundlichen Wärmeversorgung kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind; für diese Fokusgebiete sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten.


Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure, insbesondere relevanter Energieversorger (Wärme, Gas, Strom), an der Entwicklung der Zielszenarien und Entwicklungspfade sowie der umzusetzenden Maßnahmen


Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten


Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung


Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen


2
Investive Klimaschutzmaßnahmen


2.1
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung (Nummer 4.2.1 KRL)


Anforderungen an die Beleuchtungsanlagen:



Die Leuchte weist ein austauschbares Modul und Vorschaltgerät auf.


Die neu installierten Leuchten dürfen keine Lichtemissionen in den oberen Halbraum erzeugen; die Abstrahlungsgeometrie sollte in möglichst steilen Winkeln von oben nach unten gestaltet werden und möglichst geringe Leuchtdichten ausweisen, sodass möglichst wenig Streulicht außerhalb der zu beleuchtenden Flächen (Straßen, Wege, Gehwege) auftritt. Die zu beleuchtenden Flächen sollen jedoch möglichst gleichmäßig beleuchtet werden. Bei der Auswahl der Leuchten ist auf die für den jeweiligen Anwendungsfall benötigten Abstrahlcharakteristiken zu achten. Bodenstrahler sind ausgeschlossen.


Im Bereich der Außen- und Straßenbeleuchtung gilt zusätzlich:



Bei der Wahl der Farbtemperatur und der Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farbtemperatur darf maximal 3 000 Kelvin betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.


Für Fuß- und Radwege (P-Klassen der DIN EN 13201 bis zu 30 km/h) ist die Erforderlichkeit einer Adaption der Beleuchtung im Nachtgang im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Habitattypen zu prüfen und eine Anpassung der Beleuchtungsklasse oder Halbnachtschaltung in den späten Nachtstunden gegebenenfalls vorzunehmen.


Die Leuchte hat laut Herstellerangaben eine Mindestlebensdauer (L80) von 100 000 Betriebsstunden.


Für die adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung (b) ist anstelle der Auslegung eine Lichtplanung gemäß DIN EN 13201-1 durchzuführen. Hierbei muss die Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (DIN EN 13201) für trockene Straße und 0,4 für nasse Straße erreicht werden. Dies ist entweder durch günstige Masthöhen-Mastabstandverhältnisse oder durch multivariable Leuchten (Leuchten mit mehr als einer Lichtstärkeverteilungskurve) sicherzustellen. Als Nachweis der Einhaltung der Ergebnisse aus der Lichtplanung ist eine photometrische Messung gemäß DIN EN 13032-5 nach Abschluss der Sanierung durchzuführen.


Im Bereich der Sportanlagen gilt zusätzlich:



– 
Die korrelierte Farbtemperatur darf maximal 4 000 Kelvin betragen, sofern dies für die dort durchgeführten Sportarten erforderlich ist. Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen.


Die Leuchte hat laut Herstellerangaben eine Mindestlebensdauer (L80) von 50 000 Betriebsstunden.


Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse gemäß Tabelle 4 um maximal 30 % überschreiten.


Fluter sind so zu wählen und zu montieren, dass die Gesamtanlage einen ULR-Wert (upward light output ratio) von 0 % einhält.


2.2
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung (Nummer 4.2.3 KRL)


Anforderungen an die Beleuchtungsanlagen:



Die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems beträgt mindestens 100 lm/W.


Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten erreicht mindestens ≥ 80 % (L80) bei 50 000 Betriebsstunden.


Die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme beträgt mindestens 80 Ra.


Die Regelung des Beleuchtungssystems für Nicht-Wohngebäude entspricht mindestens der Referenzausführung nach GEG Anlage 2 für die entsprechende Nutzungszone.


2.3
Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (Nummer 4.2.4 KRL)


Anforderungen an die raumlufttechnischen Anlagen:



Raumlufttechnische Geräte müssen sensorisch geregelt werden (CO2, Mischgas, Luftfeuchte oder VOC).


Die eingebauten raumlufttechnischen Geräte müssen unabhängig vom Lüftungssystem und der Bauart der Wärmerückgewinnung eine Mindestrückwärmezahl entsprechend Anhang III Nummer 2 (ab 1. Januar 2018) der Verordnung (EU) Nummer 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 von 0,73 erfüllen.


Die Anforderungen an die höchste innere spezifische Ventilatorenleistung (SVL) werden erfüllt, wenn entsprechend die Grenzwerte der genannten Verordnung abzüglich 150 W/(m3/s) eingehalten werden.


Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorenleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN EN 16798-3 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung).


Bei der Erneuerung und Sanierung von Luftleitungen muss mindestens die Dichtheitsklasse B nach DIN EN 15727:2010-10 bei dezentralen Geräten sowie Dichtheitsklasse C (nach DIN EN 12237:2003-07 für Luftleitungen mit rundem Querschnitt und nach DIN EN 1507:2006-07 für rechteckige Luftleitungen) bei Zentralanlagen erreicht werden.


Wärmeverluste in Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung müssen durch Wärmedämmung reduziert werden (dmin ≥ 6 cm, LambdaBW = 0,035 W/mK).


Beim Austausch von Komponenten und Geräten in bestehenden Lüftungsanlagen: Es müssen drehzahlgeregelte Ventilatoren mit einem um 3 % erhöhten Effizienzgrad (N+3) gemäß Anlage IV Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nummer 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 eingebaut werden.


Raumlufttechnische Geräte müssen mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 (ab 1. Januar 2018) der Verordnung (EU) Nummer 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 entsprechen.


Die neue Wärmerückgewinnung muss mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN EN 13 053:2019 entsprechen.


Motoren müssen der Effizienzklasse IE4 oder besser nach Verordnung (EG) Nummer 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 entsprechen oder es müssen Frequenzumformer zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren nachgerüstet werden.


2.4
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität (Nummer 4.2.5 KRL)


2.4.1
Errichtung und Erweiterung von Mobilitätsstationen (Nummer 4.2.5 Buchstabe a KRL)


Anforderungen an Mobilitätsstationen:



Die zu errichtenden Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.


Bei der Einbindung von Car-Sharing-Dienstleistungen sind die Blauer Engel-Vergabekriterien DE-UZ 100 bzw. DE-UZ 100b ab Januar 2019 einzuhalten.


Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:


„Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs“


„Hinweise zum Fahrradparken“


„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“


„Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“


2.4.2
Wegweisung und Signalisierung für den Radverkehr (Nummer 4.2.5 Buchstabe b KRL)


Anforderungen an Wegweisungssysteme und Signalisierung:



Für Errichtung von Wegweisungssystemen:


Es wird eine zielorientierte Wegweisung mit Ziel- und Kilometerangaben umgesetzt und auf nicht alltagstauglichen Verbindungen wird über die Streckenbeschaffenheit informiert.


Es wird das aktuell gültige „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) berücksichtigt.


Für Signalisierung:


Es werden die aktuell gültigen „Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) berücksichtigt.


2.4.3
Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur (Nummer 4.2.5 Buchstabe c KRL)


Anforderungen an Radabstellanlagen:



Die Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.


Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:


„Hinweise zum Fahrradparken“


„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“


2.4.4
Radabstellanlagen (insbesondere im Rahmen der Bike+Ride-Offensive) (Nummer 4.2.5 Buchstabe d KRL)


Anforderungen an Radabstellanlagen:



Die Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.


Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:


„Hinweise zum Fahrradparken“


„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“


2.4.5
Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur (Nummer 4.2.5 Buchstabe e KRL)


Anforderungen an die Radverkehrsinfrastruktur:



Eingriffe in den Fußverkehr werden vermieden, um die Fußverkehrsqualität aufrecht zu erhalten.


Sollten Brücken oder Unterführungen als Bestandteil eines Radweges erforderlich sein, ist die jeweils günstigere Alternative zu wählen.


Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) im Anwendungsfall werden berücksichtigt, z. B.:


„Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“


„Hinweise zum Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete“


„Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs“


„Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen“


bei Eingriffen in den Fußverkehr die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“


2.5
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft (Nummer 4.2.6 KRL)


2.5.1
Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich (Nummer 4.2.6 Buchstabe a KRL)


Anforderungen an die Infrastruktur:



Sofern bei der Befestigung der Sammelplätze Asphalt zum Einsatz kommt, muss bei dessen Herstellung auf mindestens 40 % Asphaltfräsgut zurückgegriffen werden. Sollte es durch behördliche Vorgaben bei dem geplanten Bau eines neuen Sammelplatzes nicht möglich sein, für den Untergrund 40 % Sekundärrohstoffe zu verwenden (z. B. wegen Angrenzung an ein Wasserschutzgebiet und im Einzugsgebiet von Trinkwasserbrunnen), so ist dies im Antrag zu begründen. Die mit der Baumaßnahme beauftragte Baufirma hat die Herkunft des Asphalts durch eine entsprechende Bestätigung des Heißasphaltmischwerkes nachzuweisen.


Die unterliegende ungebundene Frost- und Tragschicht muss aus gütegesicherten Recycling-Baustoffen (gemäß TL SoB-StB 2004) hergestellt sein. Die mit der Baumaßnahme beauftragte Baufirma hat die Herkunft des ungebundenen Materials durch entsprechende Lieferscheine zu belegen.


Die Bestimmungen der Bioabfallverordnung (Bio-AbfV) und des Düngerechts (Düngegesetz, Düngemittelverordnung, Düngeverordnung) und weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften sind einzuhalten.


Es werden im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse erreicht:



Die einzelnen neuen Annahmestellen und ihre Standorte (z. B. mit einer Übersichtskarte) werden einer breiten Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen (z. B. Flyer) vorgestellt.


Holzige Bestandteile (Stammholz und Astholz mit hinreichender Mächtigkeit) der gesammelten Grüngutabfälle dürfen nur dann als Ersatzbrennstoff (gegebenenfalls nach Aufbereitung) einer thermischen Nutzung zugeführt werden, wenn diese nachweislich nicht als Strukturmaterial für die Kompostierung (einschließlich der Biotonnen-Abfälle) benötigt werden („Überschussholz“).


2.5.2
Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen (Nummer 4.2.6 Buchstabe b KRL)


Anforderungen an den Betrieb von Vergärungsanlagen:



Methanertrag ≥ 90 % des ermittelten Methanpotenzials der Fermenter-Einsatzstoffe; der Methanertrag bemisst sich nach dem verwerteten oder dem zur Aufbereitung bereitgestellten Volumenstrom an Methan gegenüber dem ermittelten Methanpotenzial der Fermenter-Einsatzstoffe; letzteres ist regelmäßig zu bestimmen, zum Beispiel nach VDI 4630.


Einsatz von ausschließlich zur Vergärung geeigneter Bioabfälle


Abgesehen von einer zulässigen (energetischen) Teilverwertung vorab abgetrennter holziger Bestandteile wird das getrennt erfasste Biogut vollständig der Vergärung zugeführt (keine Teilstromvergärung).


Mindestens technisch dichte Lagerung von flüssigen Gärresten mit Gaspendelleitung zur Gasverwertungseinrichtung oder dem Gasspeicher; besteht vor Ort die Möglichkeit, gefasste methanhaltige Abluft als Verbrennungsluft in einer benachbarten Müllverbrennungsanlage oder einem benachbarten Kraftwerk zu nutzen, kann gegebenenfalls die geforderte Gaspendelleitung dadurch substituiert werden.


Aerobisierung der festen Gärprodukte nach geeigneter Vorbehandlung des Gärrestes (beispielsweise durch Separierung)


Die Entnahme von Gärresten aus dem Fermenter, die Konditionierung vor der Aerobisierung (z. B. Separierung) und die Aerobisierung sind zwingend geschlossen zu betreiben.


Geeignete Konditionierung des Gärrestes vor der Aerobisierung (Reduzierung Wassergehalt), so dass das feste Gärprodukt nach der Aerobisierung nur ein geringes Restgaspotenzial aufweist (Indiz hierfür: überwiegender Rottegrad V); zur Konditionierung zugelassene Verfahren sind:


Separierung (bzw. Entwässerung) des Gärrestes oder


alternative Maßnahmen mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Aerobisierung (z. B. Vermischung des Gärrestes mit stabilisiertem Material); deren Erfolg ist anhand von Emissionsmessungen am Biofilter zu überwachen und zu belegen (siehe oben, Selbsterklärung, Ersttermin nach Inbetriebnahme).


Einsatz eines hochwertigen sauren Wäschers zur Reduzierung von Ammoniakemissionen und Vermeidung einer Umwandlung in Lachgas im Biofilter; der installierte saure Wäscher muss nachweislich dazu geeignet sein, dass vermarktbare Ammoniumsulfatlösung (ASL) zurückgewonnen werden kann.


Regelmäßige Bestimmung des Restgaspotenzials in den Gärresten, die das technisch dichte System verlassen; einzuhalten sind:


organische Säuren mittels Titrationsmethode < 1 500 mg/l (erfüllt im Rahmen der RAL-Gütesicherung) oder


Gasbildungsrate (GB21) < 7 Normliter/kg Frischmasse (FM)


Die Nachrotte des festen Gärrestes hat vor Ort zu erfolgen. Dabei sind die Gärreste zu qualitätsgesicherten Komposten nach den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK 2010) oder gleichwertigen Vorgaben zu verarbeiten.


Zur Sicherstellung eines emissionsarmen Betriebs ist eine Selbsterklärung abzugeben, dass mindestens einmal jährlich eine professionelle Gasleckage-Messung (kombinierte Messung per Gaskamera mit Gasmessgerät) sowie eine Emissionsmessung für Methan (CH4), den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC), Distickstoffoxid (N2O), Ammoniak (NH3) vor und nach Biofilter von externen Gutachtern durchgeführt werden. Zudem sind monatliche Eigenkontrollen mittels eines Gasspürgerätes vorzunehmen (Kontrolle von Seilzugdurchführungen und anderen potenziellen diffusen Methanquellen). Die Messergebnisse sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten.


2.6
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung


Einsatz effizienter Querschnittstechnologien (Nummer 4.2.7 Buchstabe c KRL)



Anforderungen an die Komponenten:



Die neu installierten Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder drehzahlgeregelte Motoren der Effizienzklasse IE3.


Die neu installierten Umwälzpumpen besitzen einen Energieeffizienzindex von EEI < 0,23.


Die Motoren der neu installierten Abwasserpumpen sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder Motoren der Effizienzklasse IE3 mit Frequenzumrichter.


Die neu installierten hocheffizienten und regelbaren Kompressoren mit Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder IES2 nach DIN EN 50598 für das Motorsystem aus Starter, Antriebsgerät und Motor. Alternativ darf deren spezifischer Leistungsbedarf nicht höher liegen, als in der Machbarkeitsstudie für diese Einzelmaßnahme zugrunde gelegt wurde.


2.7
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung


Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung (Nummer 4.2.8 Buchstabe a KRL)



Anforderungen an die Komponenten:



Die neu eingebauten Pumpen oder Ventilatoren sind bedarfsgerecht dimensioniert.


Der Gesamtwirkungsgrad des Pumpen- bzw. Ventilatorensystems erhöht sich um mindestens 10 % und unterschreitet im Ergebnis 70 % nicht.


Bei Pumpen, die weniger als 80 m3/h fördern, muss sich der Gesamtwirkungsgrad um mindestens 10 % erhöhen und darf im Ergebnis 65 % nicht unterschreiten, sofern moderne drehzahlgeregelte Antriebe verwendet werden.


Die neu installierten oder nachgerüsteten Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder drehzahlgeregelte Motoren der Effizienzklasse IE3. Sollten für die Motoren keine Effizienzklassen verfügbar sein, muss die Energieeinsparung der Motoren mindestens der entsprechen, die durch einen Motor mit vorgenannter Effizienzklasse erreicht würde.


Motoren werden in die Steuerung der Leitwarte eingebunden.


Mess-, Steuer- und Regeltechnik ist für den bedarfsgerechten Betrieb des Frequenzumformers zu installieren. Bei der Messtechnik ist auf Verfahren zurückzugreifen, die die Druckverluste nicht erhöhen.


2.8
Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren (Nummer 4.2.9 KRL)


Es wird im Bewilligungszeitraum mindestens folgendes Ergebnis erreicht:



Im Bewilligungszeitraum wird ein Energiemonitoring aufgebaut und ein Energieeffizienzbericht erstellt. Der Energieeffizienzbericht muss den Anforderungen des Blauer Engel-Standards entsprechen, auch wenn keine Zertifizierung nach dem Umweltzeichen angestrebt wird.


Anforderungen an das Energiemonitoring:



Installation mindestens der beim Umweltzeichen Blauer Engel genannten Messpunkte, kontinuierliche Messung der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten, Erfassung und Auswertung der Auslastung der Server und des Speichersystems. Für kleine Rechenzentren bzw. Serverräume mit einer elektrischen Anschlussleistung der IT-Technik von ≤ 10 kWel oder die einen jährlichen Gesamtstromverbrauch (einschließlich Klimatisierung) von kleiner als 130 MWh/a aufweisen, ist ein reduziertes Energie-Monitoring (Messkonzept) ausreichend, das die relevanten Messungen mindestens monatlich durchführt und diese jährlich dokumentiert. Die relevanten Messwerte sind in der zur Verfügung gestellten Mustervorlage des Projektträgers definiert.


2.9
Weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz (Nummer 4.2.10 KRL)


Es werden im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse erreicht:



2.9.1
Rückbau und Sanierung von Warmwasserbereitungssystemen (Nummer 4.2.10 Buchstabe a KRL)


Der Rückbau oder Sanierung muss zu Einsparungen von Energie und Treibhausgasen führen. Diese Einsparungen werden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Energieträger durch Berechnungen nachgewiesen.


Rückbau von Warmwasserbereitungssystemen:



Die dezentrale Warmwasserbereitung wird über elektrische Durchlauferhitzer der höchsten am Markt erhältlichen Energieeffizienzklasse realisiert.


Sanierung zentraler Warmwasserbereitungsanlagen:



Die zentrale Warmwasserbereitung ist auf den tatsächlichen Warmwasserbedarf angepasst (optimierte Speichergröße, auf das notwendige Maß minimierte Leitungslängen, auf das notwendige Maß reduzierte Anzahl der Warmwasserarmaturen etc.).


Die installierten Anlagen sind mindestens nach dem EnEV-Standard gedämmt.


2.9.2
Austausch nicht regelbarer Pumpen für Beckenwasser in Schwimmbädern (Nummer 4.2.10 Buchstabe b KRL)


Die neu eingebauten Hocheffizienzpumpen sind mit integriertem oder externem Frequenzumrichter ausgestattet.


2.9.3
Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik zur Gebäudeautomation (Nummer 4.2.10 Buchstabe c KRL)


Es wird ein Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B erreicht.


2.9.4
Austausch von Elektrogeräten zur Erwärmung, Kühlung und Reinigung (Nummer 4.2.10 Buchstabe d KRL)


Die ersetzten Großgeräte entstammen dem Haushalts- beziehungsweise Küchengerätesortiment (so genannte „Weiße Ware“) und sind am Aufstellort verblieben.


Die Neugeräte ersetzen Altgeräte, die mindestens zehn Jahre alt sind.


Sollten für die Geräte keine Energieeffizienzklassen verfügbar sein, ist eine Vergleichsrechnung über die Energieeinsparung vorzulegen.