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Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen zum
Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin im
Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Vom 22. August 2013

Referat Z31/214.4/10



Fundstelle: VkBl. 2013 Nr. 17, S. 852



Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25.04.2012 erlässt das BMVBS als Zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.03.2005, die Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Kern



Richtlinien



für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen
zum Geprüften Wasserbaumeister/zur
Geprüften Wasserbaumeisterin im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung



Für die Feststellung der Eignung von Bewerbern zur Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Qualifizierung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 05.06.2013 werden aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des BMVBS vom 28.11.2012 von der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, folgende Richtlinien erlassen:



§ 1
Anwendungsbereich



Die Richtlinien bestimmen das Verfahren für die Feststellung der Eignung von Beschäftigten im Bereich des BMVBS, die sich um eine Fortbildung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin bewerben.



§ 2
Zweck und Ziel der Eignungsfeststellung



Im Verfahren zur Feststellung der Eignung ist festzustellen, ob die Bewerber nach ihrem allgemeinen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und fachlichen Kenntnissen für die Teilnahme an der Fortbildung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin geeignet sind.



Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die Bewerber die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige



a)
Sozialkompetenz sowie


b)
Fach- und Methodenkompetenz


besitzen.



§ 3
Zulassung zum Verfahren zur Eignungsfeststellung



1)
Zum Verfahren zur Eignungsfeststellung werden alle Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen.


2)
Von der Teilnahme am Verfahren zur Eignungsfeststellung befreit sind Beschäftigte, die die Abschlussprüfung als Wasserbauer/Wasserbauerin mit „sehr gut (1)“ bestanden haben.


§ 4
Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens
zur Eignungsfeststellung



1)
Die Zuständige Stelle bildet für die Durchführung und die Leitung des Verfahrens zur Eignungsfeststellung eine Kommission, die aus drei Mitgliedern besteht:


a)
einem Mitglied des Prüfungsausschusses Wasserbauer/Wasserbauerin bzw. Wasserbaumeister/Wasserbaumeisterin,


b)
einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Berufsbildungszentrums (BBiZ),


c)
einer Wasserbaumeisterin/einem Wasserbaumeister.


2)
Den Mitgliedern der Kommission steht eine Entschädigung entsprechend den Regelungen für Prüfungsausschüsse nach BBiG zu.


§ 5
Gliederung und Bestandteile des Verfahrens zur Eignungsfeststellung,
Durchführung



1)
Das Verfahren zur Eignungsfeststellung gliedert sich in einen Test und einen schriftlichen Teil. Der Test und die schriftliche Arbeit sind nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern zu versehen.


2)
Der Test umfasst Aufgaben zum logischen und komplexen Denken, zur Sozialkompetenz sowie zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt die Kommission (siehe § 4) fest. Die Durchführung des Tests kann sachkundigen Dritten (z. B. einem Institut) übertragen werden.


3)
Der schriftliche Teil umfasst eine handlungsorientierte Arbeitsaufgabe aus folgenden Themenbereichen:


Wasserstraßen,


Gewässer,


wasserbauliche Anlagen und


wasserbauliche Maßnahmen.


Notwendige Hilfsmittel zur Lösung der Aufgabe wie z. B. „Tabellenbuch Bau“ werden im Vorfeld bekanntgegeben bzw. im Verfahren zur Eignungsfeststellung gestellt.


Die handlungsorientierte Arbeitsaufgabe soll der Qualifikation einer Wasserbauerin bzw. eines Wasserbauers entsprechen.


Die Bearbeitungszeit soll 120 Minuten nicht überschreiten.


4)
Schwerbehinderten Menschen sind auf Antrag, unter Beteiligung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, Erleichterungen zu gewähren, die ihre Behinderung berücksichtigen sollen.


Der Antrag auf Erleichterungen im Verfahren zur Eignungsfeststellung ist mit der Anmeldung vorzulegen.


Die für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständige Dienststelle unterrichtet unter Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen die Kommission über die zuständige Stelle über die Schwerbehinderteneigenschaft sowie Art und Umfang notwendiger Erleichterungen.


Ansprechpartner der Kommission für das weitere Verfahren ist die Hauptschwerbehindertenvertretung, bei Prüfungen vor Ort die jeweilige Stufenvertretung.


Als Erleichterungen kommen in Betracht:


a)
Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten ist angemessen zu verlängern.


b)
Für schwerbehinderte Menschen dürfen Verfahrensteile durch Erholungspausen unterbrochen werden.


c)
Im Bedarfsfall sind für das Verfahren zur Eignungsfeststellung eine nicht einschlägig vorgebildete Hilfskraft zuzuteilen und geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.


d)
Bei der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind Art und Umfang der Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Leistungen im Verfahren zur Eignungsfeststellung auswirken. In der Mitteilung des Ergebnisses darf auf Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen werden.


§ 6
Bewertung



1)
Die Korrektur und Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt durch die Mitglieder der Kommission, wobei jedes Mitglied selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten hat.


2)
Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze entsprechend der Fortbildungsprüfungsordnung anzuwenden.


§ 7
Feststellung des Gesamtergebnisses



1)
Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist bestanden, wenn in jedem Teil mindestens 50 % der möglichen Höchstpunktzahl erreicht werden.


2)
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Mitteilung über das im Verfahren zur Eignungsfeststellung erreichte Ergebnis (bestanden/nicht bestanden).


3)
Die Kommission teilt der zuständigen Stelle das im Verfahren zur Eignungsfeststellung erreichte Ergebnis (bestanden/nicht bestanden) der Bewerberinnen und Bewerber mit. Die Zuständige Stelle informiert die Dienststellen über die Ergebnisse ihrer Bewerberinnen und Bewerber.


§ 8
Verhinderung, Täuschungsversuch



1)
Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber an dem Verfahren zur Eignungsfeststellung nicht teilnehmen, so kann sie bzw. er erst an dem danach folgenden Verfahren zur Eignungsfeststellung teilnehmen.


2)
Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei dem Verfahren zur Eignungsfeststellung zu täuschen oder Beihilfe zur Täuschung zu leisten, kann die Kommission die betreffende Person von der weiteren Teilnahme ausschließen und die Zulassung zu dieser Fortbildungsmaßnahme versagen.


§ 9
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme



1)
Die Dienststellen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme. Die Zuständige Stelle bestimmt über die Zulassung.


2)
Beteiligungsrechte bleiben unberührt.


3)
Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, können ohne erneutes Zulassungsverfahren bis zur zweiten folgenden Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden.


§ 10
Wiederholung



1)
Erreicht eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht die für die Zulassung zur Fortbildung erforderliche Punktzahl, kann sie bzw. er das Verfahren zur Eignungsfeststellung zweimal wiederholen.


2)
Bei der Wiederholung sind die Teile zu wiederholen, in denen die 50 % nicht erreicht wurden.


§ 11
Inkrafttreten



Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkehrsblatt in Kraft.