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Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
an Fortbildungsmaßnahmen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Vom 22. August 2013

Referat Z31/214.4/10



Fundstelle: VkBl. 2013 Nr. 17, S. 850



Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25.04.2012 erlässt das BMVBS als Zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.03.2005, die Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Kern



Richtlinien



für das Verfahren zur Feststellung der Eignung von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen
zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Für die Feststellung der Eignung von Tarifbeschäftigten zur Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 05.06.2013, werden aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28.11.2012 von der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden folgende Richtlinien erlassen:



§ 1
Anwendungsbereich



Die Richtlinien bestimmen das Verfahren zur Feststellung der Eignung von Tarifbeschäftigten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die sich um eine Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt bewerben.



§ 2
Zweck und Ziel der Eignungsfeststellung



Im Verfahren zur Feststellung der Eignung ist festzustellen, ob die sich bewerbende Person für die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt geeignet erscheint. Aufbauend auf Feststellungen zu ihrem allgemeinen Bildungsstand sowie zu ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten soll durch die Eignungsfeststellung eine tragfähige Aussage zu dem persönlichen Leistungspotenzial der sich bewerbenden Person und damit zu ihrer Fortbildungsfähigkeit bezogen auf die angestrebte Fortbildung ermöglichen.



§ 3
Zulassung zum Verfahren zur Eignungsfeststellung



1)
Zum Verfahren zur Eignungsfeststellung werden alle Tarifbeschäftigten zugelassen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen.


2)
Von der Teilnahme am Verfahren zur Eignungsfeststellung befreit sind Tarifbeschäftigte, die die Abschlussprüfung zur/zum Verwaltungsfachangestellten, die Abschlussprüfung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation oder die Erste Prüfung für Angestellte (Angestelltenlehrgang I) mit „sehr gut (1)“ bestanden haben.


§ 4
Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens
zur Eignungsfeststellung



1)
Die Zuständige Stelle bildet für die Durchführung und Leitung des Verfahrens zur Eignungsfeststellung eine Kommission, die aus drei Mitgliedern, die mindestens dem gehobenen Dienst oder vergleichbaren Entgeltgruppen angehören, besteht:


a)
einer bzw. einem mit Personalaufgaben betrauten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter,


b)
einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Berufsbildungszentrums (BBiZ),


c)
einer Verwaltungsmitarbeiterin bzw. einem Verwaltungsmitarbeiter oder einem erfahrenen Dozenten bzw. Dozentin.


2)
Den Mitgliedern der Kommission steht eine Entschädigung entsprechend den Regelungen für Prüfungsausschüsse zu.


§ 5
Gliederung und Bestandteile des Verfahrens zur Eignungsfeststellung,
Durchführung



1)
Das Verfahren zur Eignungsfeststellung gliedert sich in einen Test sowie einen schriftlichen Teil. Der Test und die schriftliche Arbeit sind nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern zu versehen.


2)
Der Test umfasst Aufgaben zum logischen und komplexen Denken sowie zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzentriert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt die Kommission (siehe § 4) fest. Die Durchführung des Tests kann sachkundigen Dritten (z. B. einem Institut) übertragen werden.


3)
Der schriftliche Teil umfasst eine komplexe Verwaltungsaufgabe, die möglichst die Themen


Personal,


Haushalt, Wirtschaft,


Organisation,


Staatsrecht und


Verwaltungsrecht


abdeckt.


Zur Lösung der Aufgabe notwendige Hilfsmittel wie z. B. Gesetzestexte sind zur Verfügung zu stellen.


Die Qualifikation soll dem einer bzw. eines Verwaltungsfachangestellten entsprechen.


Die Bearbeitungszeit soll 180 Minuten nicht überschreiten.


4)
Schwerbehinderte Menschen sind unter Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Erleichterungen zu gewähren, die ihre Behinderung berücksichtigen sollen.


Die für den Bewerber zuständige Dienststelle unterrichtet unter Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen die Kommission über die zuständige Stelle über die Schwerbehinderteneigenschaft sowie Art und Umfang notwendiger Erleichterungen.


Ansprechpartner der Kommission für das weitere Verfahren ist die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, bei Prüfungen vor Ort die jeweilige Stufenvertretung.


§ 6
Bewertung



1)
Die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt durch die Mitglieder der Kommission, wobei jedes Mitglied selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten hat.


2)
Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze entsprechend der Fortbildungsprüfungsordnung anzuwenden. Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form und die Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung sowie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit.


§ 7
Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen



1)
Zur Fortbildung kann zugelassen werden, wer in dem Test sowie in dem schriftlichen Teil jeweils mindestens 50 % der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.


2)
Die Bewerberin bzw. der Bewerber erhalten eine Mitteilung über das im Verfahren zur Eignungsfeststellung erreichte Ergebnis (bestanden/nicht bestanden).


3)
Die Kommission teilt der zuständigen Stelle das im Verfahren zur Eignungsfeststellung erreichte Ergebnis (bestanden/nicht bestanden) der Bewerberin und dem Bewerber mit. Die Zuständige Stelle informiert die Dienststellen über das Ergebnis ihrer Bewerberinnen und Bewerber.


§ 8
Verhinderung, Täuschungsversuch



1)
Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber an dem Verfahren zur Eignungsfeststellung nicht teilnehmen, so kann sie bzw. er erst an dem danach folgenden Verfahren zur Eignungsfeststellung teilnehmen.


2)
Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei dem Verfahren zur Eignungsfeststellung zu täuschen oder Beilhilfe zur Täuschung zu leisten, kann die Kommission die betreffende Person von der weiteren Teilnahme ausschließen.


§ 9
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme



1)
Die Dienststellen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme. Die Zuständige Stelle bestimmt über die Zulassung.


2)
Beteiligungsrechte bleiben unberührt.


3)
Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, können ohne erneutes Verfahren zur Eignungsfeststellung bis zur zweiten folgenden Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden.


§ 10
Wiederholung



1)
Bewerberinnen und Bewerber, die das Verfahren zur Eignungsfeststellung nicht bestanden haben, können dieses einmal wiederholen.


2)
Schwerbehinderte Menschen, die behinderungsbedingt besondere Schwierigkeiten bei Prüfungen haben, dürfen das Verfahren zur Eignungsfeststellung zwei Mal wiederholen.


§ 11
Inkrafttreten



Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.