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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift - FMStrVVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Überwachung der Höchstwerte
für Futtermittel
nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87
des Rates vom 22. Dezember 1987
zur Festlegung von Höchstwerten
an Radioaktivität in
Nahrungsmitteln und Futtermitteln
im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation
(Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift
– FMStrVVwV)

Vom 22. Juni 2000



Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1
Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Futtermitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung der Überwachung von Futtermitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.



§ 2
Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln zur Einhaltung der Höchstwerte für bestimmte Radionuklide, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 2 Abs. 1 oder Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 83 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.



§ 3
Überwachungsprogramm

(1) Das Überwachungsprogramm erstreckt sich, soweit keine besondere Regelung nach Absatz 3 getroffen worden ist, auf die Untersuchung von in Anlage 1 aufgeführten Futtermitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel), die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt sind. Nicht in das Überwachungsprogramm einbezogen sind Futtermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert werden. Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind Futtermittel aus dem Inland, aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, aus Drittländern sowie zum Export bestimmte inländische Futtermittel dem Ereignisfall angepasst zu berücksichtigen. Futtermittel, die auf Grund ihres Ursprungs oder ihrer biologischen Entwicklung (Reife, Erntezeitpunkt) nicht oder nur geringfügig kontaminiert sein können, sind nachrangig zu untersuchen.

(2) Für jedes Land gilt die in der Anlage 2 festgelegte Probenzahl pro Jahr und Monat, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 3 getroffen worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Überwachungsprogramm auf der Grundlage von Informationen aus dem Integrierten Mess- und Informationssystem. (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes oder sonstigen Informationen ereignisabhängig anpassen. Dabei sind insbesondere Informationen zum Ausmaß der radioaktiven Kontamination der Umwelt, über betroffene Gebiete im In- und Ausland, zum Ereigniszeitpunkt, zum Ereignisverlauf und zu den Mengen der betroffenen Futtermittel zu berücksichtigen. Insbesondere kann das Überwachungsprogramm zeitlich befristet oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Futtermittel beschränkt werden. Die Probenzahl kann dabei verringert oder erhöht werden.



§ 4
Probenahme

(1) Für die Probenahme sind die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 muss die Mindestmenge der Endprobe für die Messung der Radionuklide 1,5 kg betragen.

(2) Die Proben sollen vorrangig bei Betrieben, die Futtermittel herstellen und in den Verkehr bringen oder behandeln und in den Verkehr bringen entnommen werden.

(3) Die Probenahme bei Futtermitteln aus Drittländern soll nach Möglichkeit bei deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland an den Eingangsstellen erfolgen.



§ 5
Messung

(1) Die zuständigen Behörden bestimmen die mit der Durchführung der Messung der Radionuklide beauftragten Messstellen. Die Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analyse- und Messverfahren einem Qualitätssicherungsprogramm zu unterziehen, das dem in der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum IMIS vom 27. September 1995 (BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 1995) entspricht.

(2) Die Messung der Radionuklide erfolgt nach den Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen1)

(3) Die Messunsicherheit der spezifischen Aktivität oberhalb eines Messwertes von 500 Bq/kg Futtermittel darf für jedes in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 geregelte Radionuklid nicht mehr als ± 10 vom Hundert betragen



§ 6
Untersuchungseinrichtungen

Die Länder benennen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die für die Durchführung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die die Probenaufbereitung oder die Messung der Radionuklide durchführen. Die Messungen sollen aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorrangig von den Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden, die auch für Messaufgaben nach § 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes bestimmt sind.



§ 7
Meldepflichten

Zur Erfüllung der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bezeichneten Meldeverpflichtungen übermitteln die Länder täglich die Ergebnisse der nach dieser ällgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgenommenen Untersuchungen an die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmte Meldestelle mit den in der Anlage 3 aufgeführten Angaben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann andere Meldehäufigkeiten bestimmen und gibt diese den Ländern in geeigneter Weise bekannt.



§ 8
Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften

Die §§ 3, 4 und 7 finden Anwendung, soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 2 Abs. 1 oder Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 die Anwendung der nach diesen Vorschriften oder der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 festgesetzten Höchstwerte vorsieht.



§ 9
Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 22. Juni 2000

Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder

Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Funke





Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)

Futtermittelgruppen

1.
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, darunter
* Grünfutter und Konservate
* Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
* Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
* Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
* Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
* Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


2.
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, darunter
* Milch und Milcherzeugnisse
* Erzeugnisse von Landtieren
* Fische und andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


3.
Mischfuttermittel


Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)

Mindestprobenzahl

Land

ha LF in Mio.
Stand: 1995

Mindestprobenzahl
pro Jahr1)

Mindestprobenzahl
pro Monat2)

Baden-Württemberg

1,46

440

37

Bayern

3,36

1000

83

Brandenburg

1,33

400

33

Hessen

0,78

230

20

Mecklenburg-Vorpommern

1,34

400

33

Niedersachsen

2,70

810

68

Nordrhein-Westfalen

1,56

470

39

Rheinland-Pfalz

0,72

220

18

Saarland

0,07

50

4

Sachsen

0,90

270

22

Sachsen-Anhalt

1,15

340

28

Schleswig-Holstein

1,05

310

26

Thüringen

0,80

240

20

Berlin

50

4

Hamburg

50

4

Bremen

50

4


17,25

5330

443



*1*) Mindestens 50 Proben pro Land oder kalkuliert mit drei Proben pro 10000 ha LF und Land, gerundet.

*2*) Gilt bei Befristung des Untersuchungsprogramms auf weniger als ein Jahr.



Anlage 3
(zu § 7)

Bericht über durchgeführte Untersuchungen

Der Bericht enthält für den Berichtszeitraum zusammengefasst folgende Angaben zu jeder durchgeführten Untersuchung:

– Zeitpunkt der Probenahme

– die Art des Futtermittels gemäß Anlage 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift IMIS (Code 02 Futtermittel)

– Art des Betriebes, in dem die Probe entnommen wurde (z. B. Mischfutterherstellerbetrieb, Handelsbetrieb, Landwirt, Tierhalter)

– Messergebnis und Bewertung (Überschreitung der Kontaminationswerte: ja/nein)

– Bei Proben, die die Kontaminationswerte überschreiten, zusätzlich:

* der Umfang der Futtermittelpartie, aus der die Probe entnommen wurde

* Art der nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz getroffenen Maßnahmen