Neufassung der Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen
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Neufassung
der Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln
und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen
Schildern und Drucksachen
Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 21, S. 406
Die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen vom 4. März 1950 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 18. April 1950, Seite 17) in der Fassung vom 15. September 2004 (GMBl 2004, Seite 1013) werden wie folgt umbenannt und neu gefasst:
Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln
und die Verwendung des Bundesadlers
Zur Ausführung des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt S. 26, BGBl. III/FNA 1130-2) werden für die Anfertigung von Dienstsiegeln und -stempeln und für die Verwendung des Bundesadlers die nachstehenden Richtlinien bekanntgegeben:
- 1.
- Gestaltung der Bundessiegel
Für die bildliche Gestaltung der Bundessiegel sind die im Bundesministerium des Innern und für Heimat geführten digitalen Dateien der Dienstsiegel maßgeblich. Diese Dateien liegen auch den der Veranschaulichung dienenden Abbildungen in der anliegenden Bildtafel zu Grunde.
Das große Bundessiegel soll in verkörperter Form einen Durchmesser von 86 mm haben.
Das kleine Bundessiegel zeigt die Umschrift in einer serifenfreien Antiqua-Schriftart in Großbuchstaben. In verkörperter Form darf es keinen größeren Durchmesser als 40 mm und keinen kleineren Durchmesser als 30 mm haben.
Gemäß § 4 des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt S. 26, BGBl. III/FNA 1130-2) dürfen die Bundesbehörden Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen.
- 2.
- Ausführung der Bundessiegel
Zur Ausführung kommen in Betracht: Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Metallstempel, Gummistempel) und Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall.
Der Farbdruckstempel (Bild 1 der Bildtafel) zeigt Bundesadler und Schrift in dunklem Flachdruck. Die Prägesiegel (Bild 2 und 3) zeigen Bundesadler und Schrift in erhabener Prägung.
Das kleine Bundessiegel in dem Erscheinungsbild als Farbdruckstempel (Bild 1) sowie das große Bundessiegel (Bild 3) können auch in elektronischem oder maschinellem Aufdruck zur Anwendung kommen. Das kleine Bundessiegel als Prägestempel (Bild 2) kann auch als Siegelmarke zur Anwendung kommen.
- 3.
- Schmuckadler
Bei der Verwendung des Bundesadlers ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen er in Form von Stempeln und Siegeln behördlichen Äußerungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen er dekorative oder repräsentative Zwecke erfüllt (Schmuckadler). In den letzteren Fällen hat der Adler keine urkundliche Bedeutung. Er soll vielmehr einen gesamtstaatlichen Bezug bildlich erkennbar machen.
- 3a.
- Verwendung des Bundesadlers in Amtsschildern
Für die Verwendung des Bundesadlers in Amtsschildern gilt der Erlass über die Amtsschilder der Bundesbehörden vom 25. September 1951 (BGBl. I S. 927) BGBl. III/FNA 1130-4, der zuletzt durch den Erlass zur Änderung des Erlasses über die Amtsschilder der Bundesbehörden vom 8. Juni 2021 (BAnz AT 17.6.2021 B2) geändert wurde.
- 4.
- Verwendung des Bundesadlers im Übrigen
Die Abbildung und Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen, heraldischen oder wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei.
Jede sonstige Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gestattet. Auf den Erlass zur Aufgabenübertragung an das Bundesverwaltungsamt vom 22. Oktober 1997, Z 2 – 006 105 BVA/O, GMBl 1998, S. 2, wird verwiesen.
- 5.
- Bereitstellung und Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels
Das große Bundessiegel (Prägesiegel) und das kleine Bundessiegel sowie die maßgeblichen digitalen Dateien können private Firmen, die die Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels erworben haben, beim Bundesverwaltungsamt beziehen.
Die Erlaubnis zur Herstellung des großen und des kleinen Bundessiegels, die die Benutzung des Bundesadlers für die Herstellung der Siegel umfasst, erteilt das Bundesverwaltungsamt. Mit der Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels werden Schrift und Bundesadler durch Bereitstellung der digitalen Dateien oder anderer geeigneter Muster oder Unterlagen durch das Bundesverwaltungsamt vorgegeben. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Anschriftenverzeichnis der herstellungsberechtigten Firmen.
Bei der Bestellung ist anzugeben: Bildnummern nach der Figurenbezeichnung der Bildtafel, Text der Umschrift, Ausführungsform (Siegel, Stempel oder Siegelmarke), Material bei Stempeln (Gummistempel oder Metallstempel, gegebenenfalls Art des Metalls), Versandadresse, gewünschte Bereitstellungsart, auf Rechnung welcher Behörde.
- 6.
- Schutz der Bundessiegel
Auf § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 145 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen wird verwiesen.
- 7.
- Inkrafttreten; Gültigkeit früherer Dienstsiegel
Diese Richtlinien treten an dem auf ihre Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt folgenden Tag in Kraft. Die Gültigkeit von Siegeln, die vor dem Inkrafttreten nach Satz 1 gemäß den Vorgaben früherer Fassungen dieser Richtlinien und ihrer Anlage erstellt wurden, bleibt unberührt
Berlin, den 22. Mai 2024 | |
VI2.20006/36#112 |
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Bildtafel zur Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers