Vollzug des Strahlenschutzrechts; hier: Änderung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
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Vollzug des Strahlenschutzrechts
Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 20, S. 403
hier: | Änderung der Sachverständigen- | |
Bezug: | 1. | Rundschreiben des BMU vom 1. Juli 2020, Neufassung der „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen- |
2. | Rundschreiben des BMU vom 7. Juni 2021, Änderung der Sachverständigen- |
– RdSchr. d. BMUV v. 22.4.2024 – S II 3 – 1514/003-2024.0001 –
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung ist am 16. Januar 2024 in Kraft getreten. Durch die Anpassungen des § 114 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV werden auch Änderungen in der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) notwendig.
Die „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)“ wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abschnitt 1.4.5 Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen, Unterabschnitt § 114 StrlSchV: Allgemein Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen, 3ter Absatz wird nach dem 1. Satz ein weiterer Satz wie folgt eingefügt:
„Ausgenommen hiervon sind Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte. (§ 114 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV)“ - 2.
- In der Prüfposition [M03H31] wird der Hinweis wie folgt neu gefasst:
„(Hinweis: Gilt für alle Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und nach dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden. Für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und vor dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 1.1.2023.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.- *
- Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z. B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)“
- 3.
- In der Prüfposition [M04H25] wird der Hinweis wie folgt neu gefasst:
„(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und ab dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden.
Für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition ist Prüfberichtsmuster 2.2.3 zu verwenden.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.- *
- Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z. B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)“
- 4.
- Die Prüfposition [M05H13] wird gestrichen.
- 5.
- Vor der Prüfposition [M13H16] wird folgende Unterüberschrift eingefügt:
„FRG/FRS und CBCT/DVT:“
Ich bitte, die geänderte Richtlinie beim Vollzug des Strahlenschutzrechts ab sofort zugrunde zu legen.
An
die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts
zuständigen obersten Landesbehörden
per Mail