Logo jurisLogo Bundesregierung

Förderrichtlinie #mobilwandel2035 – Zukunftswettbewerb nachhaltige Mobilität

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Förderrichtlinie
#mobilwandel2035 – Zukunftswettbewerb nachhaltige Mobilität



Vom 22. Februar 2021



Fundstelle: BAnz AT 03.03.2021 B5





1
Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1
Förderziel und Zuwendungszweck


Ein Verkehrssystem, das gleichermaßen Mobilitäts- wie Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt, stellt einen zentralen Baustein für die Erreichung der nationalen Klimaziele dar. Hierfür ausschlaggebend sind Verkehrs- und Mobilitätskonzepte, die sich an den jeweiligen Raum- und Infrastrukturgegebenheiten orientieren und deren verkehrliche, räumliche und umweltbezogene Wirkungen berücksichtigen. Mit dem Wettbewerb #mobilwandel2035 – Zukunftswettbewerb nachhaltige Mobilität möchte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die partizipative Erarbeitung von Zielbildern für eine nachhaltige Mobilität im Jahr 2035 sowie die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Erreichung der Zielbilder unterstützen. Der Wettbewerb adressiert aktuelle und zukünftige Herausforderungen zum Thema Mobilität auf kommunaler und regionaler Ebene. Gesucht werden kreative Ideen und innovative Lösungen für eine ökologisch und sozial nachhaltige Mobilität der Zukunft aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Auswahl zur Förderung erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren durch eine Fachjury.



Der Verkehr sieht sich unterschiedlichen Entwicklungen ausgesetzt: Zuzug in Ballungsräume und gleichzeitig Abwanderung aus dem ländlichen Raum, technologische Entwicklungen verschiedenster Art beispielsweise Antriebstechnik, Buchungssystem, Logistik, Digitalisierung, automatisiertes Fahren sowie stärkere Stadt-Umland-Verflechtungen unter anderem mit steigenden Pendelverkehren. Hinzu kommt der demographische Wandel mit Veränderung der Altersstruktur. Diese Entwicklungen haben das Potenzial, den Verkehr und die Mobilität in Stadt und Land erheblich zu verändern und erfordern innovative Anpassungen der bestehenden Verkehrssysteme. Die Chance besteht, diese Veränderungen für eine umwelt- und sozialverträgliche Mobilität und zugleich mehr Lebensqualität zu nutzen.



Durch die Covid-19-Pandemie hat sich bei vielen Bürgerinnen und Bürgern das individuelle Mobilitätsverhalten, der Mobilitätsbedarf und die Verkehrsmittelwahl stark verändert. Homeoffice und Telearbeit im Beruf wie auch der häufigere Umstieg auf das Fahrrad für private Erledigungen sind Beispiele für den veränderten Lebensalltag. Innovative Mobilitätskonzepte wie auch neue digitale Geschäftsmodelle sind mehr denn je gefragt, um aus den Erfahrungen der Krise zu lernen und resiliente Verkehrssysteme zu entwickeln.



Der Wandel zu nachhaltiger Mobilität kann insbesondere dann gelingen, wenn die Ideen und der Gestaltungswille aus den Kommunen und Regionen selbst kommen. Mit dem Wettbewerb sollen daher auch Anreize gesetzt werden, dass sich unterschiedliche Akteure vor Ort einbringen. Durch die Förderung werden sie darin unterstützt, sich proaktiv, kreativ und partizipativ mit den langfristigen Herausforderungen auseinanderzusetzen und konkrete Entwicklungsperspektiven zu erarbeiten, die auch beispielgebend für andere Kommunen und Regionen sein können. An der Erstellung von entsprechenden Überlegungen für einen nachhaltigen Verkehr für einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (2035) als Grundlage für darauf basierende politische Überlegungen auf Bundesebene besteht ein erhebliches Bundesinteresse. Dies trifft insbesondere auf die Erstellung von Zielbildern für diesen Zeitraum zu.



Die Fördermaßnahme ist Teil der Maßnahmen zum nationalen Klimaschutz des BMU. Ziel der Förderrichtlinie ist es, Kommunen darin zu unterstützen, die Zukunft der Mobilität vor dem Hintergrund der lokalen Situation möglichst praxisorientiert zu entwickeln und zu visualisieren sowie konkrete Maßnahmen zur Realisierung zu ergreifen. Im Mittelpunkt stehen dabei Ansätze für eine klimafreundliche Mobilität, die geeignet sind CO2-Minderungspotenziale zu erschließen bzw. die Minderung von Treibhausgas-Emissionen zu beschleunigen. Die geförderten Projekte leisten durch ihre bundesweite Sichtbarkeit einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Handlungskompetenz relevanter Akteure und regen zur Nachahmung und Umsetzung weiterer Projekte im Bereich klimafreundliche Mobilität an.



Darüber hinaus sollen weitere positive Umwelteffekte wie beispielsweise Verringerung des Flächenverbrauchs, der Verkehrslärmbelastung, Verbesserung der Luftqualität erreicht werden und dies zu mehr Aufenthalts- und Lebensqualität in Stadt und Land führen.



Die geförderten Projekte sind aufgefordert Verlagerungswirkungen und ihr Treibhausgas-Einsparpotenzial sowie weitere Umweltwirkungen im Vergleich zu einem „business-as-usual“ Szenario plausibel darzulegen. Darüber hinaus wird eine externe Erfolgskontrolle der Förderprojekte nicht zuletzt anhand folgender Kriterien erfolgen:



Art der Veränderungen der (politischen und gesellschaftlichen) Rahmenbedingungen für die Umsetzung nachhaltiger Mobilitätskonzepte auf kommunaler Ebene,


Höhe der bereitgestellten Finanzmittel zur Umsetzung nachhaltiger Mobilitätskonzepte auf kommunaler Ebene,


Anzahl mobilisierte Akteure zur Umsetzung nachhaltiger Mobilitätskonzepte auf kommunaler Ebene.


Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens. Dieser Wettbewerb findet einmalig statt und teilt sich in zwei aufeinander aufbauende Förderphasen auf. In der ersten Förderphase werden bis zu zehn Vorhaben zur partizipativen Erarbeitung von Zielbildern 2035 gefördert. Für die zweite Förderphase werden aus diesen max. zehn Vorhaben bis zu fünf Projekte für die Umsetzung des Zielbildes und die Realisierung einzelner Maßnahmen zur Förderung ausgewählt.



1.2
Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ und den EU-Regelungen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Möglichkeit der Dauerförderung besteht nicht.



2
Gegenstand der Förderung


Das BMU unterstützt mit der Förderrichtlinie lokale Akteure (Kommunen, Vereine, Verbände, Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen etc.) darin, Zielbilder für die Zukunft der Mobilität vor dem Hintergrund der Entwicklungen in ihrer Stadt, Gemeinde oder Landkreis möglichst praxisorientiert und partizipativ zu entwickeln und zu visualisieren sowie konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Zielbildes zu ergreifen. Im Mittelpunkt stehen dabei Ansätze für eine umweltfreundliche Mobilität, die zu mehr Lebensqualität in Stadt und Land führt. Als zeitlicher Horizont für die Zielbilder ist das Jahr 2035 gewählt. Dieser Zeitpunkt ist ausreichend weit entfernt, um über innovative Konzepte nachzudenken und zugleich hinreichend nah, um möglichst konkrete Lösungen zu entwickeln. Oftmals fehlen diese langfristigen, über einen für Verkehrsplanungen üblichen Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren hinausgehende Überlegungen (Zielbilder), die eine mögliche und gewünschte Mobilität darstellen. Auch partizipativ angelegte Ansätze kommen meist schon allein deshalb nicht zum Tragen, weil insbesondere in den kommunalen Verwaltungen die personellen und zeitlichen Kapazitäten für solche Prozesse fehlen. Andere Akteure vor Ort können diese Lücke nicht im erforderlichen Maße füllen. Die Zielbilder sollen sich insbesondere durch Innovation, Kreativität, Denken „outside the box“ sowie Machbarkeit auszeichnen.



Der Wettbewerb gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Förderphasen:



Förderphase I



Gefördert wird in Förderphase I die partizipative Konzipierung und Entwicklung von Zielbildern für das Jahr 2035, wie nachhaltige Mobilität vor Ort gestaltet werden kann (eine verbindliche Zusage der betroffenen Gebietskörperschaft zur Mitwirkung und Umsetzung des Projektes muss vorliegen). Dazu gehören beispielsweise projektbezogene Recherchen und Analysen, Beratungsleistungen durch qualifizierte externe Dienstleister, Forschungs- und Entwicklungs-Aufträge an Forschungseinrichtungen, Erstellung von Studien und Konzepten, Moderatoren für projektbezogene Veranstaltungen, erforderliches Personal für Koordinierungsstellen/Netzwerkbüros etc. Darüber hinaus können Maßnahmen zur begleitenden Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im angemessenen Umfang gefördert werden.



Förderphase II



In Förderphase II wird die Umsetzungsplanung der in Förderphase I entwickelten Zielbilder sowie im Einzelfall die Umsetzung dabei entwickelter Maßnahmen gefördert. Es werden notwendige Handlungsschritte zur Erreichung des formulierten Zielbildes identifiziert, mit bestehenden Planungen abgeglichen und ein Aktionsplan aus kurz- und mittelfristigen Maßnahmen zur Umsetzung festgelegt. Methodisch soll dabei das Backcasting-Verfahren angewandt werden, das heißt die notwendigen Schritte zur Zielerreichung werden ausgehend vom Zielbild rückwärts bis zur Gegenwart geplant.



Je nach Umfang können auch einzelne (investive) Maßnahmen, die zur Umsetzung der in Förderphase I entwickelten Zielbilder beitragen, gefördert werden, beispielsweise Anschaffungen wie Fahrzeuge sowie Aus- und Umbau notwendiger Infrastruktur, die für die Mobilitätsmodellprojekte erforderlich sind. Entsprechend Förderphase I werden darüber hinaus Maßnahmen zur begleitenden Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im angemessenen Umfang gefördert.



Die geförderten Maßnahmen sollen die Digitalisierung als wichtiges Querschnittsthema berücksichtigen und mindestens einen weiteren Aspekt der folgenden Schwerpunktbereiche umfassen:



Pendlerverkehr


Wirtschaftsverkehr


Verkehr im ländlichen Raum


Die Beiträge müssen sich aber nicht auf die genannten Themen beschränken, auch andere sind ergänzend möglich. Darüber hinaus sind Beiträge, die einen aktuellen Bezug zur Covid-19-Pandemie herstellen und daher beispielsweise die Resilienzen von Verkehrssystemen berücksichtigen, willkommen.



Die geförderten Vorhaben befähigen Kommunen und weitere Akteure lokal passende Zielbilder für eine nachhaltige Mobilität im Jahr 2035 zu entwickeln und besitzen das Potenzial, einen positiven Beitrag für Umwelt und Gesellschaft zu leisten. Die Maßnahmen sind geeignet, zum Mobilitätswandel und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Handlungsfeld Verkehr beizutragen. Sie geben entscheidende Impulse zu Innovationen in den gewählten Schwerpunktbereichen. Die Vorhaben können sich auf ganz unterschiedlicher räumlicher Ebene bewegen wie z. B. (Groß-, Mittel- oder Klein-) Städte, Quartiere oder Stadtteile, Stadt-Umland-Regionen, einzelnen bzw. mehreren Landkreisen.



3
Zuwendungsempfänger


3.1
Antragsberechtigung


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts: Gebietskörperschaften (Kommunen, Landkreise), staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Organisationen (Stiftungen, Verbände, Vereine, Gewerkschaften, Genossenschaften) sowie gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen.



Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit der Zuwendungsempfänger dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesellschaftliche Organisation), in Deutschland verlangt. Das Projektgebiet muss sich im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.



Die Zusammenarbeit und Beteiligung unterschiedlicher Akteure ist ausdrücklich erwünscht. In Förderphase II ist die Förderung von Verbundprojekten, in denen Arbeitspakete durch mehrere eigenständige Partner umgesetzt und finanziert werden, möglich. Die Zusammenarbeit ist in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln.



3.2
Sonstige Vorgaben


Nicht antragsberechtigt sind die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.



Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung ausgeschlossen. Antragstellende und, sofern Antragstellende eine juristische Person sind, die verantwortlichen natürlichen Personen dürfen keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sein.



Einzelpersonen werden nicht gefördert.



4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele sowie -bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragstellende beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:



Die Förderung kann nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Projekte ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Hierfür müssen diese einen klaren Lösungsbeitrag zu einer ökologischen Herausforderung skizzieren, eine breite Außenwirkung haben, innovativ sein und sich grundsätzlich an Interessen der Allgemeinheit sowie an ethischen Grundsätzen orientieren. Dabei kann es sich auch um lokale oder regionale oder um zunächst fachlich eingegrenzte Lösungen handeln, die sich auf andere Orte und Regionen oder Fachthemen übertragen lassen.


Antragstellende müssen personell und organisatorisch in der Lage sein, das Vorhaben durchzuführen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die geforderten Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel oder Förderungen Dritter, die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.


Das Vorhaben muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen sein. Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn Antragstellende zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Mit Antragstellung ist ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.


Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.


5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


5.1
Zuwendungsart und Finanzierungsform


Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Antragstellende sind im Rahmen der Vorhabentätigkeit verpflichtet, die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.



5.2
Finanzierungsart


In der Regel erfolgt die Finanzierung in Förderphase I und II als Anteilfinanzierung. Es wird vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 6.2 und 6.3) wie folgt gefördert:



Förderphase I



Anteilfinanzierung mit 95 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben-/kosten;


Förderdauer bis zu zehn Monate


Maximaler Förderbetrag 150 000 Euro


Förderphase II



Anteilfinanzierung mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten für Gebietskörperschaften, Organisationen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen;


Anteilfinanzierung mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanzschwache Gebietskörperschaften. Als finanzschwach im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Gebietskörperschaften,


die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen,


oder


denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.


Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.


Anteil-/Vollfinanzierung mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für staatliche und nichtstaatliche Hochschulen;


Anteilfinanzierung mit 25 bis 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten je nach beihilferechtlicher Grundlage für Unternehmen bzw. sofern es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.


Förderdauer bis zu 24 Monate


5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten


Zuwendungsfähig sind die vorhabenbedingten Ausgaben bzw. Kosten, die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallen. Dies gilt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 6.2 und 6.3) insbesondere für:



das für die Vorhabendurchführung erforderliche Personal (z. B. für Koordinierungsstellen, Netzwerkbüros und Moderatoren oder Vergabe von Aufträgen für diese Aufgaben): Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.


Sächliche Verwaltungsausgaben (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Veranstaltungen, Post- und Fernmeldegebühren sowie Druckarbeiten)


Vergabe von Forschungs- und Entwicklungs-Aufträgen (z. B. für Studien und Konzepte, Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, Öffentlichkeitsarbeit)


Reiseausgaben/-kosten für Dienstreisen des Antragstellenden dürfen vorkalkulatorisch bis zu 500 Euro pauschal pro Reise veranschlagt werden.


Generell ist auf eine ökologisch nachhaltige und, sofern möglich, klimaneutrale bzw. -schonende Beschaffung und Durchführung von Dienstreisen zu achten. Für Beschaffungen bedeutet das, dass Nummer 6 f des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit der Bundesregierung entsprechend angewendet werden soll. (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/berichte-undreden/
massnahmenprogramm-nachhaltigkeit-der-bundesregierung-427896).


Für Dienstreisen heißt das insbesondere, dass diese auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert werden sollen und – sofern möglich – virtuelle Konferenzen Präsenzbesprechungen vorzuziehen sind. Bei unbedingt notwendigen Dienstreisen soll die Nutzung der Bahn der Flugzeugnutzung vorgezogen werden.


Zusätzlich nur in Förderphase II: Gegenstände über 800 Euro (z. B. für Fahrzeuge, Infrastruktur und andere Anschaffungen, die für die Mobilitätsmodellprojekte erforderlich sind)


Eine Finanzierung von kommunalen Pflichtaufgaben ist ausgeschlossen.



Weitere Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) – Vordruck 0027, den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) – Vordruck 0047 sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) – Vordruck 0048 entnommen werden (siehe auch Nummer 7.1).



6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1
Bestandteil des Zuwendungsbescheids


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung.



Bei Gebietskörperschaften werden Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) in der jeweils geltenden Fassung.



Sofern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, werden zudem die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf) Bestandteil des Zuwendungsbescheides.



Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten) in der jeweils geltenden Fassung.



6.2
Beihilferechtliche Grundlagen


Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV“ (ABl. C 262 vom 19. 7. 2016, S. 1).



Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein (Einzelfallprüfung), erfolgt die Förderung in der Förderphase I und II als „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen „De-minimis“-Beihilfen der Zuwendungsempfänger im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht übersteigt.



Zuwendungsempfänger erhalten eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte „De-minimis“-Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der EU-Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.



In Förderphase II kann eine Förderung auch auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der EU-Kommission vom 2. Juli 2020, ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) aufgrund folgender Freistellungstatbestände erfolgen:



für Forschung, Entwicklung und Innovation nach Artikel 25 AGVO (Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Grundlagenforschung und industriellen Forschung)


für Umweltschutz nach Artikel 36 AGVO (Verbesserung des Umweltschutzes), 38 AGVO (Energieeffizienzmaßnahmen) und 49 AGVO (Umweltstudien)


Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen des anwendbaren Freistellungstatbestands über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität.



Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden. Einzelbeihilfen über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht.



Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten



von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (ausgenommen davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden) und


von Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.


6.3
Kumulierung


Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist für den gleichen Fördergegenstand ausgeschlossen (Doppelförderung). Die Förderung von klar abgrenzbaren Teilprojekten eines Gesamtvorhabens kann dagegen erfolgen, soweit diese nicht mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.



Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen und eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt. Im Falle einer Kumulierung von bzw. mit Beihilfen sind die jeweils einschlägigen Kumulierungsvoraussetzungen gemäß Artikel 8 AGVO bzw. Artikel 5 „De-minimis“-Verordnung einzuhalten.



Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er andere Fördermittel beantragt oder in Anspruch nimmt und hat diese im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.



6.4
Dokumentation


Die Zuwendungsempfänger haben über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der mit in Nummer 2 dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erreichten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.



Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden,



die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;


bei investiven Maßnahmen am Standort des Vorhabens, bei Druckerzeugnissen oder Veröffentlichungen im Internet auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen;


Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können;


Informationen oder Unterlagen an den vom BMU in Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie genannten Projektträger weiterzugeben sowie auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben, beziehungsweise Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten;


die im Rahmen des Förderprojektes umgesetzten Vorhaben einzeln nachvollziehbar zum Zweck der Nachahmung durch Andere aufzubereiten;


sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme den dafür Beauftragten bereitzustellen.


6.5
Evaluierung


Es ist vorgesehen, den Wettbewerb durch eine prozessbegleitende Evaluierung wissenschaftlich zu begleiten. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, durch die Bereitstellung relevanter Dokumente und die Teilnahme an Interviews und/oder andere Erhebungsformate (z. B. Workshop, Umfrage, Ermöglichung der Teilnahme eines Evaluationsinstituts an ausgewählten Vernetzungsveranstaltungen) an der Evaluierung mitzuwirken.



7
Verfahren


7.1
Einschaltung eines Projektträgers, sonstige Unterlagen


Für die Betreuung der Projekte in den Förderphasen I und II hat das BMU die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträger beauftragt:



Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Köthener Straße 4
10963 Berlin



Telefon: +49 30/700181-475
E-Mail: wettbewerb.mobilitaet@z-u-g.org



Förderrelevante Hinweise, Richtlinien und Nebenbestimmungen können im Formularschrank für Zuwendungen auf Ausgaben- und Kostenbasis (AZA und AZK) unter
http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmu
abgerufen werden. Die Förderbedingungen werden in den Teilnahmeunterlagen und den FAQ erläutert und sind bei der Bewerbung zu beachten. Alle Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen unter www.bmu.de/mobilwandel/ sowie www.z-u-g.org/aufgaben/zukunftswettbewerb-nachhaltige-mobilitaet/ zur Verfügung.



7.2
Auskunft


Mit der Skizzen- bzw. Antragseinreichung erklären sich Bewerber bzw. Antragstellende damit einverstanden, dass Daten im Rahmen des Wettbewerbes gespeichert und verarbeitet werden (unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung) sowie zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an den Bundesrechnungshof, das BMU oder an dessen Beauftragte und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation bzw. mit der Durchführung von Erfahrungsaustausch und Wissensbildung beauftragten Stellen sowie eine Fachjury weitergegeben werden können.



7.3
Antrags- und Auswahlverfahren


Der Wettbewerb „#mobilwandel2035 – Zukunftswettbewerb nachhaltige Mobilität“ gliedert sich nach der Auswahlentscheidung (erste Wettbewerbsstufe) in zwei aufeinander aufbauende Förderphasen (zweite Wettbewerbsstufe).



Die Einreichungsfristen für die Auswahlverfahren in Förderphase I und Förderphase II und gegebenenfalls weitere Hinweise für Antragstellende werden auf der Internetseite des Projektträgers ZUG veröffentlicht.



Förderphase I (Entwicklung Zielbild)



Die von einer unabhängigen Fachjury in der ersten Wettbewerbsstufe ausgewählten Gewinner werden schriftlich aufgefordert, einen Antrag für die Förderung zur Entwicklung eines Zielbildes für nachhaltige Mobilität im Jahr 2035 zu stellen. Die Einreichung des Antrages erfolgt über das Portal easy-Online des Bundes
https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Der Förderantrag soll alle notwendigen Informationen beinhalten, die aufzeigen, wie und mit welchen Ressourcen die Projektidee erfolgreich umgesetzt werden soll. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Anträgen zu beachten und von den Antragstellenden umzusetzen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Vorhaben noch nicht begonnen wurde.



Die Anträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Für den Antragsprozess steht der Projektträger beratend und unterstützend zur Seite.



Die Bestandteile eines Förderantrags sind:



Antragsblatt (AZA oder AZK): Das Formular „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) oder Kostenbasis (AZK)“ wird über das Förderportal des Bundes mit Hilfe des Formularsystems „Easy-Online“ generiert.


Vorhabenbeschreibung: Diese ist als PDF-Dokument zu erstellen und soll die in der Bewerbung skizzierte Projektidee ausführlicher beschreiben und belastbare Arbeits- und Zeitpläne sowie Ausgaben- bzw. Kostenkalkulationen beinhalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus der „Mustergliederung Vorhabenbeschreibung“ ist Voraussetzung für eine Bewilligung. Das Hinweisblatt wird Ihnen vom beauftragten Projektträger ZUG zur Verfügung gestellt. Das PDF-Dokument muss nach Erstellung bei „Easy-Online“ zusammen mit dem zuvor generierten Antragsblatt hochgeladen werden.


eine verbindliche Zusage zur Mitwirkung und Umsetzung der betroffenen Gebietskörperschaft (gilt für alle Antragstellenden, die keine Gebietskörperschaft sind)


Der Antrag ist erst dann wirksam, wenn der über „Easy-Online“ eingereichte vollständige Förderantrag mit allen erforderlichen Anlagen ausgedruckt und mit rechtsverbindlicher Unterschrift einer bevollmächtigten Person auf dem Antragsformular zusätzlich zeitnah (spätestens nach zwei Wochen) auf postalischem Wege an den Projektträger ZUG gesandt wird. Zusendungen per E-Mail oder Telefax können nicht berücksichtigt werden. Die Frist ist eingehalten, wenn der Förderantrag innerhalb des Einreichungszeitraums auf „Easy-Online“ eingereicht wurde.



Sofern der Antragstellende über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs).



Die Antragstellenden haben im Rahmen der Antragstellung gegebenenfalls folgende Erklärungen bzw. Nachweise vorzulegen:



Bonitätsnachweis


Bestätigung der Eigenmittel bzw. über die vorgesehenen Drittmittel


Sollte die beantragte Zuwendung als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein und eine Förderung als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 angestrebt werden, muss der Antrag eine Erklärung des Unternehmens enthalten, in der dieses alle „De-minimis“-Beihilfen aufführt, welche ihm nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für „De-minimis“-Beihilfen oder nach anderen „De-Minimis“-Verordnungen (siehe Artikel 5 Absatz 1 „De-minimis“-Verordnung) in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.


Erklärung, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt besteht (siehe Nummer 6.2)


Bestätigung zur Information über die subventionserheblichen Tatsachen


Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind andere laufende oder frühere Förderungen des Bundes, der Länder oder der EU, die eine vergleichbare Zielsetzung haben, bei der Antragstellung anzugeben.



Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden Antragstellende hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.



Nach abschließender Prüfung der förmlichen Anträge entscheidet das BMU auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Vorhabenbeschreibungen einschließlich Arbeitsplänen, Finanzierungs- sowie Verwertungsplänen für jedes Vorhaben geprüft.



Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.



Förderphase II (Umsetzung Zielbild)



In Förderphase II sind ausschließlich Projekte aus der Förderphase I zugelassen. Das Auswahlverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten ihre Bewerbung ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Umsetzungsskizze hinsichtlich der Bewertungskriterien positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags.



Für eine Bewerbung sind folgende Unterlagen beim Projektträger einzureichen:



eine Umsetzungsskizze mit Darstellung der Ergebnisse aus Förderphase I (Zielbild 2035) und einer Erläuterung der geplanten Umsetzung in Förderphase II


ein Zeit- und Finanzierungsplan


eine verbindliche Zusage zur Mitwirkung und Umsetzung der betroffenen Gebietskörperschaft (gilt für alle Bewerber, die keine Gebietskörperschaft sind)


Die Umsetzungsskizze soll die wesentlichen Ergebnisse der Erarbeitung des Zielbildes 2035 beinhalten. Darüber hinaus sollen darin die Strategie und konkrete Schritte zur Umsetzung entworfen und wesentliche (mögliche) Maßnahmen dargestellt werden.



Projektpartner können sich zwischen erster und zweiter Wettbewerbsstufe unterscheiden. Verbundprojekte, in denen Arbeitspakete durch mehrere eigenständige Partner umgesetzt und finanziert werden, sind möglich. Die Förderanträge sind innerhalb eines Verbundprojekts aufeinander abzustimmen.



Die Umsetzungsskizzen werden einem Auswahlverfahren unterzogen und anhand ihrer allgemeinen Qualität sowie der nachfolgenden Kriterien bewertet. Bis zu fünf Skizzen werden durch das BMU unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgewählt:



Nachvollziehbarkeit der Projektziele,


Beitrag des Projektes zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen und Reduktion von negativen Umwelteffekten des Verkehrs


Verständlichkeit der Bewerbung (Skizze), z. B. klare Einordnung der geplanten Maßnahmen in das adressierte Handlungsfeld,


Art, Qualität, Zusammenspiel und Umsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen, einschließlich Darstellung der aktuellen Situation hinsichtlich notwendiger und vorliegender Genehmigungen und der Finanzierung,


Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Projektarbeitsplans (Zeitplanung, Ressourcenplanung, Meilensteine, gegebenenfalls Abbruchkriterien),


Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes,


Eigeninteresse an der Durchführung des Projektes (gegebenenfalls dokumentiert durch Eigen- und Drittmittelanteil, welche in monetärer Form als Barmittel mit eingebracht werden müssen),


zentrale inhaltliche Bewertungskriterien sind Nachvollziehbarkeit der Problembeschreibung und Innovationsgehalt der Lösungsansätze (Projektideen) sowie Umsetzbarkeit.


Die ausgewählten Einreicher werden schriftlich aufgefordert, in Abstimmung mit dem beauftragten Projektträger ZUG, einen förmlichen Antrag für die Förderphase II zu stellen.



Bei Verbundvorhaben muss jeder Verbundpartner einen eigenen Förderantrag stellen. Der Verbundkoordinator ist zu benennen.



Für Förderphase II gelten die Regelungen für den Antragsprozess analog zur Förderphase I (siehe Angaben dort). Zusätzlich erforderlich sind folgende Unterlagen:



eine Kooperationsvereinbarung bei Verbundvorhaben


Für Unternehmen: KMU-Erklärung gemäß Anhang I der AGVO, sofern eine Förderung auf Grundlage der AGVO angestrebt wird.


Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung bzw. aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.



7.4
Verwendungsnachweisverfahren


Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P, ANBest-Gk, ANBest-P-Kosten oder den BNBest-Abruf.



7.5
Mitteilungspflichten der Antragstellenden


Antragstellende müssen dem Projektträger in Nummer 7.1 oder dem Zuwendungsgeber die Änderung von Umständen mitteilen, die der Beihilfegenehmigung zugrunde liegen. Bei Zuwendungen, die Betrieben oder Unternehmen gewährt werden, sind alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuschüsse abhängig sind, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.



7.6
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.



8
Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. März 2023 gültig. Ändern sich die in Nummer 1.2 und 6.2 genannten beihilferechtlichen Regelungen wird die Richtlinie unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften angepasst.



Berlin, den 22. Februar 2021



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Dr. Anita Breyer