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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2022 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2022
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



Vom 21. Dezember 2022



Fundstelle: BAnz AT 23.12.2022 B3





Zur Erläuterung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1) wird hiermit bekannt gemacht:



A. Allgemeiner Teil



I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen



Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 21. Oktober 2022 angesichts der äußerst angespannten Sicherheitslage in Haiti ein Waffenembargo gegen bestimmte Personen verhängt. Dieses Waffenembargo ist vom Rat der Europäischen Union mit Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135) umgesetzt worden. Außerdem wurden die Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik durch den Beschluss (GASP) 2022/1626 des Rates vom 20. September 2022 (ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 17) geändert. Sowohl das neue Waffenembargo als auch die Änderungen der Ausnahmen sind innerstaatlich im Außenwirtschaftsrecht umzusetzen.



Mit den Verordnungen (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53) und (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden restriktive Maßnahmen beschlossen, darunter ein Werbeverbot sowie das Verbot der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet sind, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen, werden in der Änderungsverordnung neue Bußgeldbewehrungen festgelegt, da keine Strafbewehrung nach dem Außenwirtschaftsgesetz einschlägig ist. Dies gilt auch für das Werbeverbot, das nicht als Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder Dienstleistungsverbot aufzufassen ist, sondern als ein Verbot, eine Werbung in einem von einer russischen Medienanstalt hergestellten Inhalt zu schalten. Dabei erbringt ein in der EU ansässiger Auftraggeber, der seine Werbung bei einer russischen Medienanstalt zeigen lässt, selbst keine Dienstleistung, sondern nimmt eine fremde Dienstleistung in Anspruch. Auch wertungsmäßig ist eine Bewehrung (nur) als Ordnungswidrigkeit angemessen, weil derjenige, der einer russischen Medienanstalt als Gegenleistung für die dort erbrachte Dienstleistung einen Vorteil zuwendet, den dort hergestellten Inhalten nicht wie bei einer Sendung, Übertragung oder Verbreitung Breitenwirkung verschafft.



Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17) verpflichtet, für das mit dem neu beschlossenen personenbezogenen Waffenembargo einhergehenden Verbot der Erfüllung von Ansprüchen Sanktionsvorschriften zu erlassen. Dies erfolgt in Form einer Bußgeldbewehrung.



Die mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungsverfahren) der Zollverwaltung erhobenen Daten über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Marktbeobachtung werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nicht mehr benötigt. Die Vorschrift über die Meldung dieser Einfuhrdaten kann daher aufgehoben werden.



Das für das Jahr 2022 gültige Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik beinhaltet die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12.10.2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1, L 441 vom 19.11.2021, S. 1) festgelegt wurden. Infolge der Änderungen der KN sind die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen Warennummern für Waren des landwirtschaftlichen Bereichs anzupassen.



Mit der Änderungsverordnung werden zudem die im Jahr 2021 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt.



II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs



Änderung von § 34 betreffend die Erhebung von Einfuhrdaten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ergänzung der geltenden personenbezogenen Waffenembargos in § 74, Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo in § 76 sowie Ergänzung der Bußgeldvorschriften in § 82. Außerdem Anpassungen in Teil I und II der Anlage 1 Anlage AL (Ausfuhrliste).



B. Besonderer Teil



Zu Artikel 1



Zu Nummer 1



Mit der Aufhebung von § 34 Absatz 1 sowie den weiteren Streichungen in § 34 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der Zollverwaltung über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhobenen Daten zum Zwecke der Marktbeobachtung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht mehr benötigt werden.



Zu Nummer 2



Mit Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti wurde das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 21. Oktober 2022 gegen bestimmte Personen beschlossene Waffenembargo umgesetzt. Mit der Ergänzung der bestehenden personenbezogenen Waffenembargos in § 74 Absatz 2 erfolgt die innerstaatliche Umsetzung.



Zu Nummer 3



Mit Beschluss (GASP) 2022/1626 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik wurde die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Juli 2022 beschlossene Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo umgesetzt. Damit werden einerseits die Embargomaßnahmen verlängert und wird andererseits der Warenkreis der Rüstungsgüter, die in die Zentralafrikanische Republik zur Unterstützung der dortigen Sicherheitskräfte geliefert werden können, erweitert. Mit der Änderung von § 76 Absatz 17 werden die Änderungen der Ausnahmeregelung innerstaatlich umgesetzt.



Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa



Mit der Änderung von § 82 Absatz 1 Nummer 10 wird die Bezugnahme auf die zugrundeliegende EU-Verordnung aktualisiert.



Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc und dd



Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 wird das mit dem neu beschlossenen personenbezogenen Waffenembargo betreffend Haiti einhergehende Verbot der Erfüllung von Ansprüchen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17) bußgeldbewehrt.



Zu Nummer 4 Buchstabe b



Mit der Änderung von § 82 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die zugrundeliegende EU-Verordnung aktualisiert.



Zu Nummer 4 Buchstabe c



Mit der Änderung der in Bezug auf Russland bestehenden Bußgeldbewehrungen in § 82 Absatz 9 werden das mit der Verordnung (EU) 2022/879 neu beschlossene Werbeverbot sowie das mit der Verordnung (EU) 2022/1904 verhängte Verbot der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien bestimmter russischer Staatsunternehmen bußgeldbewehrt.



Zu Nummer 5 und Nummer 6



Mit den Änderungen werden in der AWV die Bezeichnungen der Bundesministerien an den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) angepasst.



Zu Nummer 7



Die Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Abkommens wird jährlich unter Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf Aktualisierungsbedarf überprüft. Die im Jahr 2021 aufgrund dieser Prüfung vereinbarten Änderungen der Güterliste werden mit der Änderung von Teil I der nationalen Ausfuhrliste umgesetzt. Damit wird gleichzeitig dem sich aus der entsprechenden Anpassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ergebenden Umsetzungserfordernis Rechnung getragen.



Außerdem werden die in Teil II der Ausfuhrliste aufgeführten Warennummern für Waren pflanzlichen Ursprungs an die Änderungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik angepasst.



Zu Artikel 2



Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.



Berlin, den 21. Dezember 2022
EC1 - 50103/002-10



Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz



Im Auftrag
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