Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen
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Anforderungen an den Erwerb und die
Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung
von radioaktiven Stoffen
Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 32, S. 633
Bezug: | Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz vom November 2018, TOP A 08 |
– RdSchr. d. BMU v. 21.12.2018 – S II 3 – 15040/3 –
Nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 27 und 29 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist Strahlenschutzverantwortlicher, wer einer Beförderungsgenehmigung bedarf. Für diesen bzw. eine der in § 29 Absatz 1 Nr. 1 StrlSchG genannten Personen oder für den bestellten Strahlenschutzbeauftragten ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verpflichtend. Hierzu hat der Fachausschuss Strahlenschutz in der oben angegebenen Sitzung Festlegungen für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen getroffen. Für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ist die erfolgreiche Teilnahme an dem bestehenden Fachkundemodul GG der Fachkunde-Richtlinie Technik (StrlSchV) und einem neuen Fachkundemodul Beförderung BF erforderlich.
Bezugnehmend auf die Beratungen und den Beschluss zum Tagesordnungspunkt A 08 der oben genannten Sitzung übersende ich Ihnen in der Anlage die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit der Bitte, diese ab dem 31.12.2018 mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes dem Vollzug zugrunde zu legen.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
nachrichtlich:
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Fachgebiet GE 3
per E-Mail
Anlage
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe
Für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe wird eine neue Fachkundegruppe „Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe“ eingeführt:
Erwerb | Aktualisierung | ||||
Fachkundegruppen | Bezug | erforderliche Module | Anzahl der | erforderliche Module | Anzahl der |
Genehmigungsbedürftige Beförderung | § 27 StrlSchG, § 4 AtG | GG, BF | 20 | AR, ABF | 5 |
Diese Fachkundegruppe besteht aus dem Modul GG (Grundlagen für Fachgruppen mit geringem Anforderungsniveau) der bestehenden Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006, und einem neuen Modul BF (Beförderung radioaktiver Stoffe), das insbesondere Regelungen aus dem Gefahrgutrecht vermittelt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Module für den Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde Beförderung radioaktiver Stoffe:
Kürzel der Module | Module | Modul, dessen Lehrinhalte | Mindest- |
Erwerb der Fachkunde | |||
BF | Beförderung radioaktiver Stoffe | – | 6 |
Aktualisierung der Fachkunde | |||
AU | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | ABF | 3 |
AO | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | AFA, ABF | 3 |
ABF | Beförderung radioaktiver Stoffe | 2 |
Die nachfolgende Tabelle stellt die Anzahl der erforderlichen Unterrichtseinheiten der zu vermittelnden Lehrinhalte des Moduls BF dar:
Lehrinhalte | Module |
BF | |
Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien | 1,0 |
Gefahrgutvorschriften | + |
Internationale Empfehlungen (z. B. ICRP, IAEO) | + |
Sonstige Vorschriften und Regeln (z. B. Normen, KTA- | + |
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten | 2,50 |
Organisation des Strahlenschutzes | + |
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten | + |
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren | + |
Unterweisung | + |
Buchführung | + |
Kennzeichnung | + |
Strahlenschutzanweisung | + |
Mitteilungen | + |
Lagerung und Sicherung | + |
Strahlenschutz- | 0,25 |
Personendosismessung | + |
Strahlenschutz- | 0,75 |
Kritikalität | + |
Technische Schutzmaßnahmen | + |
Strahlenschutz- | 1,0 |
Persönliche Schutzausrüstung | + |
Maßnahmen und Verhalten bei Stör- und Unfällen | + |
Brandschutz | + |
Prüfung | 0,50 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 6 |
Für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist von Personen, die über keinen Ausbildungsabschluss in einem naturwissenschaftlich-technischen Bereich verfügen, neben der erfolgreichen Kursteilnahme an allen erforderlichen Modulen der Fachkundegruppe eine dreimonatige praktische Erfahrung nachzuweisen.
Erläuterungen und Lernziele
Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) zum 31. Dezember 2018 ist gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §§ 27 und 29 StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher, wer einer Beförderungsgenehmigung bedarf. Für diesen bzw. eine der in § 29 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG genannten Personen oder für den bestellten Strahlenschutzbeauftragten (SSB) ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verpflichtend. Da dies bei der genehmigungsbedürftigen Beförderung bis zum 30.12.2018 nicht gefordert wurde, sind die Anforderungen an den Erwerb sowie die Inhalte der Fachkunde für einen SSV bzw. SSB im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe definiert worden. Vergleichbares gilt zukünftig auch für die Beförderung nach § 4 AtG. Zu den Pflichten des SSB gehört auch die Pflicht zur Unterweisung nach Strahlenschutzrecht und bezieht sich bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf eine Unterweisung der Personen, die im Rahmen der genehmigungsbedürftigen Beförderung tätig werden. Beschränkt sich die Genehmigung auf öffentliche oder der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrswege, so wird es sich bei den zu unterweisenden Personen im Wesentlichen um die Fahrzeugbesatzung handeln.
Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen basieren auf der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.6.2004, geändert durch Rundschreiben vom 19.4.2006. Die Fachkundegruppe Beförderung von radioaktiven Stoffen besteht aus dem bestehenden Modul GG (Grundlagen für Fachgruppen mit geringem Anforderungsniveau) und einem neuen Modul BF (Beförderung radioaktiver Stoffe). Das Modul BF beinhaltet insbesondere Regelungen aus dem Gefahrgutrecht und spiegelt somit die Anforderung des § 29 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG wider, nach der die zuständige Behörde die Genehmigung zur Beförderung nach § 27 StrlSchG zu erteilen hat, wenn „gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden ...“. Zusätzlich zu den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Beförderung radioaktiver Stoffe muss daher ein fachkundiger SSV bzw. SSB relevantes Fachwissen aus dem Bereich des Gefahrgutrechts vorweisen können. Durch die Lehrinhalte des Moduls BF wird darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den für die Beförderung von radioaktiven Stoffen nach dem Gefahrgutrecht Verantwortlichen bzw. den von ihnen beauftragten Personen sowie die Abgrenzung derer Zuständigkeiten vermittelt.
Für den Erwerb der Fachkunde ist die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen GG und BF verpflichtend. Dies gilt auch für beauftragte Personen (§ 9 Absatz 1 OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und für sonstige verantwortliche Personen, wenn diese zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden sollen, da für beide Personengruppen keinerlei rechtlich vorgeschriebene Schulungsnachweise existieren, aus denen sich relevante Fachkenntnisse für den Strahlenschutz ableiten ließen. Die Teilnahme an den Modulen GG und BF für den Erwerb der Fachkunde Beförderung gilt auch für Gefahrgutbeauftragte (Rechtsgrundlagen: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) in Verbindung mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem ADR/RID/ADN)), wenn diese zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden sollen. Die Schulungen zum Gefahrgutbeauftragten decken verkehrsträgerspezifisch alle Gefahrgutklassen ab. Das bedeutet, dass die Gefahrgutklasse 7 (Radioaktive Stoffe) in den Schulungen typischerweise nur einen kleinen Teil des Lehrinhalts einnimmt und so nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, welche Grundlagen im Strahlenschutz ein Gefahrgutbeauftragter erlernt hat.
Zur Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe wurde das Modul ABF eingeführt. Eine Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen AR und ABF erreicht. Das Modul ABF hat einen zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtseinheiten. Die Module AU bzw. AO der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung sollen die Lehrinhalte des Moduls ABF abdecken, so dass bei einer Teilnahme am Modul AU bzw. AO eine Teilnahme am Modul ABF nicht erforderlich ist.
Lernziele zu den Lehrinhalten des Moduls BF
Die Lernziele zu den jeweiligen Lehrinhalten werden im Folgenden für die Verkehrsträger Straße, Binnenschiffverkehr und Schiene aufgelistet, wobei sich diese, hauptsächlich auf die strahlenschutzrelevanten Inhalte des Gefahrgutrechts beziehen. Die Lernziele sind entsprechend auf die Verkehrsträger Seeschiffverkehr (GGVSee) und Luft (LuftVG, ICAO-TI) zu übertragen.
Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien
- –
- Gefahrgutvorschriften
- –
- Aufbau des Gefahrgutrechts (insbesondere Klasse 7) erklären können (GGBefG, GGVSEB, ADR/ADN/RID)
- –
- Allgemeine Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erläutern können (Kapitel 1.7 ADR/RID/ADN)
- –
- Internationale Empfehlungen (z. B. ICRP, IAEO)
- –
- Die Empfehlungen der IAEO zur Beförderung und deren Umsetzung in nationales Recht nennen können (Lehrinhalte beschränken sich auf geltende Rechtsvorschriften)
- –
- Sonstige Vorschriften und Regeln (z. B. Normen, KTA-Regeln, BG-Vorschriften)
- –
- Die „Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB)“ und deren wesentliche Inhalte benennen können
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
- –
- Organisation des Strahlenschutzes
- –
- Die Abgrenzung der Aufgaben und Pflichten der beteiligten Personen (SSV, SSB, beauftragte Person und sonstige verantwortliche Person nach Gefahrgutecht, Gefahrgutbeauftragter) im Unternehmen erläutern können
- –
- Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten
- –
- Grenzwerte für Dosisleistung und Kontaminationen (u.a. Kapitel 7.5.11 CV 33 ADR/RID/ADN) benennen können
- –
- Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
- –
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung zur Beförderung erklären können
- –
- Die notwendigen Begrifflichkeiten im Strahlenschutzrecht (StrlSchV/StrlSchG) und im Gefahrgutrecht (Kapitel 5.1.5.5 ADR/RID/ADN) beschreiben können
- –
- Unterweisung
- –
- Die Pflicht zur Unterweisung nach den Kapiteln 1.3 und 1.10 ADR/RID/ADN benennen können
- –
- Die notwendigen Inhalte einer Unterweisung für die Beförderung nach Strahlenschutzrecht benennen und durchführen können
- –
- Buchführung
- –
- Die Dokumentationspflicht des Beförderungspapiers benennen können (mindestens 3 Monate, § 19 Absatz 1 Nr. 4 GGVSEB, s. auch Kapitel 5.4.1.1 i.V.m. Kapitel 1.2.1 ADR/RID/ADN)
- –
- Kennzeichnung
- –
- Die Pflichten zur Kennzeichnung und Bezettelung bei der Beförderung benennen können (Kapitel 5.2.1, 5.3.1 und 5.3.2 ADR/RID/ADN)
- –
- Transportkennzahlen und Versandstückkategorien bestimmen und Maßnahmen daraus ableiten können (Kapitel 5.1.5.3 ADR/RID/ADN)
- –
- Strahlenschutzanweisung
- –
- Das Strahlenschutzprogramm (von der beauftragten Person nach Gefahrgutrecht zu erstellen) in Abgrenzung von der Strahlenschutzanweisung beschreiben können (Kapitel 1.7.2 ADR/RID/ADN) und die Strahlenschutzanweisung erstellen können
- –
- Mitteilungen
- –
- Die Konsequenzen der Nichteinhaltung von Grenzwerten gemäß Kapitel 1.7.6 ADR/RID/ADN benennen und ausführen können
- –
- Lagerung und Sicherung
- –
- Die Notwendigkeit eines Sicherungsplans nach Kapitel 1.10 ADR/RID/ADN benennen können (Erstellung durch beauftragte Person nach Gefahrgutrecht)
Strahlenschutz-Messtechnik
- –
- Personendosismessung
- –
- Eine Abschätzung der Körperdosen nach Kapitel 1.7.2.4 ADR/RID/ADN durchführen können
Strahlenschutz-Technik
- –
- Kritikalität
- –
- Die Bedeutung der Kritikalitätskennzahl (CSI) benennen können
- –
- Technische Schutzmaßnahmen
- –
- Die Trennungsvorschriften (Kapitel 7.5.11 CV 33(1) ADR/RID/ADN) erklären können
- –
- Personenbeförderungsverbot unter bestimmten Bedingungen benennen können (Kapitel 7.5.11 CV 33(1.3) ADR/RID/ADN)
Strahlenschutz-Sicherheit
- –
- Persönliche Schutzausrüstung
- –
- Die persönliche Schutzausrüstung im Zusammenhang mit der Beförderung benennen können (Kapitel 8.1.5 ADR/RID/ADN)
- –
- Maßnahmen und Verhalten bei Stör- und Unfällen
- –
- Die Vorgehensweise bei beschädigten, undichten oder kontaminierten Versandstücken beschreiben können (Kapitel 7.5.11 CV 33(5) ADR/RID/ADN)
- –
- Ereignisse mit gefährlichen Gütern benennen und daraus folgende Aufgaben und Pflichten beschreiben können (Kapitel 1.8.5 ADR/RID/ADN)
- –
- Brandschutz
- –
- Benennen können, welche Feuerlöschausrüstung mitzuführen ist (Kapitel 8.1.4 ADR/RID/ADN) und wie Löschmaßnahmen bei Beförderung durchzuführen sind (Kapitel 5.4.3 ADR/RID/ADN)