Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)
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Richtlinien
über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
Vom 21. November 2012
Fundstelle: BAnz AT 27.11.2012 B1
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.12.2016 (BAnz AT 28.12.2016 B1)
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- Zuwendungszweck
1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den ausbildenden KMU des Handwerks zu tragenden Lehrgangskosten geleistet. Die Zuschüsse werden zur Entlastung der Unternehmen bei den Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gewährt und dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
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- Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener und von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig.
Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet. Den fachlich zuständigen Gewerkschaften ist die Mitwirkung anzubieten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) legt dem BMWi die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne zur Anerkennung vor.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.
2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.
2.3 Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
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- Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Abschnitt 5 Nummer 6 berechtigt, die Zuwendung an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwendungsmittel nach Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.
3.2 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWi zu unterrichten.
3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, für die ihr gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.
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- Art und Umfang der Förderung
4.1 Zu den vom BMWi anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang – in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche – und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).
4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.
4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.
4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten wird durch das BMWi festgelegt.
4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.
4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.
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- Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach Anlage 1 vor.
5.2 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag nach Anlage 1 zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.
5.3 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern zusammen und beantragt beim BMWi die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.
5.4 Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.
5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
5.6 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nummer 12 zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BMWi regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß VV Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in VV Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.
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- Nachweis der Verwendung
6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen.
6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen. Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und dem BMWi auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
6.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
6.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.
6.5 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen VV, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
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- Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen
Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.
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- Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet. Eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.
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- Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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- Befristung
Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.
Bonn, den 21. November 2012
II B 2 - 46 91 79
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
V. Werker
Anlage 1
Antragsteller: | |
(Ort, Datum) | |
Anschrift: | |
Fernruf: | |
(Vorwahl, Ruf- | |
Bearbeiter: | |
Bankverbindung: | |
(Bank, IBAN, BIC) | |
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie * | |
über den | |
An die | |
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk;
hier: Gewährung einer Zuwendung
Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von
Euro |
zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr 20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Auszubildenden in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen.
Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen zugrunde gelegt.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.
(Rechtsverbindliche Unterschrift) |
Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk vom …...………………… 2012 genannten Veranstaltern bis zum
1. Oktober
eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Anlage 2
Mitteilung
gemäß § 2 des Subventionsgesetzes
Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB); auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen, die
- 1.
- nach dem Subventionszweck,
- 2.
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- 3.
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten sein müssen.
- 1.
- Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind.Dies sind die folgenden Tatsachen:
- a)
- zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung:
- –
- Höhe der beantragten Fördersumme
- –
- beantragter Förderzeitraum
- –
- Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben
- –
- Projektbeschreibung
- –
- die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne
- –
- Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist
- –
- Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird
- –
- Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind
- –
- Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte
- –
- Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte
- –
- Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungsgründe
- –
- Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes
- –
- Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung gefördert werden sollen (Zeitplan)
- –
- Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet werden
- –
- Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten
- –
- Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist
- –
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist
- –
- Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt wird
- –
- Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den Antrag unterzeichnen
- –
- Benennung der beantragenden Handwerkskammern
- –
- Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer
- –
- Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer
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- Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern
- –
- Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern nach Abschnitt 3 Nummer 1 der Förderrichtlinien
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- Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger nach Abschnitt 3 Nummer 1 der Förderrichtlinien.
- b)
- zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):
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- Name des Antragstellers
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- Rechtsform des Antragstellers
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- Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durchführung des geförderten Vorhabens.
- c)
- die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben, soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten über die Finanzierung des Vorhabens.
- 2.
- Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:Dies sind die folgenden Tatsachen:
- –
- Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) abgerechnet werden
- –
- Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten Fachstufenreife im Einzelfall
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- Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerksrolle eingetragen sind
- –
- Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb stattfindet
- –
- Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen
- –
- bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom BIBB herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen
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- Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge
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- Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten
- –
- Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer
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- Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte
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- Angaben zur Lehrgangswoche nach Abschnitt 4 Nummer 2 der Förderrichtlinien
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- Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen nach Abschnitt 4 Nummer 2.1 der Förderrichtlinien
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- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangsliste
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- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste
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- Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung
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- Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden
- –
- Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden
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- Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis
- –
- Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, Abschnitt 6 Nummer 3 der Förderrichtlinien
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- Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 der Förderrichtlinien
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- Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 5 der Förderrichtlinien
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- Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergebnis im Einzelnen und in der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen
- –
- Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander
- –
- Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt)
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- Angaben in der Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
- –
- Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen
- –
- Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck
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- Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeichnung).
Erklärung
über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung
der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten
Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt.
Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind.
Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes sind mir/uns bekannt.
Ort und Datum, ggf. Firmenstempel | Name(n), Funktion(en) und rechtsverbindliche Unterschrift(en) |