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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 26 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 26 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
(GAD)



Nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842 ff) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.1
Ersatzleistungen für Sach- und Vermögensschäden im Sinne des § 26 Abs. 1 GAD sind ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten des Auswärtigen Dienstes wegen der besonderen Risiken, die mit dem Einsatz im Ausland verbunden sind.


1.2
Ersatz für Sach- und Vermögensschäden kann nur geleistet werden, wenn sie in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden sind, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhe oder Naturkatastrophen.


1.3
Ersatz für Vermögensschäden ist nur eng eingeschränkt in solchen Fällen möglich, die adäquat kausal auf den dienstlichen Auslandsaufenthalt zurückzuführen und nicht dem persönlichen Risikobereich zuzurechnen sind, wenn z.B. Leistungen einer Unfall- oder Lebensversicherung bei bestimmten Schadensereignissen, die mit den besonderen Auslandsverhältnissen zusammenhängen, ausgeschlossen sind.


1.4
Der Ersatz von Sachschäden im persönlichen Risikobereich, z.B. bei Unfällen infolge schlechter Straßenverhältnisse oder erhöhter Kriminalität am Dienstort, ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt an Orten mit außergewöhnlich hoher krimineller Belastung, soweit Schäden hierauf zurückzuführen sind.


1.5
Der Beamte ist seinerseits verpflichtet, eine ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr oder Schadensminderung zu treffen.


2.1
Ersatzleistungen für Sach- und Vermögensschäden während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts können dem Beamten nur gewährt werden, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen bzw. zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Der Abschluss einer Versicherung gegen ein bestimmtes Risiko gilt als zumutbar, wenn hierüber Rahmenvereinbarungen zwischen dem Auswärtigen Amt und Versicherungsunternehmen bestehen. Erhöhte Prämien bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.


2.2
Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen kann in den Fällen Ersatz geleistet werden, in denen der Beamte keine Versicherung abgeschlossen hat.


2.3
Ersatz kann unter Fürsorgeaspekten auch für sonstige auslandsspezifische Schäden geleistet werden, für die es keine Versicherungsmöglichkeit gibt, wie etwa die Nichtgewährung von Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen.


3.1
Der Ersatz für Sachschäden umfasst die Gegenstände, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Umzugsgut im Sinne des § 6 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Auslandsumzugskostenverordnung gehörten.


3.2
Der Ersatz orientiert sich an den Leistungen, die die jeweils sachnächste Versicherung, z.B. Hausrat-, Transport- oder Fahrzeugversicherung, ohne Ausschluss der genannten Risiken vorgesehen hätte. Grundlage für die Schadensermittlung sind dabei die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die dort genannten Leistungsgrenzen. Zerstörte oder in Verlust geratene Sachen, die infolge ihres Alters oder Gebrauchs nach verkehrsüblichen Maßstäben geringwertig sind, werden zu ihrem Zeitwert ersetzt. In besonders begründeten Ausnahmefällen, die eine wirtschaftlichere Lösung nicht zulassen (z.B. bei unverhältnismäßig langen Lieferfristen, Einfuhrverboten für ein Zweitfahrzeug) können auch die Kosten für eine örtliche Beschaffung einschließlich der im Kaufpreis enthaltenen Transport- bzw. Überführungskosten erstattet werden. Ersatz kann auch für ggfs. anfallende Zollabgaben geleistet werden.


3.3
Im Falle der Beschädigung bemisst sich der Schadensausgleich nach den notwendigen Kosten der Instandsetzung. Dabei wird eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung berücksichtigt.


3.4
Der Ersatz von Vermögensschäden umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass der Beamte bei einem der in Tz.. 1.2 genannten Anlässe auf Anraten seiner Dienststelle oder des Auswärtigen Amts wegen einer erheblichen Gefährdung seines Eigentums Gegenstände im Ausland unter Wert veräußern muss.


3.5
Die Höhe der Ersatzleistungen nach den Tz. 3.3 und 3.4 darf den nach Tz. 3.2 zu ermittelnden Wert nicht übersteigen.


3.6
Bagatellschäden bis zu einem Gesamtbetrag von 50 DM werden nicht ausgeglichen.


3.6
Die Schadensanzeige muss unverzüglich erfolgen.


4.1
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z.B. Sachschadenerstattung nach § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 GAD i.V.m. § 32 BeamtVG) oder auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte ersetzt erhalten können, wenn er sich ausreichend versichert hätte. Der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht Ersatzansprüche bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergehen. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden. Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach § 26 GAD wegen eines Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind auch solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.


4.2
Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, kann Ersatz geleistet werden, ohne dass der Beamte seinen Ersatzanspruch auf dem Klagewege geltend macht. Voraussetzung ist jedoch, dass er ihn an den Dienstherrn abtritt.


5.1
Der Beamte hat vor Beginn des dienstlichen Aufenthalts im Ausland eine Inventarliste mit den notwendigen Angaben einzureichen. Die Inventarliste ist bei Veränderungen des gesamten Werts des Inventars um mehr als 10 v.H., regelmäßig aber alle zwei Jahre zu aktualisieren. Auf die mit Runderlass vom 25.07.1980 (RES 100/33) bekannt gemachten näheren Einzelheiten zum Inhalt der Inventarlisten sowie zur Hinterlegung zusätzlicher Unterlagen wird hingewiesen.


5.2
Der Inventarliste wird zur Ermittlung der Ersatzleistung eine wichtige Indizfunktion beigemessen, vor allem in Fällen, in denen kein Versicherungsschutz in ausreichender Höhe nachgewiesen werden kann. Die Vorlage entbindet den Beamten jedoch nicht von der Verpflichtung, den Umfang des Schadens jeweils auch durch zusätzliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für Wertgegenstände, (Einzelgegenstände oder unter Sammelbezeichnungen zusammengefasste Gegenstände, deren Wert 3000.- DM überschreitet). Von einer Ersatzleistung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn keine Inventarliste vorliegt oder wenn die Inventarliste unvollständige Angaben enthält. Leistungen können auch versagt werden, wenn der Beamte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten, sofern solche Behörden im Gastland existent und funktionsfähig sind.


6.
Ein Schadensausgleich ist ausgeschlossen oder zu mindern, wenn der Beamte den Eintritt des Schadens zu vertreten hat oder seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel dann vor, wenn das Auswärtige Amt oder eine andere ermächtigte Stelle von der Mitnahme bestimmter Umzugsgüter abgeraten oder der Beamte vom Angebot einer erstattungsfähigen Überführung des Umzugsguts oder von Teilen des Umzugsguts in das Inland oder an einen anderen sicheren Ort im Ausland keinen Gebrauch gemacht hat; in diesen Fällen ist ein Schadensausgleich ausgeschlossen.


7.1
In akuten Notsituationen infolge der in Tz. 1.2 genannten Krisenfälle kann eine angemessene Überbrückungshilfe als Soforthilfe für notwendige Ersatzbeschaffungen gezahlt werden. Eine Überbrückungshilfe kann auch gezahlt werden, wenn die Sachen zwar noch vorhanden, aber längerfristig dem Gebrauch des Beamten entzogen worden sind.


7.2
Wird eine Überbrückungshilfe gewährt, ist nach Beendigung der Notsituation in jedem Fall ein Antrag auf Schadensausgleich zu stellen. Die Überbrückungshilfe ist grundsätzlich auf die endgültig festgesetzte Ersatzleistung anzurechnen. Bei längerfristigem Entzug der Sachen – d.h. in der Regel von mehr als drei Monaten - kann auf die Anrechung in angemessenem Umfang verzichtet werden. Soweit Ersatzbeschaffungen nur mit Verlust veräußert werden können, ist dies zu berücksichtigen.


8.1
Gelangt der Beamte wieder in den Besitz der abhandengekommenen Sachen bzw. erhält er davon Kenntnis, dass sie wieder aufgefunden wurden, so hat er dies dem Dienstherrn unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


8.2
Ist eine Ersatzleistung bereits ausgezahlt worden, steht dem Beamten ein Wahlrecht zu, ob er die Sachen behalten oder zur Verwertung herausgeben möchte. Das Wahlrecht ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Besitzerlangung bzw. Kenntnis vom Verbleib auszuüben. Die Frist kann auf Antrag in besonderen Fällen, wenn z.B. vorübergehend keine Möglichkeit besteht, die Sachen selbst oder durch andere rechtzeitig in Augenschein zu nehmen und auf ihren Zustand zu prüfen, verlängert werden. Entscheidet sich der Beamte dafür, die Sachen bzw. Teile davon zu behalten, ist die gewährte Ersatzleistung ganz oder anteilig wieder zurückzufordern. Wertmindernde Schäden an den wiederaufgefundenen Sachen bzw. Verluste bei der Veräußerung der Ersatzbeschaffungen können angemessen berücksichtigt werden.


9.
Ersatzleistungen können auch gewährt werden, wenn der Schaden nicht auf auslandsspezifische Verhältnisse, sondern auf einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen zurückzuführen ist und der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GAD). Die Regelungen der Tz. 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.


10.
Die Ersatzpflicht gegenüber dem Beamten erstreckt sich auch auf Sach- und Vermögensschäden der Familienangehörigen sowie anderer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.


11.
Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes vom 20.12.1989 wurde beachtet.


12.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.