Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den §§ 29a bis 29h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu den §§ 29a bis 29h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 21. Juli 1969



Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), werden vom Bundesminister für Verkehr folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen:

Artikel 1

Zu § 29 a

(1) Der Versicherungsnachweis kann nur durch Versicherungsbestätigungen geführt werden, die den vorgeschriebenen Mustern entsprechen und vollständig (auch in der Durchschrift) ausgefüllt sind; für jedes rote Kennzeichen ist ein Vordruck nach Muster 8 zu verwenden. Versicherungsbestätigungen, in denen die Nummer des Versicherungsscheins, das amtliche Kennzeichen, das rote Kennzeichen und der Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens nicht angegeben sind, dürfen aus diesen Gründen nicht beanstandet werden. Ist die Nummer des Versicherungsscheins angegeben, kann die Nummer der Versicherungsbestätigung fehlen. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Versicherungsbestätigungen oder Versicherungsbestätigungen, die nicht den vorgeschriebenen Mustern entsprechen, dürfen zurückgewiesen werden.

(2) Ist ein bestimmter Betrag angegeben, so hat die Zulassungsstelle zu prüfen, ob der Aussteller der Versicherungsbestätigung zum Geschäftsbetrieb im Bundesgebiet befugt ist. Sie kann sich jedoch auf Stichproben beschränken. Das Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrtversicherer wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr – auf dem laufenden Stand gehalten.

(3) In Versicherungsbestätigungen nach Muster 6 oder 8 kann in der Spalte 'Versicherungssumme für Personenschäden' anstelle eines bestimmten Betrages der Vermerk 'unbegrenzt' oder 'gesetzliche Mindestsumme' eingetragen werden. Ist ein bestimmter Betrag angegeben, so hat die Zulassungsstelle zu prüfen, ob die in der Versicherungsbestätigung nach Muster 6 eingetragene Versicherungssumme für Personenschäden mindestens so hoch ist wie sie sich für das bezeichnete Fahrzeug aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes ergibt. Dabei sind im Sinne dieser Vorschrift unter Plätzen auch Stehplätze zu verstehen; die Zahl der Plätze ist dem Fahrzeugbrief zu entnehmen. Bei Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 und Muster 8 muß die angegebene Versicherungssumme für Personenschäden mindestens eine Million DM betragen. Der Halter ist dadurch nicht von der Erfüllung einer etwa bestehenden Pflicht zum Abschluß einer Versicherung über höhere Summen (vgl. Nummer 2 der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes) befreit; die Zulassungsstelle hat aber das Bestehen und die Erfüllung dieser weitergehenden Pflicht nicht zu prüfen. Ist die Versicherungssumme für Personenschäden nicht ausreichend, hat die Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung zurückzuweisen.

(4) Die Zulassungsstelle hat nicht zu prüfen, ob die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Sachschäden und für reine Vermögensschäden (Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes) erreicht ist.

(5) Wenn auf Versicherungsbestätigungen für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern unterliegen, nicht der Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" angebracht ist, hat die Zulassungsstelle sie zurückzuweisen.

(6) In der Mitteilung nach Muster 6 ist die dafür vorgesehene Stelle anzukreuzen, wenn der Versicherungsnehmer für das bezeichnete Fahrzeug mit demselben amtlichen Kennzeichen früher schon eine von einem anderen Versicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung vorgelegt hatte. Um einen Beleg hierüber zu haben, empfiehlt es sich, das Ankreuzen an entsprechender Stelle auf der Versicherungsbestätigung zu wiederholen.

(7) Die Mitteilung darf zur Verhinderung von Mißbrauch nicht dem Halter ausgehändigt werden. Sie ist nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder nach Ausgabe des roten Kennzeichens oder bei Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 nach deren Vorlage unverzüglich dem Versicherer zuzusenden.

(8) Die Versicherungsbestätigungen sind mindestens 3 Jahre lang, nachdem sie ihre Geltung verloren haben, aufzubewahren.



Zu § 29 c

(1) Die Zulassungsstelle hat Anzeigen, die vor dem Tag eingehen, der als Tag der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angegeben ist, zurückzuweisen.

(2) Stimmen die Angaben auf der Anzeige nicht mit denen der Zulassungsstelle überein, sind Unstimmigkeiten unverzüglich aufzuklären; nötigenfalls ist dazu die Anzeige an den Versicherer zurückzusenden.

(3) Auch bei vorübergehend stillgelegten oder endgültig abgemeldeten Fahrzeugen ist die Anzeige entgegenzunehmen und – soweit dies nicht nach § 29 a Abs. 3 entbehrlich ist – dem Versicherer der Bescheid zu erteilen.

(4) Auch nach der Ummeldung des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk ist auf Anzeige des bisherigen Versicherers der Bescheid von der bisher zuständigen Zulassungsstelle zu erteilen.



Zu § 29 d

(1) Die Zulassungsstelle hat unverzüglich nach dem Eingang einer Anzeige Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einzuleiten; das gilt auch, wenn auf andere Weise bekannt wird, daß ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Die Maßnahmen können zum Beispiel darin bestehen, daß

a) unter Androhung des Verwaltungszwangs der Halter aufgefordert wird, sofort eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen,

b) ein Vollzugsbeamter mit der Einziehung der unter Buchstabe a genannten Fahrzeugpapiere und der Entstempelung des Kennzeichens beauftragt wird,

c) die Polizei um die genannten Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ersucht wird.

Bei der Wahl und der Durchführung der Mittel sind die landesrechtlichen Vorschriften über Verwaltungszwang sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels zu beachten. Außerdem hat die Zulassungsstelle alle sonstigen nach den Umständen des Falles gebotenen Schritte zu unternehmen, um die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchzusetzen.

(2) Sind Halter oder Fahrzeug nicht auffindbar, ist die Polizei (Kriminalpolizei) unter Hinweis auf den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes einzuschalten. Sie ist zu ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu veranlassen und ein gestohlenes oder unterschlagenes Fahrzeug dem Halter nur mit Zustimmung der Zulassungsstelle wieder auszuhändigen, wenn das amtliche Kennzeichen nicht entstempelt und der Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens nicht eingezogen werden konnte.

(3) Kommen Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung eines in das Ausland verbrachten Fahrzeugs in Betracht, ist die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland um Verwaltungshilfe zu ersuchen. Dabei sind bei Haltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit möglichst die genauen Paß- und Geburtsdaten anzugeben, die nötigenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde zu ermitteln sind. Die Zulassungsstelle kann den Schriftwechsel unmittelbar mit der Vertretung im Ausland führen; übergeordnete Stellen sind einzuschalten, wenn besondere Schwierigkeiten der Durchführung des Verwaltungshilfeersuchens entgegenstehen oder in dessen Verlauf auftreten. Das "Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" erscheint als Betrage zum Bundesanzeiger und kann vom Verlag des Bundesanzeigers, 5 Köln 1, Postfach, bezogen werden.

(4) Die Außerbetriebsetzung kann nur durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung abgewendet werden, nicht aber z. B. durch das Versprechen des Halters, eine solche nachzureichen, oder durch Vorlage eines Einzahlungsbelegs.

(5) Für die Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung bleibt die Zulassungsstelle, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat, auch zuständig, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt worden ist, bei dieser die Zuteilung eines neuen Kennzeichens jedoch nicht beantragt worden ist. Die andere Zulassungsstelle hat auf Ersuchen Amtshilfe bei der Außerbetriebsetzung zu leisten.



Zu § 29 h

Teilt der Versicherer mit, daß seine Bemühungen um die Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der Zuteilungsbescheinigung erfolglos geblieben sind, so hat die nach § 68 Abs. 2 örtlich zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) das Versicherungskennzeichen und die Zuteilungsbescheinigung mit der gebotenen Eile einzuziehen. Wegen der dafür in Betracht kommenden Maßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 d entsprechend.



Artikel 2

Absatz 2 der Dienstanweisung zu § 28 und die Dienstanweisungen zu den §§ 29 b und 29 c in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1961 (Verkehrsblatt 1961 S. 439) werden aufgehoben.



Artikel 3

Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1969 in Kraft.



Bonn, den 21. Juli 1969