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Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023/2024) vom 29. Februar 2024/13. Juni 2024

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Bekanntmachung
der Ergänzung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen



Vom 21. Juni 2024



Fundstelle: BAnz AT 25.07.2024 B6



Nachstehend wird die am 13. Juni 2024 vereinbarte Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen vom 21. März 2023/4. Juli 2023 (BAnz AT 31.07.2023 B4) (VV Städtebauförderung 2023/2024) bekannt gemacht (Anhang).



Berlin, den 21. Juni 2024
SII1 – 73111//1#3



Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen



Im Auftrag
Joachim Gerth

 

Anhang



Ergänzung
zur
Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023/2024)
vom 29. Februar 2024/13. Juni 2024



Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,



– nachstehend „Bund“ genannt –



und



die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/Ministerinnen und Senatoren/Senatorinnen,



– nachstehend „Länder“/„Land“ genannt –



schließen folgende ergänzende Vereinbarung:



Präambel



Bund und Länder legen die Verteilung der Finanzhilfen Städtebauförderung auf die einzelnen Länder für das Jahr 2024 fest.



Bund und Länder stimmen überein, dass die Ausgabereste der Länder ausgehend von einem Stand von rund 820 Millionen Euro dringend reduziert werden müssen, denn die Mittel sollen – auch und besonders im Interesse der Länder – schnellstmöglich in der Städtebauförderung vor Ort Verwendung finden.



Artikel 1
Städtebaufördermittel des Bundes 2024



Für das Jahr 2024 erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des Haushaltsgesetzgebers über den Bundeshaushalt 2024 über die zur Verfügung stehenden Mittel die Verteilung unter Berücksichtigung des Verteilerschlüssels nach Artikel 1 Absatz 3 der VV Städtebauförderung 2023/2024 gemäß nachfolgender Tabelle. Der Bund nimmt bis zu 0,5 von Hundert seiner Finanzhilfen für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen.



2024

Lebendige Zentren

Sozialer Zusammenhalt

Wachstum und nachhaltige
Erneuerung


v. H.

v. H.

v. H.

Baden-Württemberg

10,581

9,399

9,068

Bayern

13,020

11,500

10,788

Berlin

5,599

4,642

5,336

Brandenburg

5,507

4,841

5,517

Bremen

0,751

0,735

0,740

Hamburg

2,061

1,730

1,706

Hessen

6,829

6,842

5,915

Mecklenburg-Vorpommern

4,504

3,264

2,757

Niedersachsen

9,365

9,075

7,360

Nordrhein-Westfalen

18,158

18,370

19,563

Rheinland-Pfalz

4,284

4,344

4,109

Saarland

1,037

1,283

1,290

Sachsen

6,631

9,423

11,312

Sachsen-Anhalt

4,792

6,732

6,220

Schleswig-Holstein

3,233

2,896

2,415

Thüringen

3,648

4,924

5,904

Insgesamt

100,000

100,000

100,000



Artikel 2
Abbauziele der Ausgabereste



(1) Zum Stichtag 31. Dezember 2022 wurden laut Meldung des Bundes vom 28. August 2023 auf Basis der geltenden Regelungen zu Verfallsfristen der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung Ausgabereste der Länder in Höhe von insgesamt 820,476 Millionen Euro festgestellt. Bund und Länder vereinbaren einen jährlichen Abbau von mindestens je 10 Prozent dieses Ausgangsbetrages an festgestellten Ausgaberesten der Länder aus Mitteln der Städtebauförderung.



(2) Im Einzelnen bedeutet dies eine Reduzierung der Ausgabereste1 aller Länder auf insgesamt mindestens



– 738,428 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2023,



– 656,381 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2024,



– 574,333 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2025 und



– 492,286 Millionen Euro zum Jahresabschluss 2026



Gemessen wird das Erreichen der Abbauziele an den im Rahmen des Ausgaberestefeststellungsverfahrens ermittelten Ausgaberesten der Länder nach den jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung. Das Feststellungsverfahren berücksichtigt dabei den Verfall der Ausgabereste sowie die Übertragung der verbliebenen, noch nicht verfallenen Ausgabereste sowie die im Haushaltsjahr 2023 und gegebenenfalls 2024 neu entstandenen Ausgabereste. Eine Bildung von Ausgaberesten nach § 45 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) über die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ausgabereste-Beträge hinaus ist ausgeschlossen.



(3) Für die Inanspruchnahme der Ausgabereste sind § 45 Absatz 3 BHO sowie die weitergehenden jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes zu beachten. Im Übrigen gilt für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Inanspruchnahme von Ausgaberesten die Regelung in Artikel 12 Absatz 5 VV Städtebauförderung 2023/2024.



Artikel 3
Umsetzung Abbauziele



(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Abbauziele sind verbindlich und werden, vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 4, von den Ländern gemeinsam erbracht.



(2) Sofern die vorstehenden jährlichen Summen in Artikel 2 Absatz 2 in Gänze erreicht oder unterschritten werden, wird – aus dem Grundsatz der Ländersolidarität – einem einzelnen Bundesland nicht vorgehalten, das jeweils eigene Abbauziel nicht erreicht zu haben.



Artikel 4
Folgen bei Nichterreichung der Abbauziele



(1) Wird der jährliche Mindestabbau an Ausgaberesten insgesamt von den Ländern zum jeweiligen Jahresabschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt, erfolgt eine länderscharfe Betrachtung der Abbauverpflichtung.



(2) Die Differenz zwischen dem jährlichen Mindestabbauziel nach Artikel 2 Absatz 2 und der Ermittlung der Ausgabereste zum jeweiligen Jahresabschluss ist von den Ländern zu erbringen, die hinter ihrem zehnprozentigen Abbauziel zum jeweiligen Jahresabschluss zurückgeblieben sind.



(3) Die nach Absatz 2 betroffenen Länder tragen von der nicht erfüllten Abbauverpflichtung jeweils den prozentualen Anteil, den sie im Verhältnis untereinander hätten erbringen sollen. Die Ausgabereste dieser Länder werden in entsprechender Höhe reduziert. Die Länder legen nach der bundesseitig mitgeteilten Höhe der zu reduzierenden Ausgabereste fest, wie sich die Reduzierungen auf die einzelnen Teilprogramme der Städtebauförderung verteilen. Die Mitteilung über die Reduzierung erfolgt im Zuge des Ausgaberestefeststellungsverfahrens und wird im Feststellungsbescheid vom Bund an die Länder (Artikel 12 Absatz 5 VV Städtebauförderung 2023/2024) festgehalten. Diese Ausgabereste stehen den jeweiligen Ländern nicht mehr zur Verfügung.



Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Berlin, den 29. Februar 2024


Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen
Nicole Razavi
Stuttgart, den 9. April 2024

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter
München, den 4. April 2024

Für das Land Berlin
Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Christian Gaebler
Berlin, den 5. März 2024

Für das Land Brandenburg
Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung
Rainer Genilke
Potsdam, den 5. April 2024

Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Özlem Ünsal
Bremen, den 21. März 2024

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Karen Pein
Hamburg, den 17. April 2024

Für das Land Hessen
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Kaweh Mansoori
Wiesbaden, den 5. Mai 2024

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung


Christian Pegel
Schwerin, den 11. April 2024

Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Olaf Lies
Hannover, den 7. Mai 2024

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina Scharrenbach
Düsseldorf, den 13. Juni 2024

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport
Michael Ebling
Mainz, den 15. Mai 2024

Für das Saarland
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Reinhold Jost
Saarbrücken, den 6. März 2024

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt
Dresden, den 18. Mai 2024

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Infrastruktur und Digitales
Dr. Lydia Hüskens
Magdeburg, den 22. Mai 2024

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Kiel, den 28. März 2024

Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Susanna Karawanskij
Erfurt, den 30. April 2024





Anlage
zu Artikel 1 der Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024



2024

Lebendige Zentren

Sozialer Zusammenhalt

Wachstum und nachhaltige
Erneuerung

Gesamt

v. H.

v. H.

v. H.

Baden-Württemberg

10,581

31.584.285

9,399

18.704.010

9,068

26.165.714

76.454.009

Bayern

13,02

38.864.700

11,500

22.885.000

10,788

31.128.774

92.878.474

Berlin

5,599

16.713.015

4,642

9.237.580

5,336

15.397.028

41.347.623

Brandenburg

5,507

16.438.395

4,841

9.633.590

5,517

15.919.304

41.991.289

Bremen

0,751

2.241.735

0,735

1.462.650

0,740

2.135.270

5.839.655

Hamburg

2,061

6.152.085

1,730

3.442.700

1,706

4.922.663

14.517.448

Hessen

6,829

20.384.565

6,842

13.615.580

5,915

17.067.733

51.067.878

Mecklenburg-Vorpommern

4,504

13.444.440

3,264

6.495.360

2,757

7.955.324

27.895.124

Niedersachsen

9,365

27.954.525

9,075

18.059.250

7,360

21.237.280

67.251.055

Nordrhein-Westfalen

18,158

54.201.630

18,370

36.556.300

19,563

56.449.037

147.206.967

Rheinland-Pfalz

4,284

12.787.740

4,344

8.644.560

4,109

11.856.520

33.288.820

Saarland

1,037

3.095.445

1,283

2.553.170

1,290

3.722.295

9.370.910

Sachsen

6,631

19.793.535

9,423

18.751.770

11,312

32.640.776

71.186.081

Sachsen-Anhalt

4,792

14.304.120

6,732

13.396.680

6,220

17.947.810

45.648.610

Schleswig-Holstein

3,233

9.650.505

2,896

5.763.040

2,415

6.968.483

22.382.028

Thüringen

3,648

10.889.280

4,924

9.798.760

5,904

17.035.992

37.724.032

Insgesamt

100,000

298.500.000

100,000

199.000.000

100,000

288.550.000

786.050.000