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Bekanntmachung von Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz

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Bekanntmachung
von Richtlinien
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz



Vom 20. Dezember 2019



Fundstelle: BAnz AT 16.01.2020 B5



Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 29. Oktober 2019 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen (UAG-Fachkunderichtlinie – UAG-FkR) vom 28. Januar 2010 (BAnz. S. 1093) beschlossen.



Die Neufassung der UAG-Fachkunderichtlinie wird nachfolgend bekannt gegeben (Anlage).



Das BMU hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG am 16. Dezember 2019 gebilligt.



Berlin, den 20. Dezember 2019



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Schmidt-Räntsch



Anlage



Richtlinie
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz
für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde
von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
(UAG-Fachkunderichtlinie – UAG-FkR)



Vom 29. Oktober 2019



I.
Vorbemerkung



Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung, in der der Antragsteller seine Fachkunde nachweisen soll, sind in § 11 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 UAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) sowie den §§ 4 bis 7 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl. I S. 626) geregelt. Die Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 20091 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Folgenden EMAS-Verordnung genannt) enthält in Artikel 20 die Mindestvoraussetzungen an die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter. Die Änderungen der EMAS-Verordnung von 20172 und 20183 führen dazu, dass Nachhaltigkeitsaspekte künftig konkreten Eingang in das betriebliche Umweltmanagementsystem finden können. Umweltgutachter sollen daher über Kenntnisse der wesentlichen Inhalte eines Nachhaltigkeitsmanagementsystems in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich verfügen.



Diese Richtlinie legt die oben genannten Bestimmungen des UAG aus, ordnet die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung (Artikel 20) einzelnen Prüfungsabschnitten zu und trifft eine nähere Bestimmung über den Inhalt der mündlichen Prüfung im Rahmen von UAG und UAGZVV.



Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens und hat die Aufgabe, die Fachkunde des Antragstellers festzustellen. Sie besteht in der Regel aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 5 Absatz 3a UAGZVV). Das Prüfungsgespräch gliedert sich in



einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG genannten Fachgebieten und


in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters (§ 5 Absatz 2 Satz 3 UAGZVV).


Jeder Prüfungsabschnitt entspricht einem Fachgebiet.



Die Fragen zu praktischen Problemen werden häufig mehrere Fachgebiete berühren. So wird die Prüfung praktischer Probleme des Umweltmanagements auch rechtliche Grundlagen der Unternehmensorganisation oder die Stellung des Betriebsbeauftragten behandeln. Die Prüfungskommission kann Fragen zu praktischen Problemen auch fachgebietsübergreifend, d. h. zu allen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d UAG aufgeführten Fachgebieten stellen. Bei der Bewertung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsabschnitt muss sie die in anderen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit die Prüfungsfragen auch diesem Prüfungsabschnitt zuzurechnen sind.



Die nachgewiesenen Kenntnisse in den Fachgebieten des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a, b und d UAG werden als branchenübergreifend gewertet (nachfolgend Prüfungsabschnitte II Nummer 1, 2 und 4). Dies ist in der Zulassungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Im Prüfungsabschnitt zu dem Fachgebiet des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG sind spezifische Kenntnisse in den beantragten Zulassungsbereichen nachzuweisen (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 3). Die Prüfungskommission soll sich ein Bild darüber machen, ob der Antragsteller in den beantragten Zulassungsbereichen hinreichende Kenntnisse nachweisen kann. Auf die Möglichkeit, die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG zu diesem Zweck zu verlängern, wird hingewiesen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 UAGZVV).



II.
Fachkundeanforderungen



1.
Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung


(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a UAG)


Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe h „Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden ...“.


In diesem Prüfungsabschnitt werden sowohl Kenntnisse der allgemeinen Durchführung und Methodik der Umweltbetriebsprüfung als auch der Vorgehensweise des Umweltgutachters bei der Untersuchung der Angemessenheit der Umweltbetriebsprüfung geprüft.


Die EMAS-Verordnung definiert „Umweltbetriebsprüfung“ als:


„die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt“.


Die Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfungen sind im Einzelnen in Artikel 9 und Anhang III der EMAS-Verordnung festgelegt. Die erforderlichen Kenntnisse der Umweltgutachter zur Methodik und Durchführung der Umweltbetriebsprüfung müssen daher folgende Aspekte der Umweltbetriebsprüfung umfassen:


a)
allgemeine Anforderungen,


b)
Zielsetzungen,


c)
Umfang der Umweltbetriebsprüfung,


d)
Organisation und Ressourcen,


e)
Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfung,


f)
Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung,


g)
Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung,


h)
Folgemaßnahmen,


i)
Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen.


Der Antragsteller hat in diesem Prüfungsabschnitt Wissen über Verknüpfung und Anwendung fachlicher Inhalte entsprechend den Anhängen I, II und III der EMAS-Verordnung, einschließlich zugehöriger Leitlinien, Referenzdokumente und Anleitungen der Kommission, nachzuweisen.


Der Umweltgutachter muss darlegen können, wie folgende Elemente in Verbindung stehen:


a)
Anforderungen an Umweltmanagementsysteme,


b)
von EMAS-Teilnehmerorganisationen anzugehende zusätzliche Fragen,


c)
Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung,


d)
Umweltaspekte.


Nach Artikel 18 Absatz 3 und 4 der EMAS-Verordnung ist es Aufgabe des Umweltgutachters, insbesondere die Angemessenheit der Umweltbetriebsprüfung mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt zu untersuchen. Dabei prüft der Umweltgutachter, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. Dazu muss die durchgeführte Umweltbetriebsprüfung technisch geeignet sein. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts werden daher Kenntnisse der generellen Vorgehensweise bei der Untersuchung der technischen Eignung der Umweltbetriebsprüfung erwartet, insbesondere der stichprobenartigen Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse.


2.
Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen/Umweltberichterstattung (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser)


(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b UAG)


Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b „allgemeine Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen“ und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i „Begutachtung von Umweltinformationen, Umwelterklärung und aktualisierter Umwelterklärung ...“.


In diesem Prüfungsabschnitt hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er sowohl die Aufgaben und Funktionsweisen des Umweltmanagementsystems als auch die Grundlagen für die Begutachtung von Umwelterklärung und Umweltinformationen kennt und versteht.


Die spezifischen Anforderungen an Aufbau und Funktionsweise des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung sind in den Anhängen I bis III (insbesondere Anhang II) der EMAS-Verordnung festgelegt und müssen beherrscht werden (vgl. auch Artikel 18 Absatz 1 bis 4 der EMAS-Verordnung). Die in der EMAS-Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Ausstattung, Anwendung und Aufrechterhaltung des Umweltmanagementsystems müssen angewendet werden können.


Das betrifft insbesondere die für Anhang II Teil A der EMAS-Verordnung relevanten und in der Norm DIN EN ISO 14001:2015 niedergelegten Elemente:


Kontext der Organisation,


Führung,


Planung,


Unterstützung,


Betrieb,


Bewertung der Leistung und


Verbesserung.


Um die richtige Anwendung zu gewährleisten, muss der Antragsteller die Definitionen dieser Elemente durch die Norm kennen sowie die besondere Ausprägung dieser Elemente durch die Definitionen der EMAS-Verordnung beherrschen.


Der Umweltgutachter muss in der Lage sein, die korrekte Umsetzung des Systems in der Organisation, auch im Hinblick auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Anhang II Teil B der EMAS-Verordnung, zu überprüfen. Dazu gehört die Fähigkeit zu beurteilen, ob das Managementsystem der Organisation in der Lage ist, die Anforderungen im Hinblick auf


die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung,


Managementbeauftragte(r),


die Umweltprüfung,


die Einhaltung von Rechtsvorschriften,


die Umweltziele,


die Mitarbeiterbeteiligung sowie


die Kommunikation


zu erfüllen. Dazu muss der Umweltgutachter auch die Eignung und Angemessenheit des Umweltmanagementsystems im Hinblick auf die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation feststellen und beurteilen können.


Ferner sind hierzu Kenntnisse über eine durchgängige betriebliche Organisation mit Übertragung der Aufgaben und Pflichten sowie der innerbetrieblichen Dokumentation gefordert, insbesondere Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise eines Umweltmanagementsystems. Dazu gehören wesentliche Grundzüge bezüglich


Planungs- und Steuerungsmethoden,


der Funktion des Controllings,


betrieblicher Organisationsformen und -entwicklung,


Aufbau- und Ablauforganisationen sowie


Verbindungen des Umweltmanagementsystems zu anderen Managementsystemen.


Darüber hinaus sind Kenntnisse über Personalmanagement, Kommunikation, Aus- und Weiterbildung erforderlich, die folgende Elemente beinhalten:


Personalauswahl und -einsatz sowie Führungsstrukturen,


interne Kommunikation sowie Motivations- und Anreizsysteme,


Bildungs- und Schulungsmaßnahmen (Bedarfsermittlung und Durchführung).


In diesem Prüfungsabschnitt werden weiterhin die von der EMAS-Verordnung geforderten Kenntnisse über Umwelterklärungen verlangt. Die Anforderungen an die Umwelterklärungen gemäß Anhang IV der EMAS-Verordnung müssen ebenso beherrscht werden, wie die Voraussetzungen der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen und die Beurteilung der schriftlich und grafisch dargestellten Informationen hinsichtlich Datenmanagement, -speicherung und -verarbeitung. Dabei müssen auch die Kriterien für die Gültigkeitserklärung von ausgewählten Informationen, auf denen gemäß Artikel 10 Absatz 5 sowie Anhang V der EMAS-Verordnung das EMAS-Zeichen angebracht werden kann, beherrscht werden sowie die Voraussetzungen der Verwendung des EMAS-Logos.


Die Inhalte des Nutzerhandbuchs (Beschluss (EU) 2017/2285) sowie der Leitlinien (Empfehlungen 2001/680/EG und 2003/532/EG) der Europäischen Kommission gehören ebenfalls zum Prüfungsstoff des Prüfungsabschnitts.


Folgende Nachhaltigkeitsaspekte können je nach Branche und Unternehmen auch im Rahmen des Umweltmanagementsystems einer Organisation relevant sein. Sie entsprechen den Regelungen des § 289c des Handelsgesetzbuchs (HGB), der die nicht finanzielle Berichtspflicht bestimmter großer Unternehmen betrifft. Relevant sind hier insbesondere die Bereiche Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Menschenrechte, die ebenfalls eine Berührung mit Umweltaspekten haben können und dann als wesentliche indirekte Umweltaspekte anzusehen sind. Da sich die Berichtspflicht der großen Unternehmen auf die Geschäftsbeziehungen und die gesamte Lieferkette erstreckt, betreffen Nachhaltigkeitsaspekte auch andere (kleinere) Unternehmen. Umweltgutachter müssen daher die im Folgenden genannten Nachhaltigkeitsaspekte des § 289c HGB kennen:


Umweltbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können,


Arbeitnehmerbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können,


Sozialbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können,


die Achtung der Menschenrechte, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können, und


die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen können.


Die Leitlinien der EU-Kommission für die Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen von 2017 (2017/C215/01) und der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C209/01) geben Hinweise auf den Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen, die insbesondere auch im Rahmen eines Umweltmanagementsystems relevant sein können. Von den Umweltgutachtern wird daher erwartet, dass sie diese Leitlinien kennen.


3.
Zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften


(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG)


Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d „Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit“, Buchstabe e „Umweltaspekte und -auswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung“, Buchstabe f „umweltbezogene technische Aspekte der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit“, Buchstabe g „allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit ...“ und Buchstabe j „Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen ...“.


In diesem Prüfungsabschnitt werden spezifische Kenntnisse bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d, e, f, g und j der EMAS-Verordnung in allen für die beantragten Zulassungsbereiche relevanten Gebieten des Umweltschutzes geprüft.


Im Hinblick auf Tätigkeiten, zu deren Ausübung Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften befugt sind, zum Beispiel zur Prüfung von Anforderungen an Strom und Wärme erzeugende Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, können im Anhang zu dieser Richtlinie spezielle Anforderungen konkretisiert werden.


Umfang und Auswahl der zulassungsbereichsspezifischen Prüfungsfragen richten sich nach den Zulassungsbereichen (§ 2 Absatz 4 UAG), für die der Antragsteller seine Zulassung als Umweltgutachter begehrt. Diese Zulassungsbereiche werden gemäß der mit der Verordnung (EG) Nummer 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), festgelegten Systematik beschrieben, ergänzt um die gemäß UAG-Zulassungsverfahrensverordnung für die Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführten Zulassungsbereiche; vgl. Artikel 28 Absatz 5 der EMAS-Verordnung und § 2 Absatz 4 UAG. Verlangt werden Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten, zulassungsbereichsspezifische Umweltangelegenheiten, die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung sowie, soweit relevant, umweltbezogene technische und umweltrechtliche Gesichtspunkte in den beantragten Zulassungsbereichen.


Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten umfassen typische Betriebs- und Arbeitsabläufe, angewandte (Produktions-)Verfahren, eingesetzte Techniken, im Rahmen der Tätigkeit verwendete Definitionen und Hilfsmittel sowie zulassungsbereichsspezifische Organisationsstrukturen.


Bei den zulassungsbereichsspezifischen Umweltangelegenheiten werden Kenntnisse über die direkten und indirekten Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte bzw. Dienstleistungen und der damit verbundenen Umweltauswirkungen in den beantragten Zulassungsbereichen sowie über die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes, einschließlich dazugehöriger Leitlinien der Kommission, geprüft. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über:


branchentypische direkte und indirekte Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und damit verbundene Umweltauswirkungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach,


methodische Möglichkeiten zur Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte und damit verbundener Umweltauswirkungen sowie zur Beurteilung ihrer Signifikanz (Anhang I der EMAS-Verordnung und entsprechende Leitlinie der Kommission),


Beurteilung betrieblicher Stoff-, Material- und Energieströme, u. a. anhand von Indikatoren für die Umweltleistung,


Beurteilung der Integrität der für umweltrelevante Entscheidungen bereitgestellten Daten,


organisatorische (nicht technische) Möglichkeiten der Vorsorge gegen sowie Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen aufgrund direkter und indirekter Umweltaspekte,


Funktion und mögliche Inhalte von Betriebsanweisungen zum Umweltschutz sowie, soweit relevant:


organisatorische Störfallvorsorge,


Rechtsstellung und Aufgaben von Betriebsbeauftragten.


Bei der Prüfung der zulassungsbereichsspezifischen Angelegenheiten des Umweltschutzes werden auch Kenntnisse von Umweltfragen im Hinblick auf die Umweltdimension einer nachhaltigen Entwicklung erwartet. Dies betrifft z. B. Vorteile und Möglichkeiten der Ressourcenschonung durch Kreislaufführung, Rückstandsminimierung, rationelle Energieverwendung und regenerative Energieerzeugung, nachhaltige Produktgestaltung, produktionsintegrierten Umweltschutz, umweltverträgliche Entsorgung sowie zulassungsbereichsspezifische Problemstellungen und Initiativen (z. B. grüner Knopf, Blauer Engel).


Soweit für die von dem Antragsteller beantragten Zulassungsbereiche relevant, werden Kenntnisse typischer umweltbezogener technischer Gesichtspunkte erwartet. Dabei müssen Kenntnisse produktionsintegrierter, nachgeschalteter und sonstiger technischer Möglichkeiten zur Erfassung, Vermeidung und Reduzierung der mit typischen Produktionsabläufen sowie anderen betrieblichen Tätigkeiten verbundenen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden.


Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:


technische und organisatorische Möglichkeiten zur Ressourcenerfassung und -einsparung (Rohstoffe, Wasser, Energie, Boden, Fläche, Biodiversität),


Techniken des Immissionsschutzes (technische Maßnahmen zur Emissionsminderung, aktiver und passiver Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Geruch, Licht, Strahlung, Erschütterung),


Techniken zum Gewässerschutz (Abwasserbehandlung, -vermeidung, -reinigung),


Techniken zum Bodenschutz (Vermeidung, Erkundung, Sanierung von Bodenkontaminationen),


technische und organisatorische Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, -verminderung, - verwertung und -beseitigung,


Umweltschutz bei Lagerung und Transport,


Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Gefahrstoffen,


Verhütung umweltschädigender Unfälle,


Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Registrierung der Auswirkungen auf die Umwelt (Analytik, Messverfahren, Statistik, Kosten/Nutzen-Aspekte),


Rechtsgrundlagen und Methoden der CO2-Bilanzierung (z. B. Emissionshandelsverordnung, GHG-Protokoll),


branchenspezifische Referenzdokumente der Kommission.


Ergänzend wird erwartet, dass Kenntnisse der nachhaltigen Unternehmensführung im jeweiligen Zulassungsbereich vorliegen. Soweit für die von dem Antragsteller beantragten Zulassungsbereiche unter Umweltgesichtspunkten relevant, werden Kenntnisse typischer Herausforderungen, Chancen und Risiken, die mit den zentralen Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeit verknüpft sind, erwartet. Abgestellt werden kann hier auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und die vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) veröffentlichten Dokumente, an denen sich Unternehmen zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 289c HGB orientieren können. Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:


Chancen und Risiken im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung,


Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsaspekten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit,


qualitative und quantitative sowie zeitlich definierte Nachhaltigkeitsziele,


Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten für die Wertschöpfung sowie Prüftiefe bei der Wertschöpfungskette,


Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung,


Implementierung der Nachhaltigkeitsstrategie durch Regeln und Prozesse im operativen Geschäft,


Leistungsindikatoren zur Nachhaltigkeit und deren Funktionalität in der internen Planung und Kontrolle,


Orientierung von Anreizsystemen am Erreichen von Nachhaltigkeitszielen und langfristiger Wertschöpfung,


Identifikation von Anspruchsgruppen und Integration in den Nachhaltigkeitsprozess,


Innovations- und Produktmanagement zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im Unternehmen und bei Nutzern,


politische Einflussnahme des Unternehmens,


gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten des Unternehmens.


Vom Antragsteller werden Kenntnisse der Rechtsgebiete erwartet, die in den von ihm beantragten Zulassungsbereichen von besonderer Bedeutung sind, weil sie direkte oder indirekte Umweltaspekte der zu begutachtenden Tätigkeit der Organisation betreffen oder für das Umweltmanagementsystem der Organisation wesentlich sein können. So können beispielsweise unter anderem auch Kenntnisse des


Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts oder des Tierschutzrechts bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Landwirtschaft“,


Bergrechts bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Bergbau“,


Planungsrechts, des Kommunalrechts und weitere Vorschriften zur Organisation der öffentlichen Verwaltung bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Öffentliche Verwaltung“ sowie des


Immissionsschutzrechts, insbesondere von Betreiberpflichten bezüglich Genehmigung, Dokumentation, Prüfung, Anlagenüberwachung, Berichtswesen und Organisation sowie arbeitsschutzbezogener Genehmigungsvoraussetzungen bei Prüfungen in Zulassungsbereichen, die regelmäßig mit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen umgehen,


erwartet werden.


4.
Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 erstellte Leitlinien sowie Referenzdokumente und Anleitungen der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 und einschlägige Normen zum Umweltmanagement


(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d UAG)


Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a „vorliegende Verordnung“, Buchstabe c „einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente ...“ und Buchstabe d „Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit“.


In diesem Prüfungsabschnitt sind Kenntnisse über wesentliche Grundzüge gesetzlicher Vorschriften, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften abzufragen, soweit sie sich auf den betrieblichen Umweltschutz beziehen. Darüber hinaus werden Kenntnisse des einschlägigen EU-Rechts sowie der einschlägigen Normen zum Umweltmanagement erwartet.


Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:


Systematik des Umweltrechts und dessen Zusammenhang mit benachbarten Rechtsgebieten,


das Umweltrecht der EU im Verhältnis zum nationalen Umweltrecht und dem Umweltrecht der Bundesländer,


EMAS-Verordnung und nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 erstellte Leitlinien sowie Referenzdokumente und Anleitungen der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009,


Grundzüge des Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall-, Bodenschutz-, Naturschutz-, Technischen Sicherheits- und Gefahrstoffrechts,


übergreifende Vorschriften des Umweltrechts,


Organisationspflichten im Umweltstraf- und Umwelthaftungsrecht,


Verbindungen zum Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht,


Behördenaufbau,


Verwaltungsverfahrensrecht,


Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV),


einschlägige DIN EN ISO Normen (z. B. ISO 14000, ISO 50001, ISO 50003),


UAG-Zertifizierungsverfahrensrichtlinie vom 8. Dezember 1997 (BAnz. 1998 S. 7942).


III.
Inkrafttreten



Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Fachkunderichtlinie vom 28. Januar 2010 (BAnz. S. 1093) außer Kraft.



Anhang



Konkretisierung zulassungsbereichsspezifischer Anforderungen für Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen



Zurzeit nicht belegt