Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
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Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
on Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Vom 20. April 2020
Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 18, S. 342
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes
- a)
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,
- –
- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,
- –
- der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
- –
- der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,
- –
- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
- b)
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,
- c)
- der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15, C 2 bis C 3 und W 2 bis W 3,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums für ihren oder seinen Geschäftsbereich einschließlich der eigenen Behörde,
- d)
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten der eigenen Behörde,
- –
- der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Bundespolizeidirektion und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundespolizeiakademie jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich einschließlich der eigenen Behörde.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor. Diese Regelung gilt entsprechend für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums gegenüber ihrem oder seinem Geschäftsbereich.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. März 2019 (GMBl S. 167) außer Kraft.
Berlin, den 20. April 2020 |
ZI1- |
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer