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Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen und Änderung der Verwaltungsvorschriften

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Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des
Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 11, S. 206



hier:  

Durchführungshinweise zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen und Änderung der Verwaltungsvorschriften



– RdSchr. d. BMI v. 20.2.2020 – D4–30301/123#12 –





Am 12. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BesStMG) veröffentlicht (BGBl. I S. 2053).



Durch das BesStMG sind auch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG – siehe A.), das Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG – siehe B.), das Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG – siehe C.), das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG – siehe D.) sowie das Altersgeldgesetz (AltGG – siehe E.) geändert worden.



Die darin geänderten beamtenversorgungsrechtlichen Normen werden in diesem Einführungsschreiben erläutert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 2. Februar 2018 (GMBl 2018, S. 98) wird zeitnah entsprechend angepasst.



Sofern keine gesonderte Gesetzesangabe erfolgt, beziehen sich die im weiteren Verlauf genannten Paragraphen auf das BeamtVG.



Durch das BesStMG sind auch Beträge von nicht dynamischen Stellenzulagen erhöht worden. Hierzu gebe ich im Hinblick auf § 5 folgende Hinweise:



Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind diejenigen Bezüge ruhegehaltfähig, die der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Lediglich die in § 71 genannten Bezüge werden dynamisiert. In Bestandsfällen auf Grund der Übergangsregelung des § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährte ruhegehaltfähige Stellenzulagen sind also nicht ab 1. Januar 2020 anzupassen; es sind weiterhin die bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Beträge zu Grunde zu legen.



Die ab 1. Januar 2020 für ruhegehaltfähige Stellenzulagen geltenden Beträge sind erstmals für Versorgungsfälle, deren Ruhestand nach dem 1. Januar 2020 beginnt, berücksichtigungsfähig.



Inhalt



A.
BeamtVG


I.
Reform der versorgungsrechtlichen Behandlung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


1.
Keine Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


2.
Antrag auf Berücksichtigung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig


3.
Anrechnung nach § 56 (neu)


4.
Übergangsregelungen für am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamte


5.
Übergangsregelungen für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren künftige Hinterbliebene


6.
Änderungen in der Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR)


II.
Neufassung von § 13 Absatz 3


III.
Änderung des § 14


1.
Änderungen in Absatz 3 – Versorgungsabschlag


2.
Änderungen in Absatz 4 – Mindestversorgung


IV.
Änderung § 50a


1.
Kindererziehungszuschlag ab 1. September 2020


2.
Ab 1. September 2020 eintretende Versorgungsfälle


3.
Übergangsregelungen für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


V.
Änderung des § 55


VI.
Änderung des § 57


B.
Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)


C.
Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)


I.
Höhe des Anspruchsbetrages nach § 2 BVersTG


II.
Dynamisierung des Anspruchsbetrages nach § 3 BVersTG


III.
Aufhebung § 5 BVersTG – Erstattungsanspruch bei Wechsel des Dienstherrn


D.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)


E.
Altersgeldgesetz (AltGG)


A.
BeamtVG


Durch das BesStMG wird die versorgungsrechtliche Behandlung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vereinfacht und verbessert (siehe I.).



Erläuterungen zur Änderung des § 13 finden sich unter II.



Weiterhin werden die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten, wie sie bereits für nach 1991 geborene Kinder im BeamtVG gelten, auf vor 1992 geborene Kinder übertragen (siehe III.).



Daneben sind § 55 (siehe IV.) und § 57 (siehe V.) geändert worden.



I.
Reform der versorgungsrechtlichen Behandlung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


Die bis 30. Juni 2020 geltende Regelung des § 56 ist – nicht nur wegen der Vielzahl an Übergangsregelungen – verwaltungsaufwändig und streitanfällig. Wegen der für eine Verwendungszeit von der aufnehmenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung regelmäßig gewährten Alterssicherungsleistung ist es nicht zwingend erforderlich, diese Zeit beim deutschen Ruhegehalt generell (insofern doppelt) zu berücksichtigen, um wiederum anschließend zufließende Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen im Rahmen einer Ruhensregelung anzurechnen.



Daher wird ab 1. Juli 2020 die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nicht mehr von vornherein ruhegehaltfähig sein (siehe 1.). Die Ruhegehaltfähigkeit kann aber beantragt werden (siehe 2.). Im Rahmen des § 56 sind nur noch laufende Alterssicherungsleistungen zu berücksichtigen (siehe 3.). Die Neuregelung gilt für alle am 30. Juni 2020 noch im aktiven Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten (siehe 4.). Für bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gibt es Übergangsregelungen (siehe 5.). Auf Grund der Neuregelung ergeben sich Änderungen in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (siehe 6.).



1.
Keine Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


Der Systemwechsel steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Regelungen. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt (Beschluss BVerfG vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 –).



Durch die Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der Streichung des § 6 Absatz 3 Nummer 4 und des § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist zukünftig die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nicht (mehr) ruhegehaltfähig, unabhängig davon, ob sie vor Beginn des Ruhestandes (während einer im Rahmen einer Entsendung beamtenrechtlich anzuordnenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge) oder nach Eintritt in den Ruhestand zurückgelegt worden ist. Gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 (i. V. m. Absatz 3 Satz 1) ist auch die vor Berufung oder Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nicht (mehr) ruhegehaltfähig.



Treten Beamtinnen oder Beamte ab dem 1. Juli 2020 eine entsprechende Verwendung an, kann ihnen das diesem Einführungsschreiben beiliegende Merkblatt ausgehändigt werden. Es wird sowohl auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als auch auf der Internetseite des Zolls zum Thema „Versorgung des Bundes“ eingestellt.



2.
Antrag auf Berücksichtigung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig


Die Beamtin oder der Beamte kann die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der nach § 49 Absatz 1 zuständigen Dienststelle schriftlich oder elektronisch als ruhegehaltfähig beantragen. Hierfür einzuhaltende Fristen und weitere Voraussetzungen sind davon abhängig, ob die Beamtin oder der Beamte am Ende der Verwendungszeit gegenüber der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung, auch im Falle der Kapitalisierung eines an sich zustehenden laufenden Anspruchs (siehe 2.1) oder auf eine einmalige Alterssicherungsleistung (siehe 2.2) erworben hat. Nur dann, wenn die Verwendungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt wurde, kann sie, sofern sie in Gebieten im Sinne des § 13 Absatz 2 und 3 zurückgelegt wurde, als doppelt ruhegehaltfähig anerkannt werden.



Besteht ausnahmsweise für eine Verwendungszeit kein Anspruch auf eine (einmalige oder laufende) Alterssicherungsleistung von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und hat die Beamtin oder der Beamte dies nachgewiesen, ist dem Antrag auf Berücksichtigung der entsprechenden Verwendungszeit als ruhegehaltfähig stattzugeben. Die Antragsfrist für Ansprüche auf eine laufende Alterssicherungsleistung gilt entsprechend. Ein fristgerecht gestellter Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.



Auch Hinterbliebene sind für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte keinen Antrag gestellt hat, antragsberechtigt, sofern sie von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Alterssicherungsleistung für Hinterbliebene erhalten. Die jeweiligen Antragsfristen gelten entsprechend.



Um die Beamtin oder den Beamten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen der Nichtbeantragung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf die voraussichtliche Höhe des Ruhegehaltes beurteilen zu können, ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag innerhalb von 3 Monaten eine die Vordienstzeiten berücksichtigende Versorgungsauskunft mit Vergleichsberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit und ohne Zeiten der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu erteilen. Zudem wird auf der Internetseite des Zolls zum Thema „Versorgung des Bundes“ eine Tabelle über die Höhe der Versorgungsanwartschaften beim Bund veröffentlicht.



2.1
Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung


a)
Frist


Eine realistische Einschätzung sowohl des wirtschaftlichen Wertes der Alterssicherungsleistung als auch des (in Abhängigkeit des weiteren Lebenslaufes ermittelten) deutschen Ruhegehaltes kann erst mit Beginn des deutschen Ruhestandes erfolgen. Auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung kann nicht in jedem Fall eine genaue Prognose über die tatsächliche Höhe der laufenden Alterssicherungsleistung zum künftigen Zahlungszeitpunkt treffen. Deshalb kann ein Antrag auf Berücksichtigung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes gestellt werden (§ 6a Absatz 4 Satz 2).



Sollte die Verwendung auch nach Beginn des Ruhestandes andauern, beginnt die Frist mit Beendigung der Verwendung.



Sind Hinterbliebene antragsberechtigt, kann der Antrag bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Sterbemonats gestellt werden.



Wird bis zum Beginn des Ruhestandes bzw. in dessen unmittelbarem zeitlichen Vorfeld kein Antrag auf Berücksichtigung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig gestellt, bleibt diese Zeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Dies gilt (unbeschadet des § 53) auch, wenn die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes weiter andauert.



b)
Voraussetzungen


Dem fristgerecht gestellten Antrag ist bei nachweislichem Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung ohne weitere Voraussetzung stattzugeben.



c)
Höhe des anzurechnenden Betrages


Es ist die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen (vgl. A.I.3.).



d)
Wirkung des Antrages


Ein positiv beschiedener Antrag wirkt gemäß § 6a Absatz 4 Satz 3 ab Beginn des Ruhestandes. Wurden die Versorgungsbezüge bereits festgesetzt, erfolgt eine rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Die Änderung ist auf die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu begrenzen, um ausschließlich diese Regelung einem Rechtsbehelf zugänglich zu machen.



Wird der Antrag infolge einer nach Beginn des Ruhestandes fortdauernden Verwendung erst nach deren Beendigung gestellt, wirkt er ebenfalls ab Beginn des Ruhestandes. Um in diesen Fällen eine temporäre Besserstellung bei der Anrechnung von Verwendungseinkommen infolge der späteren/noch nicht erfolgten Antragstellung mit dem Effekt einer Umgehung der Ruhensregelung nach § 53 zu vermeiden, ist in diesen Fällen neben der rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auch die Ruhensregelung nach § 53 mit dem nunmehr maßgeblichen (erhöhten) Ruhegehalt rückwirkend durchzuführen. Der (Erst-)Ruhensregelungsbescheid ist mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.



e)
mehrere Verwendungen


Liegen mehrere, zeitlich getrennte Verwendungen vor, kann der Antrag nur dann auf einzelne Verwendungen beschränkt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden laufenden Alterssicherungsleistungen eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden können. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung auf eine nachfolgende Einrichtung übertragen wird und der Beamtin oder dem Beamten von der nachfolgenden Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung unter Berücksichtigung der vorherigen Verwendung zusteht. In diesen Fällen muss der Antrag alle Zeiträume einer entsprechenden Verwendung umfassen.



f)
Rücknahme des Antrages


Ein gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft seiner Bescheidung zurückgenommen werden. Der die Festsetzung ändernde Bescheid ist dann zurückzunehmen, da er infolge eines nun fehlenden Antrages rechtswidrig ist.



2.2
Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung


a)
Frist


Der Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Berücksichtigung der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig ist bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung zulässig. Wurde die Beamtin oder der Beamte erst nach einer solchen Verwendung in den Bundesdienst versetzt oder eingestellt, so beginnt die Frist mit der Versetzung oder der Einstellung (§ 6a Absatz 4 Satz 1).



b)
Voraussetzungen


Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die einmalige Alterssicherungsleistung (Kapitalbetrag) innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt (§ 6a Absatz 2 Satz 1).



Die tatsächliche Höhe des Kapitalbetrages ist der Beamtin oder dem Beamten in der Regel zeitnah zum Ende der Verwendung bekannt. Die vorgesehene Frist ermöglicht es der Beamtin oder dem Beamten, sich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sowohl einen Überblick über die Finanzmarktlage zu verschaffen, um weitere wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten des Kapitalbetrages abschätzen zu können, als auch den Nutzen einer Verwendung des Kapitalbetrages unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände abzuwägen.



c)
Höhe des einzuzahlenden Betrages


Einzuzahlen ist der der Beamtin oder dem Beamten insgesamt zustehende Betrag. Dies ist derjenige, der ihr oder ihm ausgezahlt oder zu ihren oder seinen Gunsten einem Dritten zugeflossen ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet wird. Wird der Betrag durch vorzeitige Teilzahlungen oder in Zukunft beantragbarer, gestückelter Auszahlungen verringert, ist dennoch immer der insgesamt zustehende Betrag in einer Summe einzuzahlen. Den Nachweis darüber hat die Beamtin oder der Beamte zu erbringen.



Auf freiwilligen Beiträgen basierende Anteile bleiben außer Betracht. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Einmalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt. Die Höhe des ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anteils ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.



In der weit überwiegenden Zahl der Fälle findet eine Verzinsung zwischen Erhalt und Abführung des Einmalbetrages an den Dienstherrn (dieser Zeitraum umfasst maximal 18 Monate) nicht statt.



Eine Verzinsung kommt nach § 6a Absatz 3 nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Versetzung oder Einstellung in den Bundesdienst erst nach dem (ggf. auch länger zurückliegenden) Ende der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erfolgt. In diesen Fällen ist der erhaltene Einmalbetrag zwischen dem Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der der Versetzung oder dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent je Jahr – verbleibende Monate sind mit je einem Zwölftel des Jahreszinsbetrages zu berücksichtigen – zu verzinsen. Eine Übersicht der jeweils geltenden Basiszinssätze kann der Internetseite der Bundesbank entnommen werden (https:..www.bundesbank.de.de.bundesbank.organisation.agb–und–regelungen.basiszinssatz–607820).



Ändert sich der maßgebliche Zinssatz während eines Jahres, ist tageweise zu verzinsen.



Die Höhe des einzuzahlenden Betrages, die Kontoverbindung sowie den Termin, bis zu dem der Kapitalbetrag gutgeschrieben sein muss, ist der Beamtin oder dem Beamten zeitnah von der nach § 49 Absatz 1 zuständigen (Versorgungs-)Dienststelle mitzuteilen.



Die Einzahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages; sie endet nach sechs Monaten. Fällt das Ende der Frist auf einen bankfreien Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten, davorliegenden bankoffenen Tages. Sofern die Gutschrift bis zu drei Tage nach Fristende erfolgt, ist von einer fristgerechten Zahlung auszugehen.



d)
Wirkung des Antrages


Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn (§ 6a Absatz 4 Satz 3). Das bedeutet, nach erfolgter Einzahlung des Betrages positiv beschiedene Verwendungszeiten sind bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen. Sie sind auch bereits bei einer Auskunft über die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.



Wird die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleichzeitig mit dem Ruhestandsbeginn beendet oder liegt der Ruhestandsbeginn innerhalb der Antragsfrist, so erfolgt die Festsetzung zunächst ohne die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten.



Wurden die Versorgungsbezüge bereits festgesetzt, erfolgt eine rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Die Änderung ist auf die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu begrenzen, um ausschließlich diese Regelung einem Rechtsbehelf zugänglich zu machen.



e)
mehrere Verwendungen


Da die Frist für die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig an die Beendigung der jeweiligen Verwendung geknüpft ist, ist für jede Verwendung ein Antrag erforderlich. Die Berücksichtigung einer Verwendung als ruhegehaltfähig kann nur für den gesamten Zeitraum beantragt werden; eine Teilung des Zeitraumes mit der Folge, nur einen Bruchteil des Kapitalbetrages einzuzahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.



Demgegenüber können mehrere Verwendungen unterschiedlich behandelt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden Kapitalbeträge eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden können. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung auf eine nachfolgende Einrichtung eingezahlt oder übertragen wird und der Beamtin oder dem Beamten von der nachfolgenden Einrichtung einen entsprechend höheren Kapitalbetrag erhält. In beiden Fällen muss der Antrag beide Zeiträume umfassen und es muss der gesamte, zuletzt erhaltene Kapitalbetrag eingezahlt werden.



f)
Rücknahme des Antrages


Ein gestellter Antrag kann bis zu seiner endgültigen Bescheidung zurückgenommen werden. Im Übrigen erledigt sich ein gestellter Antrag und er ist negativ zu bescheiden, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten nach Antragstellung eingezahlt wird.



3.
Anrechnung nach § 56 (neu)


Nach neuem Recht bedarf es lediglich im Falle des Bezugs einer laufenden Alterssicherungsleistung von Seiten der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einer Regelung des Vorteilsausgleichs, sofern die entsprechende Verwendungszeit auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.



§ 56 sieht daher vor, dass in diesem Fall die anderweitig bezogene laufende Alterssicherungsleistung in voller Höhe (1:1) auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird: Das Ruhegehalt (gemäß Absatz 4 auch das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld) ruht in Höhe des Betrages der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung.



Es ist grundsätzlich die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen, sofern sich nachfolgend nichts anderes ergibt:



Vor einer Anrechnung ist die laufende Alterssicherungsleistung ggf. um die Anteile zu verringern, die auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes entfallen. Lässt sich weder durch die Beamtin oder den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung der auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf die insgesamt zustehende laufende Alterssicherungsleistung umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Betracht. Die Nichtberücksichtigung dieser Anteile korrespondiert mit der Regelung nach § 6a Absatz 1 Satz 1, wonach nur Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die vor Beginn des Ruhestandes zurückgelegt werden, als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind und somit eine Erhöhung des Ruhegehaltes bewirken können.


Gleiches gilt für auf freiwillige Beiträge entfallende Anteile. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile ebenfalls von der Anrechnung freigestellt. Die Höhe des ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anteils ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.


In den Fällen einer vorzeitigen Verringerung des Betrages, des Verzichts auf die andere Leistung oder deren Nichtbeantragung ist der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. Hierdurch wird eine willkürliche Verringerung des anzurechnenden Betrages bei einer Antragstellung nach § 6a im Fall des Anspruchs auf eine laufende Alterssicherungsleistung vermieden. Damit ist sichergestellt, dass die Anrechnung nicht durch Absprachen, die auf eine Verringerung des eigentlich zustehenden monatlichen Betrags der laufenden Alterssicherungsleistung abzielen, umgangen werden kann. Der ansonsten zustehende Betrag ist von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen.



4.
Übergangsregelungen für am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamte


Die neuen Regelungen der §§ 6 und 6a gelten auch für am 30. Juni 2020 im aktiven Dienst stehende Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2020



eine entsprechende Verwendung bereits beendet hatten (siehe 4.1) oder


sich noch in einer entsprechenden Verwendung befinden (siehe 4.2).


Die betroffenen Bediensteten sind von den Personalstellen von Amts wegen auf geeignete Weise über die Neuregelung zu informieren. Das diesem Einführungsschreiben beigefügte Merkblatt kann betroffenen Beamtinnen und Beamten ausgehändigt werden. Es wird sowohl auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als auch auf der Internetseite des Zolls zum Thema „Versorgung des Bundes“ eingestellt.



4.1
Vor dem 1.7.2020 beendete Verwendungen


War eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor dem 1. Juli 2020 bereits beendet, die Beamtin oder der Beamte aber noch nicht im Ruhestand, findet § 6a Anwendung.



a)
Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung


Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben, gelten die Ausführungen unter A.I.2.1.



b)
Erhalt einer einmaligen Alterssicherungsleistung


Hat die Beamtin oder der Beamte eine einmalige Alterssicherungsleistung (Kapitalbetrag) erhalten, gelten grundsätzlich die Ausführungen unter A.I.2.2.



In diesen Fällen kann ein Antrag auf Berücksichtigung der Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden (§ 69m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b). Ein Antrag ist entbehrlich, wenn der erhaltene Kapitalbetrag bereits vor dem 1. Juli 2020 abgeführt wurde; in diesen Fällen ist die jeweilige Verwendungszeit ruhegehaltfähig (§ 69m Absatz 1 Satz 2).



Der Kapitalbetrag, der ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Antragsstellung einzuzahlen ist, ist vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monatsersten bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen (§ 69m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a). Die Verzinsung beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent pro Jahr. Über volle Jahre hinausgehende Monate sind mit je einem Zwölftel des Jahreszinsbetrages zu berücksichtigen. Ändert sich der maßgebliche Zinssatz während eines Jahres, ist tageweise zu verzinsen.



Für Verzinsungen von Zeiträumen vor Einführung des Basiszinssatzes ist der Mindestsatz von zwei Prozent pro Jahr zu berücksichtigen.



Eine Übersicht über die für die angegebenen Zeiträume maßgeblichen Zinssätze ist als Anlage beigefügt.



4.2
Verwendung dauert über den 30. Juni 2020 hinaus an


In diesem Fall gelten die Ausführungen zu A.I.1. bis 3.



5.
Übergangsregelungen für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren künftige Hinterbliebene


Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die am 30. Juni 2020 bestehende Rechtslage weiter fort (für mit Ablauf des 30. Juni 2020 in den Ruhestand tretende oder versetzte Beamtinnen und Beamten gilt A.I.4.).



Dabei sind nicht nur die durch das BesStMG ab dem 1. Juli 2020 aufgehobenen oder geänderten und in § 69m Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz genannten, sondern auch die in § 69m Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften weiter anzuwenden.



Sofern bei diesen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern § 56 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative i. V. m. Absatz 2 i.d.F. bis 30. Juni 2020 zur Anwendung kommt („Höchstgrenzenberechnung“), können sie einmalig und mit Wirkung für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht (zeitbezogenes Ruhen, § 69m Absatz 2 Satz 2). Über volle Jahre hinausgehende Dienstzeiten sind tageweise zu bestimmen („Spitzberechnung“). Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.



Die entsprechenden Versorgungsfälle sind von Amts wegen zu ermitteln. Die betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind über ihr Antragsrecht nach § 69m Absatz 2 zu informieren.



Auf Antrag ist eine Auskunft speziell zur Höhe des Ruhegehaltes unter Berücksichtigung eines zeitbezogenen Ruhensbetrages zu erteilen (§ 69m Absatz 2 Satz 6); diese Auskunftsersuchen sind vorrangig und zeitnah zu bearbeiten.



Gehen Anträge auf Umstellung der Ruhensregelung bis zum 31. Juli 2021 bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle ein, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum 1. Juli 2020 (§ 69m Absatz 2 Satz 7). Bei ab dem 1. August 2021 eingehenden Anträgen erfolgt die Umstellung zum Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 69m Absatz 2 Satz 8).



6.
Änderungen in der Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR)


Die Zeit einer Entsendung nach der EntsR zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist nur auf Antrag ruhegehaltfähig. § 3 Absatz 5 Satz 1 EntsR ist für Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ab 1. Juli 2020 nicht mehr anzuwenden. Das diesem Einführungsschreiben beigefügte Merkblatt kann den bereits entsandten und den künftig zu entsendenden Beamtinnen und Beamten ausgehändigt werden. Es wird sowohl auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als auch auf der Internetseite des Zolls zum Thema „Versorgung des Bundes“ eingestellt. Eine entsprechende Anpassung wird bei der nächsten Überarbeitung der EntsR erfolgen.



II.
Neufassung von § 13 Absatz 3


Die Regelung entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 2 Satz 3 mit der redaktionellen Klarstellung, dass § 31a in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund gelten die Textziffern 13.2.3.1 bis 13.2.3.3 der BeamtVGVwV sinngemäß bis zu einer Anpassung der BeamtVGVwV zu § 13 weiter. Ändern sich die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung während ihrer Dauer nicht mehr von § 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung des als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeitraums taggenau.



III.
Änderung des § 14


1.
Änderungen in Absatz 3 – Versorgungsabschlag


Mit der Verweisung des § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 auf Zeiten im Sinne des § 6a wird erreicht, dass Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der Ermittlung der für einen abschlagsfreien vorgezogenen Ruhestand erforderlichen 45 Jahre bzw. im Fall der Dienstunfähigkeit 40 Jahre berücksichtigt werden können, auch wenn diese Zeiten nicht nach § 6a als ruhegehaltfähig beantragt wurden.



2.
Änderungen in Absatz 4 – Mindestversorgung


Mit der Einfügung der Verweisung auf § 6a in § 14 Absatz 4 Satz 4 wird erreicht, dass Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Zeiten auch als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt wurden. Gleichzeitig wird geregelt, dass eine Mindestversorgung nicht zusteht, sofern das erdiente Ruhegehalt nur wegen der Nichtbeantragung von Zeiten im Sinne des § 6a die Mindestversorgung unterschreiten sollte.



IV.
Änderung § 50a


Mit dem BesStMG wird die Systematik der Anerkennung von Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsdatum vereinheitlicht.



Ab dem 1. September 2020 sind daher auf Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder die rentenrechtlichen Maßgaben, wie sie bereits für nach 1991 geborene Kinder gelten, anzuwenden. Eine Unterscheidung wird es – wie in der Rente – nur noch hinsichtlich der Dauer der berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit geben (siehe 1.). Dies gilt für alle Versorgungsfälle, in denen der Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt (siehe 2.). Für am 31. August 2020 bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gibt es Übergangsregelungen (siehe 3.).



1.
Kindererziehungszuschlag ab 1. September 2020


Die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit von sechs Monaten ab Geburt als ruhegehaltfähige Dienstzeit für vor 1992 geborene Kinder entfällt ab dem 1. September 2020. Ab dem 1. September 2020 wird auch für vor 1992 geborene Kinder das erdiente Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag erhöht, dessen Berechnung sich nach § 50a Absatz 2 bis 7 richtet.



Die Kindererziehungszeit beträgt für vor 1992 geborene Kinder 30 Kalendermonate und für nach 1991 geborene Kinder unverändert 36 Kalendermonate.



Wegen der Vereinheitlichung des Anerkennungssystems ist eine Differenzierung zwischen innerhalb und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborenen Kindern nicht mehr erforderlich. Daher wird ein Kindererziehungszuschlag grundsätzlich auch für außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Kindererziehungszeiten gewährt, soweit nicht die Einschränkungen des § 50a Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.



Kindererziehungszeiten für im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990 geborene Kinder werden weiterhin grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.



2.
Ab 1. September 2020 eintretende Versorgungsfälle


Für nach dem 31. August 2020 eintretende Versorgungsfälle ist von Amts wegen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ein Kindererziehungszuschlag zu ermitteln. Für die Dauer der maßgeblichen Kindererziehungszeit ist das Geburtsdatum ausschlaggebend.



3.
Übergangsregelungen für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungs-empfängerinnen und Versorgungsempfänger


Für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsemfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Berücksichtigung von sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab Geburt des Kindes. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes durch eine Berücksichtigung von sechs Monaten ab Geburt als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten insgesamt günstiger ausfällt als ein zu gewährender Zuschlag, erfolgt keine Umstellung auf den Kindererziehungszuschlag von Amts wegen.



Die am 31. August 2020 vorhandenen Versorgungsemfängerinnen und Versorgungsempfänger, bei denen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, können die Anwendung des § 50a aber beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Ruhegehalt ohne die Zeiten nach § 85 Absatz 7 i. d. F. bis 31. August 2020 zuzüglich des nach § 50a ermittelten Zuschlages das bisherige Ruhegehalt übersteigt. Dabei gilt:



Der Vergleich ist zum Stichtag 1. September 2020 durchzuführen. In den Fällen des § 69m Absatz 3 Satz 4 (Beantragung nach dem 30. November 2020) ist der Vergleich zum Ersten des jeweiligen Antragsmonats durchzuführen.


Bei der Ermittlung des zustehenden Zuschlages sind die Höchstgrenzen nach § 50a zu beachten.


Bei der Ermittlung des Zuschlages ist der in § 70 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des jeweils zum (beantragten) Zeitpunkt der Umstellung geltenden aktuellen Rentenwertes zugrunde zu legen.


Der Vergleich ist vor Anwendung des § 14 Absatz 3 (Versorgungsabschlag) durchzuführen.


Da § 50a Absatz 8 ab 1. September 2020 entfällt, besteht für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages unter Zugrundelegung einer Kindererziehungszeit von zwölf Kalendermonaten keine gesetzliche Grundlage mehr. Entsprechende Fälle sind von Amts wegen ab 1. September 2020 auf die neue Regelung umzustellen.



Um die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Hinblick auf eine fehlende technische Unterstützung bei der Identifizierung der entsprechenden Zahlfälle flächendeckend über die Änderung zu informieren, empfiehlt sich der Andruck eines Textbausteins auf allen Bescheinigungen über Versorgungsbezüge für Abrechnungsmonate vor September 2020. Dabei kann folgendes Muster genutzt werden:



„Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz werden zum 1. September 2020 Verbesserungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder eingeführt (sog. Mütterrente). Bestand in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes ein Beamtenverhältnis, waren Sie nach der Geburt des Kindes bzw. der Mutterschutzfrist beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt und erhalten Sie für die Kindererziehungszeit keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung, haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag eine Neubewertung Ihrer Kindererziehungszeit vornehmen lassen. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung wird dann geprüft, ob die neuen Berechnungsmodalitäten für Sie günstiger sind. Den formlosen schriftlichen oder elektronischen Antrag senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Personalnummer an Ihre Versorgungsdienststelle (siehe Briefkopf). Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunden der Kinder und einen Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) bei.“



Diese Information sollte jedoch in den Fällen unterbleiben, in denen der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe bzw. wegen der Überleitung im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die vorletzte Stufe mit einem Überleitungsbetrag zugrunde liegt.



V.
Änderung des § 55


Die Verrentung von Kapitalbeträgen wird geändert. Der Neuregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kapitalbetrag zum Erwerb von Entgeltpunkten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.



Erhält die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger einen Kapitalbetrag anstelle einer laufenden Rente, sind daher ab dem 1. Juli 2020 für die Verrentung die entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen für eine Umwandlung von Beiträgen in Entgeltpunkte maßgebend. Die entsprechenden Werte werden jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (zuletzt: BGBl. 2019 I S. 2868).



Die sich ergebenden Entgeltpunkte werden dann zum Zeitpunkt der Ruhensregelung mit dem jeweils aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Der sich ergebende Betrag ist der Ruhensregelung nach § 55 zugrunde zu legen.



VI.
Änderung des § 57


Nach § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) ist ein Versorgungsträger berechtigt, den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschiedes zwischen einem übertragenen Anrecht und einem erworbenen Anrecht gleicher Art zu vollziehen. In der Beamtenversorgung kommt dieser Fall zum Tragen, wenn eine Ehe zwischen zwei Bundesbeamten geschieden wurde. Beiden Ehegatten wird die Beamtenversorgung gekürzt und sie erwerben einen korrespondierenden Anspruch nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Durch die nach § 10 Absatz 2 VersAusglG zulässige Verrechnung wird eine gleichzeitige Kürzung des Ruhegehaltes und Zahlung eines Anspruchsbetrages nach dem BVersTG auf beiden Seiten vermieden. Versorgungsträger im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG („bei demselben Versorgungsträger“) sind diejenigen, die das Beamtenversorgungsgesetz (des Bundes) anwenden, auch wenn es sich ggf. um unterschiedliche Dienstherren des Bundes oder Versorgungsdienststellen eines Dienstherrn handelt. In diesen Fällen ist eine Verrechnung nach vorheriger Abstimmung der beiden betroffenen Versorgungsdienststellen vorzunehmen; § 10 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG ist hier nicht einschlägig.



Mit der Änderung des § 57 Absatz 2 Satz 1 werden zukünftig die nach § 10 Absatz 2 VersAusglG verrechneten Monatsbeträge dynamisiert. Damit wird zudem erreicht, dass für die Dynamisierung beider Beträge derselbe Anknüpfungspunkt gilt, der sich sowohl beim Kürzungsbetrag nach § 57 als auch beim Anspruchsbetrag nach § 3 BVersTG danach richtet, ob sich die (nach Verrechnung insgesamt) ausgleichspflichtige Person bereits im Ruhestand befindet oder nicht.



Die Regelung gilt grundsätzlich auch für am 1. Januar 2020 vorhandene Bestandsfälle; soweit eine Verrechnung bisher nicht stattgefunden hat, ist diese in Abstimmung mit der jeweiligen anderen Versorgungsdienststelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.



B.
Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)


Gemäß § 6 Absatz 4 VersRücklG sind ab dem 1. Januar 2020 vereinnahmte Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts von diesen an den Bund für die Dauer der Abordnung gezahlt werden, an die Versorgungsrücklage abzuführen. Die Neuregelung gilt nicht für vor dem 1. Januar 2020 bereits vereinnahmte Versorgungszuschläge.



Zudem wird der Beginn der Entnahme aus dem Versorgungsfonds von 2020 auf 2030 verschoben, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auf Grund der Altersstruktur der Betroffenen dürften bis 2030 nur wenige der seit 2007 eingestellten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Soldatinnen und Soldaten in den Ruhestand treten oder versetzt werden; folglich wären nur geringe Entnahmen zu erwarten. Das neu einzurichtende Erstattungsverfahren rentiert sich aber nur ab einer gewissen Zahl von Fällen bzw. Höhe der Erstattungsbeträge, die voraussichtlich erst 2030 erreicht werden.



C.
Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)


I.
Höhe des Anspruchsbetrages nach § 2 BVersTG


Wird die nach BVersTG anspruchsberechtigte Person wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder erhält sie wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente, wird der Anspruch nach BVersTG um einen Abschlag vermindert. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2020 neu eintretenden Zahlfälle nach dem BVersTG. Die Zahlbeträge der am 1. Januar 2020 bereits bestehenden Zahlfälle sind nicht nachträglich zu verringern.



Die Verringerung erfolgt analog den Regelungen, die für einen Abschlag in dem nach § 2 Absatz 3 Satz 1 BVersTG maßgeblichen Alterssicherungssystem gelten. Erfolgt die Zahlung nach BVersTG beispielsweise, weil die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hat, ist der Zahlbetrag nach § 3 BVersTG um den Prozentsatz zu verringern, um den die Rente verringert wurde.



II.
Dynamisierung des Anspruchsbetrages nach § 3 BVersTG


Eine mit der Änderung des § 57 Absatz 2 korrespondierende Änderung wurde in § 3 BVersTG umgesetzt, siehe hierzu A.VI.



III.
Aufhebung § 5 BVersTG – Erstattungsanspruch bei Wechsel des Dienstherrn


Der nach durchgeführter interner Teilung im Falle des Wechsels oder Ausscheidens der ausgleichspflichtigen Person gegen den neuen Dienstherrn oder die Rentenversicherung bestehende Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen richtet sich ab dem 1. Januar 2020 nach § 47a Absatz 2 VersAusglG.



D.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)


Eine die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach § 35 Absatz 1 VersAusglG begründende Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze liegt immer dann vor, wenn eine Versetzung oder ein Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erfolgte. Dies gilt nicht für Fälle des einstweiligen Ruhestands.



Damit kann auch in den Fällen einer Versetzung oder eines Eintritts in den Ruhestand nach dem Bundespolizeibeamtengesetz eine Aussetzung der Kürzung im Rahmen des § 35 VersAusglG erfolgen.



Das Rundschreiben vom 15. März 2016, Az: D4 – 30301/50#3 wird hiermit aufgehoben.



E.
Altersgeldgesetz (AltGG)


Die Änderungen im AltGG zeichnen die Änderungen im BeamtVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten nach. Es wird daher insofern auf die jeweiligen Ausführungen zum BeamtVG (siehe A.I und A.II) verwiesen.



Daneben werden § 11 AltGG (Wegfall Einkommensanrechnung bei Waisenaltersgeld) und § 13 AltGG (Berechnung der Höchstgrenze bei altersgeldfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr im Rahmen einer Rentenanrechnung) an die Regelungen des BeamtVG angepasst.





Oberste Dienstbehörden



Deutsche Bundesbank



Nachrichtlich:



Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
– Deutsche Bundespost –
DienstherrnbefugnisseVersE@banst–pt.de



Deutsche Rentenversicherung Bund
drv@drv–bund.de



Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn–See
personal@kbs.de



Bundesagentur für Arbeit
BA–Service Haus



Service–Haus.Versorgung@arbeitsagentur.de





Anlagen

Anlage 1: Anlage Zinssätze

Anlage 2: Merkblatt für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten mit Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (EU, VN, NATO, IWF, EZB, usw.)

Anlage 3: Tabelle Versorgungsanwartschaften






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 2: Merkblatt für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten mit Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (EU, VN, NATO, IWF, EZB, usw.)