Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses; hier: Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben
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Bekanntmachung
der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses
Fundstelle: GMBl 2025 Nr.2, S. 20
hier: | Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben |
– Bek. d. BPersA v. 18.12.2024 – BPersA.12003/8#2 –
Aufgrund des § 123 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) i. V. m. § 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses vom 1. Juni 2015 (GMBl 2015, S. 582) wird die Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung absolviert haben, bekannt gemacht.
Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben
Vom 18. Dezember 2024
Der Bundespersonalausschuss regelt aufgrund des § 22 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) das Verfahren zur Erfüllung der ihm nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung absolviert haben, wie folgt:
§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung
Die Feststellung der Befähigung nach § 19 BBG soll sicherstellen, dass andere Bewerberinnen oder andere Bewerber, die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) absolviert haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Informationstechnik erforderlich sind.
§ 2
Teile des Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren besteht aus folgenden Teilen:
- 1.
- der Feststellung, ob im Umfang von vier Jahren und sechs Monaten hauptberufliche Tätigkeiten vorliegen, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Informationstechnik entsprechen, und ob die Beschäftigungsbehörde der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers die Bewährung in der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben bestätigt hat, und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung (Prüfung).
Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 trifft die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses.
§ 3
Dauer, Gegenstand und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung dauert eine Stunde.
(2) Die Prüfung umfasst Inhalte aus mindestens fünf der folgenden Gebiete.
- 1.
- Staatsrecht,
- 2.
- Allgemeines Verwaltungsrecht,
- 3.
- Beamtenrecht,
- 4.
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 5.
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
- 6.
- Datenschutzrecht,
- 7.
- Informations- und Wissensmanagement und
- 8.
- E-Government.
In der Prüfung muss die Gruppe
- 1.
- der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit mindestens zwei Gebieten,
- 2
- der Gebiete nach Satz 1 Nummer 4 und 5 mit mindestens einem Gebiet und
- 3.
- der Gebiete nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 mit mindestens zwei Gebieten vertreten sein.
(3) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe werden in der Regel drei Bewerberinnen und Bewerber geprüft. In einer Gruppe dürfen höchstens vier Bewerberinnen und Bewerber geprüft werden.
§ 4
Einrichtung eines Unterausschusses
Der Bundespersonalausschuss richtet zur Durchführung der Prüfung bei der Hochschule einen unabhängigen Unterausschuss (Unterausschuss) ein.
§ 5
Mitglieder des Unterausschusses
(1) In den Unterausschuss werden folgende Mitglieder berufen:
- 1.
- eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5,
- 3.
- eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8,
- 4.
- eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
- 5.
- eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5,
- 6.
- eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8,
- 7.
- mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
- 8.
- mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und
- 9.
- mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8.
(2) Die Mitglieder müssen aktive Bedienstete der Hochschule sein oder zur Hochschule abgeordnet sein. Sie müssen einen Hochschulabschluss besitzen. Sie dürfen nicht unmittelbare Vorgesetzte der Bewerberin oder des Bewerbers sein. Die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Professorinnen oder Professoren oder Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder außertarifliche Beschäftigte sein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Professorinnen oder Professoren oder Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder außertarifliche Beschäftigte sein.
(3) Die Mitglieder werden vom Bundespersonalausschuss für die Dauer von vier Jahren berufen.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Mitglieder, der Öffentlichkeit der Sitzungen, der Bindungswirkung der Beschlüsse und der Dienstaufsicht über die Mitglieder finden die §§ 121, 123 Absatz 1 Satz 1 und 123 Absatz 6 BBG entsprechende Anwendung.
§ 6
Antrag der obersten Bundesbehörde
(1) Die oberste Bundesbehörde beantragt bei der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses die Feststellung der Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes.
(2) Mit dem Antrag sind die Personalakte (ohne Nebenakten) und eine Bestätigung der Beschäftigungsbehörde, dass die andere Bewerberin oder der andere Bewerber sich in den ihr oder ihm übertragenen Aufgaben bewährt hat, vorzulegen.
(3) Liegen die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderten hauptberuflichen Tätigkeiten sowie die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderte Bewährungsbestätigung vor, übermittelt die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses den Antrag an die Hochschule zur Durchführung der Prüfung.
(4) Liegen die geforderten hauptberuflichen Tätigkeiten oder die Bewährungsbestätigung nicht vor, lehnt die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses den Antrag ab.
§ 7
Einladung zur Prüfung
Die Hochschule lädt die Bewerberin oder den Bewerber über die Beschäftigungsbehörde zur Prüfung ein.
§ 8
Prüfungskommission
(1) Aus den Mitgliedern des Unterausschusses wird für die Prüfung eine Prüfungskommission gebildet. Bei Bedarf werden mehrere Prüfungskommissionen gebildet.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Besitzerinnen oder Beisitzern. Vorsitzende oder Vorsitzender ist eine oder einer der Vorsitzenden nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 6. Beisitzerinnen oder Beisitzer sind zwei Personen aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder der Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 bis 9. Jeder Prüfungskommission muss
- 1.
- ein für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 berufenes Mitglied,
- 2.
- ein für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 berufenes Mitglied und
- 3.
- ein für die Gebiete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8 berufenes Mitglied
angehören.
§ 9
Feststellung, Beschluss
(1) Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes befähigt oder nicht befähigt ist. Für diese Feststellung ist mindestens eine Leistung erforderlich, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
(2) Noten oder Rangpunkte werden nicht vergeben.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die oder der Vorsitzende gibt der Bewerberin oder dem Bewerber am Ende der Sitzung das Ergebnis bekannt.
(4) Die Hochschule teilt der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses das Ergebnis mit. Die Geschäftsstelle fertigt einen Beschluss über die Feststellung der Laufbahnbefähigung oder über die nicht festgestellte Laufbahnbefähigung aus und übersendet ihn der obersten Dienstbehörde.
§ 10
Protokoll
(1) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
§ 11
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
Wird festgestellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes nicht befähigt ist, so kann das Feststellungsverfahren nach Ablauf von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten einmal wiederholt werden.