Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2020)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-FormblattVwV 2020)
Vom 18. August 2020
Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 36, S. 742
Nach Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
- (1)
- Als Formblätter, auf denen die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erforderlichen Tatsachen anzugeben sind, werden die anliegenden Formblätterbestimmt.
- (2)
- Als Farbtöne für die Formblätter werden bestimmt: petrol CMYK 90/10/32/30, dunkelrot – CMYK15/100/50/55 und gelb – CMYK 0/40/100/0. Die Farbzuordnungen ergeben sich aus den Formblättern.
- (3)
- Die Auszubildenden können den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 02 – Bescheinigung nach § 9 BAföG auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung nachweisen, die alle im Formblatt 02 – Bescheinigung nach § 9 BAföG für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält.
- (4)
- Die Auszubildenden können den Leistungsnachweis nach § 48 des Gesetzes außer durch das Formblatt 05 – Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG auch durch den Nachweis der individuell erreichten Zahl von ECTS-Leistungspunkten erbringen, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Artikel 2
- (1)
- Beim Ausdruck elektronisch bereitgestellter Formblätter ist die Wiedergabe farbiger Formblätter in Grauabstufungen zulässig.
- (2)
- Die durch die Formblätter festgelegten Vorgaben sind auch für eine elektronische Antragstellung verbindlich. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Entwicklung, Weiterentwicklung und den Betrieb eines im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangs-Gesetzes (OZG) bereitzustellenden elektronischen Antragsassistenten im Erlasswege Anpassungen durch ergänzende Hilfetexte und Beispiele sowie Ergänzung von Ausfüllhinweisen für die elektronische Antragstellung vornehmen.
Artikel 3
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. April 2016 (GMBl 2016 S. 211) und die mit der Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 (GMBl 2018 S. 517) angepassten Formblätter außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. August 2020 | |
414- |
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Antrag auf Ausbildungsförderung
Anlage 2: Bescheinigung nach § 9 BAföG
Anlage 4: Kinder der auszubildenden Person
Anlage 5: Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
Anlage 6: Ausbildung im Ausland (Zusatzblatt)
Anlage 7: Aktualisierung des Einkommens