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Vollzug der Strahlenschutzverordnung; hier: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger

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Vollzug der Strahlenschutzverordnung



Fundstelle: GMBl 2014, S. 891



hier:

Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger

Bezug:

1.

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, Mai 2014, TOP A 04 sowie anschließendes Umlaufverfahren


2.

Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zu Entscheidungen nach der Strahlenschutzverordnung, deren Wirkung über den Bereich eines Landes hinausgeht vom 8. Dezember 2003, Rdschr. des BMU vom 8. Dezember 2003, RS I 1 – 17031/47



– RdSchr. d. BMUB v. 18.6.2014 – RS II 3 – 15241/1 –





Im November 2011 hat der Fachausschuss Strahlenschutz beschlossen eine einheitliche Vorgehensweise bei Umgangsgenehmigungen für die Demontage medizinischer Beschleuniger anzustreben und eine Mustergenehmigung zu erarbeiten. Zu diesem Zwecke wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine Mustergenehmigung sowie dazugehörige Erläuterungen erstellt hat.



Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie hat die beigefügte



Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger



als Mustergenehmigung sowie die zugehörigen Erläuterungen in seiner Sitzung im Mai 2014 verabschiedet.



Ich bitte Sie, die Genehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen.





An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger

Anlage 2: Erläuterungen zur Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger