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Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für das Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung BMUB)

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Anordnung
über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
sowie für das Verfahren bei der Vertretung
(Vertretungsordnung BMUB)



Vom 18. Mai 20171



Fundstellen: GMBl 2017 Nr. 20, S.377; BAnz AT 30.05.2017 B2





Teil A
Vertretung



Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit folgende Regelung:



1
Anwendungsbereich


1.1 Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen, Vertretung in Verwaltungsverfahren, Vertretung in Verfahren jeder Art vor Gerichten und Schiedsgerichten.



1.2 Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz) sowie bei dem vorhergehenden Widerspruchsverfahren gelten § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes und die dazu ergangenen Anordnungen.



2
Vertretungsbefugte Behörden und Stellen, Vertretungsbefugnis


2.1 Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit befugt, soweit nicht die in 2.2, 2.3 oder 2.5 aufgeführten Behörden und Stellen vertretungsbefugt sind.



2.2 Für die Vornahme rechtserheblicher Handlungen, die eine der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gehörende Behörde betreffen, sind die nachfolgend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich vertretungsbefugt



a)
das Umweltbundesamt,


b)
das Bundesamt für Strahlenschutz,


c)
das Bundesamt für Naturschutz,


d)
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,


e)
das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.


2.3 Im Bereich der Wohnungsfürsorge ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertretungsbefugt.



2.4 Die Vertretung bleibt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorbehalten, wenn



a)
ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist,


b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat,


c)
eine Entscheidung Gegenstand eines Rechtsstreits ist, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einer Behörde nach 2.2 vorgegeben hat oder


d)
die Leiterin oder der Leiter einer zur Vertretung nach 2.2 oder 2.3 befugten Behörde oder Stelle persönlich beteiligt ist.


2.5 Die Bundesrepublik Deutschland wird in folgenden Fällen durch die Behörde oder Stelle vertreten, die die Zahlungen der Bezüge oder die Erbringung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat:



a)
bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilprozessordnung, §§ 309 ff. der Abgabenordnung), sowie


b)
bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder § 316 Abgabenordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.


2.6 In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die vertretungsberechtigte Stelle. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung auch abweichend von dieser Anordnung regeln oder sie selbst übernehmen.



2.7 Die Behörden und Stellen werden durch die Leiterinnen oder Leiter oder das entsprechende Organ vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist übertragbar. Die Beschäftigten sind berechtigt, die Behörde oder Stelle innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben und im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen zu vertreten. Aufgaben- und Zeichnungsbefugnisse richten sich nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und den Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen der Behörden und Stellen.



3
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses


Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretene Behörde oder Stelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet,



3.1 wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Bundesrepublik Deutschland vertritt:



„Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“



3.2 in den übrigen Fällen:



„Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der jeweiligen Stelle z. B. Umweltbundesamt)“. In Fällen der Vertretung durch die in 2.3 genannte Stelle im Bereich der Wohnungsfürsorge lautet die Bezeichnung



„Bundesrepublik Deutschland (Wohnungsfürsorgefonds), vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.“



3.3 Eintragung ins Grundbuch



Soweit nicht besonders geregelt, wird die Bundesrepublik Deutschland mit folgender Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen:



„Bundesrepublik Deutschland (Bundesverwaltung für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)“



Im Aufgabenbereich der Wohnungsfürsorge lautet die Eintragung:



„Bundesrepublik Deutschland (Wohnungsfürsorgefonds)“



Teil B
Verfahren



Zur Ausführung der Bestimmungen des Teils A dieser Anordnung wird Folgendes bestimmt:



1
Zustellung


Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Behörde oder Stelle, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten und soweit zweifelsfrei feststellbar – dabei die zur Vertretung befugte Behörde, Stelle oder Person zu bezeichnen. Im Rahmen der Zustellung übergebene Schriftstücke sind der zustellenden Stelle beziehungsweise dem, der die Zustellung betreibt, zurückzugeben. Soweit die zur Vertretung befugte Behörde, Stelle oder Person zweifelsfrei feststeht, kann das Schriftstück stattdessen an diese weitergeleitet werden.



2
Berichterstattung bei Rechtsstreitigkeiten


2.1 Die zur Vertretung befugten Behörden oder Stellen haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über Rechtsstreitigkeiten zu berichten, wenn diese



a)
von besonderer wirtschaftlicher Tragweite sind, bei Baustreitigkeiten insbesondere, wenn der Streitwert mehr als 500 000 Euro oder, im Falle einer Teilforderung, die Gesamtforderung mehr als 500 000 Euro beträgt,


b)
von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind oder


c)
vor obersten Gerichten des Bundes anhängig sind.


2.2 Berichte sind möglichst frühzeitig vorzulegen, spätestens vor Erhebung der Klage, wenn die Bundesrepublik Deutschland Klägerin ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland Beklagte, so ist der Bericht sofort nach Zustellung der Klage vorzulegen. Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit muss eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung – gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer Stellen – verbleiben. Auf Fristen ist an herausgehobener Stelle hinzuweisen. Die Hinweise sind rot zu unterstreichen. Für die Einhaltung von Terminen und Fristen bleiben die zur Vertretung befugten Behörden oder Stellen unbeschadet ihrer Berichtspflicht selbst verantwortlich. Prozesshandlungen, die vor Eingang des Berichts und Prüfung im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erforderlich werden, sind auf geeignete Weise rechtzeitig abzustimmen.



Die Berichtspflicht umfasst die Unterrichtung über den weiteren Gang des Rechtsstreits bis zu dessen endgültigem Abschluss.



2.3 Der Bericht muss unter Angabe der verfassenden Person



eine Darstellung des Sachverhalts, gegebenenfalls unter Beifügung von Akten,


eine rechtliche Beurteilung und


einen begründeten Vorschlag für die Entscheidung


enthalten.



3
Zustimmung bei Rechtsstreitigkeiten


3.1 In nach Teil B 2.1 der Berichtspflicht unterliegenden Rechtsstreitigkeiten ist vor wesentlichen Verfahrensschritten die Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einzuholen. Solche Verfahrensschritte sind insbesondere



Klageerhebung und deren Rücknahme


Beantragung eines Mahnbescheids


Erhebung einer Widerklage


wesentliche Klageänderungen


Einlegung von Rechtsmitteln und deren Rücknahme


Aufrechnungen


Anerkenntnis und Verzicht


3.2 Der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bedarf der vorherigen, mit Berichterstattung nach Teil B 2 einzuholenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, wenn



a)
einer der in Teil B 2.1 aufgeführten Fälle vorliegt,


b)
bei einem außergerichtlichen Vergleich, wenn dadurch der Bundeshaushalt um mehr als 500 000 Euro belastet wird,


c)
die Verpflichtung des Bundes über das laufende Haushaltsjahr hinausgeht.


Hiervon unberührt bleiben die dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorbehaltenen Entscheidungen für den Fall, dass für die aufgrund eines Vergleichs zu leistende Zahlung ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen.



4
Berichterstattung bei Rechtsgeschäften


Soweit nicht ohnehin durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, sowie allgemeine oder besondere Anordnungen eine Pflicht zur Berichterstattung festgelegt ist, haben die vertretungsbefugten Behörden oder Stellen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten, wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher, grundsätzlicher oder politischer Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll.



Teil C
Schlussbestimmungen



Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für das Verfahren bei der Vertretung vom 27. Januar 1987 (GMBl 1987, S. 249), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Februar 1999 (GMBl 1999, S. 270) außer Kraft.



Berlin, den 18. Mai 2017

Z I 2 04043/4



Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Barbara Hendricks