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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung
zum Waffengesetz



A-2126/1



Fundstelle: VMBl 2005, Seite 36



Inhaltsverzeichnis



1
Allgemeines


2
Umgang mit Schusswaffen und Munition durch erheblich gefährdete Bedienstete


3
Zusätzliche Vorgaben über private Schusswaffen erheblich gefährdeter Bediensteter


4
Anlagen


4.1
Waffenausweis (Bw-2475)
4.2
Dienst- und Waffenausweis (Bw-2476)
4.3
Sonder- und Waffenausweis (Bw-2477)
4.4
Verzeichnis über Waffenausweise (Bw-2478)
4.5
Empfangsbestätigung für einen Waffenausweis (Bw-2479)
4.6
Empfangsbestätigung für einen Dienst- und Waffenausweis/Sonder- und Waffenausweis (Bw-2480)
4.7
Bescheinigung zum dienstlichen Erwerb von Waffen und Munition (Bw-2481)
4.8
Bescheinigung Nr. zum privaten Erwerb einer Schusswaffe (Bw-2482)
4.9
Merkblatt für erheblich gefährdete Bedienstete im Geschäftsbereich des BMVg (Bw-2483)
4.10
Bezugsjournal
4.11
Änderungsjournal




Nach § 59 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1
Allgemeines


101. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der gesamte nachgeordnete Bereich sind nach Maßgabe des § 55 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WaffG von den Vorschriften des WaffG freigestellt, soweit diese nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. So sind für zivile Wachpersonen gewerblicher Bewachungsunternehmen die Vorschriften des § 28 WaffG anzuwenden.



102. Im BMVg und in der Bundeswehr (Bw) sind zum Umgang mit Schusswaffen und Munition berechtigt



a)
Soldatinnen und Soldaten, soweit sie dienstlich tätig werden;


b)
zivile Wachpersonen im Dienst der Bw oder zivile Wachpersonen gewerblicher Bewachungsunternehmen, die mit militärischen Wachaufgaben nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG) vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) beauftragt sind, soweit sie dienstlich tätig werden;


c)
Bedienstete,


die als Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes Aufgaben im Außendienst wahrnehmen,
die als Kurierinnen bzw. Kuriere oder Kurierbegleiterinnen bzw. Kurierbegleiter Verschlusssachen befördern,
zu deren Dienstobliegenheiten die Beförderung, Entwicklung, Erprobung, Prüfung, Aufbewahrung, Pflege oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition gehört,
die als Kraftfahrer bzw. Kraftfahrerinnen gefährdeter Bediensteter selbst gefährdet sind,
zu deren Dienstobliegenheiten die Ausbildung anderer mit Schusswaffen und Munition gehört und
die als Besatzungsmitglieder auf zivilbesetzten Schiffen und Booten der Bw Signalpistolen führen müssen,
soweit sie dienstlich tätig werden;


d)
Bedienstete, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind.


103. Die Bediensteten sind nur dann zum Umgang mit Schusswaffen und Munition berechtigt, wenn ihnen das BMVg oder eine von ihm bestimmte Stelle (siehe Nrn. 113 und 205) dies genehmigt und darüber eine Bescheinigung nach Nr. 107 ausgestellt hat. Die Genehmigung kann auch auf bestimmte Arten des Umgangs mit Schusswaffen und Munition beschränkt sein.



104. Einer Bescheinigung bedürfen Bedienstete nach Nr. 102 c), Punktaufzählungen 3, 5 und 6 jedoch nicht, wenn sie mit Schusswaffen und Munition nur unter Voraussetzungen umgehen, bei deren Vorliegen nach § 12 Absatz 3 WaffG für das Führen von Schusswaffen ein Waffenschein nicht erforderlich wäre. Dies gilt vor allem, wenn die Bediensteten die Schusswaffen



nur in einer dienstlich genutzten Schießanlage oder in befriedeten Besitztümern der Bw (z. B. militärischen Sicherheitsbereichen, abgesperrten militärischen Bereichen, Gebäuden) führen oder
nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einer der vorbezeichneten Anlagen in eine andere befördern.


105. Der Umgang mit Schusswaffen und Munition umfasst die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Erwerb), die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, das Führen und das Überlassen an Berechtigte.



106. Beauftragt eine Dienststelle Bedienstete damit, Schusswaffen und Munition einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des WaffG zu verbringen, ist diesen für die zu befördernden Gegenstände zum Nachweis nach § 32 Absatz 5 Nr. 1 WaffG eine formlose Bescheinigung über die Befreiung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG auszustellen, sofern sie nicht auf Dauer Berechtigte nach Nr. 102 c), Punktaufzählung 3 werden sollen oder sie nur eine Bescheinigung nach Nr. 114, Satz 2 für eine bestimmte Schusswaffe besitzen.



107. Die Berechtigung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition wird bescheinigt durch



a)
einen Truppenausweis,
b)
einen Waffenausweis (siehe Anlage 4.1),
c)
einen Dienst- und Waffenausweis (siehe Anlage 4.2) für die zivilen Wachpersonen im Dienst der Bw und
d)
einen Sonder- und Waffenausweis (siehe Anlage 4.3) für die zivilen Wachpersonen gewerblicher Bewachungsunternehmen.


108. Von der Bundesdruckerei GmbH, P SCM OC CM (Kundenbestellabwicklung), Kommandantenstraße 18, 10969 Berlin sind Formulare für die



Waffenausweise unter der Lagernummer 5221,
Dienst- und Waffenausweise unter der Lagernummer 5222 sowie
Sonder- und Waffenausweise unter der Lagernummer 5223


zu beziehen.



Anforderungsberechtigt bei der Bundesdruckerei GmbH sind für diese Ausweise



das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Zentrale Angelegenheiten (BAIUDBw – ZA 8 (Innerer Dienst) sowie
das Streitkräfteamt (SKA) für den eigenen Bedarf und den der in Nr. 205 c) bezeichneten Stellen.


109. Waffenausweise werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt. Sie können nur einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.



110. Dienst- und Waffenausweise werden auf die Dauer von höchstens zehn Jahren ausgestellt. Eine kürzere Gültigkeitsdauer ist vorzusehen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Verlängerungen sind dann nur bis zu einer gesamten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren zulässig.



111. Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem Truppen- oder Dienstausweis gültig. Sonder- und Waffenausweise sind nur in Verbindung mit Personalausweis oder Reisepass gültig.



112. An der im Formular nach Anlage 4.1 vorgesehenen Stelle ist kenntlich zu machen, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Waffenausweises zum Munitionserwerb bei Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg nicht berechtigt ist. Für Bedienstete nach Nr. 102 d) gilt die besondere Regelung nach Nr. 217, Sätze 2 und 3.



113. Die Bescheinigungen nach Nr. 107 erteilen die für die Ausstellung von Truppen- oder Dienstausweisen zuständigen Stellen. Für zivile Wachpersonen (siehe Nr. 102 b) sind die zur Übertragung von Befugnissen nach dem UZwBwG nach Nr. 205 der Allgemeinen Regelung (AR) „Unmittelbarer Zwang und besondere Befugnisse“ A-2122/2 zuständigen Dienststellen auch für die Erteilung der Bescheinigungen nach Nr. 107 zuständig. Die Zuständigkeitsregelung nach Nr. 205 der vorliegenden Regelung bleibt unberührt.



114. Die zuständigen Stellen haben für die von ihnen ausgegebenen Waffenausweise im Formular, unter dem Bundesadler, eine von ihnen selbst festgelegte Ausweisnummer einzusetzen. Ist vorgesehen, dass einer bzw. einem Bediensteten eine bestimmte Schusswaffe auf Dauer dienstlich gestellt wird, ist an der vorgesehenen Stelle der Innenseite des Waffenausweises die Nummer der Waffe nach § 24 Absatz 1 Nr. 5 WaffG einzusetzen.



115. Über die ausgegebenen Waffenausweise ist ein Verzeichnis ausschließlich in Papierform zu führen. Seite 1 dieses Verzeichnisses haben die zuständigen Stellen selbst herzustellen. Das Deckblatt muss die Dienststelle, den Satz „Dieses Verzeichnis über Waffenausweise wurde geführt durch:“ sowie darunter in Tabellenform die/den das Verzeichnis Führende/n mit vollständigem Namen, Dienstgrad/Amtsbezeichnung, die Angabe des genauen Zeitraums, in der das Verzeichnis geführt wurde sowie die Unterschrift der/des Verantwortlichen enthalten.



Für die folgenden Seiten des Verzeichnisses sind die Formulare nach Anlage 4.4 zu verwenden. Dabei ist für jede Person eine separate Seite mit eindeutiger Seitennummer vorzusehen. Diese Seite ist 10 Jahre nach der Einziehung oder Rückgabe des Waffenausweises zu vernichten. Die Nummern der vernichteten Seiten sind auf Seite 1 des Verzeichnisses nachzuhalten.



Einsichtnahme in dieses Verzeichnis darf nur den mit dem Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift bei der jeweiligen Dienststelle beauftragten Personen gewährt werden.



116. Berechtigte bestätigen den Empfang des Waffenausweises durch Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung (siehe Anlage 4.5). Bei der Ausgabe sind Berechtigte auf die in der Empfangsbestätigung enthaltene Belehrung über ihre Rückgabepflicht hinzuweisen; eine Mehrausfertigung der Empfangsbestätigung ist ihnen auszuhändigen.



Die Empfangsbestätigung ist zu dem Verzeichnis über Waffenausweise zu nehmen und der entsprechenden Seite nachzuheften. Sie ist zusammen mit dieser zu vernichten.



117. Im Übrigen gelten die Vorgaben der AR „Dienst- und Truppenausweis“ A-1480/5 hinsichtlich



Lichtbild (Abschnitt 4.2),
Mitwirkungspflicht Antragsteller bzw. Antragstellerin (Abschnitt 4.3, Nr. 410),
Rückgabe (Abschnitt 5.4) sowie
Vernichtung (Abschnitt 5.5)


entsprechend.



118. Haben die Voraussetzungen für eine Berechtigung nicht bestanden oder sind sie weggefallen, werden Berechtigte versetzt, kommandiert, abgeordnet oder endet das Dienstverhältnis im Geschäftsbereich des BMVg, so sind die Waffenausweise durch die ausstellende Dienststelle einzuziehen. Dies gilt nicht für eine befristete Kommandierung oder Abordnung unter drei Monaten, bei der eine Rückkehr auf den bisherigen Dienstposten vorgesehen ist.



119. Auf Dienst- und Waffenausweise (siehe Nr. 107 c) sowie Sonder- und Waffenausweise (siehe Nr. 107 d) finden die Nrn. 115 bis 118 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass anstelle der Anlage 4.5 die Anlage 4.6 zu verwenden ist.



120. Berechtigte müssen sich über die Berechtigung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ausweisen können. Soldatinnen und Soldaten im Dienst weisen sich darüber nach der A-1480/5, Abschnitt 8.2, Abbildung 2 aus. Soldatinnen und Soldaten außerhalb des Dienstes und andere Berechtigte haben ihren Waffenausweis zusammen mit dem gültigen Truppenausweis oder Dienstausweis, zivile Wachpersonen ihren Dienst- und Waffenausweis bzw. ihren Sonder- und Waffenausweis auf Verlangen Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten zur Prüfung auszuhändigen.



121. Berechtigte haben dafür zu sorgen, dass der Waffenausweis ordnungsgemäß geführt wird und Verlängerungen oder Änderungen eingetragen werden.



122. Der Waffenausweis ist als wichtige Urkunde pfleglich zu behandeln und vor Verlust zu schützen. Der Verlust ist der ausstellenden Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.



123. Sind Inhabern eines Waffenausweises Gründe für eine Einziehung des Waffenausweises nach Nr. 118 bekannt, so haben sie unverzüglich und unaufgefordert Waffenausweis und dienstlich empfangene Schusswaffen nebst Zubehör und Munition zurückzugeben.



124. Auf Dienst- und Waffenausweise sowie Sonder- und Waffenausweise finden die Nrn. 121 bis 123 entsprechende Anwendung.



125. Schusswaffen und Munition sind von der zuständigen nachweispflichtigen Dienststelle sicher aufzubewahren. Dies gilt auch für die im Eigentum der gewerblichen Bewachungsunternehmen stehenden Schusswaffen und Munition im Rahmen des Wachdienstes in Liegenschaften der Bw.



126. Für den Nachweis sowie für die Überprüfung der Vollzähligkeit der dienstlich ausgegebenen Schusswaffen (einschließlich Zubehör) und Munition gelten die Bestimmungen der AR „Materialbewirtschaftung“ A2-1000/0-0-13 und gegebenenfalls die für die Streitkräfte und andere Organisationsbereiche herausgegebenen Regelungen.



127. Die Ausstattung der dienstlich tätig werdenden Berechtigten mit Schusswaffen und Munition sowie ihre Schießausbildung und die sonstigen Anforderungen an sie im Zusammenhang mit dem Umgang mit Schusswaffen und Munition richten sich nach den einschlägigen Regelungen. Sind Ausstattung oder Ausbildung nicht geregelt, gelten die Nrn. 207 bis 214 sowie 221 bis 224 mit Ausnahme der Vorgaben über die Haftpflichtversicherung nach Nr. 208d.



128. Alle Berechtigten nach Nr. 102 sind für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen einschließlich Zubehör und Munition und den Schutz vor Missbrauch durch andere sowie für die Pflege und die Reinigung der Schusswaffe selbst verantwortlich.



129. Werden Schusswaffen und Munition in Ausnahmefällen nicht vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bw beschafft, hat die zur Beschaffung ermächtigte Dienststelle dem Hersteller oder Händler eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung nach Anlage 4.7 zu übergeben, aus der sich Anzahl, Fabrikat und Kaliber der Schusswaffen oder Stückzahl, Art und Kaliber der Munition ergeben.



130. Mit der Beschaffung beauftragte Bedienstete haben den Erwerb von einer Bestätigung durch den Hersteller oder Händler auf einer Mehrausfertigung der Anlage 4.7 abhängig zu machen, die zu den Beschaffungsakten zu nehmen ist.



131. Tragbare Schusswaffen der Bw sind zur Kenntlichmachung des Eigentums des Bundes und des Besitzrechtes der Bw mit dem Zeichen „Bw“ dauerhaft und deutlich sichtbar zu versehen. Das Zeichen „Bw“ ist so anzubringen, dass es nicht entfernt werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen. Außerdem haben die Schusswaffen den Namen des Herstellers oder dessen Warenzeichen zu tragen.



132. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz (BeschG)) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) sind Feuerwaffen, die für das BMVg und die Bw hergestellt und ihnen überlassen werden, von der Beschusspflicht ausgenommen, wenn die nach dem BeschG erforderliche Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist. Wenn tragbare Schusswaffen der Bw noch kein anerkanntes Beschusszeichen tragen, müssen sie durch Beschuss geprüft und mit einem Prüfzeichen gemäß der Allgemeinen Verordnung zum BeschG versehen werden. Der Beschuss muss wiederholt werden, wenn wesentliche Teile (§ 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 WaffG) ausgetauscht, verändert oder instandgesetzt werden.



2
Umgang mit Schusswaffen und Munition durch erheblich gefährdete Bedienstete


201. Bedienstete sind wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als erheblich gefährdet (siehe Nr. 102 d) anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und das Führen von Schusswaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.



202. Aus konkreten Umständen des Einzelfalles müssen sich Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung von Bediensteten ergeben. Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche Anschauung von Bediensteten. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Betroffene Bedienstete müssen bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung im Vergleich mit der Allgemeinheit überdurchschnittlich gefährdet sein. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zurückzuführen sein. Die nach Nr. 205 bestimmte Stelle hat die Tatsachen für die Annahme einer Gefährdung nach Nr. 201 im Einzelnen festzustellen und in einem Aktenvermerk niederzulegen.



203. Eine erhebliche Gefährdung kann besonders vorliegen bei:



a)
leitenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern wie Minister bzw. Ministerinnen, Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Generalinspekteur bzw. Generalinspekteurinnen der Bw und Inspekteurinnen bzw. Inspekteure,
b)
Bediensteten, die wegen der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben aus politischen Gründen Angriffsgefahren ausgesetzt sind sowie
c)
Bediensteten in einsam gelegenen Dienststellen, die Angriffsgefahren ausgesetzt sind.


204. Auch bei Bestehen einer Gefährdung ist ein Bedürfnis für das Führen von Schusswaffen zu verneinen, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mildern lässt wie durch den Besitz einer Schusswaffe, insbesondere wenn die Gefährdungslage bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr überdurchschnittlich wäre.



205. Die Bescheinigung für Bedienstete nach Nr. 102 d) erteilen auf deren Antrag folgende vom Bundesministerium des Innern bestimmte Stellen:



a)
die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung
für die Angehörigen des Ministeriums sowie
für die Präsidentin oder den Präsidenten des BAIUDBw;


b)
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Generalinspekteurin bzw. des Generalinspekteurs der Bw und Inspekteurin bzw. Inspekteur der Streitkräftebasis, die Inspekteure bzw. Inspekteurinnen
für die Leiterinnen bzw. Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen;


c)
die Amtschefin bzw. der Amtschef des SKA
für die Angehörigen des Organisationsbereiches Streitkräftebasis sowie
für die Bediensteten, die in North Atlantic Treaty Organization (NATO)-Dienststellen oder anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen eingesetzt sind,
soweit sie nicht Leiterin bzw. Leiter im Sinne von Buchstabe b) sind oder nicht die Zuständigkeit nach Buchstabe d) gegeben ist;


d)
militärische Vorgesetzte von der Brigadekommandeurin bzw. vom Brigadekommandeur an aufwärts sowie militärische Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung
für die Angehörigen ihrer Dienststelle sowie
für die Angehörigen der ihnen truppendienstlich unterstellten Truppenteile und Dienststellen;


e)
die Präsidentin oder der Präsident des BAIUDBw
für alle Angehörigen der dem BMVg nachgeordneten zivilen Dienststellen.


206. Die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen kann auf nachgeordnete Truppenteile oder Dienststellen nicht übertragen werden.



207. Vor der Erteilung der Bescheinigung ist stets zu prüfen, ob betroffene Bedienstete zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sind und ob sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.



208. Im Einzelnen gilt folgendes:



a)
Zur Zuverlässigkeit:
Die Prüfung hat nach § 5 Absatz 5 WaffG zu erfolgen.


b)
Zur persönlichen Eignung:
Insbesondere kommt es auf eine ausreichende – natürliche oder durch optische Hilfsmittel erreichbare – Sehfähigkeit der Bediensteten an. Den Bediensteten ist nur dann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses aufzugeben, wenn ernsthafte Zweifel an der körperlichen Eignung bestehen.


c)
Zur Sachkunde:
Bedienstete müssen die Gerätebeschreibung oder Bedienungsanleitung der ausgehändigten Schusswaffe kennen und die notwendige Übung im Umgang mit dieser Waffe besitzen. Handelt es sich um eine Waffe, die in der Bw eingeführt ist, müssen sie die Vorgaben über Bedienung, Munition, technische Durchsicht und die Sicherheitsbestimmungen der entsprechenden Dienstvorschrift (z. B. AR „„Pistole P8“ A2-222/0-0-4740 VS-NfD) kennen.


d)
Zur Haftpflichtversicherung:
Bedienstete weisen durch Überlassung einer Kopie des Versicherungsscheines nach, dass sie eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Absatz 1 Nr. 5 WaffG genannten Deckungssummen abgeschlossen haben.


209. Der nach Nr. 207 zu erstellende Aktenvermerk sowie das Ergebnis der nach Nr. 207 notwendigen Prüfungen sind in einer von sonstigen Sach- und Personalakten getrennten – für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten separat zu führenden – Akte abzulegen. Das jeweilige Ergebnis der Prüfung hinsichtlich Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Vorliegen des Haftpflichtversicherungsnachweises ist dabei lediglich in abschließender Form (ja/nein) offen zu dokumentieren. Die diesem Ergebnis zugrunde liegenden Dokumente, Auskünfte, Stellungnahmen und sonstigen personenbezogenen Daten sowie deren Wertung sind in einem verschlossenen und entsprechend gekennzeichneten Umschlag aufzubewahren. Dieser Umschlag darf nur von für die konkrete Fallbearbeitung zuständigen Bediensteten geöffnet werden. Das Öffnen und Schließen ist durch Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Die Akte ist fünf Jahre nach Feststellung des Wegfalls einer Gefährdung bzw. dem Ausscheiden aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zu vernichten. Die nach § 5 Absatz 5 WaffG erhaltenen Auskünfte sind davon abweichend unmittelbar nach Feststellung des Wegfalls einer Gefährdung bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zu vernichten.



210. Sofern Bedienstete mit der auszuhändigenden Waffe nicht ausgebildet sind, ist dies nachzuholen. Die Ausbildung umfasst:



a)
den theoretischen Unterricht (insbesondere zur Erlangung der nach Nr. 208 c) geforderten Kenntnisse über allgemeine Vorschriften für den Umgang mit Schusswaffen und Munition, über Notwehr und Notstand nach den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB),
b)
die praktische Handhabung der Waffe und den Teil der Schießausbildung, bei dem scharfe Munition nicht verwendet werden darf (die Vorgaben über die Schießausbildung der AR „Schießen mit Handwaffen“ A2-222/0-0-4750 VS-NfD sind Grundlage für die praktische Ausbildung) sowie
c)
das Übungsschießen (siehe Nrn. 212 bis 214).


In Ausnahmefällen kann auch vor Abschluss der Ausbildung ein Waffenausweis ausgestellt werden, wenn nach Ausstellung die Ausbildung unverzüglich abgeschlossen wird.



211. Bedienstete nach Nr. 102 d) erhalten ein Merkblatt nach Anlage 4.9.



212. Bedienstete nach Nr. 102 d) müssen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Waffenausweises und danach mindestens einmal vierteljährlich an Übungsschießen teilnehmen. Dabei ist die Erfüllung von mindestens zwei Schulschießübungen der A2-222/0-0-4750 VS-NfD anzustreben. Zum Nachweis von Teilnahme und Schießergebnissen erhalten Bedienstete eine Schießkarte, die nach dem Muster der Seiten 1, 2 und 3 des Schießbuches (FAForm Bw 5/60 K VersNr 7530-12-120-6359) von den Dienststellen selbst herzustellen ist.



213. Übungsschießen dürfen nur auf dienstlich genutzten Schießanlagen abgehalten werden. Dabei sind die Sicherheitsbestimmungen nach der für den jeweiligen Schießstand geltenden Schießordnung zu beachten.



214. Bei Übungsschießen ist eine Schießkladde zu führen, aus der sich unter Angabe des Übungstages für jeden Teilnehmer bzw. für jede Teilnehmerin Ergebnis der Übung sowie Art und Anzahl der verschossenen Munition ergeben. Nach Abschluss der Übung ist das Schießergebnis in die Schießkarte der Teilnehmer zu übertragen.



215. Spätestens zur Hälfte des Zeitraumes der voraussichtlichen Dauer der Gefährdung hat die nach Nr. 205 bestimmte Stelle zu überprüfen, ob die Bediensteten die Voraussetzungen nach Nr. 208 noch weiterhin erfüllen. Dazu haben die Bediensteten eine Kopie der Schießkarte zu übergeben, diese ist zur Akte zu nehmen. Das Ergebnis der Überprüfung sowie die dazu eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen und sonstigen personenbezogenen Daten sind aktenkundig zu machen. Es ist ferner darauf zu achten, ob die erforderliche Haftpflichtversicherung seit der letzten Überprüfung ununterbrochen bestanden hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen, insbesondere bei mangelhaften Schießleistungen, ist über die Entziehung des Waffenausweises zu entscheiden. Mit der Zuraktennahme des Ergebnisses der Überprüfung sind alle dadurch nicht mehr aktuellen bisher in der Akte befindlichen Dokumente, Auskünfte, Stellungnahmen und sonstigen personenbezogenen Daten sowie deren Wertung zu vernichten.



216. Der Waffenausweis für Bedienstete nach Nr. 102 d) ist nur für die voraussichtliche Dauer der Gefährdung auszustellen. Nr. 109 ist zu beachten.



217. Zusätzlich können Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen entsprechend §§ 9 Absatz 1 und 2, 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 WaffG eingetragen werden. An der im Formular nach Anlage 4.1 vorgesehenen Stelle ist kenntlich zu machen, dass Bedienstete nach Nr. 102 d) zum Munitionserwerb bei Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg nicht berechtigt sind. Ist Nr. 311, Satz 1 anwendbar, so ist kenntlich zu machen, dass Bedienstete zum Munitionserwerb bei Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg berechtigt sind.



218. Der Verbrauch von Munition ist der Stelle, die Munition ausgibt – in der Regel unter Vorlage der Schießkarte – anzuzeigen. Dieser Stelle sind Zündversager gekennzeichnet zurückzugeben.



219. Der Verlust von Schusswaffen, Zubehör oder Munition ist unverzüglich der Stelle zu melden, von der die Gegenstände empfangen wurden.



220. Bei jeder Verlängerung oder Neuausstellung eines Waffenausweises für Bedienstete nach Nr. 102 d) sowie einmal nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von zweieinhalb Jahren ist zu prüfen, ob die Schusswaffe einschließlich Zubehör und Munition:



a)
vollständig vorhanden ist und
b)
sich in gebrauchsfähigem Zustand befindet.


Aus diesem Anlass sind jedes Mal die Schusswaffe und die dazugehörige Munition von einer Waffentechnikerin bzw. einem Waffentechniker auf Brauchbarkeit und Handhabungssicherheit zu überprüfen.



221. Bedienstete nach Nr. 102 d) erhalten in der Regel eine Pistole. Sie wird dienstlich bereitgestellt. Aus dienstlich bereitgestellten Schusswaffen darf nur die dienstlich gelieferte Munition verschossen werden.



222. Für den Nachweis über die den Bediensteten ausgehändigten Schusswaffen einschließlich Zubehör und Munition gilt Nr. 126 entsprechend.



223. Verwaltung und Behandlung dieser Schusswaffen und der dazugehörigen Munition bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs des BMVg richten sich nach den hierfür erlassenen Regelungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.



224. Eine Kriegswaffe im Sinne des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)) darf nicht ausgehändigt werden.



225. Bedienstete, die nach den in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden Maßstäben zum Personenkreis nach Nr. 102 d) zu rechnen wären und mit Schusswaffen und Munition außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgehen wollen, haben die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu beachten und alle dort erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden selbst einzuholen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.



226. Bediensteten nach Nr. 225 kann für Ausweiszwecke nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Waffenausweis ausgestellt werden, in dem zusätzlich die Gültigkeit zusammen mit einem Reisepass oder Personalausweis bescheinigt ist, wenn im Zusammenhang mit außerdienstlichen Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des WaffG das Mitführen eines Truppen- oder Dienstausweises nicht in Betracht kommt. In diesem Fall ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Ein- oder Ausreise die Vorgabe der Nr. 111 nicht anzuwenden; die Vorgabe der Nr. 120, Satz 3 gilt entsprechend für den eingetragenen Reisepass oder Personalausweis. Verbote über das Mitführen von Truppen- oder Dienstausweisen sind auf den Waffenausweis nach Anlage 4.1 nicht entsprechend anwendbar.



3
Zusätzliche Vorgaben über private Schusswaffen erheblich gefährdeter Bediensteter


301. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das BMVg Bediensteten nach Nr. 102 d) zusätzlich eine Bescheinigung nach Anlage 4.8 ausstellen, die zum Erwerb einer privaten Schusswaffe und der dazugehörigen Munition innerhalb einer zu bestimmenden Frist berechtigt. Die anderen in Nr. 205 genannten Stellen sind zur Ausstellung dieser Bescheinigung nicht befugt.



302. Die Bescheinigung nach Anlage 4.8 ist nur gültig in Verbindung mit dem in ihr bezeichneten Waffenausweis und dem Truppen- oder Dienstausweis. Wenn die Verwendung eines Truppen- oder Dienstausweises nicht in Betracht kommt, tritt an dessen Stelle der Reisepass.



303. Die nach Nr. 205 bestimmte Stelle legt den Antrag der Bediensteten, wenn sie ihn befürworten kann, mit folgenden Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form dem BMVg vor:



a)
Aktenvermerk nach Nr. 207,
b)
Bestätigung, dass Bedienstete die Voraussetzungen nach Nr. 207 erfüllen,
c)
Bestätigung der im Antrag angegebenen Gründe, weshalb das Führen einer dienstlich bereitgestellten Schusswaffe nicht ausreicht sowie
d)
Angabe der für den Waffenausweis vorgesehenen Nummer.


304. Die Unterlagen nach Nr. 303 a) bis c) sind in Kopie durch die nach Nr. 205 bestimmte Stelle zur Akte der Bediensteten zu nehmen. Diese Kopien sind nach ergangener Sachentscheidung durch das BMVg unmittelbar zu vernichten. Für die diesbezügliche Aktenführung beim BMVg gilt Nr. 209 entsprechend.



305. Bedienstete haben den Erwerb der Schusswaffe von der auf der Rückseite der Anlage 4.8 vorgesehenen Eintragung durch den Hersteller oder Händler bzw. einen sonstigen Veräußerer abhängig zu machen.



306. Umgehend nach dem Erwerb der Schusswaffe haben Bedienstete – unter Abgabe der Bescheinigung nach Anlage 4.8 und Vorlage der erworbenen Schusswaffe – zu veranlassen, dass die nach Nr. 205 bestimmte Stelle den ausgestellten Waffenausweis um noch fehlende Angaben über die Schusswaffe ergänzt. Auf der Innenseite des Waffenausweises hat die Stelle die Worte „dienstlich bereitgestellte“ vor dem Wort „Schusswaffe“ zu streichen. Ist die erworbene Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Herstellungsnummer gekennzeichnet, hat die Stelle unter Fristsetzung darauf hinzuwirken, dass Bedienstete ein bestimmtes Kennzeichen (Ursprungszeichen) entsprechend § 24 Absatz 1 Nr. 5 WaffG anbringen lassen und die Anbringung nachweisen. Bedienstete haben die Zuteilung eines Ursprungszeichens bei der für ihren Wohnsitz zuständigen waffenrechtlichen Erlaubnisbehörde (Kreispolizeibehörde) zu beantragen.



307. Die nach Nr. 205 bestimmte Stelle berichtet dem BMVg von dem tatsächlichen Erwerb der Schusswaffe. Die eingezogene Bescheinigung nach Anlage 4.8 ist beizufügen. Die Bescheinigung ist zur dortigen Akte zu nehmen; Nr. 209 gilt entsprechend.



308. Wenn Bedienstete innerhalb der ihnen gesetzten Frist den Erwerb einer Schusswaffe nicht nachweisen oder ein Ursprungskennzeichen nach Nr. 306, Satz 3 nicht anbringen lassen, zieht die nach Nr. 205 bestimmte Stelle den Waffenausweis und die Bescheinigung nach Anlage 4.8 ein; Nr. 117 (Vernichtung) gilt entsprechend. Falls die Anbringung eines Ursprungszeichens innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen wird, ist entsprechend Nr. 310 zu verfahren.



309. Bedienstete erwerben Schusswaffen und die dazugehörige Munition als Eigentum.



310. Ist der Grund für den Umgang mit dieser Schusswaffe weggefallen, teilt die nach Nr. 205 bestimmte Stelle der für die Durchführung des WaffG am Wohnsitz der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zuständigen Landesbehörde mit, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer im Besitz einer Schusswaffe ist, ohne zum Führen der Schusswaffe berechtigt zu sein. Der Waffenausweis ist einzuziehen und zu vernichten.



311. Sind Bedienstete zum Umgang mit privaten Schusswaffen berechtigt, haben sie die dazugehörige Munition mit eigenen Mitteln zu erwerben. Sofern die Bw über geeignete Munition verfügt, stellt sie für dienstliches Schießen auch diesen Bediensteten die erforderliche Munition bereit.



312. Haben Bedienstete aufgrund von Bescheinigungen des BMVg (siehe Nr. 301) oder nach früher geltenden Vorschriften aufgrund von Bescheinigungen anderer Stellen in dessen Geschäftsbereich private Schusswaffen erworben, stellt ihnen die nach Nr. 205 bestimmte Stelle im Falle des Weiter- oder Wiederbestehens einer erheblichen Gefährdung für eine mit der Bescheinigung erworbene Schusswaffe einen Waffenausweis aus. Die Nrn. 306 und 310 sowie die sich auf eine Anbringung eines Ursprungszeichens beziehenden Vorgaben sind entsprechend anzuwenden.



313. Will eine nach Nr. 205 b) bis d) bestimmte Stelle Bediensteten nach Nr. 102 d), die sich bereits ohne eine Bescheinigung nach Nr. 312 im Besitz einer privaten Schusswaffe befinden, das Führen dieser Waffe gestatten, hat sie hierzu eine Genehmigung des BMVg einzuholen. Dabei sind die in Nr. 303 a) und b) bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Ferner sind Angaben über



1.
Art der Berechtigung zum Erwerb der Schusswaffe oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie,
2.
Ort und Datum des Erwerbs sowie
3.
Art, Kaliber, Fabrikat, Herstellungsnummer der Waffe


zu machen und eine Ablichtung der Berechtigung nach Nr. 1 in Papierform oder elektronischer Form vorzulegen.



Für die diesbezügliche Aktenführung gilt Nr. 209 entsprechend.



4
Anlagen


4.1
Waffenausweis (Bw-2475)


4.2
Dienst- und Waffenausweis (Bw-2476)


4.3
Sonder- und Waffenausweis (Bw-2477)


4.4
Verzeichnis über Waffenausweise (Bw-2478)


4.5
Empfangsbestätigung für einen Waffenausweis (Bw-2479)


4.6
Empfangsbestätigung für einen Dienst- und Waffenausweis/Sonder- und Waffenausweis (Bw-2480)


4.7
Bescheinigung zum dienstlichen Erwerb von Waffen und Munition (Bw-2481)


4.8
Bescheinigung Nr. zum privaten Erwerb einer Schusswaffe (Bw-2482)


4.9
Merkblatt für erheblich gefährdete Bedienstete im Geschäftsbereich des BMVg (Bw-2483)


4.10
Bezugsjournal


4.11
Änderungsjournal


4.1
Waffenausweis (Bw-2475)


4.2
Dienst- und Waffenausweis (Bw-2476)


4.3
Sonder- und Waffenausweis (Bw-2477)


4.4
Verzeichnis über Waffenausweise (Bw-2478)


4.5
Empfangsbestätigung für einen Waffenausweis (Bw-2479)


4.6
Empfangsbestätigung für einen Dienst- und Waffenausweis/Sonder- und Waffenausweis (Bw-2480)


4.7
Bescheinigung zum dienstlichen Erwerb von Waffen und Munition (Bw-2481)


4.8
Bescheinigung Nr. zum privaten Erwerb einer Schusswaffe (Bw-2482)


4.9
Merkblatt für erheblich gefährdete Bedienstete im Geschäftsbereich des BMVg (Bw-2483)


Die Anlagen 4.1 bis 4.9 sind im Regelungsportal über die Registerkarte „Formulare“ mit dem Formularmanagement der Bundeswehr verlinkt.



4.10
Bezugsjournal


(Nr.) Bezugsdokumente

Titel

1.  

A-2122/2

Unmittelbarer Zwang und besondere Befugnisse

2.

A-1480/5

Dienst- und Truppenausweis

3.

A2-222/0-0-4740 VS-NfD   

Pistole P8

4.

A2-222/0-0-4750 VS-NfD

Schießen mit Handwaffen

5.

A2-1000/0-0-13

Materialbewirtschaftung

6.

WaffG

Waffengesetz

7.

UZwBwG

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

8.

BeschG

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Be chussgesetz)

9.

StGB

Strafgesetzbuch

10.  


Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Aebs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)



4.11
Änderungsjournal


Version

Gültig ab

Geänderter Inhalt

1
A-2126/1

31.05.2005

  

• Formale Überführung
• Erstveröffentlichung

2
A-2126/1

Vorläufig
12.07.2016


• Vollständige Aktualisierung

3
A-2126/1

30.01.2019


• Vollständige Aktualisierung

4
   A-2126/1   

   11.04.2022   


• Vollständige Aktualisierung