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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bodensonderung (Bodensonderungsvorschrift - VwVBoSoG)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Bodensonderung
(Bodensonderungsvorschrift - VwVBoSoG)

Vom 17. Dezember 1997



Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1
Bedeutung der Bodensonderung


1.1
Im Beitrittsgebiet müssen in großem Umfang Grundstücke neu gebildet werden (Grundstücksbildung). Für diese Grundstücksbildung sind die Bodensonderung und die Vermögenszuordnung durch Zuordnungsplan von entscheidender Bedeutung. Sonderungs- und Zuordnungsplan sind oft die einzigen Wege, in absehbarer Zeit beleihungsfähige Grundstücke zu bilden. Sie sind deshalb gerade auch im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung vorrangig zu betreiben, zumal in diesen Verfahren eine örtliche Vermessung nur ausnahmsweise und eine Abmarkung von Grenzpunkten nicht erforderlich sind.


1.2
Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG), soweit das BoSoG und die SPV sinngemäß gelten (vgl. § 12 Satz 1 SPV, näher unten Nr. 13).


2
Verhältnis zum Vermessungs- und Katasterrecht


Das Bodensonderungsgesetz und die Sonderungsplanverordnung ergänzen in ihrem Anwendungsbereich das Vermessungs- und Katasterrecht. Die nach diesen Vorschriften gebildeten Flurstücke sollen alsbald der Katasterbehörde mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SPV). Ihre weitere vermessungs- und katasterrechtliche Behandlung unterliegt dem Vermessungs- und Katasterrecht der Länder.


3
Einleitung des Sonderungsverfahrens


3.1
Ein Sonderungsverfahren zur Feststellung von unvermessenem Eigentum, von unvermessenen Nutzungsrechten oder zur Sachenrechtsbereinigung kann regelmäßig (Ausnahme: Sachenrechtsbereinigung) von Amts wegen eingeleitet und von den Beteiligten, im zuletzt genannten Fall von dem beurkundenden Notar beantragt werden. Von dieser Möglichkeit einer Einleitung eines Sonderungsverfahrens von Amts wegen soll Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur beschleunigten Grundstücksbildung beiträgt.


Zu beachten ist, daß ein Sonderungsverfahren nicht eingeleitet werden darf, wenn ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder ein Flurbereinigungsverfahren anhängig ist. Diese gehen vor (§ 5 Abs. 7 BoSoG).


3.2
Ein Sonderungsverfahren ist so schnell wie möglich zu Ende zu führen. Die Möglichkeit, die Vorbereitung der Entscheidung Personen oder Stellen zu übertragen, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugt sind, soll zur Beschleunigung des Verfahrens genutzt werden. In geeigneten Fällen kann auch die Entscheidung selbst übertragen werden (vgl. § 10 Satz 2 BoSoG), z. B. von der Kommune auf das Katasteramt, zur Konzentration der Zuständigkeit oder auf eine in dem Gebiet bodenordnerisch tätige Stelle.


3.3
Die Sonderungsbehörde legt das Plangebiet fest (§ 6 Abs. 2 BoSoG). Sie ist an Vorschläge von Antragstellern nicht gebunden. Das Gebiet soll so zugeschnitten werden, daß sich das Verfahren zweckmäßig durchführen und schnell abschließen läßt. Das ist gewöhnlich der Fall, wenn sich die Umringsgrenze des Gebiets an bestehenden Flurstücksgrenzen ausrichtet. Bei der ergänzenden Bodenneuordnung ist der Zuordnungsplan zugrunde zu legen, in dem sich die sonderungsfähigen Flächen befinden (§ 11 BoSoG). Der Sonderungsbescheid bezieht sich indessen nur auf diese sonderungsfähigen Teile des Plangebiets, nicht auf die zuordnungsfähigen Flächen in dem Plangebiet. Es ist deshalb zulässig, die einzelnen privaten Einschlüsse in den ehemals volkseigenen Flächen gesondert zu behandeln und das Sonderungsverfahren auf Teile des Zuordnungsplangebiets zu beschränken.


3.4
Die Entscheidung der Sonderungsbehörde, ein Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) durchzuführen, ist in geeigneter Weise (z.B. über die örtliche Tagespresse) bekanntzumachen (Beispiel: Muster in Anlage 1). Zur Bezeichnung des Plangebiets sind bei kleinen Plangebieten die betroffenen Flurstücke, ansonsten die Lage (Straße oder Wohngebiet) anzugeben. Das gilt auch dann, wenn eine andere Stelle mit Vorarbeiten beauftragt wird (vgl. Nr. 3.2). In diesem Fall sind deren Namen und Anschrift auf der Bekanntmachung mit zu vermerken.


3.5
Die Bekanntmachung soll Hinweise auf die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Verfahrens, auf die Sonderungsbehörde, auf das Grundstücksbetretungsrecht und auf eine durchzuführende Informationsveranstaltung zur Unterrichtung über die Ziele, Zwecke und den Ablauf des Verfahrens beinhalten. Zur Orientierung über die Abgrenzung des Plangebietes ist die Bekanntmachung um einen Ausschnitt aus einer geeigneten Karte zu ergänzen. Die voraussichtlichen Planbetroffenen sind darauf hinzuweisen, daß sie an dem Verfahren durch Anmeldung ihrer Rechte und der Vorlage vorhandener Karten, Pläne und sonstiger Unterlagen mitwirken sollen (siehe auch Anlage 1).


3.6
Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so hat sie die Katasterbehörde rechtzeitig über die Verfahrensabsichten zu unterrichten, damit diese die Gemeinde in katasterrechtlicher und vermessungstechnischer Hinsicht beraten kann. Hierzu gehört auch die Festlegung der Grenze des Plangebiets (siehe dazu § 1 SPV). Außerdem hat sie der Katasterbehörde umgehend eine Ausfertigung der Entscheidung zur Durchführung der Bodensonderung für die Übernahme eines Vermerks (Nr. 5.) zu übergeben.


4
Bereitstellung von Unterlagen, unbekannte Beteiligte


4.1
Grundlagen für die Bearbeitung des Sonderungsverfahrens sind die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Ferner werden Stadtkarten, Luftbilder und andere geeignete Unterlagen herangezogen, die für das Plangebiet vorliegen.


4.2
Das Grundbuchamt als zuständige Stelle für die Angaben über Rechtsverhältnisse an Grundstücken, die TLG Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH, die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und das örtlich zuständige Bundesvermögensamt, in Verfahren zur ergänzenden oder komplexen Neuordnung auch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Plangebiet liegt, sowie die Zuordnungsbehörden sind frühzeitig in die Verfahrensplanungen einzubinden und um Vorlage von Unterlagen sowie die Angabe der Planbetroffenen zu ersuchen.


4.3
Vermögensrechtliche Ansprüche brauchen bei der Sonderung zur Feststellung unvermessenen Eigentums, unvermessener Nutzungsrechte oder von unvermessenem nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum nicht festgestellt zu werden, da diese Verfahren nur die Lage und Umfang dieser Rechte feststellen, nicht aber das Recht nach Inhalt oder Zuschnitt verändern. Bei der Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung und der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung gilt dasselbe, weil sich die vermögensrechtlichen Ansprüche an den neu gebildeten Grundstücken fortsetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BoSoG). Zu beachten ist, daß die Restitution in solchen Fällen ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück zur Durchführung der Restitution geteilt werden müßte (§ 13 Abs. 4 Satz 2 BoSoG). Deshalb sind die bekannten Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche in Verfahren der komplexen oder ergänzenden Bodenneuordnung zu beteiligen. Sind Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche nicht bekannt, ist für solche Anmelder vorsorglich ein Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt die Rechte des Anmelders wahr.


4.4
Eine parallele Regelung ist für die Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung nicht vorgesehen. Hier gilt vorrangig § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG), wonach das notarielle Vermittlungsverfahren in solchen Fällen auszusetzen ist, so daß es auch nicht zur Stellung eines Antrags auf Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung kommt. Liegt ein solcher Antrag vor, kann die Sonderungsbehörde davon ausgehen, daß keine vermögensrechtlichen Ansprüche vorliegen. Wird die Sachenrechtsbereinigung ohne notarielles Vermittlungsverfahren durchgeführt, ist das nicht der Fall. Hier sind vermögensrechtliche Ansprüche zu beachten. Dieser Fall wird in der Regel daran zu erkennen sein, daß die Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung vom Eigentümer selbst beantragt wird.


4.5
Die Bestellung des Vertreters richtet sich gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 BoSoG nach Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Sie erfolgt auf Antrag unter anderem der Gemeinde durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet. Zum Vertreter kann eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Die juristische Person kann eine juristische Person des Privatrechts, z. B. ein Verein, oder des öffentlichen Rechts, z. B. eine Kommune, sein. Bei der Auswahl des Vertreters ist darauf zu achten, daß die Vertretung möglichst wenig Kosten verursacht, andererseits aber auch die Interessen des/der unbekannten Anmelder(s) gewährleistet sind. Der Vertreter hat die Beschränkungen des § 17 Abs. 3 SachenRBerG zu beachten.


5
Kennzeichnung des Plangebiets


Die Katasterbehörde sollte bei Auszügen und Auskünften aus dem Liegenschaftskataster Hinweise auf anhängige Bodensonderungsverfahren geben. Dazu ist das Plangebiet im Liegenschaftskataster zu kennzeichnen.


6
Grenzen des Plangebiets


6.1
Die Umringsgrenze soll möglichst aus Flurstücksgrenzen nach der Liegenschaftskarte gebildet werden (§ 1 Abs. 2 SPV). Diese Grenze kann aber nur zugrunde gelegt werden, wenn sie unbeanstandet bleibt. Zu beanstanden ist sie, wenn sie entgegen dem äußeren Anschein nicht vermessungstechnisch bestimmt ist. Die vermessungstechnische Bestimmung ist gegebenenfalls durch ergänzende Vermessungen durch das Katasteramt, nicht durch die Sonderungsbehörde, zu schaffen. Die vermessungstechnische Bestimmtheit setzt keine Feststellung der Grenze im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften für das amtliche Vermessungswesen voraus. Es genügt, wenn die Grenze des Plangebiets so genau nachgewiesen wird, daß keine augenfälligen Ungenauigkeiten im Sonderungsplan entstehen und dieser später hinreichend genau (max. +/- 0,5 Meter in der Örtlichkeit) in die Liegenschaftskarte übernommen werden kann.


6.2
Die vermessungstechnische Bestimmtheit der Grenze des Plangebiets ist von der Katasterbehörde auf einem Auszug aus der Liegenschaftskarte, in dem diese Grenze dargestellt und farbig gekennzeichnet ist, wie folgt zu bescheinigen:


Die Grenze des Plangebiets für das Sonderungsverfahren Nummer ....... ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Sonderungsplanverordnung vermessungstechnisch bestimmt.“


Wird die Umringsgrenze aus Flurstücksgrenzen gebildet, bedarf es dieser Bescheinigung nicht. Es genügt die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach § 1 Abs. 2 SPV gebildet worden ist. Für die Erhebung von Bedenken gegen eine solchermaßen gebildete Umringsgrenze gilt Nr. 6.1 entsprechend.


6.3
Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so hat sie der Katasterbehörde mit Vorlage einer Kopie der Liegenschaftskarte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SPV) zusätzlich anzugeben, welche Flurstücke im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung von einem Zuordnungsplan im Sinne des VZOG erfaßt werden sollen und inwieweit bereits ein Zuordnungsbescheid erlassen wurde.


6.4
Die Arbeiten für die vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 SPV sollen an Personen oder Stellen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugt sind, vergeben werden, wenn die Katasterbehörde die Arbeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten (§ 1 Abs. 2 SPV) erledigen kann. Bei einer Vergabe verlängert sich die Frist von 2 Monaten nicht.


7
Erstellung des Entwurfs des Sonderungsplans


7.1
Bei der Erstellung des Sonderungsplans hat die Sonderungsbehörde nach Recht und Gesetz darüber zu entscheiden, wo die Grundstücksgrenzen sind oder sein sollen. Die Sonderungsbehörde hat dabei nur teilweise ein Ermessen, das sie dann auch pflichtgemäß ausüben muß. Die Aufgabenstellung der Sonderungsbehörde hängt entscheidend von der Art des Sonderungsverfahrens ab. Dabei ist sorgsam zu prüfen, was die Antragsteller wirklich wollen, ob z. B. eine Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung oder aber zur Feststellung unvermessener Nutzungsrechte angestrebt wird.


7.2
Bei unvermessenem Eigentum sind Lage und Größe von Grundstücken zu bestimmen (§ 2 BoSoG). Sie bestimmen sich in erster Linie nach einer Einigung der Beteiligten. An dieser Einigung müssen alle Eigentümer mitwirken. Für nicht bekannte private Eigentümer kann ein Vertreter bestellt werden. Die Ausführungen zu 4.5 gelten sinngemäß. Bei ehemals volkseigenen Grundstücken, die noch nicht zugeordnet sind, ist der nach § 8 VZOG Verfügungsbefugte zu beteiligen. Auf die Verfügungsbefugnis abzustellen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Zuordnung noch nicht beantragt und in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Ist mit einem baldigen Abschluß des Verfahrens zu rechnen oder absehbar, dass eine andere Stelle Zuordnungsempfänger ist, würde die Anhörung nur des Verfügungsbefugten dem Sinn und Zweck der Anhörung nicht mehr gerecht werden. Es sollte dann (auch oder nur) der voraussichtliche Zuordnungsempfänger angehört werden. Ein Beispiel für eine solche Situation ist LPG-genutztes ehemals volkseigenes Land, das im Zweifel auch außerhalb deren Verfügungsbefugnis der BvS zusteht. Hier sollte diese auch ohne Zuordnung oder Verfügungsbefugnis beteiligt werden.


Der Einigung müssen die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte zustimmen, die dem Grundbuchamt bekannt, das heißt im Grundbuch eingetragen sind. Ein eingegangener Antrag auf Eintragung genügt (§ 17 der Grundbuchordnung). Ist das Recht etwa durch Erbgang auf eine andere Person übergegangen, braucht diese n i c h t ermittelt zu werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anschrift des eingetragenen Rechtsinhabers nicht mehr zutrifft. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Rechtsinhaber trotz Aufforderung der Sonderungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen widerspricht. Die Aufforderung muß an die bekannten Rechtsinhaber unter ihrer aus dem Grundbuch und den Grundakten ersichtlichen Anschrift gerichtet werden und kann nicht durch Aushang erfolgen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 BoSoG ist ein Widerspruch nur beachtlich, wenn er konkrete Angaben für eine von der Einigung der Eigentümer abweichende materielle Rechtslage anführt. Viele eingetragene dingliche Rechte werden indessen überholt sein und können in vereinfachten Verfahren (§ 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung, § 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes usw.) zur Löschung gebracht werden.


Ist eine Einigung nicht herbeizuführen, kommt es auf den Besitzstand an. Das sind die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie Aufschluß über die Eigentumsverhältnisse geben. Dies wird widerleglich vermutet. Auf entsprechenden Vortrag seitens der Beteiligten muß ggf. geprüft werden, ob die Bebauung den Eigentumsverhältnissen folgt oder nicht, wie z. B. bei großflächigen Überbauungen im Zuge des Wiederaufbaus. Die Sonderungsbehörde muß die vorgelegten und selbst beschafften Unterlagen für den Planentwurf darauf überprüfen, ob sie Aufschluß über die wirkliche Lage und Größe der Grundstücke geben.


7.3
Bei unvermessenen Nutzungsrechten ist zu bestimmen, auf welchen Grundstücken das Nutzungsrecht liegt und welchen Zuschnitt seine Fläche hat (§ 3 BoSoG). Dies richtet sich zunächst nach der Nutzungsurkunde selbst. Ist darin keine konkrete Fläche ausgewiesen, müssen sich die Beteiligten einigen. Auch hier gilt, daß an dieser Einigung alle dinglich Berechtigten an Grundstück u n d Nutzungsrecht (Gebäudeeigentum) mitwirken müssen (§ 3 Abs. 2 BoSoG). Hierfür gilt dasselbe wie bei unvermessenem Eigentum. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist anhand äußerer Umstände und vor allem anhand vorhandener Unterlagen festzustellen, wo die Fläche des Nutzungsrechts liegt. Ist dies nicht festzustellen, ist von der Funktionsfläche, bei Eigenheimen von einer Fläche von 500 m2 auszugehen. Die Lage dieser Fläche um das Gebäude muß von der Sonderungsbehörde festgelegt werden. Sie hat hier ein Ermessen, das sich an der Nutzbarkeit des auf Grund des Nutzungsrechts errichteten oder errichtbaren Gebäudes orientiert. Diese Regelungen gelten gemäß § 22 Abs. 2 BoSoG auch für nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum z. B. der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), aber auch nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB); vgl. Art. 233 § 8 Satz 2 in Verbindung mit § 2b EGBGB. Baulichkeiteneigentum (unechte Datschen) sind Gegenstand der Sonderung nur, wenn sie Ansprüche nach dem SachenRBerG begründen (dazu Nr. 7.4).


7.4
Soll die Bodensonderung zur Sachenrechtsbereinigung durchgeführt werden, ist nach § 4 BoSoG in Verbindung mit § 11 SPV von dem Willen der Beteiligten auszugehen. Soll nur die Teilung des oder der betroffenen Grundstücks/Grundstücke erleichtert werden (§ 11 Abs. 1 SPV), wartet die Sonderungsbehörde die Einigung der Beteiligten ab. Diese kann auch schon vor Abschluß des notariellen Vertrags erfolgen. Der Sonderungsplan muß sich nach dieser Einigung richten. Entsprechendes gilt, wenn die Beteiligten auch die dinglichen Erklärungen ersetzen wollen (§ 11 Abs. 2 SPV). In diesem Fall ist die Tätigkeit der Sonderungsbehörde mit der des Notars eng zu verknüpfen. Der Notar leitet der Sonderungsbehörde die Vorstellungen der Beteiligten zu. Auf dieser Grundlage wird ein Entwurf erstellt, der diese Vorgaben der Beteiligten umsetzen muß. Auf der Grundlage dieses Entwurfs schließen die Beteiligten dann den erforderlichen schuldrechtlichen Vertrag ab. Die notwendigen dinglichen Erklärungen muß die Sonderungsbehörde dann in den Sonderungsbescheid aufnehmen.


7.5
Bei der ergänzenden Bodenneuordnung besteht die Aufgabe der Sonderungsbehörde darin, den Zuordnungsplan auf den von ihm nicht erfaßten privaten Grundstücken fortzuschreiben (§ 5 Abs. 2 BoSoG). Hierbei wird die Sonderungsbehörde in der Mehrzahl der Fälle keinen Spielraum haben. Soweit nicht eindeutig ist, wie fortgeschrieben werden muß, hat die Sonderungsbehörde ein Ermessen, das sie im Zusammenwirken mit den Verfahrensbeteiligten ausüben muß. Das Sonderungsverfahren kann nach Einleitung eines Zuordnungsverfahrens begonnen, darf aber erst nach Erlaß des Zuordnungsbescheides, der nicht bestandskräftig sein muß, abgeschlossen werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 BoSoG). Ein Sonderungsbescheid soll im Fall einer Klage gegen einen Zuordnungsbescheid aber nur erlassen werden, wenn die Klage gegen den Zuordnungsbescheid ohne Auswirkungen auf den Sonderungsbescheid ist. Zum Verhältnis von Sonderungs- und Zuordnungsbescheid vgl. § 11 BoSoG.


Eine Vereinigung von Grundstücken aus der Sonderung mit Grundstücken aus der Zuordnung kann durch Sonderungsbescheid angeordnet werden (§ 5 Abs. 1 BoSoG). Es handelt sich um eine rein sachenrechtliche Vereinigung, die gegenüber einer rechtsgeschäftlichen Vereinigung zwei Besonderheiten aufweist: Sie wird durch den Sonderungsbescheid wirksam und wird in die Grundbücher sowie in den Sonderungs- und den Zuordnungsplan durch Fortschreibung gemäß § 20 Abs. 2 BoSoG und § 2 Abs. 2b Satz 4 VZOG übernommen. Sie kann durch eine katasterrechtliche Verschmelzung der betroffenen Flurstücke erst ergänzt werden, wenn sowohl der Sonderungs- als auch der Zuordnungsplan in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Eine solche Vereinigung darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Fortschreibung der Zuordnung unabweisbar ist.


7.6
Bei der komplexen Bodenneuordnung hat die Sonderungsbehörde die Aufgabe, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau überbaute private Grundstücke zu vereinigen und so neu aufzuteilen, daß die Grundstücksgrenzen der Bebauung entsprechen (§ 5 Abs. 3 BoSoG). Hierbei kann die Sonderungsbehörde auch Gestaltungswünsche berücksichtigen, die nicht ganz der Bebauung entsprechen, wenn alle Beteiligten - auch die Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche - sich darüber einig sind oder andere Beteiligte nicht betroffen werden. Ist das nicht der Fall, hat sich die Sonderungsbehörde streng an den objektiven Erfordernissen der vorhandenen Bebauung auszurichten. Bauordnungsrechtliche, städteplanerische oder sonstige Gesichtspunkte sind in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.


7.7
In den Fällen der ergänzenden und der komplexen Bodenneuordnung ist in dem Sonderungsbescheid grundsätzlich zugleich eine Entschädigung für die bisherigen privaten Eigentümer und eine Ausgleichsregelung für die begünstigten Stellen zu treffen (§ 5 SPV). Die Höhe von Entschädigung und Ausgleich ergibt sich aus § 15 BoSoG und § 20 des SachenRBerG. Liegen vermögensrechtliche Ansprüche vor, ist bei der Erstellung der Entschädigungs- und Ausgleichsregelung § 15 Abs. 1 Satz 2 BoSoG zu beachten. Danach steht die zu bestimmende Entschädigung nicht dem gegenwärtigen Eigentümer, sondern dem Anmelder zu, dem das Eigentum an dem bisherigen Grundstück zurückzuübertragen gewesen wäre. Da dies erst nach der bestandskräftigen Entscheidung des Amtes/Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen feststeht, kann die Entschädigung insoweit in dem Sonderungsbescheid nur festgesetzt, nicht jedoch ausgezahlt werden. Daher ist die Entschädigung nur auszuzahlen, soweit Anmeldungen nicht bekannt sind. Soweit Anmeldungen bekannt sind, ist die Entschädigung nach der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage der bestandskräftigen Entscheidung.


7.8
Der Erlaß von Teilbescheiden ist indes zulässig (§ 15 Abs. 6 BoSoG). § 22 Abs. 1 BoSoG ist nicht mehr anzuwenden, nachdem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Kraft getreten ist. Es ist dennoch möglich, über die Entschädigung und/oder den Ausgleich getrennt zu entscheiden. Weil Artikel 14 Abs. 3 GG aber dazu zwingt, die Entschädigung mit der Sonderung zu verbinden, muß jedenfalls der die Entschädigung betreffende Teilbescheid zeitnah folgen.


8
Entwurf des Sonderungsplans


8.1
Zur Erstellung des Entwurfs des Sonderungsplans sind alle verfügbaren Unterlagen auszuwerten. Örtliche Vermessungsarbeiten sind auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken. Finden vorhandene Karten und Pläne Verwendung, ist sicherzustellen, daß die Lage der Grenze des Plangebiets und der Eigentumsgrenzen im Sonderungsplan richtig dargestellt sind. Nrn. 6.1 und 6.4 gelten sinngemäß.


8.2
Der Einigung der Planbetroffenen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt maßgebliche Bedeutung zu (Nr. 7.2, 7.3). Deshalb sollen Erklärungen zum Grenzverlauf in einem Protokoll (Beispiel: Muster in Anlage 2) aufgenommen werden. Das Protokoll muß den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde entsprechen, es ist innerhalb der Verfahrensakte durchzunumerieren. Es ersetzt die notarielle Beurkundung der Erklärungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BoSoG). Das Protokoll kann mit dem Plan verbunden werden.


8.3
Wird das Protokoll nicht mit dem Sonderungsplan verbunden, ist über den Grenzverlauf als Bestandteil des Protokolls eine Skizze anzufertigen. Sie soll die Beschreibung des Grenzverlaufs erleichtern und dazu beitragen, daß die Grenzen eindeutig festgelegt werden. Erforderlichenfalls sind in diese Skizze auch Maßangaben einzutragen.


8.4
Die Bezeichnung der Grundstücke richtet sich nach dem Katasterrecht (vgl. auch § 4 Abs. 2, § 12 Satz 2 SPV). Auf Ersuchen der Sonderungsbehörde vergibt die Katasterbehörde die Bezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) für die erstmals nachgewiesenen oder neu zu bildenden Grundstücke.


9
Auslegung des Entwurfs des Sonderungsplans


Für die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Sonderungsplanes, für die Anhörung der Gemeinde und für die vorgesehene Nachricht an die Planbetroffenen sollen möglichst die Anlagen 3 bis 6 dieser Vorschrift als Muster verwendet werden.


10
Erlaß und Wirkungen des Sonderungsbescheids


10.1
Der Sonderungsplan ist entsprechend §§ 2 ff. SPV zu gestalten. Für die Erstellung des Sonderungsbescheids soll möglichst die Anlage 7 dieser Vorschrift verwendet werden.


10.2
Der Sonderungsbescheid kann den Planbetroffenen zugestellt werden (§ 9 Abs. 3 BoSoG). In der Regel wird es zweckmäßiger sein, den Sonderungsplan nicht durch Zustellung an jeden einzelnen Planbetroffenen, sondern durch Auslegung bekanntzumachen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BoSoG). Dazu ist der vollständige Sonderungsbescheid in der Sonderungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Auf die Art und Weise dieser Bekanntmachung sind die auch sonst für öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen/des Katasteramtes maßgeblichen Vorschriften anzuwenden.


Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Planbetroffenen, ihre dem Grundbuchamt bekannten Erben, sowie die bekannten Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche und der oder die Vertreter unbekannter Anmelder oder Eigentümer erhalten eine besondere Nachricht über die Auslegung. Ihnen gegenüber genügt die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung nicht.


Sowohl die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung als auch die unmittelbare Unterrichtung der Planbetroffenen müssen enthalten (§ 9 Abs. 2 Satz 3, 4 BoSoG):


-
den Textteil des Sonderungsbescheids, mindestens Ausspruch und Begründung,
-
den Ort und den Zeitraum der Auslegung,
-
die Belehrung darüber, daß binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, und
-
den Ausschnitt einer Karte im Maßstab 1: 10000, der erkennen läßt, wo das Sonderungsgebiet liegt.


10.3
Wird der Sonderungsbescheid bestandskräftig, so haben die in dem Sonderungsplan des Bescheids enthaltenen Grundstücke den darin bezeichneten Umfang (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG). Innerhalb des Sonderungsgebiets gelten deshalb nicht mehr die Festlegungen des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, sondern die Bestimmungen des Sonderungsbescheids. Fortschreibungen etwa im Zusammenhang mit einer Teilung der neu gebildeten Grundstücke müssen in dem Sonderungsplan vorgenommen werden (§ 20 Abs. 2 BoSoG in Verbindung mit § 10 SPV). Dies ändert sich erst und nur dann, wenn der Sonderungsplan in das Liegenschaftskataster übernommen worden ist.


Ein Sonderungsbescheid in einem Verfahren zur ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung hat weitergehende Wirkungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BoSoG). Hier ändern sich mit dem Eintritt der Bestandskraft des Sonderungsbescheids auch die Eigentumsverhältnisse im Sonderungsgebiet. Eigentümer der Grundstücke sind die Personen oder Stellen, die in dem Sonderungsplan des Bescheides als Eigentümer ausgewiesen sind. Das Grundbuch ist hierfür nicht mehr maßgeblich. Verfügungen über die in dem Sonderungsplan bezeichneten Grundstücke sind aber nur möglich, wenn sie auch im Grundbuch eingetragen werden. Daher müssen die Bestimmungen des Sonderungsbescheids alsbald in das Grundbuch übernommen werden. Von der Übernahme dieser Bestimmungen in das Grundbuch an ist dieses wieder für die Eigentumsverhältnisse maßgeblich. Entsprechendes gilt für dingliche Rechte an Grundstücken im Sonderungsgebiet.


10.4
Über die bestandskräftigen Entscheidungen der Sonderungsbehörde ist das jeweils zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Plangebiet liegt und bei dem ein vermögensrechtlicher Antrag vorliegt, unverzüglich zu unterrichten.


11
Kosten


11.1
Das BoSoG regelt in § 17 nur die Kostentragungspflicht. Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) und ihre Erhebung richten sich dagegen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes. Danach sind die Kosten durch einen besonderen Kostenbescheid geltend zu machen. Die Aufnahme der Kostenentscheidung in den Sonderungsbescheid ändert nichts daran, daß dieser Teil des Bescheids einen eigenständigen Kostenbescheid darstellt, der auch nur gesondert, und zwar im Verwaltungsrechtsweg, angefochten werden kann.


11.2
Soweit die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen einer Person oder Stelle, die nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugt ist, übertragen wurde, werden die von diesen Personen oder Stellen in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen in dem Kostenbescheid angesetzt.


12
Widerspruchsbehörde


Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die die allgemeine Aufsicht über die Sonderungsbehörde führt.


Für Katasterämter als Sonderungsbehörden gilt: Aufsichtsbehörde ist, je nach Verwaltungsaufbau die obere oder die oberste Katasterbehörde des Landes. § 73 VwGO gilt hier nicht. Die Katasterbehörde ist daher - abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 73 VwGO - auch dann nicht berechtigt, über den Widerspruch selbst zu entscheiden, wenn Aufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde ist.


Für Kommunen als Sonderungsbehörden gilt: Aufsichtsbehörde ist die allgemeine Kommunalaufsichtsbehörde. Für kreisangehörige Kommunen ist das die Kreisaufsichtsbehörde (der Landkreis). Für kreisfreie Kommunen ist das - je nach Verwaltungsaufbau des Landes - die obere oder oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Ist die allgemeine Kommunalaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, gilt § 73 VwGO auch bei Kommunen nicht.


Für andere Behörden, denen Sonderungsverfahren übertragen worden sind, gilt: Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die im gewöhnlichen Aufgabenkreis dieser Behörde die Aufsicht führt. Überträgt z. B. eine Kommune ihre Zuständigkeit auf das Katasteramt, so ist Widerspruchsbehörde - je nach Verwaltungsaufbau - die obere oder oberste Katasterbehörde, nicht die Kommunalaufsichtsbehörde. Entsprechendes würde z. B. für ein Amt für Agrarordnung gelten, das Sonderungsaufgaben wahrnimmt.


13
Zuordnungsplanverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz


13.1
Die Antragsteller haben die Katasterbehörde rechtzeitig zu unterrichten, wenn sie ein Verfahren nach § 2 Abs. 2 a und 2b VZOG beabsichtigen. Mögliche Antragsteller sind die Zuordnungsberechtigten. Abgesehen von dem Fall eines Anspruchs auf Restitution oder Kommunalisierung (§§ 10, 17 VZOG) oder dem Fall des § 4 Abs. 2 KVG kann ein Zuordnungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden (§ 1 Abs. 6 VZOG).


13.2
Die Nummern 5., 6.1, 6.2 und 8.4 gelten für den Zuordnungsplan sinngemäß.


13.3
Der Zuordnungsplan besteht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die komplexe Bodenneuordnung und der Anlage 6 der SPV aus dem Bestand sowie der Zuordnungskarte und dem Zuordnungsverzeichnis. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 8.


14
Schlußbestimmungen


14.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


14.2
Bei Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren können im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen nach den bisherigen Anweisungen zu Ende geführt werden.


_________________________



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Bonn, 17. Dezember 1997



Der Bundeskanzler



Der Bundesminister der Justiz





Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Mitteilung über eingeleitetes Verfahren gem. Bodensonderungsgesetz

Anlage 2: Protokoll bezüglich Erklärungen zum Grenzverlauf

Anlage 3: Mitteilung über beabsichtigtes Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz

Anlage 4: Festsetzung einer Anhörung

Anlage 5: Musterbrief zur Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens gem. Bodensonderungsgesetz

Anlage 6: öffentl. Bekanntgabe der Auslegung des Sonderungsbescheides

Anlage 7: Erlass des Sonderungsbescheides

Anlage 8: Zusammensetzung des Zuordnungsplanes


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage1: Mitteilung über eingeleitetes Verfahren gem. Bodensonderungsgesetz

Anlage2: Protokoll bezüglich Erklärungen zum Grenzverlauf

Anlage 3: Mitteilung über beabsichtigtes Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz

Anlage 4: Festsetzung einer Anhörung

Anlage 5: Musterbrief zur Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens gem. Bodensonderungsgesetz

Anlage 6: öffentl. Bekanntgabe der Auslegung des Sonderungsbescheides

Anlage 7: Erlass des Sonderungsbescheides

Anlage 8: Zusammensetzung des Zuordnungsplanes