Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17.10.2023 (ARVVwV)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17.10.2023 (ARVVwV)
– RdSchr. d. BMI v. 19.10.2023 – D6.30201/10#3 –
Fundstelle: GMBl. 2023 Nr. 48, S. 1044
Anliegend erhalten Sie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.
Die Anlage zur ARVVwV berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreis-entwicklung veränderte Preisniveau für die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach § 40 BHO der ARVVwV mit der Maßgabe zugestimmt, dass die durch die erhöhten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder bedingten Mehrausgaben durch entsprechende Einsparungen innerhalb der flexibilisierten Titel des Kapitels ausgeglichen werden.
Nur per E-Mail
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Für das Reisekostenrecht zuständige
oberste Landesbehörden
Spitzenorganisationen der Beamten- und
Richtervereinigungen
Anlagen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der
Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV)
Vom 17.10.2023
Nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBI. I S. 1140),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2021 (BGBI. I S. 660),
erlassen:
Artikel 1
Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.
Artikel 2
- (1)
- Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.
- (2)
- Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.
Artikel 3
- (1)
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
- (2)
- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 13. Oktober 2022 (GMBl. 2022 S. 849) außer Kraft.
Berlin, den 17.10.2023
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Walter