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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17.10.2023 (ARVVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17.10.2023 (ARVVwV)



– RdSchr. d. BMI v. 19.10.2023 – D6.30201/10#3 –





Fundstelle: GMBl. 2023 Nr. 48, S. 1044



Anliegend erhalten Sie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.



Die Anlage zur ARVVwV berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreis-entwicklung veränderte Preisniveau für die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder.



Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach § 40 BHO der ARVVwV mit der Maßgabe zugestimmt, dass die durch die erhöhten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder bedingten Mehrausgaben durch entsprechende Einsparungen innerhalb der flexibilisierten Titel des Kapitels ausgeglichen werden.



Nur per E-Mail

Oberste Bundesbehörden

nachrichtlich:

Für das Reisekostenrecht zuständige

oberste Landesbehörden

Spitzenorganisationen der Beamten- und

Richtervereinigungen



Anlagen



Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der

Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV)



Vom 17.10.2023



Nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBI. I S. 1140),

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2021 (BGBI. I S. 660),

erlassen:



Artikel 1



Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.



Artikel 2



(1)
Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.


(2)
Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.


Artikel 3



(1)
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 13. Oktober 2022 (GMBl. 2022 S. 849) außer Kraft.


Berlin, den 17.10.2023



Bundesministerium des Innern und für Heimat

Im Auftrag

Walter


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder